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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1975, Az.: BVerwG VIII C 57.73

Besuch der Abendschule als Ausbildung wegen ausdrücklich zeitlicher und sachlicher Abgrenzung des Besuchs von dem vorangehenden Teil der Ausbildung des Klägers als Facharbeiter oder Geselle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 57.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 15.12.1972 - AZ: 4 K 248/72

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 153

Amtlicher Leitsatz

Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG kann auch neben der Ausübung eines Berufs betrieben werden.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der am 14. April 1952 geborene Kläger ist Elektronikmechaniker. Er wurde durch Einberufungsbescheid zum 4. Juli 1972 einberufen. Seinen Antrag, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, weil er seit dem 20. September 1971 die Technische Abendschule in S. besuche, um nach weiteren vier Halbjahren - zwei habe er bereits an der Schule absolviert - die Prüfung als staatlich geprüfter Techniker abzulegen, sah die Beklagte als Widerspruch an. Sie wies ihn als unbegründet zurück, weil der Besuch der Technischen Abendschule der beruflichen Fortbildung diene und keine Ausbildung sei. Seiner Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat,

den Einberufungs- und den Widerspruchsbescheid aufzuheben,

2

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil der Besuch der Technischen Abendschule, um staatlich geprüfter Techniker zu werden, keine Fortbildung, sondern Ausbildung sei. Denn der staatlich geprüfte Techniker nehme im Berufsleben eine Stellung zwischen Ingenieur und Facharbeiter oder Meister ein. Der Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger befände, sei bereits weitgehend gefördert, da der Kläger zwei von insgesamt sechs Halbjahren Studium schon absolviert habe. Seine Einberufung zum Wehrdienst bedeute daher eine besondere Härte, die seine Zurückstellung rechtfertige.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelgt, mit der sie die Verletzung von § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG rügt.

4

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem auf Zurückstellungsgründe gestützten Aufhebungsantrag des Klägers (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben. Denn die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts sind erfüllt.

9

Ob der angefochtene Einberufungsbescheid wegen Nichtberücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zurückstellungsgründe rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Recht verletzt, beurteilt sich nach der im Gestellungszeitpunkt, am 4. Juli 1972, herrschenden Sach- und Rechtslage (BVerwGE 34, 155 [158]; 37, 151 [152]). Daher ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. September 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden. Gemessen hieran hat der Kläger zum Gestellungszeitpunkt einen Zurückstellungsgrund.

10

Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, daß nach den von diesem Gericht getroffenen unangegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Kläger zum Gestellungszeitpunkt bereits zwei seiner insgesamt sechs Halbjahre dauernden Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker an der Technischen Abendschule in S. absolviert hatte. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG, wonach eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte in der Regel dann vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten befindet sich der Kläger in einer Ausbildung, was Voraussetzung ist, um annehmen zu können, ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt läge hier vor.

11

Ausbildung ist eine Tätigkeit, bei welcher der Ausbildungszweck überwiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Urteile vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3], vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 - und vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 138.72 -). Sein ausdrücklich vereinbarter oder den Umständen entnehmbarer Zweck ist maßgebend. Überwiegt der Ausbildungszweck, so liegt Ausbildung vor (Urteil vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 138.72 -).

12

Bei der Anwendung der Zurückstellungstatbestände ist zwischen der unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG fallenden Ausbildung und der durch diese Vorschrift nicht begünstigten beruflichen Fortbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf zu unterscheiden (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]). Als Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG sind die unter Buchstaben a bis c der Vorschrift fallenden Ausbildungen zu verstehen, z.B. der Besuch der Grund-, Real-, Berufs-, höheren Schule oder Hochschule, die über den zweiten Bildungsweg zu erwerbende Fachhochschul- oder Hochschulreife, die Lehre und die Ausbildung zu anderen Berufen. Nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG fallen solche Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich Fortbildung im ausgeübten Beruf sind, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll.

13

Bei dem Besuch der Technischen Abendschule, um staatlich geprüfter Techniker zu werden, überwiegt der Ausbildungszweck. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Durch diese Ausbildung erwirbt der Kläger die bisher nicht innegehabte Berechtigung, einen ihm sonst nicht zugänglichen Beruf auszuüben. Sie ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und nicht Fortbildung. Das ergibt sich aus der "Staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Techniker im Saarland" vom 1. Februar 1970 (GMBl. Saarland 1970 S. 140), im folgenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannt, die Art, Inhalt und Ausgestaltung der Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften Techniker bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung verwiesen. Es hat sie damit festgestellt, so daß sie der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen kann, obwohl sie kein revisibles Recht enthält.

14

Nach § 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat der Techniker eine Stellung zwischen dem Facharbeiter oder Gesellen und dem Ingenieur. Seine Berufserfahrung und die auf der Technischen Abendschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sollen ihn befähigen, innerhalb bestimmter Arbeitsbereiche mit abgegrenzter Verantwortlichkeit technische Aufgaben zu erfüllen (§ 1 Satz 2 a.a.O.). Damit ist der Beruf des staatlich geprüften Technikers als ein eigenständiger neuer Beruf eingerichtet worden, der von dem des Facharbeiters und des Gesellen losgelöst und zwischen diesem und dem Ingenieur in der Hierarchie der technischen Berufe angesiedelt wurde. Die zu ihm führende Ausbildung, der Besuch der Technischen Abendschule, verschafft dem Kläger eine zusätzliche Berechtigung. Sie ist daher Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG.

15

Dem steht das Urteil des früher mit Wehrpflichtsachen befaßten VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VII C 51.65 - (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der VII. Senat den Besuch einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie nicht als Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG, sondern als Berufsfortbildung angesehen. Gestützt ist diese Ansicht auf die in einer Prüfungsordnung aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung an dieser Akademie, die damals galten. Sie ergeben einen Fall der Fortbildung im erlernten Beruf und nicht - wie hier - eine Ausbildung, mit der ein anderer Beruf angestrebt wird.

16

Unbeachtlich ist, daß der Kläger zum staatlich geprüften Techniker an der Technischen Abendschule in S. neben seinen tagsüber ausgeübten Beruf als Elektronikmechaniker abends ausgebildet wird.

17

Ist der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, so sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG in der Unterbrechung der Ausbildung durch die Einberufung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst in der Regel eine besondere Härte. Durch die Zurückstellung vom Wehrdienst soll die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines auf die Verwirklichung eines bestimmten Ausbildungsziels gerichteten, in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitts verhindert werden, damit er nicht in zeitlich getrennte Teile zerlegt, die Ausbildung verzögert wird und die schon gelegten Grundlagen für den Ausbildungserfolg zerstört werden, zur Wiederholung von Teilen der Ausbildung genötigt und dadurch der durch die Einberufung unterbrochene Ausbildungsabschnitt als Ganzes entwertet würde (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -) Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung her gesehen, hat die Frage, ob eine Ausbildung "hauptberuflich" oder nebenberuflich abends betrieben wird, grundsätzlich keine Bedeutung. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG gewährt diesen Schutz allerdings nur in der Regel und geht davon aus, daß es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Für die Frage, ob ein Regelfall oder eine Ausnahme von ihm vorliegt, ist die Art und Weise, wie der Wehrpflichtige die Ausbildung betreibt, erheblich. In diesem Zusammenhang erst gewinnt Bedeutung, ob der Wehrpflichtige die Ausbildung "hauptberuflich" oder neben einer Berufsausbildung betreibt. Daraus kann sich ergeben, ob die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird oder nicht. Im Falle des Klägers besteht daran, daß er seine Ausbildung an der Technischen Abendschule in S. neben seinem Beruf ernsthaft, mit einem festen Ausbildungsziel betreibt, kein Zweifel. Deshalb bedeutete die Unterbrechung seiner Ausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Soweit die Erwägungen des Senats mit den Ausführungen im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - und Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 - nicht übereinstimmen sollten, hält der Senat an jenen Ausführungen nicht mehr fest.

18

Die Ausbildung des Klägers an der Technischen Abendschule in S. ist auch ein einheitlicher, selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Denn der Besuch der Abendschule ist gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausdrücklich zeitlich und sachlich von dem vorangehenden Teil der Ausbildung des Klägers als Facharbeiter oder Geselle abgegrenzt und baut auf ihr auf. Er führt in einem gegliederten aber einheitlichen Ausbildungsgang zur Abschlußprüfung (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 - und vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 148.72 -).

19

Der Ausbildungsabschnitt war auch weitgehend gefördert. Denn nach dem maßgebenden Zeitvergleich (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44; BWV 1970, 212 und 234]) hatte der Kläger zum Gestellungszeitpunkt bereits zwei Halbjahre seiner insgesamt sechs Halbjahre dauernden Ausbildung an der Technischen Abendschule in S., also ein Drittel seiner Ausbildung, absolviert (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).

20

Daher ist das angefochtene Urteil richtig. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey