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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1958, Az.: BVerwG VII C 109.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII C 109.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 12.01.1954 - AZ: Bf. I 343/53

Fundstellen

  • DVBl 1958, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 704-706 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1959, 292
  • VerwRspr XI, 282

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) kann weder im ganzen noch in Teilen als nationalsozialistisches Gedankengut angesehen werden.

  2. 2)

    Einer wiederholten Namensüberprufung und -feststellung nach § 8 NÄG stehen dann keine Bedenken entgegen, wenn bei der Entscheidung im ersten Verfahren die Entschließung beeinträchtigende formelle oder materielle Fehler begangen worden sind.

  3. 3)

    Eine Namensfeststellung, die nicht durch Aushändigung einer Urkunde, sondern im Wege der Zustellung bekanntgegeben wird, ist deshalb nicht rechtsunwirksam.

  4. 4)

    Zweifel im Sinne des § 8 NÄG ist jedes bei natürlicher Betrachtung und bei objektiver Würdigung aller Tatsachen sich ergebende Bedenken.

  5. 5)

    Die Vorschrift des § 8 NÄG steht nicht im Widerspruch zu Art. 1 und 2 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1954 - OVG Bf. I 343/53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 15. August 1914 als Sohn eines Gutsbesitzers und hohen russischen Offiziers namens F. L. H. von He. und dessen Ehefrau T. geb. P., jetzt verehelichte St., in S. (Litauen) geboren. Da sich in einem Strafverfahren Zweifel ergaben, ob der Kläger zur Führung des Namens von He.-St. berechtigt sei, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Feststellung seines Familiennamens ein. Nach umfangreichen Erhebungen teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1952 unter Rechtsmittelbelehrung mit:

"Die Ermittlungen haben die Berechtigung zur Führung des Familiennamens von He.-St. nicht ergeben.

Sie haben sich daher fortan nur des Familiennamens St. zu bedienen. Eine Änderung dieses Entscheides bleibt vorbehalten, sofern Ihnen ein Gegenbeweis gelingt.

Gegen diesen Feststellungsbescheid steht Ihnen der Einspruch zu."

2

Die vom Kläger nach ergebnislosem Einspruchsverfahren erhobene verwaltungsgerichtliche Klage, mit der er die Aufhebung der beschwerenden Bescheide und die Feststellung beantragte, daß er befugt sei, den Namen von He., und nicht verpflichtet sei, den Namen St. zu führen, ist in zwei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1954 hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1954 sowie des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1952 der anhängigen Klage stattzugeben.

3

Zur Begründung seines Antrages hat der Kläger geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die rechtliche Auslegung und Wertung des § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - verkannt, und die Entscheidung verletze die Artikel 1, 2 und 20 des Grundgesetzes. Das Urteil verstoße auch gegen rechtsstaatliches Denken und enthalte Verfahrensmängel. Es lege insbesondere den Begriff "zweifelhaft" in § 8 NÄG irrig aus, weil es darunter schon die Möglichkeit einer unrichtigen Namensführung verstehe, eine Auslegung, die nur in autoritären Staaten bei autoritärem, sich über die Belange des Einzelmenschen hinwegsetzendem Denken möglich sei, während in einem demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Art. 2 GG eine solche Auslegung untragbar und unvereinbar sei mit dem dort festgelegten Schutz der Persönlichkeit, Der Begriff könne vielmehr nur im Sinne einer ernsthaft überzeugenden Wahrscheinlichkeit verstanden werden; die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verstoße gegen Art. 1 und 2 GG. Die irrige Begriffsauslegung des Berufungsgerichts stelle auch einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Denken und damit wiederum gegen das Grundgesetz dar. Das Berufungsgericht habe schließlich auch den Begriff der Beweislast verkannt, weil es zuungunsten des Klägers die Zweifel gewertet habe, die dieser infolge der Kriegsnöte nicht widerlegen könne. Es sei unzulässig, einen seit Jahren geführten Namen deshalb zu ändern, weil die Berechtigung zur Führung dieses Namens nicht tatsächlich restlos nachzuweisen sei und Zweifel nicht geklärt werden könnten.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

