Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1994, Az.: BVerwG 8 C 34.92
Unterscheidung zwischen Ausbildung und beruflicher Fortbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung vom Wehrdienst; Annahme einer schutzwürdigen Ausbildung im Hinblick auf die Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 34.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 06.10.1992 - AZ: Au 1 K 92 A.976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer 1994, 161-162
- NVwZ-RR 1994, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zurückstellung wegen Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts
Amtlicher Leitsatz
Ausbildung i. S. des § 12 IV 2 Nr. 3 lit. a WPflG kann auch neben der Ausübung eines Berufs und im Fernstudium betrieben werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr.
Honnacker und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger erlernte nach bestandenem Abitur den Beruf ... und war seit dem 2. Oktober 1989 in diesem Beruf tätig. Mit Schreiben vom 21. September 1991 beantragte er seine Zurückstellung vom Wehrdienst, da er beabsichtige, vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Juli 1994 einen Fortbildungslehrgang zum Staatlich geprüften Techniker mit Samstagsunterricht im DAG-Technikum (Fernunterricht) zu absolvieren. Nach einer Bescheinigung des DAG-Technikums vom 2. Oktober 1991 konnte der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse den Lehrgang mit dem dritten Semester am 1. Oktober 1991 beginnen.
Mit Musterungsbescheid vom 24. Januar 1992 wurde der Kläger wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Sein Zurückstellungsantrag wurde abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers wies die Musterungskammer mit Bescheid vom 22. Juli 1992 (als Einschreiben zur Post gegeben am 13. August 1992) zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Eine Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst könne nicht erfolgen, weil er keine Ausbildung im Sinne des Wehrrechts, sondern eine bloße Fort- oder Weiterbildung absolviere.
Der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat entscheidungstragend angenommen: Durch den angefochtenen Bescheid sei die Zurückstellung des Klägers rechtswidrig abgelehnt worden. Der Lehrgang, an dem der Kläger teilnehme, sei Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, nicht Fortbildung. Der Beruf des Staatlich geprüften Technikers sei ein eigenständiger Beruf, der von dem des Facharbeiters und des Gesellen losgelöst und zwischen diesem und dem Ingenieur in der Hierarchie der technischen Berufe angesiedelt sei. Die zu ihm führende Ausbildung, die Absolvierung des Lehrgangs im DAG-Technikum, verschaffe dem Kläger nach Ablegung der staatlichen Technikerprüfung eine zusätzliche Berechtigung. Der Ausbildungsabschnitt sei weitgehend gefördert, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt schon mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Der angefochtene Musterungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger ihm verteidigungsweise den Zurückstellungsgrund eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts entgegenhalten kann (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG).
Der vom Kläger besuchte Lehrgang zum Staatlich geprüften Techniker stellt ungeachtet seiner Bezeichnung als "Fortbildungslehrgang" eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG dar. Bei der Zurückstellung vom Wehrdienst ist zwischen der unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG fallenden Ausbildung und der durch diese Vorschrift nicht vor wehrdienstbedingten Unterbrechungen geschützten beruflichen Fortbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 <39> m. weit. Nachw.). Unter Ausbildung - im Sinne der hier allein interessierenden Berufsausbildung - ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung führt. Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich der Fortbildung im ausgeübten Beruf dienen, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll, werden von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht erfaßt (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 39). Gegenüber der Berufsausübung und der Fortbildung im ausgeübten Beruf wird die Ausbildung dadurch gekennzeichnet und abgegrenzt, daß eine als Ausbildung zu qualifizierende Veranstaltung - erstens - überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt sein und überdies - zweitens - zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muß (vgl. Urteile vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 32 S. 8 <17> und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6 <7 f.>). Unter diesen beiden Voraussetzungen kann Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG auch neben der Ausübung eines Berufs betrieben werden. Wie der Senat in dem Urteil vom 12. November 1975 (a.a.O. S. 40 f.) dargelegt und seither ständig angenommen hat (vgl. Urteil vom 17. September 1981, a.a.O. S. 8), ist eine Veranstaltung, bei der der Ausbildungszweck überwiegt und durch die eine zusätzliche Berechtigung erworben wird, auch dann Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, wenn sie neben der Berufsausübung stattfindet. Ob bei einer Tätigkeit der Ausbildungszweck überwiegt, beurteilt sich nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (vgl. Urteile vom 12. November 1975, a.a.O. S. 39 m. weit. Nachw. und vom 17. September 1981, a.a.O. S. 8).
Der Lehrgang, an dem der Kläger teilnimmt, wird nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den erkennenden Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), durchgeführt in Anlehnung an die Rahmenordnung (Rahmenvereinbarung) für die Ausbildung von Technikern der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Sein Ziel besteht in der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ablegung der Prüfung als Staatlich geprüfter Techniker benötigt werden. Auf diese staatliche Abschlußprüfung bereitet der Lehrgang vor. Zu ihr führt er in einem gegliederten Ausbildungsgang. Die Bezeichnung "Fortbildungslehrgang" hat das Verwaltungsgericht mit Recht als unschädlich angesehen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Lehrgangs, sondern dessen überwiegende inhaltliche Prägung durch den Ausbildungszweck, den Teilnehmern eine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung zu verschaffen, einen ihnen sonst nicht zugänglichen Beruf auszuüben. Bei dem Besuch eines Lehrgangs, um Staatlich geprüfter Techniker zu werden, überwiegt der Ausbildungszweck (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 39). Für die Annahme einer Berufsausbildung kommt es auf die Berufsbilder an, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesehen werden (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 80.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 27 S. 3 <4> m. weit. Nachw.). Der Beruf des Staatlich geprüften Technikers ist als eigenständiger Beruf in der Hierarchie der technischen Berufe zwischen denen des Facharbeiters und des Gesellen einerseits und dem des Ingenieurs andererseits angesiedelt. Die Ausbildung zu diesem Beruf verschafft dem Auszubildenden eine zusätzliche Befähigung und Berechtigung (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 40). Zwar kann der Lehrgang des Klägers auch mit einem Lehrgangsabschlußzeugnis des DAG-Technikums beendet werden. Das Ausbildungsziel besteht jedoch in der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Technikerprüfung. Diesen Lehrgangsabschluß strebt auch der Kläger an. Das stellt das angefochtene Urteil sinngemäß fest. Die bloße Möglichkeit, den Lehrgang auch ohne staatliche Abschlußprüfung lediglich mit einem Lehrgangsabschlußzeugnis des DAG-Technikums zu beenden, schließt die Ausbildungsqualität der Veranstaltung nicht aus. Insoweit gilt nichts anderes als für das unvorhersehbare Verfehlen eines ernsthaft angestrebten Ausbildungsziels bei sonstigen Ausbildungen.
Der für die Annahme einer schutzwürdigen Ausbildung erforderliche geordnete Ausbildungsgang ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ebenfalls gegeben. Der Lehrgang dauert im Regelfall siebenzweidrittel Semester. Zwischen dem ersten und dem dritten Semester findet Teilzeitunterricht an ca. 15 Samstagen je Semester statt. Vom vierten Semester wird in der Regel Vollzeitunterricht in Seminarform (pro Semester zwei einwöchige Seminare an der Staatlich anerkannten Fachschule für Techniker in Würzburg) durchgeführt. Überdies wird der Lehrstoff pro Semester in jeweils durchschnittlich 15 Lehrheften zum Fernstudium angeboten.
Das Fernstudium bedeutet freilich, daß "ein Großteil ... im Eigenstudium erarbeitet werden" muß, worauf die Revisionsbegründung zutreffend hinweist. Auch dieser Umstand räumt jedoch mit Blick auf den Schutzzweck der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG den Ausbildungscharakter des Lehrgangs nicht aus. Der Wehrpflichtige soll eine Berufsausbildung nicht mehr unterbrechen müssen, wenn er bereits einen wesentlichen Teil zurückgelegt und zu besorgen hat, einen erheblichen Aufwand an Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Ableistung des Wehrdienstes zu verlieren (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <13> m. weit. Nachw.). Für den Zurückstellungsschutz kommt es entscheidend auf die Dauer der Wissensvermittlung und Wissensaufnahme an (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13). Deren Form tritt demgegenüber zurück. Insbesondere hat die Frage, ob eine Ausbildung ohne gleichzeitige Berufstätigkeit oder neben einem ausgeübten Beruf abends absolviert wird, regelmäßig keine Bedeutung (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 41). Die Art und Weise, wie ein Wehrpflichtiger sich der Ausbildung widmet, ist freilich bedeutsam für die Frage, ob er eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG beanspruchen kann. Denn diese Vorschrift gewährt den Zurückstellungsschutz nur für eine ernsthaft und zielstrebig durchgeführte Ausbildung (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 41). Im Falle des Klägers besteht aber nach der den Senat bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, daß er seine Ausbildung an dem DAG-Technikum neben seinem Beruf ernsthaft mit einem festen Ausbildungsziel betrieben hat.
Der Lehrgang ist nach den im angefochtenen Urteil gewürdigten Bedingungen des vom Kläger abgeschlossenen Vertrages ein einheitlicher, selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Er ist zeitlich und sachlich von der vorausgegangenen Ausbildung des Klägers zum Maschinenschlosser abgegegrenzt, baut auf ihr auf und führt in einem gegliederten, aber einheitlichen Ausbildungsgang zur Abschlußprüfung (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 41 m. weit. Nachw.).
Der Ausbildungsabschnitt war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu Urteile vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 <2> m. weit. Nachw. und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 60.84 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 15 S. 5 m. weit. Nachw.) bereits weitgehend gefördert, da der Kläger mehr als ein Drittel der von ihm insgesamt aufzuwendenden Ausbildungszeit zurückgelegt hatte (zur Drittelförderung bei Anrechnung vgl. Urteile vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 <24> und vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 5.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 162 S. 47 <49>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer