Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1962, Az.: BVerwG VII C 63.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 63.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1960 - AZ: II A 728/57
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über die Änderung von Familien namen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9)
Fundstellen
- BVerwGE 15, 26 - 31
- AS XV, 26
- DVBl 1963, 306 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1962, 471
- JR 1963, 237
- MDR 1962, 471
- MDR 1962, 1016-1018 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 362-363 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1963, 38
- VerwRspr 15, 530
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegt, wenn die Eltern des unehelichen Kindes mit dem Kind zusammen in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben und dem Kind der Familienname des verheirateten, aber von seiner Familie getrennt lebenden Vaters erteilt werden soll, die Ehefrau des Vaters jedoch der Namensänderung, auch im Interesse der ehelichen Kinder, widerspricht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind eines Rechtsanwalts, der die Vaterschaft anerkannt hat, und einer geschiedenen Frau. Der Vater ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind drei in den Jahren 1944, 1945 und 1947 geborene Töchter hervorgegangen. Er lebt von seiner Familie getrennt und mit der Mutter der Klägerin zusammen. Seine auf § 43 Ehegesetz gestützte Ehescheidungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Mutter der Klägerin war verheiratet. Diese Ehe, aus der zwei in den Jahren 1935 und 1941 geborene Söhne hervorgegangen sind, welche sich bei dem Vater befinden, ist geschieden. Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt in dem gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern in einem kleineren Ort und wird dort, ebenso wie ihre Mutter, mit dem Namen des Vaters angeredet.
Die zum Vormund bestellte Mutter der Klägerin hat beantragt, den Namen der Klägerin in den Namen des Vaters abzuändern. Die Ehefrau des Vaters hat im Interesse der drei ehelichen Töchter ihre Zustimmung zur Namensänderung verweigert. Der Beklagte hat durch Bescheid vom 17. Mai 1956 den Antrag abgelehnt und auch den Einspruch zurückgewiesen. Die auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege nicht vor. Auch habe die Verwaltungsbehörde die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens, die Namensänderung zu verfügen oder zu versagen, nicht übeschritten und von diesem Ermessen auch nicht einen zweckwidrigen Gebrauch gemacht. Zum Schütze der Familie gehöre es, daß die Angehörigen eines Familienverbandes auch nach außen hin durch den gleichen Namen als zusammengehörig in Erscheinung treten und daß es Familienfremden verwehrt werde, durch unberechtigte Führung desselben Namens eine Familienzugehörigkeit vorzutäuschen, die nicht bestehe. Die Klägerin gehöre in die Familie ihrer Mutter, nicht ihres Vaters. Die Ehefrau des Vaters berufe sich daher mit Recht darauf, daß durch die Namensänderung ihr eigenes Interesse und dasjenige ihrer ehelichen Kinder verletzt würde, weil, im Falle einer Namensänderung die in Wirklichkeit nicht dazugehörige Klägerin als aus dieser Ehe stammend und dazugehörig in Erscheinung treten würde. Ein wichtiger Grund sei auch nicht darin zu erblicken, daß die Klägerin und ihre Mutter mit dem Vater in einem familienähnlichen Verhältnis zusammenleben und der letztere dementsprechend auch für die Klägerin sorge. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt, Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der Artikel 1 und 6 GG gerügt und zur Begründung vorgetragen: Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Klägerin ergebe sich außer aus Art. 6 Abs. 5 GG auch aus Art. 1 GG sowie aus den allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften des BGB. Dagegen könne ein durch das Grundgesetz geschütztes Interesse eines Familienverbandes, nach außen hin durch den gleichen Namen als zusammengehörig in Erscheinung zu treten, nicht anerkannt werden. Die Ehefrau des Vaters könne sich auch nicht gegen dessen Willen auf das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Die Familie sei als Zelle des sozialen Organismus keine formal legale Institution, sondern ein funktionaler Seinstatbestand, der immer gegeben sei, wenn Vater, Mutter und Kind in einer Hausgemeinschaft zusammenlebten. Eine solche faktische Familie bestehe zwischen der Klägerin und ihren beiden Eltern seit mehr als 10 Jahren. Demgegenüber komme der Vorschrift des § 1589 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil der Zweck dieser rechtlichen Fiktion lediglich darin zu erblicken sei, allgemeine Rechtsfolgen, die an den Begriff der Verwandtschaft geknüpft seien, auszuschließen. Ein Widerspruch der Ehefrau des Vaters sei rechtlich ohne Bedeutung, denn dieser stehe nur ein vom Vater abgeleitetes Namensrecht zu. Im vorliegenden Falle lege der Vater aber gerade Wert auf die Erteilung seines Namens. Der Anschein eines familienmäßigen Zusammenhangs sei in Anbetracht der Verbreitung des Namens des Vaters der Klägerin und der verschiedenen Wohnorte der Klägerin sowie der Ehefrau des Vaters mit den ehelichen Töchtern nicht gegeben. Im übrigen sei ein solcher Anschein auch nicht geeignet, eine Verletzung der Interessen zu bewirken. Das Interesse der Klägerin verdiene vor allem deshalb den Vorzug, weil ihr psychische Schwierigkeiten erspart werden sollten, die sonst bei unehelichen Kindern erfahrungsgemäß auftreten würden. Schließlich stehe dem Begehren der Klägerin nach Namensänderung auch nicht entgegen, daß Art. 6 Abs. 5 GG einen Gesetzgebungsauftrag enthalte, denn diese Bestimmung des Grundgesetzes enthalte nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern sei Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung.
Die Klägerin hat beantragt,
nach den Klageanträgen zu erkennen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Er weist darauf hin, daß, selbst wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung der Klägerin zu bejahen wäre, noch zu berücksichtigen sei, daß die Behörde sich im Rahmen ihres Ermessens bei ihrer Entscheidung gehalten habe. Die in Art. 6 Abs. 5 GG vorgesehene Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen Kind finde seine Grenze, wenn die höheren in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Rechte über den Schutz von Ehe und Familie verletzt würden. Bei der Interessenabwägung müsse zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden, daß die Gemeinschaft, in der die Klägerin lebe, nicht von der Rechtsordnung anerkannt sei. Die Ehefrau des Vaters der Klägerin sei mit Rücksicht auf die ehelichen Kinder aus ihrer mit dem Vater der Klägerin bestehenden Ehe berechtigt, der Namensänderung zu widersprechen.
II.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Oberbundesanwalt hat erklärt, daß er sich an dem Verfahren nicht beteilige, so daß es seines Einverständnisses nicht bedarf. Ein Anlaß, nur auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, liegt nicht vor, daher war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO von der mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Die Revision ist nicht begründet.
1)
Bei der rechtlichen Würdigung ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - FamNamÄndG - aufgestellt hat. Danach ist der wichtige Grund ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1958 - VII C 119.57 - und vom 29. Mai 1959 - VII C 55.58 - sowie vom 28. Oktober 1960 - VII C 236.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 4, 7 und 10). Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung nicht gegeben ist.
Bei der Prüfung der Frage, was unter einem wichtigen Grund im Sinne von § 3 FamNamÄndG zu verstehen ist, hat der Senat schon verschiedentlich hervorgehoben, daß das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmale maßgebend ist (vgl. das Urteil vom 31. Januar 1958 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1958 a.a.O. und vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 -, Buchholz 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 5; ferner die Urteile vom 29. Mai 1959 und vom 28. Oktober 1960 a.a.O.). Von entscheidender Bedeutung erweist sich im vorliegenden Falle die soziale Ordnungsfunktion des Namens, Nach allgemein herrschender Auffassung gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG die wesentlichen Strukturprinzipien von Ehe und Familie (vgl. Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte, Bd. IV 1 S. 257; Mangoldt-Klein, 2. Auflage Art. 6 Anm. III 3 S. 266). Wie schon die Zusammenstellung der Ordnungsbegriffe Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG erkennen läßt, ist bei der Auslegung des Begriffs Familie von der Erweiterung der "Zweiheit" der Ehegemeinschaft zur "Dreiheit" der Familiengemeinschaft auszugehen. Der von der Rechtsordnung anerkannte Familienverband unterliegt diesem Schutz, wie auch lediglich die Ehe und nicht jegliche freie Lebensgemeinschaft den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. Scheffler a.a.O. S. 251). Von diesem Schutz wird das uneheliche Kind nicht ausgeschlossen. Auch die Gemeinschaft der unehelichen Mutter mit ihrem Kind verdient diesen Schutz (vgl. auch Scheffler a.a.O. S. 251; Hildegard Krüger, Grundrechte, Band IV 1 S. 341; a.M. wohl Mangoldt-Klein, 2. Auflage Art. 6 GG Anm. III 5, wo der Begriff der Familie von der Ehegemeinschaft her entwickelt wird). Dagegen gehört der uneheliche Vater, auch wenn er mit der unehelichen Mutter des Kindes in tatsächlicher Lebensgemeinschaft lebt, diesem letzteren rechtlichen Verband einer Familie nicht an. Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich aus dem Aufbau der Rechtsordnung und ist auch schon deshalb gerechtfertigt, weil der uneheliche Vater, wenn er, wie im vorliegenden Falle, verheiratet ist, jederzeit in seine noch bestehende Ehe zurückfinden kann und dadurch die Beendigung der rein faktisch bestehenden Lebensgemeinschaft herbeiführt, ohne daß damit irgendwelche Rechtswirkungen verbunden sind.
2)
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß eine Verletzung des Art. 1 GG anzunehmen wäre, weil ein Verband überbewertet und dadurch der Wert der Einzelpersönlichkeit beeinträchtigt würde. Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG stehen nicht im Gegensatz zueinander. Die Persönlichkeit des unehelichen Kindes wird nicht dadurch mißachtet, daß es nur in seiner Verbindung mit der Mutter, nicht mit dem Vater, als in einem familienrechtlichen Verband stehend anerkannt wird. Selbst wenn auf Grund des Gesetzgebungsauftrags in Art. 6 Abs. 5 GG die Stellung der unehelichen Kinder derjenigen der ehelichen Kinder angeglichen würde (vgl. dazu Scheffler a.a.O. S. 297), würde dies nichts daran ändern, daß die Familie als rechtliche Einheit nur das uneheliche Kind und seine Mutter, nicht aber auch den unehelichen Vater umfassen würde. Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die faktische Lebensgemeinschaft bereits als Familie im Rechtssinne anerkannt worden sei. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Senats vom 25. Oktober 1956 - I C 58.56 - (DVBl. 1957 S. 57) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Es war dort über die Frage zu entscheiden, ob beim Erlaß eines Aufenthaltsverbots bei der Abwägung des Interesses am Schütze der Familie und dem sonstigen öffentlichen Interesse auch zu berücksichtigen sei, daß die Ehefrau des Betroffenen sich bei einer Durchführung eines Aufenthaltsverbots entweder von ihrem Ehemann oder von ihren vorehelichen Kindern trennen müsse. Nur in diesem Zusammenhang hat der I. Senat ausgesprochen, daß auch die vorehelichen Kinder der Ehefrau, obwohl sie mit dem Betroffenen nicht verwandt seien, im Sinne der hierfür maßgeblichen Vorschriften als zur Familie gehörig anzusehen seien.
3)
Bei der Beurteilung der Rechtslage ist auch die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung zu berücksichtigen. Für die Interessenabwägung kann es nicht ohne Bedeutung sein, wenn eine Namensänderung dazu führen würde, daß die privatrechtliche Regelung des Namensrechts seine Bedeutung in der praktischen Auswirkung verlieren würde. Der Senat hat sich mit dieser Frage bereits im Zusammenhang mit einem Adoptionstverhältnis befaßt, dessen Lösung aus Rechtsgründen nicht durchführbar war, und ausgesprochen, daß darin in der Regel kein wichtiger Grund für die Änderung des Namens des Adoptierten liege (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1960 a.a.O.). Die Privatrechtsordnung kennt, abgesehen von der Adoption, insbesondere auch das Institut der Ehelichkeitserklärung (§ 1723 ff. BGB) und der Einbenennung (§ 1706 Abs. 2 BGB). In allen diesen Fällen ist sichergestellt, daß alle Beteiligten ihr Einverständnis zu geben haben (vgl. §§ 1706, 1726, 1746, 1747 BGB). Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es, sich ohne durchgreifende Gründe über diese Grenzen hinwegzusetzen. Dies würde aber geschehen, wenn die Weigerung der Ehefrau des Vaters der Klägerin unberücksichtigt bleiben würde.
4)
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 2675 nunmehr GMBl. 1961 S. 11) die Zustimmung der Ehefrau des Vaters des unehelichen Kindes vorsehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Richtlinien als Maßstäbe bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1960 a.a.O.). Der Verweigerung der Zustimmung durch die Ehefrau des Vaters des unehelichen Kindes kommt wesentliche Bedeutung zu, soweit die Verweigerung der Zustimmung nicht nur auf Schikane beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen über die Struktur der Familie ergibt, kann ihr nicht das Recht abgesprochen werden, im Interesse der drei ehelichen Töchter der Namensänderung zu widersprechen. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Ehefrau des Vaters mit den ehelichen Töchtern in einem anderen Ort als die Klägerin wohnt. Ob verschiedene Wohnsitze bei großer Entfernung überhaupt von Bedeutung sein könnten, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann aus der geringen örtlichen Verschiedenheit der Wohnsitze innerhalb der Bundesrepublik nichts Wesentliches hergeleitet werden. Ebenso unerheblich ist das häufige Vorkommen des Namens des Vaters in der dortigen Gegend.
5)
Bei Berücksichtigung aller dieser rechtlichen Gesichtspunkte kann ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht bejaht werden. Es mag sein, daß die langjährige Lebensgemeinschaft des Vaters mit der Mutter der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme gibt, daß der Vater der Klägerin zu seiner Ehefrau zurückfinden wird. An der Tatsache, daß es sich um ein rein faktisches Verhältnis handelt, ändert dies nichts. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Schutz der Familie in anderen Fällen nicht solche Bedeutung beizumessen ist wie in dem vorliegenden Falle, wo die Ehe des Vaters der Klägerin mit der Ehefrau noch fortbesteht und aus dieser Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Es sind Fälle denkbar, wo dem Schutz der Familie nicht solches Gewicht beizumessen ist wie etwa, wenn aus der Ehe des Vaters keine Kinder hervorgegangen sind und der Vater sogar verstorben ist (vgl. den vom Hess. VGH entschiedenen Fall DÖV 1962 S. 33 [VGH Hessen 06.09.1960 - OS I 108/59]). Auch der Hinweis auf psychische Schäden, die das Kind möglicherweise erleiden könnte, wenn nicht durch die Namensänderung die uneheliche Abstammung verdeckt wird, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung. Es muß bereits als zweifelhaft angesehen werden, ob die Schockwirkung, die durch eine Aufdeckung der wahren Verhältnisse herbeigeführt werden könnte, dem Kind überhaupt erspart werden kann, weil in jedem Falle, wenn auch etwas später, aber immer noch bevor das Kind herangewachsen ist, damit gerechnet werden muß, daß die wahren Zusammenhänge aufgedeckt werden. Ob dem Kind diese Kenntnis erspart werden kann, muß um so zweifelhafter erscheinen, als die Mutter einen anderen Namen führt und dieser Umstand, selbst wenn die Mutter im örtlichen Bekanntenkreis mit dem Namen des Vaters angeredet wird, leicht zu einer Aufdeckung des wahren Sachverhalts führen kann. Ebensowenig wie die Rechtsordnung darauf abstellen kann, ob die betreffende faktische Lebensgemeinschaft der Eltern von Bestand sein wird oder nicht, kann die Entscheidung davon abhängig gemacht werden, ob im einzelnen Fall eine im Interesse des Kindes vielleicht wünschenswerte Verdeckung des wahren Sachverhalts mehr oder minder möglich ist. In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte kann dem Interesse der Klägerin nicht der Vorrang eingeräumt werden.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl