Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 80.86
Zurückstellung vom Zivildienst; Ausbildung zum Krankenpflegehelfer; Berufsausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 80.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.07.1985 - AZ: 2 VG A 10/85
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ZDG dar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 22. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. Juni 1964 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Nach dem Realschulabschluß absolvierte er eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer. Auf die Ankündigung seiner zum 2. Mai 1985 beabsichtigten Heranziehung zum Zivildienst bat er um Zurückstellung für die am 2. Januar 1985 beginnende Ausbildung als Krankenpfleger. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. November 1984 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 12. Dezember 1984 zurück, weil ein Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) und c) ZDG nicht bestehe. Mit Bescheid vom 25. Februar 1985, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 1985, berief sie den Kläger zum vorgesehenen Zeitpunkt ein.
Der Kläger hat gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid und den Einberufungsbescheid Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet und diesen Bescheid durch Urteil vom 22. Juli 1985 mit folgender Begründung aufgehoben: Der Kläger habe Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst für die Dauer seiner Ausbildung zum Krankenpfleger. Zwar sei ein Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a) ZDG mangels weitgehender Förderung dieses Ausbildungsabschnitts nicht gegeben. Der Zurückstellungsanspruch ergebe sich aber aus § 11 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) ZDG. Die Ausbildung des Klägers zum Krankenpfleger sei eine "erste Berufsausbildung" im Sinne dieser Vorschrift. Die vorausgegangene Ausbildung zum Krankenpflegehelfer sei nicht als eine solche Berufsausbildung anzusehen, weil sie den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in die Lage versetze, diesen Beruf auszuüben und sich selbständig zu machen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Im Hinblick auf die inzwischen abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Hauptsache nicht erledigt. Durch den Einberufungsbescheid ist das Dienstverhältnis ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsaussetzung zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt begründet worden (vgl. etwa Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 <3> m.weit.Nachw.). Solange der Einberufungsbescheid nicht aufgehoben wird, erledigt er sich erst mit der Beendigung des auf ihm beruhenden Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Ausschluß aus dem Zivildienst (§§ 42 ff. ZDG; vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 88.68 - BVerwGE 31, 324 [BVerwG 27.02.1969 - BVerwG VIII C 88.68] <325 ff., 327>[BVerwG 27.02.1969 - VIII C 88/68]).
Da der in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Kläger das angefochtene Urteil verteidigt, ist davon auszugehen, daß er für den Fall der Nichterledigung - hilfsweise - den ursprünglich gestellten Antrag auf Zurückweisung der Revision aufrechterhält und mit diesem Antrag sein Klagebegehren weiter verfolgt. Darüber ist zu entscheiden (vgl. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG VII C 47.73 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 2 S. 1 <5>).
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, ist aber im Ergebnis richtig (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 4 VwGO).
Zutreffend verneint das angefochtene Urteil einleitend einen Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) ZDG. Nach dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte dann vor, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Das ist nicht der Fall. Der (selbständige) Ausbildungsabschnitt der Ausbildung des Klägers zum Krankenpfleger (vgl. Urteil vom 27. Juli 1977 - BVerwG VIII C 38.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 <89>) war im maßgebenden Gestellungszeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einem Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <11>). Die grundsätzlich drei Jahre dauernden Lehrgänge in der Krankenpflege (vgl. § 9 Abs. 1 Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443> - Krankenpflegegesetz 1965 -) werden für Krankenpflegehelfer - wie hier - um sechs Monate auf 30 Monate verkürzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Krankenpflegegesetz 1965). Zur weitgehenden Förderung dieses Ausbildungsabschnitts hätte es daher einer Lehrgangsteilnahme für die Dauer von mindestens zehn Monaten bedurft.
Entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils hat der Kläger auch keinen Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ZDG. Danach liegt eine besondere Härte in der Regel auch dann vor, wenn die Einberufung eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert, unterbrechen würde. Bei der Ausbildung des Klägers zum Krankenpfleger handelt es sich nicht um eine "erste Berufsausbildung" im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr stellt die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer eine der Ausbildung zum Krankenpfleger vorausgehende selbständige (erste) Ausbildung dar. In seinem Urteil vom 27. Juli 1977 (a.a.O. S. 92) hat der Senat betont, daß es für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung "auf die Berufsbilder (ankommt), die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesprochen werden." Das ist hinsichtlich der nach § 14 a Krankenpflegegesetz 1965 erlaubnispflichtigen Ausübung der Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung "Krankenpflegehelfer" der Fall. Der Kläger ist unter der Geltung des Krankenpflegegesetzes 1965 in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 466) zum Krankenpflegehelfer (vgl. §§ 14 a ff. Krankenpflegegesetz 1965), einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. Nr. 2 Teil B I 6 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 7. August 1984, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 208 vom 3. November 1984) ausgebildet worden und hat diesen Beruf auch ausgeübt. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer", Ausbildung und Prüfung sind nunmehr in dem Gesetz über die Berufe der Krankenpflege - Krankenpflegegesetz (KrPflG) - vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) geregelt. Angesichts des durch diese gesetzlichen Regelungen bestimmten Berufsbildes stellt die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer eine "Berufsausbildung" im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ZDG dar. Daß diese Ausbildung nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen derzeit nur geringe Berufschancen vermittelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf das Vorliegen eines die Nachfrage der Berufsbewerber hinreichend befriedigenden Stellenangebots kommt es im Rahmen der Prüfung, ob eine "Berufsausbildung" vorliegt, nicht an. Der Kläger hat daher mit der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer seine erste Berufsausbildung erhalten. Die Ausbildung zum Krankenpfleger ist seine zweite Berufsausbildung, die nicht durch § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ZDG geschützt wird.
Das angefochtene Urteil ist aber im Ergebnis richtig. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) würde der Kläger nach Ableistung des Zivildienstes bis zum Beginn eines neuen Ausbildungskurses für Krankenpfleger einen Zeitverlust von 16 Monaten erleiden. Diese für die Ausbildung nicht nutzbare zeitliche Verzögerung ist nicht zumutbar und führt zur Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - amtl. Umdruck S. 5, vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - amtl. Umdruck S. 10, vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - insoweit in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 76 S. 162 nicht abgedruckt, und vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 166.71 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 80 S. 182 <187 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.