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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1968, Az.: BVerwG VII C 56.63

Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz; Rechtliche Grundlagen des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" in § 3 NamÄndG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 56.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.09.1959 - AZ: II OVG A 55/59
VG Oldenburg - 14.04.1959

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1959 wird aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. April 1959 und die Bescheide des Beklagten vom 20. August und 29. September 1958.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 9. Januar 1876 geborene Klägerin heiratete am 27. Mai 1901 den Müllergesellen Johann Sch ... . Aus dieser Ehe gingen sechs Kinder hervor, von denen fünf noch leben. Johann Schr ... fiel im ersten Weltkrieg am 11. August 1915. Am 9. Mai 1925 ging die Klägerin die Ehe mit dem Schneidermeister Oswald L ... ein. Dieser starb im Alter von 67 Jahren am 3. Mai 1929. Die Ehegatten lebten während der vierjährigen Ehe nicht zusammen.

2

Die Klägerin führte jahrzehntelang - auch schon zu Lebzeiten des Oswald L ... - den Namen Sch ... weiter und war unter den Namen "Witwe Anna Sch ... " auch polizeilich gemeldet.

3

Am 3. September 1957 richtete die Klägerin folgendes Schreiben an das Standesamt in Oldenburg:

"Frau Ww. Anna Sch ...Oldenburg/O., den 3. September 1957

Oldenburg/Oldb.(23)

D ... straße ...

An das
Standesamt
(23) Oldenburg / Oldb.
Hindenburgstraße

Betr.: Namensänderung

Heiratsregister Nr. ....

Sterberegister Nr. ....

Hiermit beantrage ich Namensänderung auf meinen früheren Namen Sch ....

Um umgehende Zusendung der Namensänderung bitte ich per Nachnahme.

Hochachtungsvoll !
gez. Frau Anna Sch ... Ww."
4

Das Standesamt gab dieses Schreiben an das Ordnungsamt der Stadt Oldenburg ab. Nachdem die Klägerin polizeilich zu dem Sachverhalt vernommen worden war, gab ihr das Ordnungsamt durch eine Verfügung vom 25. Oktober 1957 unter Darlegung der Rechtslage auf, ab sofort im amtlichen und privaten Verkehr ausschließlich den Familiennamen L ... zu führen, sich umgehend um die Neuausstellung eines Personalausweises beim Einwohnermeldeamt zu bemühen und umgehend eine Berichtigung aller privat eingegangenen Verträge wie Krankenkasse, Sterbekasse u. dergl. zu veranlassen.

5

Nunmehr beantragte die Klägerin unter Zuziehung eines Rechtsanwaltes unter dem Datum vom 27. März 1958 die Namensänderung. Die fünf Kinder der Klägerin erklärten ihr Einverständnis. Der Beklagte lehnte am 20. August 1958 den Antrag ab; den Einspruch wies er durch Bescheid vom 29. September 1958 zurück.

6

Mit der Klage machte die Klägerin geltend: L ... habe nie mit ihr zusammengelebt; er habe ehewidrige Beziehungen unterhalten. Zu einer Scheidung sei es infolge seines Todes nicht mehr gekommen. Ihre Abneigung gegen den Namen L ... habe sich noch verstärkt, als sie nach dem Tode L ... Klarheit über das Verhältnis zu einer anderen Frau erhalten und vor allem erst jetzt erfahren habe, daß aus diesem Verhältnis ein Kind hervorgegangen sei. Daher habe sie den Namen ihres früheren Ehemannes Sch ... weitergeführt und unter diesem Namen auch bis 1932 ein Kolonialwarengeschäft betrieben. Die Klägerin beantragte,

die Entscheidungen des Beklagten vom 20. August und 29. September 1958 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihrem Antrag auf Namensänderung stattzugeben.

7

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, daß ein wichtiger Grund zur Namensänderung nicht vorliege. Für die Namensänderung genüge weder der Umstand, daß der Klägerin der Name ihres letzten Ehemannes nicht genehm sei, noch daß sie bisher rechtswidrig einen anderen Namen, nämlich den ihres verstorbenen Ehemannes Sch ... geführt habe. Auch der Gesichtspunkt, daß aus der ersten Ehe Kinder hervorgegangen seien, sei nicht ausreichend, da die Kinder längst erwachsen seien und somit eine Namensänderung auch nicht aus Rücksicht auf die Familieneinheit gerechtfertigt erscheine.

9

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens ließe sich nicht feststellen. Daß ein Antragsteller einen von seinem rechtmäßigen Namen abweichenden Namen lange Zeit hindurch geführt habe, reiche nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. S. 267) für sich allein als Grund für die Namensänderung nicht aus; es müsse hinzukommen, daß der Antragsteller den Namen in gutem Glauben geführt habe und daß die Führung des rechtmäßigen Namens sich nachteilig für ihn auswirken würde. Die Klägerin habe - wie sie selbst einräume - den Namen Sch ... nicht in gutem Glauben geführt. Die von ihr erhobenen Beschuldigungen, ihr Ehemann habe die Ehe gebrochen und sich seiner Unterhaltspflicht entzogen, seien nicht erwiesen. Falls L ... die ihm zur Last gelegten ehelichen Verfehlungen tatsächlich begangen haben sollte, habe die Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes die Möglichkeit gehabt, die Ehescheidung zu betreiben und im Falle einer Scheidung den Namen Sch ... wieder anzunehmen. Wenn aber die Klägerin schon während der Dauer ihrer Ehe derartige Schritte nicht unternommen habe, dann könne nach dem Tode Liebigs ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht mehr anerkannt werden. Denn ein die Namensänderung rechtfertigender Grund könne im allgemeinen nicht schon darin erblickt werden, daß sich der Antragsteller von den Trägern seines bisherigen Namens lossagen wolle. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß bei Versagung der begehrten Namensänderung eine ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin zu befürchten wäre. Das Einverständnis der aus der Ehe mit Sch ... stammenden Kinder verschaffe der Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung. Schließlich könne auch das hohe Alter der Klägerin nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

10

Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1959 und des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. April 1959 sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. August und 29. September 1958 aufzuheben und den Beklagten. für verpflichtet zu erklären, dem Antrag der Klägerin auf Änderung des Namens L ... in Sch ... stattzugeben;

11

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu bescheiden.

12

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor: Sie habe erst vor kurzem erfahren, daß L ... während der vierjährigen Ehe Ehebruch getrieben habe und aus diesem Ehebruch ein Sohn hervorgegangen sei (Beweis: Frau Hanna L ... in Oldenburg [Oldb.], D ... straße 21). Das Gericht hätte diesen Grund prüfen und die Zeugin hören müssen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung verneint.

13

Der Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

14

Das Bestehen von Ehescheidungsgründen stelle einen wichtigen Grund für die Namensänderung nicht dar; die Klägerin habe den Namen Sch ... auch nicht gutgläubig weitergeführt.

15

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Verpflichtung des Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Änderung des Familiennamens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

16

1.

Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß das Oberverwaltungsgericht Beweis über die Behauptungen der Klägerin, L ... habe sich ehewidrig verhalten und die Ehe gebrochen, nicht erhoben hat. Die dahin gehende Rüge der Klägerin ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts veranlaßt, die gegen L ... erhobenen Beschuldigungen seien nicht erwiesen. Die Klägerin übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung die Wahrheit der Beschuldigungen unterstellt und einen wichtigen Grund für eine Namensänderung auch für den Fall verneint, daß L ... die ihm zur Last gelegten ehelichen Verfehlungen tatsächlich begangen hat. Für die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem ehebrecherischen Verhältnis erhielt.

17

Das angefochtene Urteil beruht aber auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) und ist aus diesem Grunde aufzuheben.

18

§ 3 des Namensänderungsgesetzes ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138[BVerwG 07.05.1954 - BVerwG II C 206/53]) feststellte, nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Ihrem Inhalte nach ist die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG, Urt. vom 29. August 1957, BVerwG II C 83.54 = NJW 1957, 1732; Urt. vom 28. Oktober 1960, BVerwG VII C 236.59 = NJW 1961, 1039).

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfange nachgeprüft werden kann (BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 63.65] [313]; 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats von objektiven Merkmalen abhängig. Es bedarf einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig, und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] und 183; BVerwG, Urt. vom 31. Januar 1958, BVerwG VII C 119.57 = DÖV 1958, 703; Urt. vom 16. Mai 1958, BVerwG VII C 142.57 = DÖV 1958, 706; Urt. vom 9. Mai 1959, BVerwG VII C 55.58 = Buchholz BVerwG 402.10 NamensändG § 3 Nr. 7; Urt. vom 28. Oktober 1960, BVerwG VII C 236.59 = NJW 1961, 1039; Urt. vom 31. August 1962, BVerwG VII C 167.60 = DÖV 1963, 511).

20

Bei einer Gesamtwürdigung der danach zu. berücksichtigenden Umstände war das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die von der Klägerin beantragte Namensänderung zu bejahen. Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß jeder einzelne von der Klägerin angeführte Grund für sich allein eine Namensänderung nicht rechtfertigen könnte. Ein schutzwürdiges Interesse kann weder allein daraus hergeleitet werden, daß die Ehe mit L ... nur kurze Zeit bestand, noch kann allein der Umstand, daß die Klägerin über 50 Jahre den Namen Sch ... führte, die Namensänderung rechtfertigen. Bei dem Alter der Kinder aus der Ehe der Klägerin mit Sch ... wird eine Namensänderung auch nicht allein deswegen in Betracht kommen können, weil aus dieser Ehe Kinder hervorgegangen sind. Dies kann indes nicht dazu führen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen. Die vorliegenden besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit ergeben vielmehr, daß das Interesse der Klägerin an der von ihr beantragten Namensänderung die Belange der Allgeminheit noch zurücktreten läßt.

21

Die Klägerin erstrebt einen Namen, den sie 24 Jahre zu Recht führte. Während die vierjährige Ehe mit L ... kinderlos blieb, die Ehegatten nicht einmal zusammenlebten, gingen aus der Ehe mit Sch ... sechs Kinder hervor, von denen fünf noch leben (darunter zwei Söhne), die sämtlich ihr Einverständnis zur Namensänderung erklärten. Hier kommt die Namensänderung auch dem Gebot in Nr. III 1 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (GMBl. 1951, 267 [270], jetzt 1961, 11 [14]) entgegen, wonach grundsätzlich alle Familienangehörigen den gleichen Namen führen sollen. Ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin gutgläubig war oder nicht, muß auch dem Umstand Bedeutung zukommen, daß die Klägerin den Namen Sch ... über 50 Jahre führte. Die Feststellung des. Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Namen Sch ... nicht in gutem Glauben weitergeführt, läßt das Schreiben der Klägerin vom 3. September 1957, durch das die Führung des unrichtigen Namens erst bekannt wurde, unberücksichtigt. Wenn die Klägerin im Kopf dieses Schreibens ihren Namen mit "Frau Ww. Anna Sch ... angab und entsprechend unterschrieb, so läßt dies zumindest erkennen, daß die Klägerin einen Namensänderungsantrag und eine Entscheidung der Behörde hierüber nur für eine Formalie hielt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend, an; denn die Dauer der Namensführung allein führt jedenfalls dazu, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der: Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 63.65] {313]), die; begehrte Namensänderung in diesem Falle nicht mehr ausschließen, da die Klägerin unter dem Namen L ... überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist schließlich auch das hohe Alter der Klägerin nicht ohne Einfluß. Hier kann nämlich dem öffentlichen Interesse daran, daß die Klägerin jetzt ihren richtigen Namen L ... führt, nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommen, wie es sonst der Fall ist. Wenn danach an der Führung des Namens L ... nur ein geringes öffentliches Interesse bestehen kann, so genügen die für die Namensänderung sprechenden Gründe in ihrer Gesamtheit, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu bejahen.

22

2.

Das Revisionsgericht kann auch in der Sache selbst entscheiden.

23

Da nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben ist, müssen die Bescheide des; Beklagten vom 20. August und 29. September 1958 sowie das die Klage abweisende, erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden. Dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Gewährung der Namensänderung zu verpflichten, kann jedoch nicht entsprochen werden. Obwohl Gesichtspunkte, die trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Namensänderung die Ablehnung des Antrages der Klägerin rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, ist die Sache insoweit jedoch nicht spruchreif, so daß nur die Verpflichtung auszusprechen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer