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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1983, Az.: I ZR 37/81

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages bei zweimonatiger Überlegungszeit; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bei Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes; Verletzung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit als wichtiger Kündigungsgrund eines Handelsvertretervertrages; Anforderungen an Dauer einer Überlegungszeit bei Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1983
Aktenzeichen
I ZR 37/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 17.12.1980

Fundstelle

  • MDR 1983, 995 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hermann S., Ingenieur, R. gasse ..., A-... W.-P.,

Prozessgegner

Firma Ra. & P., Elektrotechnische Spezialfabrik,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Dipl.-Kfm C. und Dipl.-Ing. Horst P., Pf., Se.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages, wenn der Unternehmer die Kündigung nicht unverzüglich, sondern erst nach einer zweimonatigen Überlegungszeit erklärt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Sitz in Österreich hat, war für die Beklagte aufgrund mündlicher Vereinbarungen von Oktober 1975 bis zum 30. November 1978 als Handelsvertreter in Österreich und in den Ostblockstaaten tätig. Da der Kläger auch Konkurrenzfirmen vertrat, hatten die Parteien eine Marktabgrenzung vorgenommen.

2

Ab Anfang 1978 traten zwischen den Parteien, deren Zusammenarbeit bis dahin gut war, Spannungen auf. Die Beklagte fühlte sich durch den Kläger nicht immer ausreichend vertreten; sie meinte auch feststellen zu müssen, daß der Kläger entgegen den Marktabsprachen Kundenanfragen an Konkurrenzfirmen weitergegeben habe. Andererseits versuchte der Kläger zu erreichen, daß der bei der Beklagten zuständige Sachbearbeiter für den Osthandel K. in Ungarn keine Kundenbesuche mehr durchführte; der Kläger behauptete gegenüber der Beklagten seit Sommer 1978, der Sachbearbeiter K. und seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau hätten sich in Ungarn "unmöglich" benommen. Ende September oder Anfang Oktober 1978 kam es zwischen den Parteien am Sitz der Beklagten in Selb zu einer Aussprache über alle im Jahre 1978 aufgetretenen Probleme.

3

Am 30. November 1978 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis zum 1. Dezember 1978, weil sie "eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der Vorkommnisse, die sich im Laufe der letzten Zeit ergeben haben, (für) nicht mehr opportun (hielt)".

4

Der Kläger, der die fristlose Kündigung für unberechtigt hält, meldete am 19. Februar 1979 bei der Beklagten Ausgleichsansprüche an, die er nunmehr mit der Klage in Höhe eines - aufgrund der durchschnittlichen Jahresprovision seiner Tätigkeit errechneten - Betrages von 93.958,00 DM geltend macht.

5

Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte ordnungsgemäß vertreten und sich an die vereinbarten Marktabgrenzungen gehalten. Er habe die weitere Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Köhler nicht verweigert oder gar Obstruktion gegen ihn betrieben. Mitte 1978 habe ihm die ungarische Außenhandelszentrale mitgeteilt, daß der Sachbearbeiter K. mit seiner damaligen ungarischen Freundin ein Hüttenwerk besucht habe. Dabei habe die Dame ein Benehmen gezeigt, das für die Direktoren des Werkes höchst peinlich gewesen sei. Anläßlich der letzten Aussprache im September oder Oktober 1978 hätten die beiden gesetzlichen Vertreter der Beklagten ihr Einverständnis gegeben, daß Herr K. bis auf weiteres den ungarischen Markt nicht mehr bereisen sollte. Im übrigen sei man darüber hinaus einig gewesen, die erfolgreiche Zusammenarbeit fortzusetzen. Man habe sich nach Beendigung der Besprechung in herzlicher und freundlicher Weise verabschiedet. Danach habe man in freundschaftlicher Weise miteinander korrespondiert.

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zustehe, weil sie zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses berechtigt gewesen sei. Sie hat behauptet, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei von diesem unmöglich gemacht worden; er habe sie praktisch vor die Alternative gestellt, sich von ihrem Sachbearbeiter K. zu trennen oder auf seine - des Klägers - Mitarbeit zu verzichten. Nachdem sich die Anschuldigungen gegen K. als haltlos erwiesen hätten, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden. Der Kläger habe die Behauptungen über Köhler offenbar nur aufgestellt, um zu verhindern, daß sie durch diesen Mitarbeiter selbst Kontakte in Ungarn herstellt und Einsicht in die Geschäftspraktiken des Klägers erlangt. So habe sie auch ihren Verdacht, der Kläger habe sich nicht an die Marktabgrenzung gehalten, bestätigt gefunden. Ihr Sachbearbeiter Köhler habe den Kläger auf die Mängel seiner Bearbeitung erfolgversprechender Kontakte hingewiesen und die Aufnahme weiterer Kontakte vorgeschlagen, ohne daß er darauf reagiert habe.

7

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.

8

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen ursprünglichen Klagantrag weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil die Beklagte am 30. November 1978 berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers zu kündigen (§ 89 a Abs. 1 HGB, § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB).

11

Als wichtigen Grund hat es angesehen, daß der Kläger gegen den Sachbearbeiter der Beklagten für den Osthandel K. schwere, von ihm nicht beweisbare Anschuldigungen erhoben habe; daß er trotz fehlender Beweise von der Beklagten verlangt habe, ihren Sachbearbeiter nicht mehr in Ungarn einzusetzen, und eine Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt habe; daß er diese Forderung mit der Drohung verbunden habe, andernfalls würde er die Tätigkeit der Beklagten im Ostblock sabotieren, und daß er schließlich trotz Aufforderung der Beklagten nichts zur Bereinigung der Angelegenheit beigetragen habe.

12

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, daß das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den von ihm festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (Urt. v. 07.07.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 118/78 -).

14

1.

Solche Rechtsfehler läßt zwar die Würdigung des Beweisergebnisses, gegen dessen Verwertung sich der Kläger mit seiner Revision nicht mehr wendet, nicht erkennen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Verhalten des Klägers eine Verletzung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen hat. Die Revision rügt demgegenüber, die Beklagte selbst habe die angeblichen Gründe nicht als gewichtig erachtet. Dies folge daraus, daß man sich nach der Besprechung in Selb Ende September/Anfang Oktober 1978 herzlich und freundlich voneinander verabschiedet und auch danach höflich miteinander korrespondiert habe; es treffe deshalb auch nicht zu, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt habe - die Gesellschafter der Beklagten über den Inhalt der Gespräche in Selb enttäuscht und verärgert gewesen seien. Diese Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die angeführten Umstände bei seiner Beweiswürdigung hinreichend berücksichtigt. Seine Annahme, die Verärgerung der Beklagten sei mit ihrem höflichen und korrekten Verhalten gegenüber dem Kläger vereinbar, ist jedenfalls nicht als erfahrungswidrig zu beanstanden.

15

2.

Das Berufungsgericht hat jedoch bei Prüfung der Frage, ob die festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers so schwerwiegend sind, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen, den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig gewürdigt und kommt dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis.

16

Ein wichtiger Kündigungsgrund ist nur dann anzuerkennen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (std. Rspr., BGH, Urt. v. 07.07.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 27.02.1981 - I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833). Darüber, ob ein Kündigungsgrund tatsächlich nach Lage der Sache wichtig ist, kann auch das eigene Verhalten des Kündigenden nach Eintritt des Kündigungsgrundes Aufschluß geben (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl. 1973, § 89 a Nr. 8 m.w.N.). Im Streitfall hätte das Berufungsgericht dem Umstand besondere Bedeutung beimessen müssen, daß die ordentliche Kündigung zwar erst zum 31. März 1979 ausgesprochen werden konnte (vgl. § 89 Abs. 2 HGB), die Beklagte andererseits aber seit der Besprechung in Selb ohnehin schon ca. 2 Monate mit ihrer fristlosen Kündigung gewartet hatte. Wenn sich daraus auch nicht - wie die Revision meint - ein Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung herleiten läßt, so ist aus diesem Verhalten der Beklagten aber doch zu entnehmen, daß sie die vom Kläger Ende September/Anfang Oktober 1978 in Se. ausgesprochene Androhung, mit ihrem Sachbearbeiter für den Osthandel nicht weiter zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit im Ostblock zu sabotieren, selbst als nicht so ernsthaft und schwerwiegend empfunden hat, daß ihr eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erschien. Dabei kommt hinzu, daß sich den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß der Kläger seine Drohungen in der Folgezeit wahrgemacht hätte; vielmehr ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien in den beiden folgenden Monaten reibungslos und in gutem Einvernehmen zusammengearbeitet haben.

17

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß der Beklagten eine angemessene Überlegungszeit zugestanden werden muß. Ihre Dauer bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalls, Eine zweimonatige Frist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung ist aber in aller Regel nicht mehr als angemessen anzusehen (vgl. auch Schröder a.a.O.); es sei denn, daß die lange Dauer ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände erklärlich ist. Derartige Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Inhalt und Tragweite der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen, die dem Kläger aufgrund seines Verhaltens anläßlich der Besprechung in Selb angelastet werden, sind nicht so geartet, daß eine derart lange Überlegungszeit nahegelegen hätte. Soweit es um die vom Kläger gegen den Mitarbeiter der Beklagten erhobenen Vorwürfe geht, hatte die Beklagte im übrigen ausreichend Zeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da der Kläger sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon Mitte 1978 ausgesprochen hatte.

18

III.

Danach kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht anerkannt werden, weil es der Beklagten trotz der Pflichtverletzung des Klägers zumutbar war, mit ihm bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusammenzuarbeiten. Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist daher nicht gem. § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB ausgeschlossen, so daß das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann. Es sind nunmehr die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB im einzelnen zu prüfen. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

19

Der Rechtsstreit war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war,

v. Gamm
Merkel
Zülch
Erdmann
Teplitzky