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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1986, Az.: I ZR 161/84

Vorliegen einer fristlosen Kündigung als ein Verstoß eines Versicherungsvertreters gegen Ordnungsvorschriften; Abrechnung von Provisionszahlungen wegen Verlängerung von Lebensversicherungsverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1986
Aktenzeichen
I ZR 161/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.06.1984

Fundstelle

  • VersR 1986, 1072-1073 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. D. H. Volks- und Lebensversicherungs-AG, P. Allee ... - ..., B.,

2. D. H. Allgemeine Versicherungs-AG, ebenda,

Prozessgegner

Herr Karl-Heinz F., A. Do., A.,

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage der Kündigung eines Vertrags von Seiten des Unternehmers, wenn ein Verschulden des Vertreters vorliegt gemäß §276 BGB.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Juni 1984 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war seit Februar 1972 als Versicherungsvertreter für die Beklagten tätig. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sah vor, daß er vom vierten Vertragsjahr an mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden könne.

2

Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sollte insbesondere ein Verstoß des Vertreters gegen die Ordnungsvorschriften der Beklagten gelten.

3

Während der Zusammenarbeit der Parteien hatte der Kläger unter anderem Kunden, die ihre Zahlungen für Lebensversicherungsverträge eingestellt hatten, anzusprechen, um sie zur Fortsetzung der Verträge zu veranlassen. Die Vertreter sollten im Rahmen dieser Aktion im Erfolgsfall Provisionen in Höhe von zwei oder drei Monatsprämien, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Bezirksdirektion, erhalten. Die für die Verlängerungsanträge der Kunden vorgesehenen Formulare enthielten unter anderem in den Fußleisten Spalten zur Aufnahme von Daten für die Provisionsberechnung der Vertreter. Es konnte darin vermerkt werden, daß dem Vertreter zwei Monatsprämien als Provision zustehen sollten oder aber auch drei Monatsprämien. Die Verlängerungsanträge waren daher bei den zuständigen Bezirksdirektionen einzureichen. Der Kläger sandte in etwa fünfzig Fällen Anträge, deren Fußleisten er selbst so ausgefüllt hatte, daß ihm drei Monatsprämien als Provision auszuzahlen seien, unmittelbar an die Hauptverwaltung der Beklagten. Der Kläger hatte ferner sog. "Lochansagen für Prämienberechnungen" selbst ausgefüllt und dabei ebenfalls drei Monatsprämien als Provision für sich vorgesehen. Diese Verhaltensweise hatten die Beklagten schriftlich beanstandet, und der Kläger hatte im April 1982 auf Anfordern erklärt, dies sei nur versehentlich geschehen. Im Mai 1982 sandte der Kläger drei Verlängerungsanträge wiederum unmittelbar an die Hauptverwaltung der Beklagten und benutzte dabei einen Laufzettel, der auf die zuständige Bezirksdirektion als Absenderin hinwies. Mit Schreiben vom 28. Mai 1982 kündigten die Beklagten daraufhin das Vertretungsverhältnis fristlos.

4

Der Kläger hat wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, den er im Hinblick auf die erheblichen, der Beklagten verbliebenen, Vorteile mit 142.479,50 DM errechnet hat. Er hat vorgetragen, die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung stehe dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen, da sie nicht gerechtfertigt gewesen sei. Er habe die Formulare entsprechend den Anweisungen der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt; er habe einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von drei Monatsprämien gehabt; diese sei ihm nach Prüfung durch die zuständige Bezirksdirektion auch vielfach gezahlt worden. Die Beklagten hätten nicht beanstandet, daß er die Fußleisten der Verlängerungsanträge ausgefüllt habe. Die Verwendung der "Lochansage" sei ein einmaliges Versehen gewesen. Den Laufzettel zu den Anträgen vom Mai 1982 habe er zum Zweck der Arbeitserleichterung bei der Bezirksdirektion der Beklagten in Bonn verwandt; die unmittelbare Übersendung an die Hauptverwaltung der Beklagten sei ein Versehen eines seiner Mitarbeiter gewesen. Er hat ferner vorgetragen, alle Provisionseinnahmen ordnungsgemäß abgerechnet zu haben.

5

Die Beklagten haben Abweisung der auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs gerichteten Klage beantragt. Sie haben die ausgesprochene fristlose Kündigung verteidigt, weil sie den Kläger mehrfach darüber belehrt hätten, daß er alle Anträge ausschließlich über die zuständige Bezirksdirektion leiten müsse. Diese habe darüber zu entscheiden gehabt, ob für einen Verlängerungsantrag drei Monatsprämien als Provision zu zahlen seien oder nicht. In der Hauptverwaltung seien die von den Bezirksdirektionen eingehenden Anträge ohne eigene Nachprüfung bearbeitet worden. Der Kläger habe sich, wie sich nach der ausgesprochenen Kündigung herausgestellt habe, durch das unberechtigte Ausfüllen der Fußleisten der Verlängerungsanträge Provisionsvorteile in Höhe von 3.000,- DM verschafft. Der Kläger habe ferner, wie die Abrechnung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeige, Prämien in Höhe von etwa 17.000,- DM zunächst nicht ordnungsgemäß an sie abgeführt. Er habe auch schon früher einmal nicht ordnungsgemäß abgerechnet und habe deshalb 38.000,- DM von einem Privatkonto an sie überweisen müssen. Die Beklagten haben ferner bestritten, aus der Tätigkeit des Klägers noch erhebliche Vorteile zu ziehen, zumal der Kläger die von ihm betreuten Kunden nach der ausgesprochenen Kündigung abzuwerben versucht habe.

6

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da der Kläger den ihm bekannten Weisungen der Beklagten zuwider gehandelt habe und die Anträge sowie die "Lochansage" bewußt unrichtig ausgefüllt habe, um so in den Genuß der erhöhten Provisionen zu kommen.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.

8

Mit der Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter der Beklagten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch nach §§ 92 Abs. 2, 89 b Abs. 1 HGB zugesprochen, da die Beklagten nicht hätten nachweisen können, daß der Kläger schuldhaft einen Grund zur fristlosen Kündigung geliefert habe, und da auch sonst keine Umstände festgestellt werden könnten, die dem Anspruch insgesamt entgegenstünden.

11

Ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Klägers sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, da auch die Gesamtheit der gegen den Kläger sprechenden Indizien offenlasse, ob der Kläger in der bösen Absicht gehandelt habe, sich zusätzliche Provisionsanteile zu verschaffen, als er die von ihm selbst ausgefüllten Anträge unmittelbar bei der Hauptverwaltung der Beklagten eingereicht habe. Dem Kläger sei nicht ausdrücklich erklärt worden, daß die Fußleisten der Anträge nur von den Bezirksdirektionen ausgefüllt werden dürften und daß bei vollständiger Ausfüllung die Provision ohne nähere Nachprüfung von der Hauptverwaltung ausgezahlt werde. Da der Kläger häufig die Fußleisten selbst ausgefüllt habe und einen Teil dieser Anträge auch über die Bezirksdirektion den Beklagten zugeleitet habe und da die Beklagten aus den Eingangsstempeln ohne weiteres hätten erkennen können, ob die Anträge zunächst der Bezirksdirektion vorgelegen hätten, habe der Kläger davon ausgehen können, sein Verhalten werde von den Beklagten nicht beanstandet. Auch als der Kläger die "Lochansagen" unberechtigt ausgefüllt habe, sei er nur auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens, nicht aber darauf hingewiesen worden, daß er die Fußleisten nicht ausfüllen und an die Hauptverwaltung der Beklagten senden dürfe. Auch seien die Hinweise auf den Kläger als Absender des Kurzbriefes vom 13. Mai 1982, den die Beklagten zum Anlaß der Kündigung genommen hätten, so offenkundig, daß nicht anzunehmen sei, der Kläger habe in Täuschungsabsicht gehandelt. Da die Beklagten über lange Zeit den unmittelbaren Kontakt des Klägers zur Hauptverwaltung nicht beanstandet hätten, könnten sie auf eine Verletzung des Dienstwegs allein die fristlose Kündigung nicht stützen. Das Entstehen eines Fehlbetrags beim Einzug der Versicherungsprämien sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Alle übrigen Vorwürfe könnten nicht zum völligen Ausschluß des Anspruchs führen, sondern seien allenfalls bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen.

12

II.

Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen nicht das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil.

13

1.

Das Berufungsgericht hat daraus, daß "auch sonst keine Umstände festgestellt werden können, die dem Ausgleichsanspruch insgesamt entgegenstehen", hergeleitet, dem Kläger stehe dem Grunde nach dieser Anspruch zu. Damit hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB vorliegen müssen, um den Ausgleichsanspruch auch nur dem Grunde nach bejahen zu können (BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 27/80, NJW 1982, 1757, 1758). Insbesondere rechtfertigt sich danach ein Grundurteil über den Ausgleichsanspruch nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit der Unternehmer erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat. Das gleiche hat für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zu gelten, wie § 89 b Abs. 5 HGB zeigt.

14

Das Berufungsgericht konnte auch nicht etwa - abweichend von diesen Grundsätzen - von Feststellungen zum Grund des Ausgleichsanspruchs absehen, weil dessen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig gewesen seien. Die Beklagten hatten das Vorhandensein erheblicher Vorteile aus der Vermittlungstätigkeit des Klägers nach Beendigung des Vertretervertrages bestritten (Schriftsatz vom 18.1.1983 GA 37; Schriftsatz vom 15.3.1984 GA 422, 423). Sie hatten hierzu vorgetragen, nur dann, wenn sie weitere Prämieneinnahmen aus den Verträgen mit den vom Kläger geworbenen Kunden hätten, sei für sie ein erheblicher Vorteil gegeben. Das sei aber nicht der Fall, wie die laufende Notwendigkeit von Provisionsrückbelastungen zeige, weil die vom Kläger geworbenen Kunden die Versicherungsbeiträge nicht zahlten. Sie haben zudem vorgetragen, der Kläger habe Kunden verärgert. Auch sei der Kläger dazu übergegangen, Kunden planmäßig abzuwerben, wie dem an seine Kunden gerichteten Schreiben (Info Juli 1982) zu entnehmen sei. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Begründung davon ausgehen, die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs seien gegeben. Vielmehr wäre im einzelnen festzustellen gewesen, ob die Beklagten trotz dieses behaupteten Verhaltens des Klägers noch Vorteile aus dessen Tätigkeit erzielten und ob ein Ausgleichsanspruch der Billigkeit entspreche.

15

2.

Bei der danach neu zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht auch seine Ausführungen dazu, die Beklagten seien wegen eines schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht berechtigt gewesen, den Vertretungsvertrag fristlos zu kündigen, überprüfen müssen.

16

a)

Vorab wird das Berufungsgericht dabei klarstellen müssen, was darunter zu verstehen ist, der Kläger habe nicht "in böser Absicht" gehandelt. Sollte es damit gemeint haben, die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB seien nur dann erfüllt, wenn der Kläger nicht nur vorsätzlich gehandelt habe, sondern sein Verhalten darüber hinaus von einer besonderen Absicht getragen gewesen sei, wäre das zu eng. Nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Die Bestimmung gebraucht den Begriff schuldhaft nicht abweichend von seiner sonst üblichen Bedeutung, wie er in § 276 BGB allgemein für vertragliche Schuldverhältnisse, also auch für den Handelsvertretervertrag, festgelegt ist. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; auf eine darüber hinausgehende Absicht kommt es nicht an. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ist daher schuldhaft im Sinn des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Die hier gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, die Antragsformulare und die "Lochansagen" unrichtig ausgefüllt zu haben, kommen ihrer Natur nach jedoch als wichtiger Kündigungsgrund nur bei einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers in Frage. Ob das aber vorliegt, läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

17

b)

Für die Frage, ob das etwaige schuldhafte Verhalten des Klägers auch als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angesehen werden kann, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob den Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, nicht zumutbar gewesen wäre (Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81, BB 1983, 1629 = MDR 1983, 995 m.w.N.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, zu denen auch die Vertragsdauer und die bis dahin aufgetretenen Störungen gehören können, zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht wird daher auch das Verhalten des Klägers bei der Einziehung und Abrechnung von Prämien berücksichtigen müssen. Sollten die hierzu aufgestellten Behauptungen der Beklagten zutreffen, könnte das Einfluß auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen haben.

18

c)

In die Würdigung des Verhaltens des Klägers wird das Berufungsgericht auch die Behauptungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25. April 1984 über den Vorfall vom 12. Mai 1982 einbeziehen müssen. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen hat, weil es von dem Schriftsatznachlaß nicht umfaßt gewesen sei. Der Kläger hatte sich im Schriftsatz vom 29. März 1984 mit unmittelbar bei der Hauptverwaltung der Beklagten eingereichten bestimmten Versicherungsanträgen befaßt. Zu den Erklärungen, die der Kläger zur Übersendung dieser Anträge abgegeben hat, haben sich die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz geäußert. Damit haben sie keine neuen Tatsachen vorgetragen, wie das Berufungsgericht gemeint hat, sondern sie haben sich mit dem Vorbringen des Klägers darüber, sie hätten der Einreichung von Anträgen unmittelbar an sie niemals widersprochen, konkret auseinandergesetzt.

19

III.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
RiBGH Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees