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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1974, Az.: BVerwG VIII C 83.73

Erneute Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Anfertigung einer Diplomarbeit; Auslegung des Begriffs des "Ausbildungsabschnittes"; Zulässige Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Wehrpflichtigen; Anforderungen einer Zurückstellung eines Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 83.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.06.1973 - AZ: III A 80/73

Amtlicher Leitsatz

Eine Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts ist nicht gerechtfertigt, wenn die planmäßige Kontinuität des Ausbildungsganges eines Wehrpflichtigen vor der Vollendung des letzten Ausbildungselements bereits unabhängig von seiner Heranziehung zum Wehrdienst verlorengegangen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Osnabrück vom 17. April 1973 betrifft. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 20. Juni 1973 für unwirksam erklärt.

Im übrigen wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover - III. Kammer Osnabrück - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 20. Mai 1948 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 16. März 1967 als tauglich gemustert und für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Nachdem er als Nichtabiturient einen zweisemestrigen Vorkurs für das Studium an der Deutschen Sporthochschule in K. besucht hatte, wurde er dort zum Sommersemester 1968 für das Sportstudium mit dem Ziel des Abschlusses als Diplom-Sportlehrer zugelassen. Wegen dieses Studiums wurde er wiederholt vom Wehrdienst zurückgestellt. Die letzte Zurückstellung wurde dem Kläger durch Bescheid vom 17. Februar 1972 bis zum 31. März 1973 (9. und 10. Studiensemester) zur Anfertigung der Diplomarbeit gewährt, die er als letzte noch ausstehende Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung vorzulegen hatte.

2

Im Oktober 1972 bat der Kläger, ihn weiterhin zur Anfertigung seiner Diplomarbeit zurückzustellen. Diesen Antrag lehnte das Kreiswehrersatzamt Osnabrück durch Bescheid vom 29. November 1972 mit der Begründung ab, das Thema der Diplomarbeit sei bereits am 18. Mai 1972 genehmigt worden; der Kläger habe den Studienabschluß ohne erkennbaren Grund verzögert.

3

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1973 mit der Begründung zurück, dem Kläger habe für die Anfertigung der Diplomarbeit mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden. Er habe diese Zeit jedoch nicht genutzt, sondern sich erst in letzter Minute entschlossen, eine Arbeit vorzulegen.

4

Durch Einberufungsbescheid vom 17. April 1973 - abgesandt am 24. April 1973 - wurde der Kläger für den 16. Mai 1973 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Hiergegen legte der Kläger am 25. April 1973 Widerspruch ein, der nicht beschieden worden ist.

5

Am 16. Mai 1973 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

6

Zur Begründung hat er ausgeführt: Er könne seine Berufsausbildung nicht vor September 1974 beenden. Er habe an seiner Diplomarbeit bis zur Klageerhebung ein knappes Jahr gearbeitet und in dieser Zeit drei Fassungen mit jeweils 80 bis 100 Seiten erstellt. Die erste Fassung habe er dem Referenten im. August 1972 vorgelegt. Im September 1972 habe er geheiratet; seit dem 3. Januar 1973 sei er Familienvater. Seit August 1972 sei er bis zu seiner Einberufung als Sportlehrer tätig gewesen, weil er für den Unterhalt seiner Familie habe sorgen müssen. Er habe 28 Wochenstunden unterrichtet. Der Referent habe ihm unter dem 3. Mai 1973 mitgeteilt, die überarbeitete Einleitung der Diplomarbeit lasse sowohl im Inhalt als auch in der äußeren Form keine Weiterentwicklung erkennen. Es sei für den Kläger besser, wenn er ein neues Thema wähle. Das bearbeitete Thema sei offensichtlich für ihn zu schwierig und vielleicht auch in Teilen in der Literatur schon zu weit aufbereitet.

7

Bei dieser Sachlage könne er seine Berufsausbildung nicht vor September 1974 beenden. Wenn er zwischenzeitlich Wehrdienst leisten müsse, sei sein Berufsabschluß gefährdet. Im übrigen sei keineswegs sicher, daß er ein völlig neues Thema für seine Diplomarbeit wählen müsse.

8

Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des für die Entgegennahme der Diplomarbeit zuständigen Referenten die Bescheide vom 29. November 1972 und vom 11. Mai 1973 sowie den Einberufungsbescheid vom 17. April 1973 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers seien gegeben. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - läge eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Bei der Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer handele es sich um einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt, der erst beendet sei, wenn das Prüfungsamt die noch ausstehende Diplomarbeit des Klägers als Prüfungsleistung anerkenne. Dieser Ausbildungsabschnitt sei weitgehend gefördert; denn der Kläger habe das eigentliche Studium bereits abgeschlossen und einen wesentlichen Teil der Prüfungsleistungen erbracht. Daß der Kläger bis zu seiner Einberufung als Sportlehrer tätig gewesen sei, stehe der Annahme, daß er sich noch in der Ausbildung befinde, insbesondere deswegen nicht entgegen, weil er weiterhin beabsichtige, die Diplomprüfung durch die Diplomarbeit abzuschließen. Die hiernach an sich gegebene besondere Härte werde auch nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen. Dies wäre u.U. der Fall, wenn der Kläger für seine Diplomarbeit ein völlig neues Thema wählen müßte. Nach Auskunft seines Professors genüge indessen u.U. eine bloße Abänderung des bisherigen Themas. In diesem Falle könne der Kläger zumindest einen Teil des bereits aufbereiteten Schrifttums verwerten. Werde die Arbeit für die Zeit des Wehrdienstes unterbrochen, so sei nicht auszuschließen, daß der gegenwärtige Stand der wissenschaftlichen Diskussion durch neuere Publikationen überholt werde, so daß die bisher geleistete Arbeit möglicherweise dadurch weitgehend wertlos würde. Die Kammer habe aber auch nicht feststellen können, daß der Kläger die ihm eingeräumte Zurückstellungsfrist nicht genügend genutzt habe und daher keine weitere Zurückstellung beanspruchen könne. Wenn der Kläger die erste Fassung seiner Arbeit im August 1972 vorgelegt habe, so ergebe sich daraus keine übermäßig lange Bearbeitungsdauer. Daß der Kläger mit dem gewählten Thema möglicherweise überfordert gewesen sei und daher in den folgenden Monaten keine wesentlichen Fortschritte mehr gemacht habe, rechtfertige die Ablehnung weiterer Zurückstellung nicht, da er dies nicht von vornherein habe übersehen und daher auch nicht ohne weiteres habe verhindern können. Daß der Kläger bereits ohne Abschluß seiner Diplomarbeit als Sportlehrer tätig sei, schließe eine durch den Wehrdienst bedingte besondere Härte nicht aus, weil er nicht in einer Dauerstellung beschäftigt sei. Durch diese Berufstätigkeit habe der Kläger auch nicht gegen seine Pflicht verstoßen, den Anlaß der Zurückstellung während der Zurückstellungsfrist zu beseitigen. Denn er sei gezwungen gewesen, den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Berufstätigkeit sicherzustellen. Die Gründung einer Familie könne im Hinblick auf Art. 6 GG nicht entgegengehalten werden. Dieser Schutz werde ihm verweigert, wenn die weitere Zurückstellung mit der Begründung abgelehnt werde, der Kläger verwende seine Arbeitskraft überwiegend für seine Berufstätigkeit, nicht jedoch für Ausbildungszwecke. Dafür, daß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur solche Ausbildungsgänge erfasse, die in "Vollzeitform" durchlaufen würden, seien zwingende Gründe nicht ersichtlich, möge sich auch eine Ausbildung, die neben beruflicher Tätigkeit betrieben werde, über einen erheblich längeren Zeitraum erstrecken. Eine andere Auslegung des Gesetzes führe zu einer Privilegierung derjenigen Wehrpflichtigen, die ihre volle Arbeitskraft ihrem Studium widmen könnten, weil sie zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts nicht berufstätig zu sein brauchten.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

11

Nachdem der Kläger von der Truppe mit Ablauf des 20. Juli 1973 entlassen worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als der Einberufungsbescheid vom 17. April 1973 angefochten worden ist.

12

Im übrigen beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 WPflG. Nach ihrer Meinung handelt es sich bei der Fertigstellung der Diplomarbeit im richtig verstandenen Sinn um eine nebenberufliche Ausbildung, die grundsätzlich nicht durch die Sollbestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG geschützt werde. Auch im übrigen sei eine besondere Härte nicht zu bejahen. Es erscheine vielmehr im Verhältnis zu anderen Wehrpflichtigen unbillig, dem Kläger eine Zurückstellung zu gewähren.

13

II.

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid vom 17. April 1973 übereinstimmend, in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.

14

Hinsichtlich des allein noch im Streit befindlichen Zurückstellungsbegehrens, mit dem der Kläger bei sachgemäßer Auslegung den Erlaß eines Bescheidungsurteils begehrt, ist die Revision begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

15

Das Verwaltungsgericht meint, die Heranziehung zum Wehrdienst bedeute für den Kläger eine besondere Härte, weil dieser das eigentliche Studium bereits abgeschlossen, einen wesentlichen Teil der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen erbracht und dadurch sein Studium weitgehend gefördert habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat den für die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG maßgeblichen Begriff des Ausbildungsabschnitts verkannt und deshalb übersehen, daß bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt eine Zurückstellung des Klägers wegen weitgehender Förderung seines Studiums nicht in Betracht kommt.

16

Der Begriff des Ausbildungsabschnitts kennzeichnet einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337] m.w.N.).

17

Merkmal eines Ausbildungsabschnitts gegenüber den anderen Teilen der Berufsausbildung ist jedoch auch die durch das Ausbildungsziel bestimmte sachliche Einheit der in ihm zusammengefaßten Ausbildungselemente (vgl. BVerwGE 36, 334 [338]); diese sind im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel sowohl in ihrem sachlichen Zusammenhang als auch in ihrer zeitlichen Abfolge zu einem in sich einheitlichen und deswegen auf planmäßige und kontinuierliche Verwirklichung angelegten Programm zusammengefügt.

18

Die Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts soll den Wehrpflichtigen davor bewahren, mitten aus dem planmäßigen Ausbildungsgang herausgerissen zu werden. Sie soll ihn vor den Nachteilen schützen, die ihm durch die Unterbrechung eines bereits weitgehend durchlaufenen und auf der Grundlage der bereits erzielten Ausbildungsergebnisse ständig weiterhin in Richtung auf einen erfolgreichen Abschluß planmäßig und kontinuierlich vorangetriebenen Ausbildungsganges drohen würden. Insofern findet sie ihre Rechtfertigung darin, daß infolge der Unterbrechung der planmäßigen Kontinuität des Ausbildungsganges bereits erzielte, jedoch noch nicht endgültig gesicherte Ausbildungsergebnisse möglicherweise neu erarbeitet werden müssen. Die Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts dient so dem Schutz der zu einem Ausbildungsabschnitt zusammengefaßten Ausbildungselemente im ganzen. Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines auf die Verwirklichung eines bestimmten Ausbildungsziels gerichteten, in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitts diesen nicht lediglich in zeitlich getrennte Teile zerlegt und so den Ausbildungsabschluß verzögert, sondern daß die Unterbrechung die schon gelegten Grundlagen für den Ausbildungserfolg zerstören, zur Wiederholung von Teilen der Ausbildung nötigen und dadurch den durch die Einberufung unterbrochenen Ausbildungsabschnitt als Ganzes entwerten kann.

19

Durch eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG soll mithin der in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufende Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt werden. Eine Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst nachteilige Wirkungen nicht für einen Ausbildungsabschnitt als Ganzes hat, sondern lediglich ein einzelnes, letztes Ausbildungselement isoliert betreffen würde, für das die planmäßige Kontinuität mit den übrigen Elementen des Ausbildungsgangs bereits anderweitig - ganz unabhängig von der Heranziehung zum Wehrdienst - verlorengegangen ist.

20

In diesem Falle führt die Heranziehung zum Wehrdienst nicht zur Unterbrechung eines Ausbildungsabschnitts. Sie wirkt sich vielmehr nur auf dieses Ausbildungselement aus. Dieses stellt wegen der bereits anderweitig verlorengegangenen planmäßigen Kontinuität der Ausbildung nicht mehr einen unselbständigen Teil eines zu einem einheitlichen Ganzen zusammengefügten Ausbildungsabschnitts dar. Es ist vielmehr aus dem Gesamt Zusammenhang eines in sich einheitlichen Ausbildungsganges ausgeschieden und hat sich verselbständigt in dem Sinne, daß der Ausbildungsabschnitt vor der Beendigung dieses letzten Ausbildungselements sein Ende fand. Nachteile, die durch die Heranziehung zum Wehrdienst für die Ausbildung und den Ausbildungserfolg des Wehrpflichtigen entstehen, betreffen in diesem Falle nicht einen Ausbildungsabschnitt, sondern beschränken sich auf das isolierte Ausbildungselement als solches. Eine Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts scheidet bei dieser Sachgestaltung aus. So liegt es hier.

21

Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hat der Kläger bereits das eigentliche Studium abgeschlossen und einen wesentlichen Teil der Prüfungsleistungen erbracht.

22

Als letzte Prüfungsleistung steht nur noch die Diplomarbeit aus. Der Kläger ist mit dem hierfür ursprünglich vorgesehenen Thema im Laufe eines Jahres mit insgesamt drei vergeblichen Versuchen endgültig gescheitert; eine weitere Bearbeitung dieses Themas scheidet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus. Mit der Bearbeitung eines anderen Themas hätte der Kläger frühestens im Sommer 1973 beginnen können. Unter diesen Umständen fehlt es an dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den bis zur Genehmigung des ersten Diplomthemas erzielten Studienergebnissen und der Anfertigung der zweiten Diplomarbeit, der es rechtfertigen könnte, diese. Elemente als planmäßig aufeinander bezogene und aus einander hervorgehende Bestandteile eines in seinem kontinuierlichen Ablauf zu schützenden einheitlichen Ausbildungsabschnitts zu begreifen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen der gescheiterten ersten Diplomarbeit und der zweiten Diplomarbeit.

23

Eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG scheidet somit aus; auf die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Wehrpflichtiger, der durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit den Abschluß seiner Ausbildung möglicherweise verzögert, nach der genannten Vorschrift zurückgestellt werden darf, kommt es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht an.

24

Bei dieser Sachlage käme eine Zurückstellung des Klägers nur auf der Grundlage der allgemeinen Zurückstellungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG in Betracht. Insofern ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat.

25

Soweit das Verwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen hat, vermögen diese die Zurückstellung des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, daß die Fertigstellung der neuen Diplomarbeit und damit der Abschluß der Diplom-Prüfung des Klägers um die Dauer des Wehrdienstes hinausgeschoben wird, reicht für sich allein zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus. Daß der gegenwärtige Stand der wissenschaftlichen Diskussion durch neue - für die Diplomarbeit des Klägers einschlägige - Publikationen überholt werden kann und dadurch etwa bereits geleistete Vorarbeiten des Klägers wertlos werden können, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schon deshalb unerheblich, weil dieses Risiko jeder wissenschaftlich-publizistischen Tätigkeit zu jedem beliebigen Zeitpunkt eigentümlich ist und nicht erst, wie das Verwaltungsgericht anscheinend meint, durch die Ableistung des Wehrdienstes hervorgerufen wird. Hiervon abgesehen, kann die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften nicht auf Nachteile gestützt werden, deren Eintritt nur möglich erscheint oder gar nur - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - lediglich nicht auszuschließen ist, nicht aber hinreichend sicher bevorsteht (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [6]).

26

Eine abschließende Feststellung darüber, ob der Kläger aus dem allgemeinen Härtegrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG seine Zurückstellung beanspruchen kann, läßt sich bei dem gegenwärtig gegebenen Sachstand jedoch nicht treffen. Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger bei einer weiteren Verzögerung der Fertigstellung seiner Diplomarbeit berufliche Nachteile erleiden wird, die seine Heranziehung zum Wehrdienst als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Nachteile könnten gegeben sein, wenn die bereits erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst wegen Überschreitung der höchstzulässigen Prüfungszeit nicht mehr als solche anerkannt würden oder der Kläger bei weiteren Verzögerungen des Prüfungsabschlusses für eine spätere Anstellung als Diplom-Sportlehrer nach den Einstellungsvoraussetzungen in seiner beruflichen Qualifikation derartig gemindert erscheinen würde, daß er deswegen gegenüber anderen Bewerbern deutlich zurückgesetzt würde. Vorsorglich sei bemerkt, daß eine die weitere Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte allerdings nicht darin liegen würde, daß von dem Kläger in Aussicht genommene Stellen inzwischen anderweitig besetzt würden, oder daß er auch mit einer neuen Diplomarbeit erfolglos bliebe.

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

28

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid getroffen werden muß, weil über die Erstattung der gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu befinden ist und diese Entscheidung erst getroffen werden kann, sobald über das Zurückstellungsbegehren des Klägers abschließend sachlich entschieden worden ist. Bei der abschließenden Kostenentscheidung muß das Verwaltungsgericht berücksichtigen, daß der erledigte und der nicht erledigte Teil des Klagebegehrens gleichwertig sind und daß der Kläger mit der erledigten Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid hätte durchdringen müssen, weil dieser Bescheid weniger als vier Wochen vor dem Gestellungstermin ergangen ist.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Dr. Barbey