5

Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben; gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen weder Bedenken prozessualer noch materiellrechtlicher Art.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Namensänderungsgesetz stelle insoweit nationalsozialistisches Gedankengut dar und habe deshalb seine Rechtswirksamkeit verloren, als es einem Namensträger die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Namens auferlege und schon bei jedem Zweifel die berufenen Staatsstellen ermächtige, autoritär einen seit Jahren geführten Namen abzusprechen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) ausgesprochen, daß das Namensänderungsgesetz nach den Artikeln 74 Ziff. 2, 125 GG Bundesrecht geworden ist. Diese Ausführungen schließen die Feststellung in sich, daß das Gesetz in seinem gesamten Umfange gültiges Recht geblieben ist und daß es weder im ganzen noch in Teilen als nationalsozialistisches Gedankengut angesehen werden, kann. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Insbesondere sind hinsichtlich der Vorschrift des § 8 NÄG keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, ihr Inhalt sei ganz oder teilweise durch nationalsozialistische Gedankengänge geformt. Zwar findet sich die Bestimmung, daß die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren zur Feststellung des richtigen Familiennamens einleiten kann, erstmals in dem am 1. Januar 1938 in Kraft getretenen Gesetz, während in den vor diesem Zeitpunkt anzuwendenden einschlägigen Vorschriften, z.B. der preußischen Verordnung betr. die Änderung von Familiennamen vom 3. November 1919 (GS. S. 177) in der Fassung der Verordnung vom 30. Januar 1923 (GS.S. 21) und vom 25. Juli 1928 (GS.S. 190), nur über die Änderung von Familiennamen und das dabei einzuhaltende Verfahren Bestimmung getroffen wurde. Die Feststellung des richtigen Familiennamens war aber auch damals schon im Einzelfalle auf verschiedene Weise möglich. Sie führte nur zu keiner allgemein verbindlichen Feststellung des Namens (vgl. Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, Kap. 5 S. 155). Da sich deren Notwendigkeit jedoch im Laufe der Zeit ergeben hatte, wurde die Bestimmung des § 8 NÄG neu geschaffen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Vorschrift aus nationalsozialistischen Gedankengängen erwachsen ist. Sie ist vielmehr aus der Entwicklung des Namensrechts zu erklären, dessen Überwachung und Lenkung ursprünglich Sache der einzelnen Länder war und das insoweit erst durch das Namensänderungsgesetz in die Gesetzgebung des Reichs einbezogen wurde. In Laufe der staatlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Jahrzehnten vor den Inkrafttreten des Gesetzes hatte sich nämlich gezeigt, daß bei der immer lebhafter werdenden Bevölkerungsbewegung aus Staats- und sicherheitspolitischen Gründen ein Bedürfnis bestand, durch das grundsätzliche Verbot der Namensänderung nicht bloß die unveränderte Führung des überkommenen Familiennamens für den einzelnen zu sichern, sondern auch die Möglichkeit der Nachprüfung des Familiennamens durch behördliches Tätigwerden zu schaffen. Diese staatspolitische Maßnahme ist aber nicht nationalsozialistischem Denken entsprungen, sondern im Laufe von Jahren auf Grund der behördlichen Erfahrungen als notwendig erkannt worden. Sie ist in der gleichen Weise in jedem rechtsstaatlichen Staatswesen denkbar.

7

In der Verfügung der Beklagten sind neben dem Gebot an den Kläger, künftig den Namen Stellmach zu führen, auch Ausführungen darüber enthalten, daß eine Änderung des Bescheides vorbehalten bleibe, falls dem Antragsteller "ein Gegenbeweis gelingt". Im Hinblick auf diese Fassung der Verfügung kann die Frage gestellt werden, ob die Verfügung eine endgültige oder etwa nur eine vorläufige Regelung treffen wollte, die wegen ihres vorläufigen Charakters der Feststellung des Familiennamens mit allgemein verbindlicher Wirkung nach § 8 NÄG nicht entspräche. Denn die Feststellung eines Namens nach § 8 NÄG soll nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein für allemal erfolgen; ein zweites Feststellungsverfahren nach Abschluß des ersten erscheint deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Eine erneute Namensüberprüfung und -feststellung ist aber durch das Gesetz nicht unbedingt untersagt; der Wiederholung des Verfahrens stehen insbesondere dann keine Bedenken entgegen, wenn bei der Entscheidung im ersten Verfahren die Entschließung beeinträchtigende formelle oder materielle Fehler begangen worden, sind (vgl. dazu Ficker, a.a.O.). Wenn die Beklagte dem Kläger in dem vorliegenden Falle eine neue Überprüfung in Aussicht gestellt hat, falls or neue, gewichtige Nachweise vorlegen könne, daß sein Name ein anderer sei als der von der Behörde festgestellte, widerspricht dies demnach den gesetzlichen Bestimmungen nicht schlechthin.

8

Bei der Verfügung der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine vorläufige, insoweit in etwa von der grundsätzlichen Regelung des § 8 NÄG abweichende Entscheidung. Denn bei unbefangener Beurteilung der Verfügung kann kein Zweifel darüber bestehen, daß damit über die Namensführung des Klägers endgültig entschieden werden sollte. Die Beklagte wollte mit dem Zusatz lediglich zum Ausdruck bringen, sie habe nunmehr alle Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft und auf Grund ihrer Ermittlungen bestehe zwar nicht die absolute Gewißheit, aber doch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß der richtige Name des Klägers Stellmach lautet. Der Kläger habe deshalb künftig diesen Namen zu führen. Wenn die Behörde dabei überflüssigerweise und in einer zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Art darauf hingewiesen hat, es bestehe nach den gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, ein neues Verfahren zu beantragen und durchzuführen, falls es dem Kläger gelinge, neue, für ihn günstige und ausreichende Beweisunterlagen zu beschaffen, so hat sie damit nicht etwa sagen wollen, sie selbst habe nicht alle Beweismöglichkeiten erschöpft und sie überlasse die weiteren Ermittlungen dem Kläger; sondern sie wollte ihm lediglich eine gewisse Hoffnung auf die Möglichkeit einer etwaigen späteren Änderung des Namens bewahren. Daß es die Absicht der Beklagten war, eine abschließende und endgültige Entscheidung zu treffen, ergibt sich auch aus dem von ihr erlassenen Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1952.

9

Nach Buchst. B Ziff. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. 1951 S. 267), die auf Grund des § 13 NÄG in Verbindung mit den Artikeln 125, 129, 83, 84 Abs. 2 GG rechtswirksam erlassen sind, ist über die Feststellung eines Familiennamens eine Urkunde nach einem einheitlichen Muster auszustellen. Entgegen dieser Anordnung hat die Beklagte den von ihr festgestellten Namen dem Kläger ohne die Ausstellung einer förmlichen Urkunde in der Form einer Verfügung durch Zustellung bekanntgegeben. Aus diesem Formfehler, den zu berichtigen durch nachträgliche Ausstellung einer ordnungsgemäßen Urkunde jederzeit die Möglichkeit besteht, kann eine Unwirksamkeit der Namensfeststellung nicht hergeleitet werden, weil das Gesetz selbst eine besondere Form für die Namensfeststellung nicht vorschreibt und die Nichtbeachtung einer bloßen Verwaltungsanordnung durch die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt nicht unwirksam macht. Dieser Mangel begründet das Revisionsverlangen des Klägers nicht.

10

Es erscheint deshalb auch der Vorwurf nicht berechtigt, die Behörde habe sich nicht damit begnügen dürfen, den Kläger zur Führung des Namens Stellmach zu verpflichten, sie hätte vielmehr von Amts wegen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ermitteln müssen, welchen Namen der Kläger wirklich zu führen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht insoweit gebunden ist, hat die Beklagte alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eingehend überprüft und ist dabei zu der Überzeugung gekommen, daß der richtige Name des Klägers Stellmach ist. Das Berufungsgericht hat demnach die Verfügung zutreffend als rechtsgültig angesehen, da sie insoweit nicht an einem ihre Rechtswirksamkeit beeinträchtigenden Formmangel leidet.

11

Nach § 8 NÄG kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Familiennamen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen, wenn zweifelhaft ist, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist. Nach Buchst. B Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist dabei anstelle des Reichsministers des Innern die oberste Landesbehörde zu einer entsprechenden Feststellung ermächtigt worden. Wenn der Kläger der Auffassung ist, als Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sei nicht jede Unklarheit und jedes Bedenken hinsichtlich der Namensführung anzusehen, die Durchführung eines Verfahrens nach § 8 NÄG sei der Behörde vielmehr nur dann gestattet, wenn erhebliche Zweifel "im Sinne einer ernsthaft überzeugenden Wirklichkeit" an der Richtigkeit des Namens vorhanden seien, dann widerspricht dieser Ansicht schon der allgemeine Sprachgebrauch, wonach unter Zweifel jedes unentschiedene Wissen und jede Ungewißheit über einen bestimmten Sachverhalt und als Folge davon die Unsicherheit des richtigen Tuns und Verhaltens angesehen wird. Dabei pflegt allgemein kein Unterschied in der Größe und Stärke des Zweifels gemacht zu werden, wie das etwa beim Begriff der Fahrlässigkeit im Rechtsleben und auch im täglichen Sprachgebrauch der Fall ist. Die vom Kläger vertretene Auffassung findet aber insbesondere auch im Gesetz keine Stütze. Aus der Fassung des § 8 NÄG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, daß jedes bei natürlicher Betrachtung und bei objektiver Würdigung aller Tatsachen sich ergebende Bedenken hinsichtlich der Namensführung sowohl einen Beteiligten berechtigt, einen Antrag auf Namensfeststellung zu stellen, als auch die Behörde zur Durchführung eines solchen Verfahrens ermächtigt. Mit dieser Auffassung stimmen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung überein, in denen hinsichtlich der Feststellung des Familiennamens u.a. ausgeführt wird, daß in den Fällen, in denen die im Wege der Abstammung erworbene Namensform wegen Unzuverlässigkeit der Urkunden oder aus ähnlichen Gründen zweifelhaft und der Ausgang eines Berechtigungsverfahrens daher ungewiß ist, eine bestimmte Namensform im Namensfeststellungsverfahren festgelegt werden kann.

12

Inwiefern, wie der Kläger meint, diese vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte zutreffende Auslegung des § 8 NÄG gegen Art. 1 oder 2 GG verstoßen sollte, ist nicht ersichtlich. Es stellt weder eine Verletzung der Menschenwürde dar, noch wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt, wenn der Familienname eines Staatsbürgers auf seine Richtigkeit nachgeprüft wird.

13

Durch Art. 1 GG ist die Würde des Menschen gegen jeden Angriff abgeschirmt, gleichviel von wem er ausgeht. Ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen kann eine solche Verletzung darstellen. Deshalb gewährt auch § 12 BGB dem Namensträger einen privatrechtlichen Schutz gegen den unbefugten Gebrauch seines Namens, während ein strafrechtlicher Schutz des einzelnen insoweit fehlt und die Führung eines falschen Namens nur aus sicherheitspolizeilichen Gründen durch § 360 Ziff. 8 StGB unter Strafe gestellt ist. Die Überprüfung einer Namensführung auf ihre Berechtigung stellt aber ebensowenig einen gegen das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers gerichteten Angriff dar wie etwa die nach den §§ 14, 21 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS.S. 77, 136) in der Fassung vom 8. April 1935 (GS.S. 53) zulässige polizeiliche Feststellung der Persönlichkeit, die sog. Sistierung (vgl. Preuß. OVG 87 S. 2.89) oder das Aufgreifen von Personen bei der Durchführung von Razzien, von denen häufig auch solche Personen betroffen werden, bei denen völlig ungewiß ist, ob ihnen eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden kann. Das Namensfeststellungsverfahren dient vielmehr ebenso wie diese polizeilichen Maßnahmen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sichert nicht zuletzt das Persönlichkeitsrecht der berechtigten Namensträger auf den ungestörten Gebrauch ihres Namens und gegen die unberechtigte Führung des Namens durch Dritte. Das Verfahren stellt demnach keinen nach Art. 1 GG unzulässigen Eingriff, sondern eine berechtigte und rechtlich zulässige Schutzmaßnahme für den einzelnen und die Allgemeinheit dar.

14

Ebensowenig kann in einem gesetzlichen Namensfeststellungsverfahren eine ungesetzliche Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen Staatsbürgers gesehen werden. Diesem Grundrecht sind durch die Bestimmung des Art. 2 GG selbst Grenzen gezogen; die freie Entfaltung der Persönlichkeit findet da ihre Beschränkung, wo sie die Rechte anderer verletzt oder gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Diese Grenzen festzustellen, ist auch die Aufgabe des Namensfeststellungsverfahrens, das sich dabei im Rahmen des Grundgesetzes hält, da es einen Namensträger, dessen Berechtigung zur Namensführung festgestellt ist, niemals am Gebrauch seines Namens hindert, sondern nur in Zweifelsfällen im Interesse der allgemeinen Sicherheit den Namen feststellt, dessen Richtigkeit nach den angestellten Ermittlungen am wahrscheinlichsten erscheint. Von § 8 NÄG gilt deshalb das gleiche, was das Bundesverwaltungsgericht in demUrteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - (NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916) hinsichtlich der verwandten, die Möglichkeit einer Namensänderung einschränkenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG ausgesprochen hat: Der Gültigkeit der Vorschrift steht Art. 2 GG nicht entgegen.

15

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, § 8 NÄG sei deshalb rechtsunwirksam, weil er dem Kläger die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seiner Namensführung auferlege und schon bei jedem Zweifel die Verwaltungsbehörde ermächtige, autoritär einen seit Jahren geführten Namen abzusprechen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die von der Beklagten gewählte mißverständliche Fassung ihrer Verfügung oder aus anderen Gründen zu der Auffassung gekommen ist, ihm werde die Beweislast für die Berechtigung des von ihm geführten Namens auferlegt. Aus der Fassung des § 8 NÄG, wonach die durch Buchst. B Ziff. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften anstelle des Reichsministers des Innern getretene oberste Landesbehörde den richtigen Familiennamen feststellen kann, geht im Gegenteil hervor, daß auch in derartigen Verfahren der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, wonach die Verwaltungsbehörde für die von ihr getroffenen Maßnahmen und Anordnungen die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu schaffen hat, und daß sie es nicht den Betroffenen überlassen darf, die Unrichtigkeit des von ihr ohne eingehende Prüfung Verfügten nachzuweisen. Der in der Vorschrift gewählte Begriff des Feststellens bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, daß die Verwaltungsbehörde von sich aus alles zu tun hat, um durch eingehende Ermittlungen und die Erhebung aller ihr zugänglichen Beweise eine möglichst zweifelsfreie Feststellung über den Namen treffen zu können, den zu führen der Betroffene berechtigt ist. Daß die Behörde die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dabei zur Erreichung eines Höchstmaßes von Sicherheit die Beteiligten, die Ortspolizei und die Personen, deren Rechte durch die Namensfeststellung berührt werden, hören soll, ist überdies in § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 NÄG ausdrücklich bestimmt. Dabei ist, wie der Staats- und verwaltungsrechtliche Ausschuß des Länderrats im Mai 1949 bei den Beratungen über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgestellt hat, grundsätzlich diejenige Namensform zugrunde zu legen, die die Vorfahren des Antragstellers zu der Zeit geführt haben, in der die früher vielfach übliche willkürliche Änderung des Namens verboten und damit die Bildung fester Namen abgeschlossen wurde.

16

Naturgemäß ist es bei einer solchen Überprüfung, die sich immer über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, nicht ausgeschlossen, daß die letzte Klarheit im Einzelfalle infolge der besonderen Umstände, insbesondere der Kriegs- und Nachkriegszeit, nicht gewonnen werden kann und daß auch nach Abschluß der Erhebungen gewisse Zweifel bleiben. In einem derartigen Fall erscheint es aus staatsrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Gründen nicht angängig, von einer Entscheidung überhaupt abzusehen und es dem Namensträger zu überlassen, welches Namens er sich künftig bedienen soll. Im Interesse der öffentlichen Ordnung ist die Behörde vielmehr berechtigt, den Namen mit allgemein verbindlicher Wirkung festzustellen, für den nach den getroffenen Feststellungen die meisten Anhaltspunkte sprechen (vgl. dazu Stölzel, Namensrecht, in der Handbücherei des Standesbeamten, Bd. IX S. 96; Ficker a.a.O. S. 153 und Ficker, Öffentliches Namensrecht, S. 74). Eine solche gesetzliche Bestimmung widerspricht infolge ihrer öffentlich-rechtlich bedingten Notwendigkeit nicht dem Grundrecht des Art. 2 GG.

17

Schließlich ergeben auch die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte oder das Gericht seien bei ihrer Prüfung des dem Kläger zustehenden Namens entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 NÄG von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Beide haben vielmehr umfangreiche Ermittlungen angestellt, auf Grund deren sie zu der Überzeugung gekommen sind, dem Kläger stehe mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließlich der Name St. zu, weil die gegenteiligen Erklärungen des Klägers nach ihrem Inhalt unglaubwürdig erscheinen. Dabei stellt die Entscheidung der Beklagten zugunsten des Namens St. keine Ermessensentscheidung dar; denn, wie Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl. 1956 Bd. I S. 75 Anm. 1, zutreffend ausführt, ist in den Fällen, in denen die Ermittlung eines Sachverhalts auf Schwierigkeiten stößt und zwei verschiedene Ausdeutungen zuläßt, die Entscheidung für eine der beiden Möglichkeiten nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Diese Entscheidung kann demnach nicht nach freiem Ermessen getroffen werden, sondern ist eine durch das Ergebnis der Ermittlungen gebundene logische Folgerung.

18

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis der Beweisermittlungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stellen weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen allgemeine Beweisregeln dar. Sie finden vor allem auch in der Tatsache eine Stütze, daß nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. Oktober 1939 (RMBliV Sp. 2182) die Bearbeitung von Namensänderungsangelegenheiten während des Krieges bis auf weiteres einzustellen war und daß eine Ausnahme hiervon durch die Runderlasse vom 14. Februar 1940 und 21. Oktober 1940 (RMBliV Sp. 313 und 1995) nur für Anträge von Bräuten und Brautkindern Kriegsgefallener und von Angehörigen der Sicherheitspolizei und des SD gestattet war. Bei dieser Rechtslage ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, er habe den Namen von He.-St. nachträglich infolge einer Adoption erhalten, keinen Glauben geschenkt hat, weil sein Vorbringen im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und den Erfahrungen des täglichen Lebens steht. Nachdem nach dem festgestellten Sachverhalt unbestritten ist, daß der Kläger von seiner frühen Jugend an bis zum Jahre 1943 den Namen St. geführt hat, und nachdem während des Krieges eine Möglichkeit zur Namensänderung oder Namensfeststellung nicht bestand, der Kläger insbesondere auch durch eine Adoption den von ihm zuletzt geführten Namen nicht erhalten haben kann, erscheint die Feststellung des Berufungsgerichts zutreffend, es spreche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger nur zur Führung des Namens St. berechtigt ist, während für die gegenteilige Behauptung des Klägers außer seinen eigenen Angaben und den nach der Feststellung des Berufungsgerichts wenig glaubhaften Aussagen seiner Mutter nichts Sachdienliches festgestellt werden konnte. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht aus der durch schriftliche Belege und durch Zeugenaussagen sich ergebenden Tatsache, daß der Kläger sich seit dem Jahre 1944 von He.-St. nannte, keine Schlüsse auf die Berechtigung zu dieser Namensführung gezogen hat, weil trotz eingehender Ermittlungen jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der um diese Zeit erfolgte Namenswechsel des Klägers zu Recht vorgenommen wurde und das Vorbringen des Klägers zu diesem Vorgang so ungenau und mit den rechtlichen Gegebenheiten in Widerspruch stehend ist, daß es als Grundlage auch nur für eine Vermutung im Sinne des klägerischen Vertrags nicht wohl angesehen werden kann.

19

Das Berufungsgericht hat demnach die Befugnis des Beklagten zur Namensfeststellung nach § 8 NÄG und die Richtigkeit der von ihr getroffenen Entscheidung zu Recht bejaht. Da das Verfahren auch nicht an wesentlichen Mängeln leidet, ist die Revision unbegründet. Sie mußte deshalb zurückgewiesen werden.

20

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Klamroth gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel