Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1958, Az.: BVerwG VII C 142.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 142.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.01.1954 - AZ: III - 6389/53
- VGH Bayern - 18.05.1957 - AZ: 13 V 54
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9)
- § 3 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9)
Fundstellen
- BayVBl 1958, 247
- DVBl 1958, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 706 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 716 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1960, 41
- VerwRspr XI, 443
Amtlicher Leitsatz
Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1957 - 13 V 54 -, die Verfügung der Regierung von Oberbayern vom 3. Juli 1953, der Einspruchsbescheid vom 22. August 1953 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 1954 - III - 6389/53 - werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 5. Januar 1928 in Niederschlesien geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, beantragte die Änderung seines Familiennamens. Der Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde abgelehnt. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
Gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1957 hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er hat den Antrag gestellt,
das Urteil aufzuheben und seinem Antrag auf Namensänderung und auf Führung des angestrebten Familiennamens J. stattzugeben.
Zur Begründung der Revision hat er die falsche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Vorschriften gerügt. Insbesondere habe das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Namensänderung Maßstäbe angelegt, die im Gegensatz zu den von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien stünden. Das Urteil widerspreche auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. Schließlich habe das Gericht auch ein von ihm vorgelegtes Beweismittel nicht gewürdigt.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Zwar vermag die Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe ein von ihm als Beweismittel vorgelegtes Schreiben des Arbeitsamtes bei der Urteilsfindung nicht beachtet, seinen Antrag nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben, der Umstand, daß das Schreiben als Bestandteil der Akten bei der ohne mündliche Verhandlung erfolgten Urteilsfindung vorlag, vielmehr dafür spricht, daß das Berufungsgericht seinen Inhalt bei der Entscheidung berücksichtigte und deshalb Behinderungen des Klägers in seinen persönlichen und sonstigen Beziehungen als gegeben ansah, kann das klägerische Vorbringen im Revisionsverfahren deshalb nicht von Bedeutung sein, weil es in seinem materiellen Gehalt nicht einen Mangel der Beweisaufnahme rügt, sondern einen Angriff auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht darstellt. Diese aber ist als richterliche Aufgabe der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Denn das Berufungsgericht entscheidet bei der Urteilsfindung gemäß §§ 115, 78 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) nach seiner freien aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Dabei ist es nicht genötigt, sich mit jeder von einer Partei aufgestellten Behauptung und jedem ihm vorliegenden Beweismittel förmlich auseinanderzusetzen. Es kann vielmehr die von ihm gewonnene Überzeugung auf einzelne in der Beweisaufnahme festgestellte Tatsachen gründen, ohne verpflichtet zu sein, gleichzeitig auch zu den übrigen vorgelegten Beweismitteln und zu jeder der von den Parteien aufgestellten Behauptungen im einzelnen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die auf diese Art aus der Verhandlung und dem Beweisverfahren gewonnene Überzeugung kann im Einblick auf § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht Gegenstand der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sein, das nur die richtige Anwendung von Bundesrecht und das Vorliegen etwaiger wesentlicher Verfahrensmängel zu prüfen hat, nicht aber eine Überprüfung der für die Entscheidung des Berufungsgerichts bestimmend gewesenen inneren Erwägungen vornehmen kann.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von der Gültigkeit des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - ausgegangen. Daß die Vorschriften des Gesetzes, insbesondere die Bestimmung des § 3 über die Möglichkeit einer Namensänderung, nicht in Widerspruch zu Art. 2 des Grundgesetzes - GG - stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach ausgesprochen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - [DVBl. 1958 S. 321] undvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 -). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Die Bestimmung steht aber auch nicht mit Art. 3 Abs. 3 GG in Widerspruch. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, durch die Vorschriften des § 3 NÄG habe der Träger eines Familiennamens wegen eines der in Art. 3 Abs. 3 GG aufgezählten Merkmale oder Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden sollen § 3 NÄG bestimmt in Verbindung mit § 1 lediglich, daß der Familienname jedes Deutschen und jedes Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Deutschen Reich hat, auf Antrag und beim Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden kann. Wenn von dieser Regelung Ausländer und außerhalb Deutschlands wohnhafte Staatenlose ausgenommen sind, beruht diese Einschränkung darauf, daß sich das Namensrecht nach dem Personalstatut richtet, das sich wiederum nach dem Heimats- oder Nationalitätsprinzip bestimmt.
Unter Aufgabe der von ihm früher vertretenen gegenteiligen Ansicht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG stelle eine Rechtsschranke für das behördliche Ermessen dar. Diese Meinung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere mit der Auffassung des Revisionsgerichts, wie sie u.a. in denEntscheidungen vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 - undvom 21. März 1958 - BVerwG VII C 123.57 - zum Ausdruck gekommen ist. Danach unterliegt die Frage, ob der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG von der Verwaltungsbehörde verkannt wurde, im vollen Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner auf Grund dieser Rechtsansicht erfolgten Überprüfung des beschwerenden Verwaltungsaktes den Begriff des wichtigen Grundes unzutreffend ausgelegt. Es hat zwar festgestellt, daß dem Kläger infolge seines polnisch klingenden Namens in gesellschaftlichem Verkehr Unannehmlichkeiten erwachsen können und daß auch die Schreibung des Namens zu gewissen Schwierigkeiten führen kann. Es war jedoch der Auffassung, daß diese Schwierigkeiten nicht größer seien als beim Gebrauch zahlreicher deutscher Namen und daß diese Unannehmlichkeiten deshalb nicht als ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG angesehen werden könnten.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in seinerEntscheidung vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 - ausgesprochen hat, ist ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund dann als vorliegend anzusehen, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, an Stelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden. Daß die dem Kläger aus der Führung seines Familiennamens erwachsenden Unbequemlichkeiten und Nachteile dieser Art sind, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus folgenden Erwägungen: Die in der Nachkriegszeit in großer Zahl aus den Gebieten außerhalb und innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 in die Bundesrepublik und nach West-Berlin einströmenden, infolge der politischen und der Nachkriegsverhältnisse entwurzelten deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen müssen unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel in ihrer neuen Heimat angesiedelt und wieder in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert werden. Die dabei auftretenden Schwierigkeiten können nicht allein durch staatliche Maßnahmen ausgeräumt werden. Für die rasche Einordnung der Flüchtlinge und Heimatvertriebenen in die neuen Verhältnisse ist vielmehr ihre eigene Entschlußfähigkeit und Tatkraft entscheidend. Dem persönlichen Bemühen entgegenstehende Hindernisse amtlicher Art aus dem Wege zu räumen, ist deshalb ein Gebot staatlicher Notwendigkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger infolge seines der Aussprache und der schriftlichen Wiedergabe Schwierigkeiten bereitenden Namens im täglichen Leben und bei seiner Einpassung in die neuen Verhältnisse gehemmt; seine Eingliederung ist hierdurch erschwert. Solche sich aus der Namensführung ergebenden Erschwernisse sind insbesondere in Gegenden ländlichen Charakters und in den Gebieten der Bundesrepublik naheliegend, in denen polnisch klingende Namen bisher zu den Ausnahmen gehörten. Zwar mag es richtig sein, daß auch bei der Führung mancher deutscher, insbesondere in einem bestimmten Landesgebiet ungebräuchlicher Familiennamen für die Namensträger ähnliche Schwierigkeiten auftreten, und es sind auch im Gebiet der Bundesrepublik seit langem zahlreiche Personen mit fremdländischem oder fremd klingendem Namen ansässig, deren Vorfahren infolge der Lage Deutschlands im Herzen Europas im Laufe der letzten Jahrzehnte und Jahrhunderte freiwillig oder zwangsweise eingewandert sind, die aus Pietät gegenüber ihren Vorfahren, aus Stolz auf ihren angestammten Namen oder aus anderen Gründen trotz der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten es ablehnen, ihre Namen ändern zu lassen, und die trotz des fremden Klanges ihres Namens auf den verschiedensten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens eine geachtete und bedeutende Stellung erlangt haben. Das steht aber im Einzelfall der Änderung eines solchen Familiennamens nicht entgegen. Auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 und die ihnen beigefügten Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (GMBl. 1951 S. 267), die zwar keine Rechtsvorschriften, sondern Lediglich Anordnungen sind, welche die Verwaltungsbehörden verpflichten, die aber von den Gerichten als der Ausdruck der im gesamten Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung angesehen und beachtet werden können, sehen die Verdeutschung ausländischer oder nicht deutsch klingender Namen bei Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausdrücklich als zulässig an (Richtlinien VIII 2). Wenn nach diesen Richtlinien auch bei der Bewilligung derartiger Anträge größte Zurückhaltung zu üben ist - ein Grundsatz, der für das Namensänderungsrecht schlechthin gilt -, führen die Richtlinien doch gerade als Beispiel für eine mögliche Ausnahme die Fälle an, in denen die Schreibweise des Namens nachweisbar eine starke Behinderung sowohl in den persönlichen als auch in den sonstigen Bemühungen des Antragstellers besorgen läßt.
Der Senat ist der Ansicht, daß eine solche erhebliche Behinderung bei Flüchtlingen und Vertriebenen schon aus psychologischen Gründen gegeben sein kann und daß die auf den Antrag des Betroffenen erfolgte Änderung eines fremdländisch klingenden Familiennamens die Eingliederung des Namensträgers, der sich durch seinen bisherigen Namen benachteiligt fühlte, in die neue Umgebung und in die ortsansässige Bevölkerung erheblich erleichtert. Die Änderung des Familiennamens kommt in derartigen Fällen nicht nur dem Verlangen des Antragstellers und seinen Interessen entgegen, sie liegt vielmehr auch im allgemeinen staatlichen Interesse, demgegenüber die sicherheitspolizeilichen Belange an der Weiterführung des bisherigen Namens und die soziale Ordnungsfunktion des Namens zurücktreten müssen. Da hiernach im Falle des Klägers bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die des Namensträgers an der beantragten Änderung die Belange der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht nur übertreffen, die Namensänderung vielmehr auch dem staatlichen Bemühen um eine baldige und vollständige Eingliederung des Vertriebenen dient, stellt dessen Vorbringen einen wichtigen Grund zur Namensänderung im Sinne der §§ 1, 3 NÄG dar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben.
Soweit der Antrag des Klägers dahin geht, ihm die Führung des angestrebten Namens J. zu gestatten, konnte diesem Verlangen vom Revisionsgericht nicht stattgegeben werden. Nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte, die auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 1, 138), liegt auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG die Genehmigung oder die Ablehnung einer beantragten Namensänderung im Ermessen der Behörde. Die Verwaltungsgerichte können nicht ihr Ermessen an die Stelle dieses behördlichen Ermessens setzen. Sie haben vielmehr nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht mißbraucht oder überschritten hat. Da die Verwaltungsbehörde eine Ermessensentscheidung noch nicht getroffen, den Antrag des Klägers vielmehr ausschließlich deshalb abgewiesen hat, weil sie der unrichtigen Meinung war, das Verlangen des Klägers sei nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, wird sie nunmehr zunächst zu prüfen haben, ob sie dem Verlangen des Klägers stattgeben will oder ob sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens weiterhin einen Anlaß zu einer Versagung der beantragten Namensänderung sieht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] aus § 74 BVerwGG.
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth