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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1954, Az.: BVerwG II C 206/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 206/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 20.05.1952 - AZ: 5 K 150/52
OVG Nordrhein Westfalen - 16.12.1952 - AZ: VII A 1107/52

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 138 - 140
  • AS I, 138
  • Ehe und Familie 1955, 254
  • JR 1955, 234
  • MDR 1955, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 358 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn für die Gewährung des beantragten Doppelnamens ein wichtiger Grund vorliegt, verstößt die Ablehnung des Doppelnamens nicht ohne weiteres gegen den Zweck der Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Kohlbrügge,
des Bundesrichters Witten und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 16. Dezember 1952 - VII A 1107/52 - und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1952 - 5 K 150/52 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger heiratete Ende 1950 die verwitwete Jutta von N..., geborene von H..., aus U..., Krs. D.... Der Schwiegervater des Klägers, Heinrich von H..., ist der einzige noch lebende männliche Träger dieses Namens. Der Bruder des Schwiegervaters ist im ersten Weltkrieg, der Sohn des Schwiegervaters im zweiten Weltkrieg gefallen. Der Kläger beantragte im Einvernehmen mit dem Schwiegervater, der Schwägerschaft und seiner Ehefrau bei dem Beklagten, seinen und seiner Ehefrau Familiennamen, Z... in den Familiennamen Z... - von H... abzuändern, und begründete dies mit dem Hinweis auf das drohende Aussterben des Familiennamens von H.... Der Beklagte lehnte den Antrag mit Erlaß vom 11. Oktober 1951 ab, weil für die Bildung des beantragten Doppelnamens ein wichtiger Grund nicht vorliege; gleichseitig erklärte er sich bereit, den Namen des Klägers in von H... umzuwandeln, um den Familiennamen des Schwiegervaters des Klägers zu erhalten. Im Einspruchsverfahren lehnte der Kläger den Vorschlag des Beklagten mit der Begründung ab, hierdurch werde der Anschein erweckt, daß er Beziehungen zur Familie Z... nicht besitze, vielmehr der Familie von H... angehöre. An der Vermeidung dieses falschen Anscheins habe sowohl er als auch die Familie von H... Interesse. Bei Namensänderungen sei der Wahrheitsgrundsatz zu beachten. Auch diesen Grundsatz verletze der Namensänderungsvorschlag des Beklagten. Der Beklagte wies den Einspruch mit Erlaß vom 18. Oktober 1951 zurück. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. Mai 1952 die Erlasse des Beklagten vom 11. und 18. Oktober 1951 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Führung des Familiennamens Z... - von H... zu genehmigen.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 16. Dezember 1952 zurückgewiesen. Es führt aus: Der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - Namensänderungsgesetz - nicht nur für den Anlaß der Namensänderung, sondern auch für deren Formvorausgesetzte wichtige Grund liege in Ansehung des vom Kläger beantragten Doppelnamens vor. Das Interesse des Klägers und der Familie von H... an der Erteilung dieses Doppelnamens sei verständlich und billigenswert. Dieser Doppelname entspreche auch dem Zweck der Ermächtigung zur Namensänderung, der Unkenntlichmachung von Herkunft und Abstammung einer Person vorzubeugen, denn durch den Namensbestandteil "Z..." werde auf die Zugehörigkeit der zukünftigen Träger dieses Doppelnamens zur Familie Z... hingewiesen. Gleichwohl sei der Beklagte nicht zur Erteilung des beantragten Doppelnamens verpflichtet gewesen; denn nach §§ 1 und 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes liege die Namensänderung im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Entscheidung des Beklagten sei jedoch mit Ermessensfehlern behaftet. Zwar habe sich der Beklagte bei seiner Entscheidung von willkürlichen Erwägungen nicht leiten lassen. Er habe jedoch die Zwecke außer acht gelassen, durch welche die Ermächtigung zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz begrenzt werde, nämlich den Zweck der Namenswahrheit, den Zweck der Gleichschaltung von privatem Namensrecht und öffentlichem Namensrecht, den Zweck der Anpassung des Namens an die familienrechtlichen Beziehungen und Bindungen sowie den Zweck der Kenntlichmachung einer Person nach Herkunft und Abstammung. Von der Verfolgung dieser Zwecke des Namensänderungsgesetzes wäre der Beklagte nur beim Vorliegen entgegenstehender schwerwiegender staatspolitischer Gründe befreit gewesen. Der Hinweis des Beklagten auf I/5 seiner Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens vom 5. April 1949 (Min.Bl. NRW S. 450) - im folgenden als "Richtlinien des Beklagten" bezeichnet -, wonach bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung zu wahren ist, sei nicht durchschlagend, weil im vorliegenden Fall allein der beantragte Doppelname dem Prinzip der Erkennbarkeit von Abstammung und familienrechtlichen Bindungen genüge. Entgegenstehende Gründe, wie z.B. Täuschungsabsicht, Unlauterkeit, Geldgier, Eitelkeit, Mißbrauch usw. lägen selbst nach Auffassung des Beklagten nicht vor. Es bleibe daher lediglich der vom Beklagten erst nachträglich geltend gemachte Gesichtspunkt einer Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit über die Herkunft des Klägers von einem Schloß oder Gut H.... Aber auch dieser Gesichtspunkt schlage nicht durch; denn durch den Bindestrich zwischen den beiden Bestandteilen des Doppelnamens werde deutlich gemacht, daß dieser sich aus einer Verbindung der Familien Z... und von H... herleite. Hiernach könne nicht der Eindruck entstehen, daß die Familie Z... von einem Schloß H... stamme. Nach allem sei die Entscheidung des Beklagten nicht frei von Ermessensfehlern.

3

Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wurde dem Beklagten am 9. Januar 1953 zugestellt. Auf die Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1953 die Revision zugelassen worden. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 14. Oktober 1953 zugestellt. In der am 9. November 1953 eingelegten Revision hat der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

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In der gleichzeitigen Revisionsbegründung bestreitet er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Art der Namensänderung. Der beantragte Doppelname schwäche den Familiennamen von H... ab. Der Zweck der Erhaltung des aussterbenden Familiennamens von H... werde daher verfehlt. Daß der beantragte Doppelname die Verbindung zweier Familien verdeutliche, sei unerheblich. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht gegen einen gesetzlichen Ermächtigungszweck verstoßen. Die vom Berufungsgericht angeführten Ermächtigungszwecke seien im Namensänderungsgesetz in Wirklichkeit nicht enthalten. Die Unterstellung dieser Zwecke führe zu einer unzulässigen Einschränkung des Verwaltungsermessens. Die Begründungen, welche der Beklagte für seine Entscheidungen gegeben habe, seien nicht sachwidrig, insbesondere sein Hinweis auf die ihm durch seine Richtlinien auferlegte Zurückhaltung in der Gewährung von Doppelnamen. Diese Pflicht entspreche der Tradition des deutschen Namensrechts, denn das deutsche Namensrecht sei auf die Vermeidung von Doppelnamen als Familiennamen angelegt. Selbst beim Vorliegen von Ermessensfehlern hätte jedenfalls der Beklagte nicht für verpflichtet erklärt werden können, dem Kläger die Führung des Familiennamens Z... - von H... zu genehmigen.

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Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich im wesentlichen der Auffassung des Beklagten angeschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die frist- und formgerecht eingelegte Revision ist statthaft und auch begründet.

8

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 625). - BVerwGG - nachgeprüft werden. Das Namensänderungsgesetz, auf dem die Entscheidung beruht, ist nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden, denn die Normen des Namensänderungsgesetzes gehören dem allgemeinen Namensrecht, insbesondere dem Recht des Personenstandswesens (Art. 74 Ziff. 2 GG) an; so auch die herrschende Meinung, vgl. den Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Bundesministers des Innern in dem von den Innenministern der Länder vereinbarten Entwurf eines Runderlasses über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und der Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (vgl. Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, Kleine Fachbibliothek für Verwaltung und Recht, Bd. IV S. 238, 247); ferner die Zustimmung des Bundesrates zu den entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nebst Richtlinien vom 18. Dezember 1951 (Gem.Min.Bl. S. 267/270); auch A. Köhler bei Ficker a.a.O., Bd. VIII A S. 8.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Genehmigung oder die Ablehnung einer beantragten Namensänderung im Ermessen der Behörde liege. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, vermag sich jedoch der erkennende Senat nicht anzuschließen. Daß der Beklagte sich von willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen, nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Wenn der Kläger hierzu hervorhebt, der Beklagte habe sein und der Familie von H... Interesse an dem beantragten Doppelnamen nicht hinreichend berücksichtigt, so reicht dies für die Annahme eines willkürlichen Handelns des Beklagten nicht aus. Der Beklagte durfte für seine Entscheidung das Interesse des Klägers und der Familie von H... allein nicht ausschlaggebend sein lassen.

