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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1973, Az.: BVerwG VII C 38.70

Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den religiösen Motiven; Berücksichtigung des Gewissenskonflikts der Kinder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 38.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1970 - AZ: V A 1022/69

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 128 - 132
  • Dok.Ber. A 1973, 379
  • DÖV 1974, 285 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1974, 115
  • MDR 1973, 961 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die im Lande Nordrhein-Westfalen aus religiösen Gründen für die Kinder jüdischen Glaubens und der Sieben-Tags-Adventisten allgemein vorgesehene Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen ist verfassungsrechtlich zulässig.

  2. 2.

    Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes haben auch Angehörige anderer religiöser Gemeinschaften, die nach ihrer hinreichend objektivierbaren Glaubensüberzeugung sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen, Anspruch auf die den Juden und Sieben-Tags-Adventisten eingeräumte Vergünstigung. Eine Differenzierung nach der Organisation der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist hierbei im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unzulässig.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1970 wird aufgehoben.

Die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin gehört einem losen Kreis von etwa 20 bis 30 gleichgesinnten Personen an, die etwa einmal im Monat zusammenkommen und sich dabei mit der Bibel, ihrem "einzigen Lehrsatz", und deren Auslegung beschäftigen. Im übrigen besuchen sich die Mitglieder dieser Gruppe gegenseitig zu religiösen Gesprächen auf der Grundlage der Bibel. An Festen wie dem Passahfest hören sie eine Predigt. Sie führen das Abendmahl in ähnlicher Form wie die Kirchen durch und besuchen auch englische Glaubensbrüder. Ein Prediger namens Sch. hat sein Büro in D.. Samstags wird nur ausnahmsweise eingekauft, allerdings meist das Essen zubereitet.

2

Der im Dezember 1970 verstorbene Ehemann der Klägerin, zuletzt Rentner und vorher als Busfahrer tätig, war Mitglied der Evangelisch-freikirchlichen Baptistengemeinde. Die Klägerin ist aus dieser Gemeinde ausgetreten, weil diese zwar die Bibel zugrunde lege, den Sabbat und die anderen in der Bibel gebotenen Festtage aber nicht heilige. Der Ehemann hat vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er halte die Auffassung seiner Ehefrau für richtig. Aus der Ehe der Klägerin sind acht Kinder hervorgegangen.

3

Mit Schreiben vom 23. Juni 1967 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann unter Berufung auf das für sie unbedingt verpflichtende Gebot der Sabbatheiligung (2. Buch Mose Kap. 20 Vers 8-11) die Befreiung ihrer schulpflichtigen Kinder vom Schulunterricht an Samstagen. Bereits zuvor hatten sie ihre Kinder an Samstagen dem Schulunterricht ferngehalten. Das beklagte Schulamt lehnte den Antrag nach Einholung einer Weisung des Kultusministers durch Bescheid vom 31. Januar 1968 ab.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihre Kinder vom Schulunterricht an Samstagen zu befreien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab: Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehe den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 VRV jedenfalls durch staatsbürgerliche Pflichten, die - wie die Schulpflicht nach Art. 7 Abs. 1 GG - auf einem unmittelbaren Verfassungsauftrag beruhten, eingeschränkt werde. Ebensowenig könnten die Kläger den Klageanspruch auf Art. 3 GG stützen. Ob, nachdem das Grundgesetz dem Staat die Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität auferlegt habe, eine allgemeine und ständige Befreiung vom Unterricht an bestimmten Schultagen aus religiösen Gründen überhaupt zulässig sei, wie sie in Nordrhein-Westfalen für die Kinder jüdischen Glaubens und der Sieben-Tags-Adventisten vorgesehen sei, könne dahingestellt bleiben. Sei eine solche Befreiung unzulässig, wozu das Berufungsgericht neige, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Befreiung, da eine fehlerhafte Gesetzesanwendung nicht zu gleichen Fehlern in anderen Fällen zwinge. Sei eine derartige Unterichtsbefreiung zulässig, hätten die Kläger ebenfalls keinen Anspruch, weil mit der Ablehnung ihres Befreiungsantrages Gleiches nicht ungleich behandelt worden sei. Bei den Religionsgesellschaften der Juden und Sieben-Tags-Adventisten handele es sich um festgefügte Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer böten und damit zugleich die sichere Feststellung der Glaubensgrundsätze und deren Bedeutung ermöglichten. Davon könne bei der Gruppe, der sich die Kläger zugehörig fühlten, keine Rede sein. Wenn der Beklagte bei einer derartigen losen, nach Umfang und Dauer der Zusammengehörigkeit sowie nach Ausformung und Bedeutung der Glaubensgrundsätze nicht überschaubaren und damit nicht sicher abgrenzbaren Gruppe einer Freistellung vom Unterricht an Sonnabenden nicht zugestimmt habe, so habe er nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Dieser zwinge nicht dazu, Religionsgemeinschaften und religiöse Gruppen einfach schematisch gleichzubehandeln. Es handele sich auch nicht um eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen einer religiösen Anschauung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG, sondern um eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der tatsächlichen Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgemeinschaften, also wegen der Organisationsunterschiede und deren Auswirkung auf den zu regelnden Sachverhalt.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Sie rügt die Verletzung der Art. 3 und 4 GG und führt hierzu aus: Zwar könne die Schulpflicht die Glaubensfreiheit einschränken. Dies gelte aber nicht für die bloße Ausgestaltung der Schulpflicht im einzelnen, namentlich die Festlegung der Schultage. Jedenfalls müsse man bei Berücksichtigung des gesamten Wertsystems des Grundgesetzes zu dem Ergebnis kommen, daß die Glaubensfreiheit gegenüber der Ausgestaltung staatsbürgerlicher Pflichten höherwertig sei. Das Berufungsgericht haber ferner verkannt, daß bei der Freistellung der Kinder von Juden und Sieben-Tags-Adventisten vom Sonnabendunterricht ein gleicher Sachverhalt wie im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit dem Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei für den Umfang der gewährleisteten freien Religionsausübung ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein ein Vergleich der Religionsausübung des einzelnen mit der anderer. Den Juden sei der Samstagsunterricht wegen ihres Glaubens und nicht etwa wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Organisation erlassen.

6

Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

8

Ob die Klägerin wegen ihrer auf das biblische Gebot der Sabbatheiligung gestützten Glaubensüberzeugung unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Befreiung ihrer schulpflichtigen Kinder vom Schulunterricht an Samstagen hat, kann der Senat offenlassen.

9

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 GG zu. Weil im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund von Erlassen des Kultusministers die Kinder jüdischen Glaubens und der Sieben-Tags-Adventisten auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch an Sonnabenden allgemein befreit werden, hat die Klägerin als Angehörige einer religiösen Gruppe, die ebenso wie die Juden und die Sieben-Tags-Adventisten nach ihrer Glaubensüberzeugung sich zum Gebot der Sabbatheiligung bekennt, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Insoweit beruht das Berufungsurteil (veröffentlicht in RdJB 1971, 24 mit Anmerkung von Guthardt) auf einer Verletzung von Bundesverfassungsrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Die Anwendung des Gleichheitssatzes zugunsten der Klägerin setzt voraus, daß die im Lande Nordrhein-Westfalen in Fortführung der ehemals preußischen Schulpraxis (vgl. Lande, Religionsunterricht, 1929, S. 306 ff.) für die Kinder jüdischen Glaubens und der Sieben-Tags-Adventisten aus religiösen Gründen allgemein vorgesehene Befreiung vom Unterricht an Samstagen rechtlich zulässig ist. Diese Frage ist entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts zu bejahen. Der Grundsatz der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates (BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) verbietet dem Staat nicht, daß dieser als Träger der Schulhoheit mit Rücksicht auf die religiöse Überzeugung von Schülern und deren Erziehungsberechtigten Befreiung von der Schulpflicht an bestimmten Tagen gewährt. Allerdings wird das durch Art. 7 Abs. 1 GG geschützte staatliche Schulerziehungsrecht, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten gewährleisten soll (BVerfGE 26, 228 [238]; ferner Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - [NJW 1973, 133/134]), durch die dauernde Freistellung schulpflichtiger Kinder vom Unterricht an Samstagen nicht unwesentlich berührt. Weil der Unterricht in fast allen ordentlichen Lehrfächern notwendig auf den Ergebnissen der vorausgegangenen Unterrichtsstunden aufbaut, kann das ständige Fehlen einzelner Kinder an bestimmten Schultagen nicht nur deren ordnungsgemäße Unterweisung hindern, sondern zugleich den Unterricht der gesamten Klasse hemmen und sich damit auch für die anderen Kinder nachteilig auswirken. Bei der schulorganisatorischen Durchführung des Bildungsplans kommt dem Staat jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu; vor allem ist ihm für die Beurteilung der pädagogischdidaktischen Auswirkungen schulorganisatorischer Maßnahmen ein weiter Ermessens Spielraum zuzubilligen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1972 [a.a.O. S. 135]). Die Entscheidung, ob die regelmäßige Befreiung einzelner Kinder vom Samstagsunterricht aus pädagogisch-didaktischer Sicht vertretbar und mit einem geordneten Schulsystem vereinbar ist, liegt deswegen im Ermessen der Schul Verwaltung. Bei ihrer Ermessensentscheidung kann die Schulverwaltung auch berücksichtigen, daß Kinder, die von ihren Eltern streng im Sinne einer die Sabbatheiligung gebietenden Glaubensüberzeugung erzogen werden, durch den Zwang zum Schulbesuch an Sonnabenden in ständige Gewissenskonflikte gebracht werden können, so daß die Teilnahme dieser Kinder am Samstagsunterricht - insgesamt gesehen - möglicherweise mehr Schaden als Nutzen stiftet (vgl. Podlech, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und die besonderen Gewaltverhältnisse, 1969, S. 114).

11

Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist das beklagte Schulamt verpflichtet, die durch Ministerialerlaß den Juden und Sieben-Tags-Adventisten eingeräumte Vergünstigung der Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen auch der Klägerin für ihre Kinder zu gewähren. Eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu den Juden und Sieben-Tags-Adventisten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sachlicher Grund für die Befreiung der Juden und Sieben-Tags-Adventisten vom Samstagsunterricht ist deren Glaubensüberzeugung, die sie zur Heiligung des Sabbats durch Arbeitsruhe verpflichtet; auf diese durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) geschützte religiöse Überzeugung nimmt der Staat durch Befreiung von der Schulpflicht an Samstagen Rücksicht. Dieser Sachverhalt trifft auch für die Klägerin zu, die als Angehörige einer religiösen Gruppe in gleicher Weise wie die (strenggläubigen) Juden und Sieben-Tags-Adventisten sich zu dem Gebot der Sabbatheiligung bekennt und wegen dieser ihrer religiösen Überzeugung die Befreiung ihrer Kinder vom Schulbesuch an Samstagen begehrt.

12

Das Berufungsgericht verneint eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung der Klägerin mit der Erwägung, bei den jüdischen Gemeinden und den Sieben-Tags-Adventisten handele es sich um Religionsgesellschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer böten und damit zugleich die sichere Feststellung ihrer Glaubensgrundsätze ermöglichten, was für die lose religiöse Gruppe, der die Klägerin angehöre, nicht zutreffe. Eine derartige Differenzierung, die auf die Mitgliedschaft in einer als Körperschaft organisierten Religionsgesellschaft abstellt, verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, mit dem die Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen in Zusammenhang steht und der daher im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Gleichheitssatzes zu beachten ist. Als Individualgrundrecht ist die Glaubensfreitheit (Religionsausübungsfreiheit) nicht nur den Mitgliedern anerkannter Religionsgesellschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen und sogar dem einzelnen ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft verbürgt (BVerfGE 24, 236 [245 ff.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28 f.]). Die Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen läßt sich nach dem Grundgesetz nicht als ein vom Staat einer Religionsgesellschaft mit Körperschaftscharakter verliehenes Privileg rechtfertigen. Allerdings muß die mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung, um eine Befreiung von der Schulpflicht zu rechtfertigen, hinreichend objektivierbar sein (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1972 - BVerwG I C 30.69 -, NJW 73, 576). Insoweit ist die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft wie der der Juden und Sieben-Tags-Adventisten, die sich zum Gebot der Sabbatheiligung bekennt, von Bedeutung. Bei einer Einzelperson, die keiner religiösen Gemeinschaft angehört, ist die sichere Feststellung einer verbindlichen Glaubensüberzeugung weniger gewährleistet. Deswegen mag die Schulverwaltung, wenn eine solche Einzelperson unter Berufung auf die Sabbatheiligung die Freistellung von der Schulpflicht an Sonnabenden begehrt, mangels Objektivierbarkeit der Glaubensüberzeugung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet sein, die den Juden und Sieben-Tags-Adventisten eingeräumte Vergünstigung zu gewähren. Bei der Klägerin liegt der Fall aber anders. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gehört die Klägerin einer religiösen Gruppe von Menschen an, die eine im wesentlichen gleichgerichtete auf die Bibel gestützte Glaubensüberzeugung haben und die sich vor allem dem Gebot der Sabbatheiligung verpflichtet fühlen. Diese religiöse Gruppe ist zwar nur lose organisiert und die Mitgliederzahl gering, hat aber immerhin einen Prediger und pflegt die Glaubensgemeinschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und auch durch gegenseitige Besuche der Mitglieder zu religiöser Betätigung. Ferner besteht an der Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung der Klägerin - auch nach der Auffassung der übrigen Prozeßbeteiligten - kein Zweifel. Diese Elemente reichen für die Objektivierbarkeit der Glaubensüberzeugung der Klägerin aus, so daß auch aus dieser Sicht eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den Juden und Sieben-Tags-Adventisten nach Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigt ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg