Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1962, Az.: BVerwG VII C 167.60
Erkennbarkeit einer Zulassung der Revision in einem Urteil; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung; Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Namensänderung; Namensänderung bei Adoption
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 167.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1960 - AZ: II A 3/57
Rechtsgrundlage
- § 3 FamNamÄndG
Fundstellen
- DÖV 1963, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- STAZ 1963, 39
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des wichtigen Grundes für eine Namensänderung (Beifügung des "von"), wenn der Antragsteller, unehelicher Sohn eines adligen Baltendeutschen, von diesem adoptiert worden ist, der Vater jedoch während des 1. Weltkrieges gestorben ist und die erforderliche Verleihung des Adelsprädikats an den Sohn nicht erfolgt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Mutter des im Jahre 1908 unehelich geborenen Klägers war ungarische Staatsangehörige. Der Vater, Wilhelm Adelhard von S., stammte aus einer baltischen Adelsfamilie. Er stand im russischen konsularischen Dienst und wurde im Jahre 1913 an die russische Gesandtschaft in Bern in der Schweiz versetzt. Dort ließ er am 4. August 1913 vor einem Schweizer Notar einen Adoptionsvertrag zwischen sich und dem Kläger, "Wilhelm B.", vertreten durch dessen Mutter als Vormund, beurkunden. In diesem Vertrage übernahm der Vater des Klägers alle Rechte eines ehelichen Vaters, verpflichtete sich, für Unterhalt, Erziehung usw. des Klägers zu sorgen, und gewährleistete diesem alle Rechte, die legitimen Kindern im Verhältnis zu ihren Eltern zukommen. Ferner wurde in dem Vertrage bestimmt, daß der Kläger den Namen "B." ablegen und fortan den Namen "S." - also nicht "von S." tragen sollte. Schließlich wurde bestimmt, daß der Vertrag erst in Kraft treten sollte, wenn er durch die zuständigen ungarischen und russischen Behörden bestätigt worden sei. Die Mutter des Klägers unterzeichnete diesen Vertrag in Budapest am 19. August 1913. Darüber, ob die ungarischen und russischen Behörden den Vertrag bestätigt haben, liegen keine Feststellungen vor. Von nun an nannte sich der Kläger "S.". Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1916 lebte der Kläger in der Schweiz. Er wurde dort von einem Bruder des Vaters in Obhut genommen, mit dem er im Jahre 1920 nach Deutschland übersiedelte. Als dieser Onkel im Jahre 1924 auswanderte, kümmerte sich seine Mutter um ihn. Er blieb in Deutschland wohnen und erhielt nach seiner Darstellung auf Betreiben seiner Mutter im Jahre 1933 eine Bescheinigung der ungarischen Behörden darüber, daß er die ungarische Staatsangehörigkeit besitze. Im Jahre 1936 wurde er unter dem Namen "S." in Deutschland eingebürgert. Aus einer im Jahre 1937 unter diesem Namen geschlossenen Ehe ging eine im gleichen Jahre geborene Tochter, Elisabeth "S.", hervor. Nachdem die Ehe im Jahre 1952 geschieden worden war, heiratete der Kläger erneut im Jahre 1954. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben führte der Kläger den Namen "von S." Auch Personalpapiere des Klägers aus dem Jahre 1932 und 1933 waren auf diesen Namen ausgestellt. Nach dem Kriege erstattete der Verband der Angehörigen der Baltischen Ritterschaften e.V. ein Gutachten, dem eine Überprüfung der Abstammungsverhältnisse des Klägers zugrunde lag. Durch Schreiben vom 27. März 1951 wurde bestätigt, daß das Geschlecht "von S." zur estländischen Ritterschaft und damit zum alten baltischen Adel gehöre und seine Glieder auch in Deutschland berechtigt seien, sich "von S." zu nennen. Mit Rücksicht auf dieses Gutachten teilte der Oberstadtdirektor der Stadt Wuppertal dem Kläger mit, daß keine Bedenken gegen eine Führung des Namens "von S." beständen. Diese Mitteilung wurde im Jahre 1954 widerrufen.
Der Kläger hat beantragt, den Familiennamen "S." in "von S." zu ändern. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt und den Einspruch, mit dem der Kläger gleichzeitig den Antrag stellte, festzustellen, daß ihm der Name "von S." rechtmäßig zustehe, zurückgewiesen. Die auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage und die Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat nach dem Protokoll über die Sitzung vom 21. Juni 1960 im Tenor des von ihm verkündeten Urteils die Revision zugelassen. Dagegen enthält der Tenor des schriftlich abgesetzten Urteils den Satz, daß die Revision nicht zugelassen werde. Am Schluß der Gründe wird auch ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorgelegen Hätten. Durch einen Beschluß vom 9. September 1960 hat das Berufungsgericht sodann den Tenor des Urteils dahin gehend berichtigt, daß die Revision zugelassen werde.
Das Berufungsgericht hat in seinen Gründen folgendes ausgeführt: Vorweg sei zu prüfen, ob dem Kläger der Name "von S." zustehe, weil bejahendenfalls die Bescheide des Beklagten gegenstandslos seien. Jedoch sei die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, das Adelsprädikat zu führen, zu verneinen. Gemäß Artikel 20 EGBGB sei von dem Heimatrecht der unehelichen Mutter, also dem ungarischen Recht auszugehen. Dieses Recht sei maßgebend, selbst wenn der Kläger die russische Staatsangehörigkeit hinzuerworben oder etwa an Stelle der ungarischen Staatsangehörigkeit erworben habe, denn als russischer Staatsangehöriger hätte er das Adelsprädikat auch nur durch Verleihung des Zaren erwerben können. Eine solche Verleihung habe aber nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht stattgefunden. Gehe man aber von dem ungarischen Recht aus, wofür auch der Gesichtspunkt spreche, daß dem Kläger nach seiner Darstellung über seine ungarische Staatsangehörigkeit eine Bescheinigung der ungarischen Behörden ausgestellt worden sei, so sei zu berücksichtigen, daß das damalige ungarische Recht den deutschen Adelstitel "von" nicht gekannt habe und dem Kläger in den Adoptionsvertrag auch lediglich der Name "S.", nicht "von S." beigelegt worden sei. Lediglich ungarische Edelleute hätten sich nach einem kaiserlichen Hofdekret vom 10. März 1825 auch in den deutsch-österreichischen Provinzen der Doppelmonarchie das Adelsprädikat "von" zulegen dürfen. Zu diesem Personenkreis habe der Kläger nicht gehört. Wenn der Adoptionsvertrag überhaupt wirksam sei - davon sei hier auszugehen, weil dem Kläger der Name S. nicht streitig gemacht werde -, habe der Kläger jedenfalls nur den Namen S. führen dürfen. Ein wichtiger Grund zur Änderung dieses Namens in "von S." liege nicht vor. Insbesondere sei bei der Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse des Klägers vorliege, zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht einen ihm in Wirklichkeit nicht zukommenden Namen lange Zeit hindurch in gutem Glauben geführt habe und durch die künftige Führung seines wirklichen Namens vor besondere Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder beruflicher Art gestellt sein würde. Aus den vom Kläger vorgelegten Briefen seiner Großmutter aus den Jahren 1924 bis 1931 ergebe sich, daß diese die Führung des Adelsprädikats gewünscht und den Kläger dazu gedrängt habe, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Bei dem Kläger habe demnach, ebenso wie bei seiner Großmutter und den anderen Verwandten, kein Zweifel darüber bestanden, daß der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen sei, den Namen "von S." zu führen. Die Gesetzgebung in den baltischen Ländern in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg sei hierfür nicht maßgebend gewesen. Ferner sei in Betracht zu ziehen, daß der Kläger auch im Jahre 1937 unter dem Namen "S." geheiratet und unter diesem Namen seine Tochter beim Standesamt angemeldet habe. Die Ausstellung anderer Urkunden, wie des Personalausweises, erfolge vielfach auf Grund eigener Angaben des Betreffenden. Der Kläger habe daher nichts für seine Berechtigung, das Adelsprädikat "von" zu führen, daraus herleiten können, daß solche Urkunden von den Behörden auf den Namen "von S." ausgestellt worden seien, zumal auch seine Einbürgerung nur auf den Namen "S." erfolgt sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß dem Kläger nach seiner Darstellung bei der Einbürgerung gesagt worden sei, das Adelsprädikat sei nur aus formalen Gründen, weil die Rechtslage nicht geklärt sei, nicht aufgeführt. Dem Kläger sei zwar darin Glauben zu schenken, daß er nicht aus verwerflichen, sondern aus ehrenhaften Gründen als leiblicher Abkömmling der alten Adelsfamilie von S. eine gewisse Verpflichtung und ein moralisches Recht zur Führung des Familiennamens zu haben glaube. Er habe jedoch zumindest Zweifel an seiner Berechtigung zur Führung dieses Namens haben müssen und habe sich daher unangenehme Folgen, die sich jetzt ergeben könnten, selbst zuzuschreiben.
Die unrichtige Mitteilung des Oberstadtdirektors von Wuppertal habe in Verbindung mit dem Gutachten der Baltischen Ritterschaften den guten Glauben des Klägers nur bis zu dem Widerruf dieser Mitteilung im Jahre 1954 bewirken können. Weiterhin sei in Betracht zu ziehen, daß die Familie von S. das Adelsprädikat in Estland bereits durch die dortige Gesetzgebung nach dem ersten Weltkrieg verloren habe und der Tochter des Klägers schon mit Rücksicht auf die auf den Namen S. lautenden standesamtlichen Urkunden die richtige Namensform nicht verborgen bleiben könne. Ein wichtiger Grund könne auch nicht darin erblickt werden, daß der Name von S. möglicherweise aussterben werde. Aus Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung, die als Bundesgesetz weiter in Geltung sei, sei der Schluß zu ziehen, daß nur der Besitzstand an Adelsprädikaten gewährleistet werden solle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der eine unrichtige Würdigung des wichtigen Grundes gerügt wird. Der Kläger weist darauf hin, daß das Berufungsgericht selbst ausgeführt habe, es sei davon auszugehen, daß er nicht aus verwerflichen, sondern aus ehrenhaften Gründen sich moralisch berechtigt gehalten habe, den vollen Familiennamen zu führen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß Fragen des Namensrechts so schwierig seien, daß ihm als Laien die möglicherweise fehlende Berechtigung, den Namen zu führen, nicht habe erkennbar sein können. Für die rechtliche Würdigung könne es auch nicht so sehr auf seinen früheren Lebensablauf, als auf die Zeit nach dem Jahre 1945 ankommen, in der er sich eine neue Existenz unter dem Namen "von S." aufgebaut habe. Mit Rücksicht auf die Auskunft des Oberstadtdirektors in Wuppertal aus dem Jahre 1951 habe er in gutem Glauben den Namen von S. in der kleinen Ortschaft, in der er jetzt wohne, ständig geführt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die gesamte Familie von S. den Wunsch gehabt habe, daß er auch in namensrechtlicher Hinsicht die vollen Rechte eines ehelichen Sohnes erhalte.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung der bisherigen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision ist begründet.
1)
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Allerdings ist der schriftliche Urteilstenor des Urteils des Berufungsgerichts dahin berichtigt worden, daß die Revision zugelassen wird. Hinsichtlich der Zulassung der Revision in der Form eines Berichtigungsbeschlusses könnten unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 8. März 1956 (BGHZ 20, 188; vgl. dazu Bentzien, NJW 1959 S. 1214) allerdings Zweifel bestehen. Wie sich aus dem Protokoll jedoch ergibt, ist das Urteil in seiner richtigen, jetzt berichtigten Form verkündet worden. Damit ist deutlich erkennbar, daß das Urteil von vornherein die Zulassung der Revision zum Inhalt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Grenzen, die der BGH in seinem Urteil der Zulässigkeit einer nur durch Berichtigung zugelassenen Revision gesetzt hat, ist somit davon auszugehen, daß eine wirksame Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erfolgt ist.
2)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - FamNamÄndG - vorliegt, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, an Stelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden (vgl. Urteile des Senatsvom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57-, vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57-, vom 29. Mai 1959 - BVerwG VII C 55.58 - undvom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 4, 5, 7 und 10). Für die Interessenabwägung kann im vorliegenden Falle nicht außer acht gelassen werden, daß nach Abschluß des Berufungsverfahrens das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1621) ergangen ist und daß nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Namens erleichtert worden ist. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298]; fernerUrteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 310 § 137 VwGO Nr. 10). Die Voraussetzungen, die nach diesem Gesetz für die Annahme eines wichtigen Grundes vorliegen müssen, sind allerdings, wie auch der Kläger nicht verkennt, nicht gegeben. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muß jedoch nunmehr auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, daß der Kläger nach seiner Abstammung aus einer früher in Estland lebenden baltischen Adelsfamilie einer Personengruppe angehört, deren namensrechtliches Schicksal durch die Verhältnisse nach dem 1. Weltkrieg in den baltischen Staaten und die dortige Gesetzgebung besonders betroffen war, und daß, nachdem das Gesetz vom 29. August 1961 ergangen ist, die Verwaltungspraxis auf Grund dieses Gesetzes dieser Personengruppe nunmehr in größerem Umfange die Wiederannahme des angestammten Familiennamens mit Adelsprädikat ermöglichen wird. Dem Kläger ist allerdings nicht durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaats verboten worden, seinen Familiennamen zu führen, wie es nach dem Gesetz vom 29. August 1961 erforderlich wäre. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sein Vater nicht schon während des 1. Weltkriegs verstorben und wenn es diesem gelungen wäre, außer der Zustimmung der Behörden für die Adoption auch die Genehmigung des Zaren zur Führung des Adelsprädikats zu erhalten. Dann hätten auch der Kläger und sein Vater - ebenso, wie andere Angehörige der in Estland lebenden adligen Personengruppe - durch die dortige Gesetzgebung das Adelsprädikat verloren. Es wäre eine Überbetonung formaler Gesichtspunkte, wenn bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegt, zum Nachteil des Klägers berücksichtigt würde, daß er nur infolge besonderer Schicksalsschläge nicht in der Lage war, den vollen väterlichen Namen berechtigterweise zu führen. Hinzu kommen weitere Gesichtspunkte, die bei einer Interessenabwägung zugunsten des Klägers sprechen können. Nach dem Wortlaut des Adoptionsvertrages wollte der Vater dem Kläger die volle Stellung eines ehelichen Kindes einräumen. Der Kläger hat auch bei dem Vater bis zu dessen Tode gelebt und sich von Jugend an im privaten Verkehr "von S." genannt, wenn es auch nach der damaligen adelsrechtlichen Regelung zur Führung des Adelsprädikats noch einer Genehmigung des russischen Zaren bedurfte. Wie der Kläger ferner unwiderlegt vorgetragen hat, ist ihm bei der Einbürgerung in Deutschland gesagt worden, daß er nur aus formalen Gründen nicht unter dem Namen von S. eingebürgert werde. Da der Adoptionsvertrag vorlag, durch den dem Kläger die vollen Rechte eines legitimen Kindes eingeräumt worden waren, konnte der Kläger auch davon ausgehen, daß lediglich formale Gründe der Einbürgerung unter dem mit dem Adelsprädikat versehenen alten Familiennamen entgegenstanden. Der vorliegende Fall liegt daher in einem wesentlichen Punkt anders als der Sachverhalt in demUrteil vom 29. Mai 1959 - BVerwG VII C 55.58 - (Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 7), in dem der Senat ausgeführt hat, daß der Wunsch, das Adelsprädikat zum Bestandteil des Namens werden zu lassen, aus Gründen der Pietät und der Familientradition subjektiv verständlich erscheine, dadurch aber noch nicht eine Namensänderung gerechtfertigt werde. Unter Berücksichtigung der vorstenend angeführten Gesichtspunkte könnte bei der Abwägung aller Interessen auch dem Umstand stärkeres Gewicht beizumessen sein, daß das von dem Verband der Angehörigen der Baltischen Ritterschaften e.V. erstellte Gutachten aus dem Jahre 1951 sich nach Überprüfung der Abstammungsverhältnisse zugunsten des Klägers aussprach und der Oberstadtdirektor von Wuppertal daraufhin seine Bedenken gegen die Führung des Adelsprädikats fallen ließ und der Kläger in einem kleineren Ort ansässig ist, in dem er in einer geachteten Stellung unter dem Namen "von S." allgemein bekannt ist. Diese tatsächlichen Umstände wird das Berufungsgericht - möglicherweise nach weiterer Aufklärung - erneut zu würdigen und dabei die eingangs angeführten Gesichtspunkte zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen haben.
Es war daher geboten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl