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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1973, Az.: BVerwG VIII C 11.73

Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 11.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.10.1972 - AZ: VRS VII/206/72

Fundstellen

  • BWV 1974, 92
  • DVBl 1975, 221 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 173-175 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht den Musterungs- und den Einberufungsbescheid mit Zurückstellungsgründen an. Er ist am 23. Mai 1953 geboren und wurde mit Bescheid vom 22. März 1972 als tauglich gemustert. Im Musterungsbescheid wurde sein Antrag, ihn bis zum September 1976 zurückzustellen, abgelehnt. Der Kläger befindet sich seit 1. September 1971 als Gemeindeinspektoranwärter in der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst beim Regierungspräsidium Nord-Württemberg. Diese Ausbildung wäre im September 1976 beendet.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Darnach wurde er mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 8. August 1972 auf den 2. Oktober 1972 zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat er auch dagegen Klage erhoben.

3

Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden. Der Kläger hat beantragt, den Musterungsbescheid vom 22. März 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1972 und den Einberufungsbescheid vom 8. August 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 8. September 1972 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Die Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger fechte die Bescheide nur mit Zurückstellungsgründen an. Ihm stehe jedoch ein Zurückstellungsgrund nicht zur Seite. Eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Wehrpflichtgesetzes scheitere daran, daß sich der Kläger in einer ersten Berufsausbildung befindet, die fünf Jahre dauere. Diese Berufsausbildung könne nicht in zwei selbständige Ausbildungsabschnitte aufgeteilt werden, wie es der Kläger wolle. Dem Kläger stehe auch ein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Wehrpflichtgesetzes nicht zur Seite. Er erlange zwar nach Abschluß seiner Ausbildung die Hochschulreife. Diese Ausbildung sei jedoch kein zweiter Bildungsweg zur Hochschul- oder Pachhochschulreife. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Wehrpflichtgesetzes seien gleichfalls nicht gegeben. Der Kläger habe im Gestellungszeitpunkt, dem 2. Oktober 1972, noch kein Drittel seiner Ausbildung zurückgelegt. Endlich stehe dem Kläger auch kein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes zur Seite. Soweit der Kläger infolge der Unterbrechung des dienstzeitbegleitenden Unterrichts Schwierigkeiten bei dessen Wiederaufnahme habe, sei er auf eigenes Nachlernen angewiesen. Er könne jedoch eine entsprechende Rücksichtnahme seiner ausbildenden Stelle erwarten, da es eine auf verfassungsrechtliche Grundsätze rückführbare und alle mit der Ausbildung befaßten öffentlich-rechtlichen Stellen verpflichtende Forderung sei, ihre Ausbildungsvorschriften so einzurichten, daß den Bewerbern, die ihrer Wehrpflicht genügten, vermeidbare Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung nach der Wehrdienstleistung erspart würden.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Musterungsbescheid vom 22. März 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1972 und den Einberufungsbescheid vom 8. August 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 8. September 1972 aufzuheben. Er führt dazu aus, die Ausbildung zum Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes gliedere sich in zwei selbständige Ausbildungsabschnitte. Diese Ausbildung sei auch als zweiter Bildungsweg im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Wehrpflichtgesetzes anzusehen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nach den unangegriffenen und daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Musterungsbescheid vom 22. März 1972 und den Einberufungsbescheid vom 8. August 1972 zu Unrecht abgewiesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob diese Bescheide rechtmäßig oder rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

9

Der Kläger ficht den Musterungsbescheid nur mit Zurückstellungsgründen an. Die Frage seiner Tauglichkeit ist nicht im Streit. Entscheidungsgrundlage ist die bei Beendigung des Musterungsverfahrens gegebene Sach- und Rechtslage. Das Musterungsverfahren wurde durch Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids der Musterungskammer an den Kläger beendet. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. Juli 1972 an den Kläger durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs abgesandt. Anzuwenden ist daher das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).

10

Maßgebend ist, ob aus der Sicht des Zeitpunktes der Beendigung des Musterungsverfahrens dem Kläger am nächsten Einberufungstermin, hier dem 2. Oktober 1972, zu dem er zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes tatsächlich einberufen wurde, ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand (Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - und vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 -). Es läßt sich abschließend weder bejahen noch verneinen, daß dies der Fall ist.

11

Dem Kläger steht kein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zur Seite. Darnach liegt eine die Zurückstellung des Wehrpflichtigen ermöglichende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine erste Berufsausbildung oder deren ersten Abschnitt unterbrechen würde und weder die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben ist noch die regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt. Der Kläger befindet sich in einer ersten Berufsausbildung. Er steht seit dem 1. September 1971 in der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Art, Inhalt und Ausgestaltung dieser Ausbildung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums von Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APO - vom 21. Mai 1970 (Ges.Bl. S. 277). Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmungen in Bezug genommen und damit festgestellt. Das gilt auch von dem Teil der Bestimmungen, den es nicht ausdrücklich behandelt hat. Davon geht auch der Kläger in der Revisionsbegründung aus. Daher kann der erkennende Senat die Verordnung, obwohl sie nichtrevisibles Recht enthält, anwenden, ohne auf die ausdrücklich zitierten Bestimmungen beschränkt zu sein. Nach § 2 Abs. 1 APO ist das Ziel der Ausbildung, die der Kläger durchläuft, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes geeignet und vielseitig verwendbar sind.

12

Diese erste Berufsausbildung des Klägers wird durch die Wehrdienstleistung am 2. Oktober 1972 unterbrochen. Der Kläger hat auch weder die Hochschulreife noch die Fachhochschulreife erworben. Indessen ist das in der Vorschrift enthaltene Zeitelement nicht erfüllt.

13

Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG liegt nur dann vor, wenn die regelmäßige Dauer der Ausbildung vier Jahre nicht überschreitet. Die Dauer der ersten Berufsausbildung des Klägers beläuft sich jedoch auf fünf Jahre. Anders wäre es nur, wenn man diese Ausbildung, wie der Kläger meint, in zwei Teile gliedern könnte, die als Abschnitte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG angesprochen werden könnten. Das ist jedoch nicht der Fall.

14

§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG stellt die erste Berufsausbildung dem Abschnitt der Ausbildung gegenüber. Er versteht unter Abschnitt den selbständigen Ausbildungsabschnitt, wie ihn § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zugrunde legt. Der Begriff des Ausbildungsabschnitts in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist kein anderer als der in Buchst. a der Vorschrift. Daher sind die gleichen Grundsätze maßgebend, die für § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG entwickelt sind. Beide Vorschriften stehen in engem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Spezialität. Die generelle Regelung enthält der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG geregelte Fall der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts. Die in Buchst. b und c getroffenen Regelungen sind spezielle Fälle der Regelung in Buchst. a. Sämtliche Fälle knüpfen an den gleichen Begriff des Ausbildungsabschnitts an.

15

Darnach ist maßgebend, ob die Ausbildung des Klägers in einem oder in mehreren selbständigen Abschnitten verläuft. Die Berufsausbildung des Klägers ist eine solche, die in einem einheitlichen Abschnitt, d.h. also ungegliedert durchgeführt wird. Sie dauert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 APO fünf Jahre. Sie bildet eine Einheit. Das ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 APO ausdrücklich angeordnet. Sie besteht zwar aus zwei Teilen, nämlich dem ersten, der praktischen Ausbildung gewidmeten, der drei Jahre dauert und am 31. August 1974 abgelaufen ist, und dem zweiten, dem Fachstudium an der Höheren Verwaltungsfachschule gewidmeten, der zwei Jahre dauert und am 31. August 1976 abgeschlossen ist. Diese Teile sind jedoch nur unselbständig. Sie bilden keine selbständigen Ausbildungsabschnitte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG.

16

Selbständige Ausbildungsabschnitte sind nur dann anzunehmen, wenn neben das Merkmal der Trennung das weitere Merkmal der gewissen Selbständigkeit der Teile hinzutritt (BVerwGE 36, 334 [337]; zuletzt Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -). An diesem Element der Selbständigkeit fehlt es. Es kommt dabei nicht auf das selbständige Gewicht der einzelnen Teile an, wie die Revision ausführt, sondern auf die Selbständigkeit der Teile innerhalb des ganzen Ausbildungsganges. Allerdings ist der vom Verwaltungsgericht für die Begründung der Selbständigkeit herangezogene Gesichtspunkt, der Kläger könne nicht aus eigenem Willensentschluß seine Ausbildung unterbrechen, untauglich. Darin ist der Revision zuzustimmen. Es kommt auf die sachliche Gestaltung der Ausbildung an. Sie ist eindeutig auf die einheitliche Ausbildung angelegt.

17

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 APO ist das Fachstudium ein Teil der kontinuierlichen Ausbildung. Die praktische Ausbildung und das Fachstudium greifen ineinander. Das Fachstudium ist nicht an das Ende der praktischen Ausbildung angehängt. Es greift vielmehr bereits in die praktische Ausbildung über. Zum Fachstudium gehört auch der die praktische Ausbildung begleitende Unterricht nach § 18 APO. Dieser Unterricht wird nach § 17 Satz 2 APO als ein Abschnitt des Fachstudiums behandelt. Die praktische Ausbildung ist Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium (§ 19 Abs. 1 APO). Das Fachstudium muß notwendig der praktischen Ausbildung nachfolgen. Folgt es nicht nach, so muß die praktische Ausbildung fortgesetzt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 APO). Ist auch damit die Zulassung zum Fachstudium nicht zu erreichen, wird der Kandidat nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 APO entlassen. Ohne Fachstudium ist die Ausbildung abgebrochen und wertlos. Der Kandidat wird, ohne eine Qualifikation erlangt zu haben, entlassen (§ 9 Abs. 3 APO). An das Ende der praktischen Ausbildung schließt sich nicht einmal eine Prüfung an. Die praktische Ausbildung endet vielmehr mit der Zulassung zum Fachstudium (§ 19 Abs. 1 APO). Schon daraus folgt, daß die praktische Ausbildung keinen selbständigen Ausbildungsabschnitt bilden kann. Das unterstreicht der weitere Ausbildungsverlauf. Erst nach einem Jahr Fachstudium ist die sogenannte Vorprüfung abzulegen (§ 34 Abs. 1 APO). Am Ende des zweiten Jahres des Fachstudiums ist dann die Staatsprüfung abzulegen (§ 38 APO). Erst sie gibt dem Kandidaten die Qualifikation.

18

Was der Kläger dagegen vorbringt, schlägt nicht durch. Er zieht aus einzelnen Vorschriften andere Schlüsse, die jedoch nicht zutreffend sind. Das gilt auch von dem Vergleich, den er mit der Berufsschule und der Berufsoberschule anstellt. Es mag sein, daß der Besuch der Berufsoberschule und der Berufsfachschule in bestimmten Fällen als selbständiger Ausbildungsabschnitt anzusehen ist. Diese Erwägung gibt jedoch für die Ausbildung, in der sich der Kläger befindet, nichts her. Denn die hier in Rede stehende Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst ist anders geregelt und mit der erwähnten Schulausbildung nicht zu vergleichen.

19

Mithin durchläuft der Kläger seine erste Berufsausbildung in einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt, der fünf Jahre dauert. Er überschreitet dadurch die Zeitgrenze in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG, weshalb ihm dieser Zurückstellungsgrund nicht zur Seite steht.

20

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG geregelte Zurückstellungsgrund nicht gegeben ist. Darnach liegt eine die Zurückstellung des Wehrpflichtigen ermöglichende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife unterbrechen würde. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erwirbt der Kläger zwar am Ende seiner Ausbildung die Hochschulreife. Diese Ausbildung ist jedoch kein "zweiter Bildungsweg" im Sinne der Vorschrift. Sie ist auch kein Bildungsweg "zur Hochschul- oder Fachhochschulreife", wie ihn die Vorschrift voraussetzt.

21

Unter zweitem Bildungsweg im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG ist nur eine Ausbildung zu verstehen, die nicht eine erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist. Diese Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG schließt die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG in dem Bereich aus, der als Berufsausbildung anzusehen ist. Der in Buchst. c geregelte Härtegrund regelt für den Bereich der Berufsausbildung gegenüber dem unter Buchst. b geregelten Fall abschließend, inwieweit eine vom Regelfall der besonderen Härte infolge Unterbrechung einer Ausbildung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG abweichende Begünstigung zu gewähren ist. Das gilt sowohl positiv als auch negativ. Ware dem nicht so, fiele die Begrenzung der Dauer der Berufsausbildung auf vier Jahre im Fall Buchst. c ins Leere. Die erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist mithin niemals zweiter Bildungsweg nach Buchst. b der Vorschrift, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG erfüllt sind. Obwohl beim Kläger die erste Berufsausbildung auch zur Hochschulreife führt, bleibt sie erste Berufsausbildung und wird dadurch nicht zum zweiten Bildungsweg.

22

Dieser Folgerung kann der Kläger nicht mit der Erwägung entgegentreten, die bisherigen staatlichen Höheren Verwaltungsfachschulen seien in Fachhochschulen umgewandelt worden. Auch dadurch wird der Teil der Berufsausbildung des Klägers, der die drei Jahre währende praktische Ausbildung umfaßt, nicht zum zweiten Bildungsweg. Er bleibt erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Denn Ziel und Ablauf der Ausbildung haben sich durch Umwandlung der Höheren Verwaltungsfachschulen in Fachhochschulen nicht geändert.

23

Die Ausbildung, die der Kläger durchläuft, ist auch kein Weg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife. Das Merkmal "zur" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Ausbildungsweg die Erreichung der Hochschul- oder Fachhochschulreife bezwecken muß. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das bei dem praktischen Teil seiner Ausbildung bereits deshalb nicht zutreffend, weil er keine Qualifikation vermittelt. Der Kläger erlangt dadurch nicht die Fachhochschulreife. Er setzt vielmehr seine Ausbildung an der Höheren Verwaltungsfachschule, oder jetzt Fachhochschule, fort. Diese Fachhochschule dient ausschließlich der Ausbildung zum Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes.

24

Als Zugangsvoraussetzung ist nicht die Fachhochschulreife, sondern die Zulassung nach § 19 APO erforderlich. Die Ausbildung insgesamt, die der Kläger eingeschlagen hat, bezweckt gleichfalls nicht den Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife. Sie bezweckt den Erwerb der Befähigung, die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 APO). Die Hochschulreife, die durch sie erworben wird, ist eine Nebenfolge der Ausbildung, nicht jedoch ihr Zweck. Daher scheidet auch diese Vorschrift für eine Zurückstellung des Klägers aus.

25

Dem Kläger steht auch kein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zur Seite, wonach eine die Zurückstellung ermöglichende Härte in der Regel vorliegt, wenn ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen würde. Der Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger seit dem 1. September 1971 befindet, ist im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG erst dann weitgehend gefördert, wenn der Kläger am 2. Oktober 1972 ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. dazu BVerwGE 37, 151; zuletzt Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -). Die Ausbildung des Klägers, die, wie dargelegt, nur einen selbständigen Abschnitt bildet, dauert fünf Jahre. Von dieser Ausbildung hatte er am 2. Oktober 1972 erst ein Jahr und einen Monat zurückgelegt. Das ist weniger als ein Drittel.

26

Es bleibt deshalb nur noch der in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG geregelte allgemeine Zurückstellungsgrund. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß die Unterbrechungsfolge allein nicht ausreicht, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen. Auch der Verlust dessen, was der Kläger bereits gelernt hat, gehört nicht dazu. Denn all das gehört zu den allgemeinen Unterbrechungsfolgen. Die allgemeinen Unterbrechungsfolgen sind jedoch durch die spezielle Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG von der Berücksichtigung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Allein entscheidend ist daher, ob zusätzliche, über die allgemeinen Unterbrechungsfolgen hinausgehende Härtegründe beim Kläger vorliegen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -).

27

Der Kläger hat dazu im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, seine Ausbildung werde um 2 1/4 Jahre verlängert. Das bedeutet, wenn man von dem 1 1/4 Jahr dauernden Wehrdienst absieht, eine Verlängerung um ein Jahr. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Anwärter würden nur zum 1. September eingestellt und der die praktische Ausbildung begleitende Unterricht laufe parallel zur praktischen Ausbildung. Das bedeutet, daß die praktische Ausbildung und der sie begleitende Unterricht im Jahresturnus, beginnend am 1. September eines jeden Jahres, ablaufen. Folgt man dem, ist es nicht zutreffend, daß der Kläger ein Jahr verliert. Da er den Wehrdienst am 2. Oktober 1972 angetreten hat, wird er am 31. Dezember 1973 entlassen. Er könnte daher gegebenenfalls entweder in die bereits am 1. September 1973 begonnene Ausbildung nebst begleitendem Unterricht eintreten, was bedeutet, daß er vier Monate dieser Ausbildung und des begleitenden Unterrichts nachholen müßte, oder aber er müßte acht Monate vergehen lassen und könnte erst am 1. September 1974 in die praktische Ausbildung und den sie begleitenden Unterricht eintreten. Das bedeutet, daß er acht Monate verstreichen lassen muß, um wieder Anschluß zu finden. Wie es sich damit verhält, ist ungeklärt. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, der Kläger müsse selbst das Versäumte nachholen. Es ist daher nach den getroffenen Pest Stellungen nicht ausgeschlossen, daß der Kläger erst am 1. September 1974 seine Ausbildung fortsetzen kann. Er hätte dann nach, seiner Entlassung aus dem Wehrdienst eine Wartezeit von acht Monaten zurückzulegen, in der er weder in seiner Ausbildung beschäftigt wird noch den dienstbegleitenden Unterricht besucht. Läge der Fall so, dann wären diese acht Monate für den Kläger nutzlose Zeit. Denn der Kläger könnte in diesen acht Monaten nichts für die Zurücklegung seiner Ausbildung tun.

28

Müßte der Kläger diese Zeit verstreichen lassen, ohne daß er seine Ausbildung fortsetzen könnte, so läge darin für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. In den bisherigen Entscheidungen zu dieser Frage ging es um eine Zeit von etwa neun Monaten, die der Senat als besondere Härte angesehen hat (vgl. Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 -; Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -). Bei fünf Monaten sogenannter nutzloser Zeit hat er dagegen noch keine besondere Härte angenommen (BVerwGE 34, 188). Acht Monate nutzlose Zeit, wie sie hier für den Kläger möglicherweise eintreten kann, begründet für ihn eine besondere Härte. In diesem Zeitraum legt ein Student nahezu zwei Semester zurück. Diese Härte wird auch nicht geändert, wenn man sie ins Verhältnis zu der Gesamtausbildung von fünf Jahren setzt. Sind schon fünf Jahre für die Ausbildung aufzuwenden, dann wiegen weitere acht Monate, die nutzlos verstreichen müssen, schwerer, als wenn die Ausbildung weniger Zeit in Anspruch nimmt.

29

Da diese Frage nicht geklärt ist, muß das angefochtene Urteil, soweit es die Anfechtung des Musterungsbescheids betrifft, aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

30

Die gleichen Erwägungen mit der gleichen Folge gelten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die gegen den Einberufungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage. Für sie ist die gleiche Sach- und Rechtslage maßgebend. Zu ihrer Begründung sind die gleichen Gesichtspunkte vorgebracht. Sie sind, wie bereits dargelegt, zu beurteilen (BVerwGE 37, 151).

31

Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Noack