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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1980, Az.: BVerwG 8 C 12.79

Wehrpflicht; Zurückstellung; Berufsausbildung; Ausbildungsgang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 12.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 14.12.1978 - AZ: I E 418/78

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 152 - 164
  • BVerwGE 61, 152
  • DVBl 1981, 1004-1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1981, 1116 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1981, 615-619 (Urteilsbesprechung von: Prof. Dr. Klaus Obermayer)
  • DokBer A 1981, 103
  • JuS 1981, 728
  • KirchE 18, 311 - 321
  • NJW 1981, 1460-1462 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 191 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1982, 178-180 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ferdinand Kopp)
  • VerwRspr 32, 679 - 690
  • VwRspr 1981, 679-690 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZevKR 1982, 90

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff "Geistliche anderer Bekenntnisse" in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG (Fortentwicklung von BVerwGE 34, 291). Als "Ausbildung" kommen im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG außer Berufs- und schulischen Ausbildungen nur Äusbildungsgänge in Betracht, die eine Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsaus... verschaffen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1978 wird aufgehoben, soweit es den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Darmstadt vom 8. August 1978 und den zugehörigen Teil des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung IV vom 21. September 1978 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Soweit das genannte Urteil den Ablehnungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Darmstadt vom 10. Juli 1978 und den hierzu gehörigen Teil des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1978 betrifft, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil wird insoweit für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 19. Januar 1955 geborene Kläger hatte am 11. Februar 1974, dem Tage seiner Musterung, den Antrag gestellt, ihn vom Grundwehrdienst zurückzustellen, weil er sich auf das Amt eines "Geistlichen" der "Scientology Kirche Deutschland - Hubbard Scientology Organisation München e.V." (im folgenden: Scientology) vorbereite. Dem Antrag hatte er eine Bestätigung des College für Angewandte Philosophie e.V. - Scientology Mission - in Frankfurt vom 10. Februar 1974 beigefügt, wonach er seit April 1972 im College "Scientology-Kurse besucht hat und im Augenblick als Geistlicher der Scientology Kirche Deutschland ausgebildet" werde; die Ausbildungszeit für dieses Studium betrage im Durchschnitt fünf Jahre. Durch den Musterungsbescheid vom 18. März 1974 war der Kläger daraufhin unter Berufung auf § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - bis 31. Juli 1978 vom Wehrdienst zurückgestellt worden.

2

Mit seinem Antrag auf weitere Zurückstellung vom 5. Juni 1978 trug der Kläger ergänzend vor, er erwarte die Ordination in 2 1/2 bis 3 Jahren. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 10. Juli 1978 abgelehnt, weil ein Geistlicher der Scientology-Kirche nicht mit einem Geistlichen der evangelischen oder der römisch-katholischen Kirche vergleichbar sei. Durch Einberufungsbescheid vom 8. August 1978 wurde der Kläger zum 2. Oktober 1978 zum Wehrdienst einberufen. Sein Widerspruch gegen den seine Zurückstellung vom Wehrdienst ablehnenden Bescheid vom 10. Juli 1978 und den Einberufungsbescheid wurden durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 1978 zurückgewiesen, weil der Kläger sich nicht auf ein religiöses Amt vorbereite. Denn die Scientology-Kirche sei kein religiöses Bekenntnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG. Das psychologische Training des Klägers sei keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.

3

Der Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das vom Kläger angestrebte Amt eines Geistlichen der Scientology-Kirche sei dem Amt eines ordinierten Geistlicher evangelischen oder dem eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen habe, vergleichbar. Deshalb müsse er gemäß § 12 Abs. 2 WPflG wegen der Vorbereitung auf dieses Amt vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Durch Beschluß vom 2. Oktober 1978 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 11, 12 WPflG und des § 86 VwGO. Unter Hinweis auf ein von ihr im Revisionsverfahren vorgelegtes Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 23. April 1976 führt sie aus, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht die Beurteilung, daß Scientology ein Bekenntnis und das vom Kläger angestrebte Amt das eines Geistlichen im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 WPflG sei. Unter diese Vorschriften fielen nur Bekenntnisse, in denen das Religiöse zentrale Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung nicht allein auf die Erklärungen und Unterlagen des Klägers stützen dürfen.

5

Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren schriftsätzlich mitgeteilt hatte, er sei am 17. Juni 1980 ordiniert worden, haben er und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als es sich um den ablehnenden Bescheid vom 10. Juli 1978 und den zugehörigen Teil des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1978 handelt.

6

Die Beklagte beantragt im übrigen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Kläger beantragt im übrigen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er führt unter Hinweis auf von ihm eingeholte und vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. S. von 1979, Prof. Dr. K. vom 26. November 1979 und vom 4. November 1980 und Prof. Dr. Dr. L. vom 9. Februar 1980 aus, die Aufklärungsrüge der Beklagten sei formal fehlerhaft und sachlich nicht begründet. In materieller Hinsicht verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil und verweist er auf von ihm eingeholte und teils in erster Instanz, teils im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten und Äußerungen von Prof. Dr. O. vom 2. Oktober 1975, 5. Juli 1976, 17. Februar 1978 und 20. September 1979, Prof. Dr. Freiherr v. C. vom 15. Oktober 1975, Prof. Dr. M. vom 15. September 1978, vom 9. Januar 1980 und vom 28. Mai 1980, Prof. Dr. W. vom 10. August 1980 und Prof. Dr. K. vom 4. November 1980.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, für den Begriff des Bekenntnisses nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG sei religiöse Zweckbestimmung unverzichtbar. Aktivitäten mit Religionscharakter seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit als Religionsausübung anzusehen, als sie sich im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hielten. Zu diesen Fragen sei weitere Sachaufklärung geboten gewesen, zumal in Medien die Stellung der sogenannten Jugendreligionen kritisch erörtert worden sei und Scientology sich in einer Weise wirtschaftlich betätigt habe, die einer Religionsgemeinschaft im allgemeinen nicht eigen sei.

11

II.

Hinsichtlich des eine Zurückstellung ablehnenden Bescheides vom 10. Juli 1978 und des hierzu gehörenden Teils des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1978 ist nach übereinstimmender Erklärung des Klägers und der Beklagten der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Insoweit sind in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.

12

Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Einberufungsbescheides, ist die Revision der Beklagten begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn die bisher vorliegenden tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, abschließend zu beurteilen, ob der Kläger seiner Einberufung zum 2. Oktober 1978 einen Zurückstellungsgrund entgegensetzen konnte und der Einberufungsbescheid vom 8. August 1978 und der hierzu gehörende Teil des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1978 also rechtswidrig sind.

13

Auf die Bedenken, die der Kläger unter Hinweis auf die von ihm eingeholten oben erwähnten Gutachten gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung erhebt, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision außer dieser Verfahrensrüge auch die materiellrechtliche Rüge erhoben, das Verwaltungsgericht habe die §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 WPflG unzutreffend ausgelegt und angewandt. Diese materiellrechtliche Rüge erweist sich, wie noch dargelegt werden wird, als begründet. Das Verwaltungsgericht hat weitere Tatsachenfeststellungen deswegen nicht getroffen, weil es sie von seinem unzutreffenden materiellrechtlichen Standpunkt aus als unerheblich angesehen hat. Nach § 144 Abs. 3 VwGO kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn die Revision begründet ist, in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Letzteres ist dann geboten, wenn es bei anderweitiger materiellrechtlicher Würdigung durch das Revisionsgericht an für die Streitentscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt; daß eine Aufklärungsrüge vorliegt, ist in einem solchen Fall nicht vorauszusetzen. Hiervon geht im Grundsatz auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Prof. K. vom 4. November 1980 (S. 19) aus.

14

Nach § 12 Abs. 2 WPflG werden vom Wehrdienst "Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt." Nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG sind vom Wehrdienst befreit ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses (Nr. 1), Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben (Nr. 2), und hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiaktionatsweihe empfangen hat, entspricht (Nr. 3). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu dem Ergebnis, nach diesen Vorschriften habe dem Kläger in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]) ein Zurückstellungs grund zur Seite gestanden, den er dem Einberufungsbescheid habe entgegensetzen können, von zwei rechtlichen Ausgangspunkten gelangt. Es hat ausgeführt, "im Lichte der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses" sei der Bekenntnisbegriff in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG "so weit auszulegen, daß er alle durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensinhalte und Bekenntnisformen umfaßt." Das muß dahin verstanden werden, daß nach Ansicht des angefochtenen Urteils unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG nicht nur religiöse Bekenntnisse, sondern auch Weltanschauungsgemeinschaften fallen. Später führt das angefochtene Urteil dann allerdings sinngemäß aus, Scientology sei ein religiöses Bekenntnis. Maßgeblicher Ausgangspunkt hierfür ist aber die Ansicht des Verwaltungsgerichts, "nichtreligiöse Zwecke" vermochten "den religiösen Charakter einer Vereinigung nur auszuschließen, wenn das religiöse Bekenntnis allein als Mittel zur Erreichung nichtreligiöser Zwecke dient." Beiden rechtlichen Ausgangspunkten vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

15

Im Staatskirchenrecht wird normalerweise zwischen Religionsgemeinschaften auf der einen und Weltanschauungsgemeinschaften auf der anderen Seite unterschieden (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 140 GG in Verbindung insbesondere mit Art. 137 WRV). Dabei wird im allgemeinen für beide gleichermaßen gefordert, daß es sich um einen Zusammenschluß von Personen mit gemeinsamen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens handelt, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (vgl. z.B. Obermayer in Bonner Kommentar zum GG - Zweitbearbeitung -, Art. 140 RdNr. 43). "Während die Religionsgemeinschaften den in ihnen herrschenden Konsens einer Religion zuordnen, bekennen sich die Weltanschauungsgemeinschaften zu einer ("nichtreligiösen") Weltanschauung" (Obermayer a.a.O.). Bei einer Religionsgemeinschaft muß der durch Bezeugung nach außen kundzugebende Konsens also in religiöser Hinsicht bestehen (vgl. Maunz in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Art. 140 RdNr. 19); es muß sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die ihm Angehörigen "sich mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und der bzw. denen sie kultische Verehrung erweisen" (s. die Nachweise bei Obermayer a.a.O. RdNr. 37); es "muß der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen" (Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, Jus Ecclesiasticum Band 22, S. 112).

16

Die Frage nach dem Bekenntnisbegriff in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, welche Bekenntnisse unter Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fallen. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, umfaßt zwar die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährte ungestörte Religionsausübung sowohl die eigentliche Kultusfreiheit als auch die religiöse Vereinigungsfreiheit. Beide Möglichkeiten werden aber dadurch nicht ausgeschlossen oder auch nur behindert, daß ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst nicht befreit ist. Er ist nicht gehindert, außerhalb seines Dienstes privat oder Öffentlich an Kultushandlungen teilzunehmen und sich mit religiös Gleichgesinnten zu vereinigen (BVerwGE 7, 66 [79]). Die Pflicht, Wehrdienst zu leisten, verletzt verfassungsrechtliche Rechte des Wehrpflichtigen aus Art. 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3 GG ebensowenig wie Rechte seiner Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG, 137 Abs. 2 und 3 WRV (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] [6 ff.]; 14, 318 [322]). Das bedeutet, wie die Äußerung des Oberbundesanwalts zutreffend annnimmt, daß §§ 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 12 Abs. 2 WPflG keine durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen darstellen, sondern eine über das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Geforderte hinausgehende "Vergünstigung" durch den einfachen Bundesgesetzgeber. Bei einer solchen einfachgesetzlichen Regelung ist der Gesetzgeber an das allgemeine Verfassungsrecht gebunden; innerhalb des dadurch gezogenen Rahmens verbleibt ihm aber ein weitgehender Gestaltungsspielraum.

17

Daß § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG keine von der Verfassung geforderte Regelung ist, scheint dem Senat in den Gutachten von Prof. Dr. O. vom 2. Oktober 1975, vom 5. Juli 1976 und vom 20. September 1979 nicht entsprechend berücksichtigt. In den genannten Gutachten wird eine absolute Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG (anders insoweit noch O. Zur Verfassungsmäßigkeit und zur Auslegung des Geistlichenprivilegs im Wehrrecht, DÖV 1976, 80 [83]) allerdings nicht nur mit der "verfassungsrechtlichen Gleichstellung der Weltanschauungsvereinigungen mit den Religionsgemeinschaften durch Art. 3 GG und Art. 137 Abs. 2 WRV" begründet. Sie wird vielmehr auch mit der weiteren Begründung vorgeschlagen, daß die Selbstverständnisse der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine objektiven, in der Rechtsprechung verwertbaren Kriterien für die Unterscheidung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Hand gäben, nachdem die Grenzen zwischen Theismus und Atheismus fließend geworden seien (Gutachten vom 5. Juli 1976 S. 2/3). Der Senat vermag jedoch auch dem nicht zu folgen. Daß die Grenzen zwischen Religion und Weltanschauung fließend geworden sind, mag die Abgrenzung erschweren. Das genügt aber nicht, auf sie gänzlich zu verzichten, wenn und solange eine gesetzliche Vorschrift erkennbar auf sie abstellt. Etwas anderes könnte erst gelten, wenn in weiterer Entwicklung die Abgrenzung gänzlich unmöglich und dadurch das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit berührt werden sollte. Das müßte dann aber zur Überprüfung der einschlägigen Regelung des Wehrpflichtgesetzes insgesamt führen.

18

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG ist aus sich heraus nach Wortlaut und Zweck dahin auszulegen, daß die Vorschrift an die Unterscheidung zwischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften und an traditionelle Auffassungen von Religion anknüpft und nur Bekenntnisse religiösen Charakters im Auge hat, die also den Menschen nicht lediglich aus innerweltlichen ("immanenten") Bezügen begreifen, sondern von einer den Menschen überschreitenden und umgreifenden ("transzendenten") Wirklichkeit ausgehen (vgl. Obermayer in Bonner Kommentar a.a.O. RdNr. 42). Das in diesem Sinn Religiöse muß von zentraler Bedeutung für das Bekenntnis sein und das Wesen der Bekenntnisgemeinschaft ausmachen; es darf nicht bloße Randerscheinung sein. Diese Erfordernisse, die in den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen einschlägigen Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66;  14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62];  24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63];  25, 338 [BVerwG 08.12.1966 - III C 149/65];  34, 291), folgen daraus, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG nicht nur von Bekenntnis spricht, sondern auch von Geistlichen.

19

In BVerwGE 34, 291 (298) [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] ist ausgeführt worden, aus der Bezeichnung "Geistliche" folge, daß es sich um Aufgabenbereiche handeln müsse, die dem eine Religionsgemeinschaft als solche kennzeichnenden Erscheinungsbild zugeordnet seien in einer Weise, daß es als "geistlich" bezeichnet werden könne. Ein innerhalb einer Religionsgemeinschaft wahrgenommener Aufgabenbereich sei geistlich, wenn er, wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse, der Führung und der Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung, durch Vornahme religiöser Handlungen oder in ähnlicher Weise diene. Er sei auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handele, die zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereiches der Religionsgemeinschaft gehörten.

20

Dazu fordert § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG noch, daß das Amt des Geistlichen dem eines Geistlichen der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche entspreche. Die hiernach gebotene Parallele besagt auch, daß das Religiöse bestimmender Mittelpunkt des geistlichen Amts sein muß, wie es bei den großen Kirchen der Fall ist. Träger nicht in diesem Sinne religiöser Ämter müssen infolgedessen ausscheiden. Das erfordert auch der Gleichheitssatz. Er darf nicht, wie vom Kläger hervorgehoben, allein ins Auge fassen, daß evangelische und römisch-katholische Geistliche unter den in § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WPflG bestimmten Voraussetzungen vom Wehrdienst freigestellt werden, sondern er muß ebenso u.a. berücksichtigen, daß es auch bei den großen Kirchen Amtsträger gibt, denen die Freistellung zu versagen ist, weil für ihr Amt das Geistliche nicht in der gesetzlich geforderten Weise bestimmend ist.

21

Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zu Sinn und Zweck sind in BVerwGE 34, 291 (293 ff.) [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] Ausführungen gemacht, mit dem Ergebnis, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Wehrdienstausnahme für Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses in Erfüllung einer auf dem Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) beruhenden vertraglichen Pflicht diese Geistlichen freistellen wollte, weil das kanonische Recht die Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Obliegenheiten als mit dem geistlichen Stand unvereinbar verbietet. Außerdem sollte aus Gründen der Kirchenparität dem evangelischen Bekenntnis und aus Gründen der Religions-Parität im weiteren Sinne den vergleichbaren anderen Bekenntnissen die gleiche Privilegierung gewährt werden. Die Wehrdienstausnahme sollte den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften dienen. Ob mit der weiteren Ausführung (a.a.O. S. 295), es sei "nicht erkennbar, daß mit diesen Befreiungsvorschriften der Zweck verfolgt wurde, die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre Gemeinden dagegen zu sichern, daß die Seelsorge - im weitesten Sinne der Verkündigung (Lehre), der Vornahme religiöser Handlungen und der seelischen Betreuung der Gemeindeangehörigen - im Kriegsfall gefährdet werde", nur die Entstehungsgeschichte wiedergegeben oder zugleich ein entsprechender objektiver weiterer Gesetzeszweck verneint werden wollte, läßt der erkennende Senat dahingestellt.

22

Die wiedergegebene Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG und insbesondere der Ausschluß der Weltanschauungsgemeinschaften von seiner Anwendung (und infolgedessen der des § 12 Abs. 2 WPflG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie sich aus Obigem ergibt, bestimmt sich das nicht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, über den § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG wie dargelegt hinausgeht. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern vielmehr Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 Satz 1 WRV, wonach den Religionsgesellschaften die Vereinigungen gleichgestellt werden, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, und das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf religiöse Bekenntnisse hält sich im Rahmen des nach diesem Maßstab Zulässigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [8] unter Hinweis auf BVerfGE 17, 122 [130 f.]; vgl. auch BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]) steht nach dem staatskirchenrechtlichen System des GG der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber; das GG gebietet aber schon für Religionsgesellschaften keine schematische Gleichbehandlung; vielmehr sind hier - das muß im Verhältnis zu Weltanschauungsgemeinschaften ebenso gelten - Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Gesellschaften bedingt und daher sachlich vertretbar sind; aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, muß sich gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen. Ein solcher sachlich vertretbarer Gesichtspunkt folgt vorliegend aus der oben wiedergegebenen Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung. Für eine Freistellung von Geistlichen aller religiösen Bekenntnisse vom Wehrdienst in der Art eines "privilegium immunitatis" findet sich auch heute noch ein breiter Konsens in der Bevölkerung, der von Andersdenkenden toleriert werden kann und deshalb nach heutigem Verfassungsverständnis toleriert werden muß. Das Gleichheitsgebot wäre auch eingehalten, wenn Zweck des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG zusätzlich wäre, gegen Gefährdungen der Seelsorge im Kriegsfall vorzusorgen. Denn auch ein solches seelsorgerisches Bedürfnis würde für Weltanschauungsgemeinschaften jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise bestehen können. Eine entsprechende Differenzierung enthält Art. 141 WRV, der in bezug auf das Heer und die in der Vorschrift bezeichneten öffentlichen Anstalten nur von einem Bedürfnis "nach Gottesdienst und Seelsorge" und von der Vornahme "religiöser Handlungen" durch "Religionsgesellschaften" spricht. Auch hier ist überdies zu berücksichtigen, daß der Gleichheitssatz nicht nur im Verhältnis der Religionsgemeinschaften zu den Weltanschauungsgemeinschaften zu bedenken ist, sondern auch im Verhältnis zu jeweils allen anderen Religionsgemeinschaften - auch sie haben Amtsträger nichtgeistlicher Art, die eben deswegen nicht unter § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG fallen - und vor allem im Verhältnis zu allen Wehrpflichtigen ohne geistliches Amt, denen gegenüber Freistellungen nach den genannten Vorschriften ebenfalls der Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz bedürfen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung fehlt insoweit.

23

Daraus, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 (und also § 11 Abs. 2) WPflG nur Bekenntnisse meint, bei denen Religiöses zentrale Bedeutung hat und das Wesen der Gemeinschaft ausmacht, daß die Vorschrift den Vergleich von Ämtern von Religionsgemeinschaften gebietet und daß sie eine Ausnahme von der allgemeinen Wehrdienstpflicht begründet, ergeben sich Folgerungen.

24

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Bekenntnis vorliegt. Bei der Würdigung dessen, was als Ausübung von Religion zu betrachten ist, darf zwar das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [247 f.]). Das bedeutet aber weder, daß die bloße Erklärung der in Frage kommenden Gemeinschaft genügen könnte, sie sei religiöser Natur, noch daß der Staat nicht im Vollzug der hier maßgeblichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes prüfen dürfte und müßte, ob nach den dort niedergelegten Merkmalen ein religiöses Bekenntnis (bzw. ein entsprechendes geistliches Amt) vorliegt oder nicht. Das religiöse Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß "hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]). In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung" der Überzeugungsinhalte.

25

Inhaltlich geht es nicht bloß um ein abstraktes Bekenntnis, sondern vor allem um das konkrete Wirken in einer religiösen Gemeinschaft, also um ein verwirklichtes Bekenntnis. Außer auf das Selbstverständnis und die erklärten Grundlagen der Gemeinschaft kommt es daher auf das gesamte tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder an. Es ist zu prüfen, ob Selbstverständnis, theoretische Grundlagen und praktische Verwirklichung die Gemeinschaft zu einer überwiegend religiösen machen.

26

Demzufolge würde es nicht genügen, wenn zwar eine religiöse Leitidee vorhanden, das Wirken aber überwiegend anders gerichtet ist, wie es bei Vereinigungen mit caritativer oder humanitärer Zielsetzung auf religiöser Grundlage häufig der Fall ist.

27

Und als ein nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG begünstigtes Bekenntnis könnte auch eine Gemeinschaft nicht anerkannt werden, die überwiegend auf private Gewinnerzielung für sich oder zugunsten etwa von Gründern oder bevorzugten Mitgliedern aus ist und sich entsprechend betätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4]) hat schon das Grundgesetz "nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat." Das gilt in gleicher Weise zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG. Und es ist eine in dem genannten Sinne übereinstimmende Grundanschauung dahin anzunehmen, daß religiöse Inhalte nicht zum Zweck privaten Gewinns schutzwürdig sind. Eine andere Beurteilung zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG würde gegenüber sonstigem privaten, insbesondere gewerblichen Gewinnstreben zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen.

28

Daß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 WPflG Ausnahmen von der allgemeinen Wehrdienstpflicht begründen, bedeutet auch, daß die Ausnahme nur in Anspruch genommen werden kann, wenn ihre Voraussetzungen dargetan und mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt sind.

29

Schließlich sind zwei weitere Einschränkungen rechtlich geboten. Auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG würde sich eine Religionsgemeinschaft nicht berufen können, die sich in erheblichem Umfang gegen die bestehende staatliche Ordnung auflehnt und deren Betätigung mit dem geltenden Recht unvereinbar ist (vgl. Held a.a.O. S. 122 - zur Verleihung von Körperschaftsrechten). Religionsgemeinschaften (wie Weltanschauungsgemeinschaften) haben sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der für alle geltenden staatlichen Rechtsordnung zu halten (BVerwGE 37, 344 [363 f.]). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wären ggf. Verkündigungsmethoden einer Religionsgemeinschaft einzuordnen, die sich anderer Mittel als der freien geistigen Interkommunikation bedienen. Solche Methoden und insbesondere Gewaltakte wären sogar von dem Schutz des Grundrechts der freien Religionsausübung ausgeschlossen (vgl. Herzog in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG Art. 4 RdNr. 83). Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG auszuscheiden wären ferner Gemeinschaften, deren Wirken etwa geeignet ist, vor allem bei jungen Menschen psychische oder sonstige Schädigungen hervorzurufen, wie das z.B. in einem Bericht der Bundesregierung an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages über "Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland" (Reihe: Berichte und Dokumentationen 21; 1980) für einige sogenannte Jugendreligionen anscheinend angenommen wird. Voraussetzung wäre hier allerdings mindestens, daß nach sachverständigem Befund mit solchen Schädigungen ernsthaft zu rechnen ist. Daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG Aktivitäten der genannten Art von der Begünstigung durch die Wehrdienstausnahme ausschließt, ergibt sich aus dem durch die Vorschrift gebotenen Ämtervergleich. Dieser Ausschluß ist auch zulässig. In BVerwGE 38, 76 (79) [BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70] ist in anderem Zusammenhang ausgeführt, nicht nur aus Art. 140 GG, sondern auch aus anderen Normen des Grundgesetzes folge, daß Leistungen des Staates für die Kirchen nicht durch den Neutralitätsgrundsatz ausgeschlossen würden; solche Normen seien insbesondere Art. 4 und Art. 7 GG. Die Freistellung Geistlicher vom Wehrdienst ist zwar keine "Leistung" in dem in BVerwGE 38, 76 zugrundeliegenden Sinne. Sie soll aber immerhin den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften dienen (BVerwGE 34, 291 [295] - vgl. dazu oben) und ist insoweit eine Maßnahme (zulässiger) positiver Religionspflege (vgl. hierzu v. Campenhausen, Aktuelle Probleme des Geistlichenprivilegs im Wehrrecht, DVBl. 1980, 578 [580]; Kopp, Aktuelle Probleme des Geistlichenprivilegs im Wehrrecht - Erwiderung -, DVBl. 1980, 826). In deren Rahmen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind.

30

An dem vorstehenden Maßstab ist zu messen, ob Scientology ein Bekentnnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG ist und das Amt des Klägers dem eines Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht. Zu für diese Beurteilung wesentlichen Punkten hat das Verwaltungsgericht, von seinem abweichenden materiellrechtlichen Standpunkt aus mit Recht, keine erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen müssen vom Tatsachengericht nachgeholt werden; das Revisionsgericht kann sie nicht selbst treffen.

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Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen gehen zwar dahin, daß es bei Scientology religiöse Bezüge gibt. Scientology bezeichnet sich selbst als religiöse Gemeinschaft. Sie sei das seit ihrem Zusammenschluß im Jahre 1951 gewesen und 1954 "als Kirche begründet" worden; man verrichte innerhalb dieser Kirche gemeinsam "religiöse Zeremonien, wie Trauung, Sonntagsandacht, Taufe und Begräbnisse" (vgl. Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts, S. 52 f.). Für das Vorhandensein religiöser Bezüge sprechen der bisherige Sachvortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten, in dem angefochtenen Urteil z.T. ausdrücklich bezeichneten Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, auf die sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen allein gestützt hat.

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Diese Unterlagen - vor allem die Vereinssatzung mit dem darin enthaltenen "Glaubensbekenntnis der Scientology Kirche" und Veröffentlichungen von Scientology selbst wie "Der Hintergrund und die Zeremonien der Scientology Kirche" und "Scientology-Religion des 20. Jahrhunderts" (ein außerdem verschiedentlich erwähntes Buch "Scientology - eine Religion" findet sich nicht bei den Akten), aber auch die vorgelegten Gutachten und der "Lehrplan für das Studium zum Geistlichen der Scientology Kirche" - sprechen aber eher dafür, daß vorhandene, religiöse Bezüge nicht das Wesen der Gemeinschaft ausmachen, sondern Randerscheinungen sind. Der Senat verweist hierzu auf die im Gutachten von Dr. M. vom 15. September 1978 (auf S. 7 f.) zum Beleg für einen Gottesbezug angeführten Zitate aus "Scientology - Religion des 20. Jahrhunderts", aus der Satzung und aus dem Glaubensbekenntnis. In der Satzung, im Glaubensbekenntnis und in sonstigen Veröffentlichungen finden sich z.B. Hinweise auf "religiösen Glauben der Scientology" und seine Verbreitung, auf Gott und "das höchste Wesen" bzw. einen "Schöpfer des Universums" und dessen "Absicht, darin Leben gedeihen zu lassen" und ähnliches. Und wie erwähnt gibt es - dergleichen ist allerdings auch bei manchen Weltanschauungsgemeinschaften der Fall - Gebete und Zeremonien. Diesen Hinweisen stehen aber in erheblichem Umfang Ausführungen über Überzeugungen und Zielvorstellungen zu verschiedenen Problemkreisen gegenüber, die keinen religiösen Bezug erkennen lassen. Eher den Eindruck, daß das Religiöse nicht bestimmender Mittelpunkt ist, vermittelt auch der bereits erwähnte Lehrplan mit den darin vorgesehenen Kursen (Seminaren), die bis auf ein nur für künftige "Geistliche" bestimmtes Vorbereitungsseminar am Ende allen Mitgliedern der Scientology zugänglich sind, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 1978 ausweislich der Sitzungsniederschrift bekundet hat.

33

Die vom Kläger vorgelegten Gutachten erbringen zur Frage des religiösen Charakters im Sinne der wehrpflichtrechtlichen Vorschriften wenig. Das Gutachten von Prof. v. C. vom 15. Oktober 1975 nimmt die auf seiner S. 7 zitierte Äußerung des Scientology-Gründers Hubbard absolut und prüft nicht ihr Gewicht und ihre Relevanz im Rahmen des Gesamtkonsenses. Prof. O. geht, insbesondere in der Äußerung vom 20. September 1979, wie dargelegt von einem Begriff der Religionsgemeinschaft im weiteren, auch Weltanschauungsgemeinschaften einschließenden Sinne aus. Das Gutachten von Prof. Müller-Volbehr vom 9. Januar 1980 stellt (auf S. 7) wesentlich darauf ab, Scientology wolle den Anhängern "nicht nur ein Studium der Philosophie vermitteln, sondern (sie) an Überzeugungen binden, denen der einzelne seine ganze Lebensführung unterstellen soll"; diese Verbindlichkeit sei es, die die Lehraussagen zu einem Glaubensbekenntnis und die Gemeinschaft zu einer Religionsgemeinschaft mache. Das ist eine andere als die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG zugrundeliegende Begriffsbestimmung. Das Gutachten des Professors für Allgemeine Religionsgeschichte Dr. W. geht ebenfalls von einem anderen Religionsbegriff aus, der die Gottesfrage und die Frage einer Zentralität des Religiösen in dem oben dargelegten Sinne ausklammert (S. 2 ff., 5 ff., 7 des Gutachtens).

34

Bei dieser Sachlage wird es, vorbehaltlich weiterer Darlegungen - auch des Klägers - und Feststellungen zur theoretischen Seite von Scientology, für die Frage nach dem Religiösen als Mittelpunkt wesentlich auf das tatsächliche Auftreten und Wirken der Gemeinschaft ankommen. Hierzu liegen bislang keine zureichenden Feststellungen vor. Besonders hierzu wird zunächst auch der Kläger entsprechende Darlegungen zu machen haben. Er begehrt die Wehrdienstausnahme, und von ihm können im Hinblick auf seine Mitgliedschaft und Tätigkeit bei Scientology solche Darlegungen in erster Linie erwartet werden.

35

Tatsachengerichtliche Feststellungen sind nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Grundsätze erforderlichenfalls auch in der Richtung nachzuholen, inwieweit die Absicht privater Gewinnerzielung besteht und verfolgt wird, ob das gesamte Wirken sich im Rahmen der Rechtsordnung hält und ob es etwa geeignet ist, Schädigungen der oben bezeichneten Art hervorzurufen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, wie der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, solche Fragen im Zusammenhang mit "Jugendreligionen" in der Öffentlichkeit wiederholt kritisch erörtert worden sind. Daß eine solche Erörterung in Medien, Publikationen verschiedener Art und im politischen Bereich (vgl. z.B. außer dem bereits erwähnten Bericht der Bundesregierung über "Jugendreligionen ..." die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktionen der SPD und der FDP vom 27. April 1979 [BT-Drucks. 8/2790]) in bezug auf Scientology stattgefunden hat, ist allgemeinkundig; Anhaltspunkte dafür finden sich auch in den Verfahrensakten und zugehörigen Unterlagen.

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Sollte die weitere Prüfung ergeben, daß der Kläger in dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 2 WPflG hatte, so wären die angefochtenen Bescheide über die Einberufung aufzuheben. Anderenfalls wäre zusätzlich zu prüfen, ob ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG wegen weitgehender Förderung einer Ausbildung in Betracht kam. Diese zusätzliche Prüfung ist ggf. nötig, weil das Zurückstellungsbegehren des Klägers von Anfang an ersichtlich nicht nur auf § 12 Abs. 2 WPflG, sondern hilfsweise auch auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zielte (vgl. z.B. auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. September 1978 und die Klageschrift). Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger entsprechend seinem vor der Musterung gestellten ersten Zurückstellungsantrag die Hochschulreife erworben hat; anderenfalls wäre zunächst § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zu prüfen.

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Auch zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist dem Revisionsgericht aus tatsächlichen Gründen eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich.

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In rechtlicher Hinsicht fallen unter die Vorschrift, wie der Vergleich mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zeigt, zwar nicht nur eigentliche Berufsausbildungen (vgl. auch die Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 und BVerwG 8 C 58.73 -). Wenn keine eigentliche Berufsausbildung vorliegt, muß es sich nach dem Zweck der Vorschrift aber jedenfalls um einen Ausbildungsgang handeln, der, wie etwa allgemeinbildende Schulen, eine Befähigung oder Berechtigung für eine spätere Berufsausbildung verschafft. Das trifft auf die Scientology-Kurse, die (auch) der Kläger zu durchlaufen hatte, insoweit nicht zu, als sie für "einfache" Mitglieder von Scientology - die also nicht "Geistliche" werden sollen - bestimmt sind. Ob diese Kurse im Falle des Klägers deswegen anders zu beurteilen waren, weil dieser das Amt eines "Geistlichen" anstrebte, hängt davon ab, ob diese Kurse inhaltlich und nach ihrem zeitlichen Ablauf als strukturierter Ausbildungsgang angesehen werden können und ob bejahendenfalls bei objektiver Betrachtung der Zweck einer Ausbildung gerade für das angestrebte Amt überwog. Das bedarf tatrichterlicher Feststellung. Wenn das zu bejahen sein sollte, dann würden die bisher vorliegenden Feststellungen dafür sprechen, daß jedenfalls diese allgemeinen Kurse und das "Seminar für hauptamtliche Geistliche" (Buchst. h des Vorstandsbeschlusses vom 15. November 1975) nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zusammengefaßt sind (zum Begriff des Ausbildungsabschnittes vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 mit weit. Nachweisen; Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 48.78 -). Darüber hinaus wäre dann fraglich, ob die allgemeinen Kurse unter sich zusammen einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt oder aber voneinander getrennte selbständige Abschnitte darstellen. Hierfür wäre festzustellen, ob und ggf. inwieweit einzelne Kurse sachlich zusammenhängen oder voneinander unabhängig sind, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist und ob Kursdauer und Kursabfolge überhaupt zeitlich geregelt sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 1980 - wie vor -).

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Die Kostenentscheidung ist insgesamt der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 GKG unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Januar 1979 auf 4.000 DM festgesetzt.

Berlin, den 14. November 1980

Arndt
Türke
Noack
Lotz
Ernst