10

Nach der Regelung in Nr. I/5 der Richtlinien des Beklagten ist in der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung zu üben. Wenn sich der Beklagte von diesem Grundsatz hat leiten lassen, so kann hierin eine willkürliche Ermessenshandhabung um so weniger gefunden werden, als der gleiche Grundsatz auch in den Namensänderungsrichtlinien des Reichsministers des Innern vom 8. Januar 1938 (RMBl. i.V. Spalte 76) - Nr. III/1 a.a.O. -, ferner in dem von den Innenministern der Länder vereinbarten Entwurf von Namensänderungsrichtlinien - Nr. I/5 a.a.O. - und schließlich in den Namensänderungsrichtlien der Bundesregierung - Nr. I/5 a.a.O. - ausgesprochen ist.

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So wenig wie ein willkürlicher Ermessensgebrauch kann aber angenommen werden, der Beklagte habe eine sich aus dem Namensänderungsgesetz ergebende Zweckbegrenzung der Ermächtigung zur Namensänderung nicht beachtet. Es kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß das Namensänderungsgesetz, von der Voraussetzung des wichtigen Grundes abgesehen, eine Zweckbegrenzung enthalte. Dieses Gesetz enthält weder eine dahingehende Regelung noch ist ihm eine solche Zweckbegrenzung immanent, etwa im Hinblick auf den Sinnzusammenhang seiner Normen oder die Funktion des Gesetzes im Namenswesen oder im gesamten Normensystem; denn bei Namensänderungen ist, wie die angeführten Namensänderungsrichtlinien zeigen, auf die verschiedensten und in ihrer Vielfalt kaum übersehbaren Umstände Rücksicht zu nehmen. Wäre die Ermächtigung zur Namensänderung in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise beschränkt, könnten Namensänderungen gerade in den praktisch wichtigsten Fällen nicht durchgeführt werden. So ist der vom Berufungsgericht unterstellte Grundsatz der Namenswahrheit damit unvereinbar, daß kaum Fälle denkbar sind, bei denen durch die Namensänderung nicht der Anschein eines durch Geburt oder Familienwechsel erworbenen Namens hervorgerufen wird. Auch die Abstreifung des auf Grund Familienstandes erworbenen Namens, wie sie nach den Namensänderungsrichtlinien, insbesondere nach Nr. III/6 Buchst. a, b und d und Nr. V der Richtlinien des Beklagten in Betracht kommt, wäre nicht möglich, bezweckte die Ermächtigung zur Namensänderung die Anpassung des Namens an die familienrechtlichen Beziehungen oder Bindungen oder die Kenntlichmachung einer Person nach Herkunft und Abstammung.

12

Was das vom Berufungsgericht angenommene Prinzip der Gleichschaltung von privatem Namensrecht und öffentlichem Namensrecht anlangt, so kann hierunter lediglich verstanden werden, daß nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen der auf Grund des Namensänderungsgesetzes verliehene neue Name in vollem Umfang den bürgerlich-rechtlichen Namensschutz genießt. Hieraus kann jedoch auf einen bestimmten Zweck der Ermächtigung zur Namensänderung nicht geschlossen werden.

13

Kann aber in der angefochtenen Entscheidung des Beklagten weder Willkür noch eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gefunden werden (§ 23 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 - Amtsbl. Mil. Reg. 1948 S. 799; VOBl. BZ 1948 S. 263 -, so bedarf es auch keines Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu der von dem Beklagten behaupteten Gefahr einer durch den beantragten Doppelnamen ermöglichten Irreführung der Öffentlichkeit Stellung nimmt. Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Darlegungen des Beklagten über die Unzulässigkeit seiner Verurteilung zur Erteilung des beantragten Doppelnamens für den Fall des Vorliegens eines Ermessensfehlers. Denn in dem einen wie dem anderen Falle wird von einem Ermessensverstoß des Beklagten ausgegangen.

14

Daß der Beklagte bei der Handhabung seines Ermessens gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

15

Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Kohlbrügge
Witten
Schmitt