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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1991, Az.: III ZR 93/90

Teilurteil; Teil eines einheitlichen Anspruchs; Teilurteil nur zugleich mit Gesamturteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1991
Aktenzeichen
III ZR 93/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1992, 523 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 382 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 203-206 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur dann entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (Bestätigung von BGHZ 107, 236).

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Zentralstelle der Vereinigten Auskunfteien B., eines Zusammenschlusses selbständiger Kaufleute, die sich mit der Erteilung von Vermögensauskünften befassen. Die Klägerin ist mit Abrechnungs-, Organisations und Verwaltungsaufgaben betraut. Sie stellt den Auskunftsstelleninhabern Gutscheine zur Verfügung und rechnet sie jeden Monat ab. Das auskunftsuchende Mitglied reicht die Gutscheine, versehen mit den Daten der Personen, über die es Auskünfte einholen will, bei der für diese örtlich zuständigen Auskunftsstelle ein.

2

Der Beklagte übernahm ab 1. März 1978 die Auskunftsstelle B. K. als Pächter und kaufte sie am 1. Mai 1979 für 40.000 DM. Am 23. Juli 1979 unterschrieb er den Mitgliedsvertrag. Ab 1981 war die Firmengruppe P. Kunde des Beklagten. Mit der Firma P. bestand eine Sondervereinbarung dahin, daß alle Auskünfte zentral über den Beklagten abzuwickeln waren und keine Selbstbefragungen von Kunden durchgeführt werden durften. Bereits seit dem Jahre 1981 erhob die Firma P. dem Beklagten gegenüber Beanstandungen wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen von zehn Arbeitstagen und wegen der Durchführung von Selbstbefragungen von Kunden; auch wurden teilweise qualitativ schlechte Auskünfte erteilt. Der Beklagte reklamierte dies bei der Klägerin. Am 1. November 1983 schied er bei den Vereinigten Auskunfteien B. aus. Er verkaufte die Auskunftsstelle B. K. für 150.000 DM.

3

Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 60.461,22 DM für gelieferte Gutscheine und Auskunft begehrt. Sie hat ihre Zahlungsforderung sodann auf 31.056,70 DM ermäßigt und die weitergehenden Anträge für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem widersprochen und die Zahlungsforderung in Höhe von 28.456 DM anerkannt. Er macht Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin geltend mit der Begründung, sie sei nicht nachhaltig genug gegen ihre Mitglieder vorgegangen, die seine im Auftrag der Firma P. getätigten Anfragen nicht fristgemäß und nur unzulänglich bearbeitet hätten. Seine Schadensersatzforderung setzt sich aus Aufwendungen für eine zusätzliche Arbeitskraft, aus Sachverständigenkosten, aus Bürgschaftsgebühren und aus einem Betrag von 650.000 DM zusammen. Die Summe von 650.000 DM verlangt er als Minderung des Verkehrswertes seiner Auskunftei, die dadurch eingetreten sei, daß die Firma P. ihr Auftragsvolumen erheblich ermäßigt habe; dieser Umsatzrückgang habe sich bei dem Verkauf seines Unternehmens in einem entsprechend geringeren Verkaufspreis niedergeschlagen. Der Beklagte hat mit seiner Schadensersatzforderung gegen den von ihm anerkannten Teil der Klageforderung aufgerechnet. In Höhe von 662.686,81 DM nebst Zinsen verfolgt er seine Forderung im Wege der Widerklage.

4

Das Landgericht B. K. hat über die Widerklage ein Teil-Grundurteil erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht K. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I.

Das Berufungsgericht hat das angefochtene Teil- und Grundurteil zutreffend dahingehend ausgelegt, daß darin nur über den widerklageweise geltend gemachten Posten "Verkehrswertminderung der Auskunftei" von 650.000 DM des Schadensersatzanspruchs des Beklagten entschieden ist. Dies entspricht dem Tenor und ergibt sich insgesamt aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, während der Eingangssatz der Entscheidungsgründe mißverständlich ist.

7

II.

Die Revision der Klägerin greift nicht durch, soweit sie sich gegen die sachlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Widerklageanspruch richtet. Das Berufungsgericht ist zu Recht den Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils gefolgt, wonach dem Beklagten die Position "Verkehrswertminderung" in Höhe von 650.000 DM dem Grunde nach zusteht.

8

1. Die Revision nimmt die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hin, die Klägerin sei nach der Bestimmung 5 Nr. 3 des Mitgliedsvertrages vom 23. Juli 1979 verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Auskunfteigeschäfte seitens ihrer Mitglieder zu überwachen sowie säumige Mitglieder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, und sie hafte ihren Mitgliedern bei Verletzung dieser Pflichten nach der Bestimmung 5 (letzter Satz) auch auf Ersatz des hier geltend gemachten Schadens. Die Klägerin wendet sich aber gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein großer Teil der von dem Beklagten für die Firma P. angeforderten Auskünfte sei von ihren Mitgliedern verspätet beantwortet worden, und verweist darauf, sie habe die behaupteten Fristüberschreitungen mangels Vorlage der entsprechenden Auskunftszettel in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten.

9

Diese Rügen der Revision dringen nicht durch. Das Berufungsgericht hat anhand der Auflistungen, Belege und Schriftstücke, die der Beklagte aufgrund der Hinweisbeschlüsse vom 8. Juli 1987 und vom 8. Februar 1989 mit Schriftsätzen vom 22. September 1987 und 17. Mai 1989 vorgelegt hat (vgl. auch die Aktenordner mit den Originalbelegen für 1981 und die erste Jahreshälfte 1982, die eine große Anzahl Belege mit der Aufschrift "Fristüberschreitungen" enthalten), unter rechtsfehlerfreier Anwendung des § 286 ZPO den von dem Beklagten behaupteten Umfang der Fristüberschreitungen - nach der Bestimmung 10 Nr. 55 (S. 42) der Geschäftsordnung waren Anfragen innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erledigen, wobei Ein- und Abgangstage mitzählten als nachgewiesen angesehen. Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung ferner auf die Aussagen des Zeugen M., der seinerzeit als Abteilungsleiter der Kundenbuchhaltung der Firma P. geschäftlich mit den Aufträgen an den Beklagten befaßt war, und des Zeugen Dr. W.. Beide haben die Vielzahl der Fristüberschreitungen bestätigt.

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2. Die Revision greift ferner die Annahme des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe eine Pflichtverletzung begangen. Aber auch diese Rüge ist nicht berechtigt.

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a) Die Revision vermißt Feststellungen zu der Frage, ab wann und welcher Auskunftsstelle gegenüber die Klägerin nach Verhängung der Ordnungsgelder in Höhe von 2 bis 11 DM schärfere Maßnahmen wegen der Fristüberschreitungen hätte ergreifen müssen. Da das Berufungsgericht die Auskunftsstellen mit den meisten Fristüberschreitungen namentlich aufgeführt hat, ist aber klar ersichtlich, wem gegenüber es ein schärferes Vorgehen für angebracht hält.

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b) Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen auch nicht dadurch unberücksichtigt gelassen, daß es nicht auf die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren abgestellt hat, ihr sei durch ihren aus Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat vorgegeben worden, Fristüberschreitungen allein aufgrund der EDV-mäßigen Kontrolle zu überprüfen, wodurch ihr die Möglichkeit weitergehender Sanktionen genommen worden sei. Der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen war nicht so zu verstehen, daß ihr weitergehende Sanktionen durch ihren Aufsichtsrat abgeschnitten gewesen seien, sondern nur dahingehend, ihr sei eine Kontrolle in EDV-mäßiger Form vorgeschrieben worden. Dies schloß aber nicht aus, daß sie den an sie herangetragenen Beanstandungen ihrer Mitglieder nachgehen und in hartnäckigen Fällen auch schärfere Maßnahmen ergreifen konnte, wozu sie ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet war. Neben der in der Bestimmung 24 Nr. 101 E der Geschäftsordnung geregelten automatischen Belastung durch EDV war die Klägerin nach der Bestimmung 24 Nr. l01.A im Einzelfall berechtigt, höhere Ordnungsgelder zu verhängen. In der Bestimmung 14 des Mitgliedsvertrages ist zudem unter anderem die Möglichkeit einer Verwarnung vorgesehen. Daß ihr Aufsichtsrat ihr die Anwendung dieser Vorschriften untersagt hatte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

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c) Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Fristüberschreitungen im Verhältnis zu der Gesamterledigungszahl der Auskunfteien so schwerwiegende Fehlleistungen dargestellt hätten, daß sie schärfere Maßnahmen hätten rechtfertigen können. Abgesehen davon, daß die vorgelegten Anlagenhefte bei den Anfragen für die Firma P. Fristüberschreitungen für 1981 von 22,75 % und für das erste Halbjahr 1982 von 31,60 % ausweisen, geht aus den Bestimmungen 25 Nr. 104 und 10 Nr. 55 der Geschäftsordnung hervor, welche Bedeutung einer fristgemäßen Erledigung jeder einzelnen Auskunft zukommt. In der Bestimmung 10 Nr. 55 Abs. 7 wird die Gefahr eines Kundenverlustes ausdrücklich angesprochen. Mehrfache Fristüberschreitungen bei einem einzelnen Kunden berechtigen daher nach der Bestimmung 24 Nr. 101 A Abs. 1 zur Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500 DM und nach Abs. 2 "in besonders schwerwiegenden Fällen und bei Wiederholungsfällen" bis zu 1.000 DM.

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d) Daß schärfere Maßnahmen als eine mehrfache EDV-mäßige Belastung mit Ordnungsgeldern von 2 bis 11 DM ein pünktlicheres und sorgfältigeres Tätigwerden der Auskunftsstellen zur Folge gehabt hätten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

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3. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu seiner Feststellung, daß die andauernden Fristüberschreitungen der Mitglieder der Klägerin für die Einschränkung der Geschäftsbeziehungen der Firma P. mit dem Beklagten jedenfalls mitursächlich waren, ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Die Aussagen der Zeugen M. und Sch., die seinerzeit bei der Firma P. angestellt waren, lassen hieran keinen Zweifel aufkommen und werden durch die Schreiben der Firma P. vom 30. Oktober 1980, 11. November 1980, 23. Dezember 1981 und 22. November 1982 gestützt.

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4. Dem Beklagten ist auch ein Schaden entstanden. Daß ein erheblicher Umsatzrückgang mit einem Großkunden - in kleinerem Umfang vergab die Firma P. auch nach ihrem Wechsel zu der Schufa noch Aufträge an den Beklagten - den Geschäftswert eines Unternehmens verringert, entspricht der Lebenserfahrung (§ 287 ZPO). Auf die nicht eindeutige Aussage des Käufers des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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5. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Beklagten verneint.

18

Die Revision verweist demgegenüber auf das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte hätte, der Bestimmung 10 Nr. 55 Abs. 7 (S. 42) der Geschäftsordnung entsprechend, die ihm bei Gefahr des Kundenverlustes gegebene Möglichkeit einer Selbsthilfe auf Kosten der säumigen Erledigungsstelle ergreifen müssen. Dies trifft aber nicht zu. Nach der Bestimmung 25 Nr. 103 Abs. 2 (S. 88) der Geschäftsordnung ist eine Selbsthilfe "ausschließlich von der Kundendienstabteilung" durchzuführen. Nach Abs. 3 der Bestimmung 25 Nr. 103 ist die für den Kunden zuständige Auskunftsstelle darauf verwiesen, "sich unmittelbar mit der Erledigungsstelle in Verbindung zu setzen". Ein "Selbsthilferecht" der Mitglieder untereinander besteht offensichtlich nicht. Das Berufungsgericht hatte im Beschluß vom 8. Juli 1987 erkennen lassen, daß es die Geschäftsordnung in diesem Sinne verstanden hat. Dem hat die Klägerin in der Folgezeit nicht widersprochen. Der Beklagte hat dargetan, daß er im Falle von Verspätungen bei den entsprechenden Auskunftsstellen telefonisch nachgefragt hat. Damit hat er seinen Obliegenheiten zur Schadensminderung auf jeden Fall genügt. Der sonstige Vortrag der Klägerin zum Mitverschulden ist nicht substantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Schon aus diesem Grunde ist die von der Revision erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO nicht berechtigt.

19

III.

Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hätte die Entscheidung des Landgerichts nicht so, wie sie in der Berufungsinstanz angefallen war, bestätigen dürfen, weil es sich, wie die Revision zu Recht rügt, um ein unzulässiges Teil-Grundurteil handelt.

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Der Betrag von 650.000 DM, über den das Landgericht dem Grunde nach entschieden hat, stellt neben den Schadenspositionen Personal- und Sachverständigenkosten nur einen Teil des Schadensersatzanspruchs dar, den der Beklagte im Wege der Aufrechnung und widerklageweise gegen die Klägerin geltend macht. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, da sich der Ausspruch des Teil-Grundurteils auf den Schaden beschränke, der dem Beklagten durch die Verringerung des Verkehrswertes der Auskunftsstelle B. K. entstanden sei, mithin auf einen abgrenzbaren Schadensposten, sei es nicht zu beanstanden. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird (BGHZ 108, 256, 260 [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88];  107, 236, 243;  vgl. BGHZ 72, 34, 37). Ein Teilurteil darf sich daher nicht auf die Feststellung einer Anspruchsgrundlage (vgl. BGHZ 72, 34), auf die Beurteilung bloßer Elemente einer Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - VersR 1989, 603: Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - FamRZ 1987, 151) oder auf unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89 - RdL 1991, 195, 196) beschränken.

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Der Grundsatz, daß ein Teilurteil nur erlassen werden darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 aaO.), hat zur Folge, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden kann, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (BGHZ 107, 236, 242; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90 - NJW 1991, 2082, 2083; OLG Hamm JMBl NRW 1965, 279, 280; OLG Düsseldorf MDR 1985, 942, 943 [OLG Düsseldorf 21.03.1985 - 8 U 123/84]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 301 Rn. 8; de Lousanoff, Zulässigkeit des Teilurteils - 1979 - S. 35 f Schneider, MDR 1976, 93). Es fehlt, anders als bei mehreren prozessual selbständigen, in einer Gesamtforderung zusammengefaßten Ansprüchen, auch bereits an dem Erfordernis einer Teilbarkeit im Sinne des § 301 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - BGHR ZPO 300 Teilurteil/Grundurteil 1; vgl. auch Prütting, ZZP 94, 103, 105). Prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten hat die Rechtsprechung in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen, daß sie es erlaubt, bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren die Prüfung vorzubehalten, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, Urteil von 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = LM, ZPO § 318 Nr. 4 = WM 1961, 732; BGHZ 108, 256, 259) [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]. Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann bei unselbständigen Rechnungsposten einer einheitlichen Schadensersatzforderung, anders als bei Vorliegen mehrerer prozessual selbständiger Ansprüche (BGHZ 89, 383, 387; BGH, Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 1) dem Grunde nach bereits dann festgestellt werden, wenn die Erwartung besteht, daß sich im Betragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zahlungsanspruch in einer der Positionen als begründet erweisen wird (vgl. BGHZ 108, 260 [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]; vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1986 - I ZR 161/84 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Handelsvertreter 1; vom 16. September 1988 - V ZR 267/86 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Entscheidungsreife 2). Entsprechendes gilt auch für den Erlaß eines Grundurteils bei anderen aus mehreren Rechnungsposten bestehenden einheitlichen Zahlungsansprüchen (BGHZ 108, 256, 259 [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]/260).

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2. Aus den genannten Gründen ist das Teil-Grundurteil des Landgerichts unzulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den von dem Beklagten erhobenen Vorwurf einer Pflichtverletzung. Bliebe das Urteil des Landgerichts über die Position "Verkehrswertminderung" bestehen, das auf der Annahme einer Schadensersatzpflicht der Klägerin beruht, wäre es möglich, daß in der Entscheidung über die weiteren Positionen hiervon abweichend ein Anspruch dem Grunde nach verneint würde. Dem steht nicht entgegen, daß in dem Urteil der Anspruchsgrund, die Pflichtverletzung der Klägerin, nicht nur beschränkt für die Position "Verkehrswertminderung", sondern für den gesamten geltend gemachten Anspruch erörtert und bejaht worden ist. Ein auf Leistung lautendes Teilurteil schafft Rechtskraft nur hinsichtlich des zuerkannten Leistungsteiles, der Anspruchsgrund als Urteilselement nimmt nicht an der Rechtskraftwirkung teil (BGHZ 107, 243 [BGH 26.04.1989 - VIb ZR 48/88]; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79 - NJW 1981, 1045 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79]; Stein/Jonas/Leipold 301 Rn. 8). Entsprechendes gilt für das Teil-Grundurteil des Landgerichts, das nur über den Grund einer Position der Schadensersatzforderung der Klägerin befindet. Die Gefahr einer dem Teil-Grundurteil widersprechenden Entscheidung wäre sowohl hinsichtlich der restlichen Widerklageforderung von 12.686,81 DM als auch bezüglich der in Höhe von 28.456 DM geltend gemachten Aufrechnungsforderung (anders wenn mit einem Teil der Widerklageforderung hilfsweise aufgerechnet wird: BGH, Urteil vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69 - LM, ZPO § 301 Nr. 22) gegeben. Die Gefahr einer Urteilskollision war in dem dem Senatsurteil vom 5. April 1990 - III ZR 213/88 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 1) zugrundeliegenden Sachverhalt ausgeschlossen. Der Senat konnte dort über einzelne der Höhe nach entscheidungsreife Positionen befinden, ohne sich dem Risiko widersprüchlicher Entscheidungen auszusetzen, weil dem Gericht, das das Teilurteil erlassen hatte, bereits ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über den gesamten Anspruch vorlag.

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IV.

Der Senat hat den Rechtsstreit nicht an das Landgericht, sondern unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es erscheint angemessen, daß das Berufungsgericht zur Beseitigung des im ersten Rechtszuge begangenen Verfahrensfehlers aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit den dort noch anhängig gebliebenen Teil an sich zieht und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheidet (BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 - LM, ZPO § 540 Nr. 5 = NJW 1960, 339, 340; BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 - FamRZ 1983, 459, 460 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 aaO.). Hierbei ist allerdings zu beachten, daß ein Grundurteil über den Schadensersatzanspruch des Beklagten insgesamt, den er im Wege der Aufrechnung und widerklageweise geltend macht, nicht ergehen darf; denn ein Grundurteil über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nicht zulässig, da die Aufrechnungsforderung ein bloßes Verteidigungsmittel darstellt (RGZ 49, 338, 339; 101, 40, 41; Stein/Jonas/Leipold § 304 Rn. 6; de Lousanoff aaO. S. 98). Das Berufungsgericht kann jedoch dann ein Grundurteil über die Widerklage erlassen, wenn es zugleich durch Teilurteil über die Klageforderung einschließlich der Aufrechnungsforderung entscheidet und sich vergewissert, daß nach Berücksichtigung der Aufrechnung noch ein Überschuß verbleibt. Bei einem derartigen Verfahren ist eine Urteilskollision ausgeschlossen.