Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1978, Az.: I ZR 126/76
Zumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses ; Beendigung nach langer, erfolgreicher und einwandfreier Tätigkeit des Handelsvertreters ; Anspruch auf Provision für nicht ausgeführte Geschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 126/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.06.1976
- LG Duisburg - 18.04.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1882-1883 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 29 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Handelsvertreter Walter R., F. weg ..., R.
Prozessgegner
Firma V., H. GmbH, B. Landstraße ..., W., Geschäftsführer: Kaufmann E. P. V., B., Niederlande
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses bis zu seiner in kurzer Zeit (hier: 4 1/2 Monaten) eintretenden ordentlichen Beendigung nach langer (hier: zehnjähriger), erfolgreicher und einwandfreier Tätigkeit des Handelsvertreters.
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1976 teilweise, und zwar im Kostenpunkt und hinsichtlich der Klageanträge zu I, II und III, 1, aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. April 1975 teilweise geändert (Klageantrag zu I):
Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 1974 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages rechtsunwirksam ist.
Hinsichtlich der Klageanträge zu II und III, 1 wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen, und zwar hinsichtlich der Klageanträge III 2 und IV, wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1962 zunächst als Eigenhändler und ab 1963 als Handelsvertreter für die Beklagte, die Kunstdrucke und Reproduktionen vertreibt, im süddeutschen Raum tätig. Er steigerte den Umsatz der Beklagten in diesem Gebiet von etwa 9.000 DM auf 344.300 DM im Durchschnitt der Jahre 1969 bis 1973. Ab 1970 wurde der Bezirk des Klägers mit seinem Einverständnis mehrfach verkleinert und seine Provision gekürzt. Er war seither der einzige für die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland tätige Handelsvertreter, während die Beklagte im übrigen mit angestellten Reisenden arbeitete.
Im November 1972 schloß die Beklagte mit einem ihrer Kunden aus dem Gebiet des Klägers, dem Kaufmann M. in F., einen Vertrag, wonach sie diesem für sein Geschäft "B.-M.'s K." ein Kommissionslager zur Verfügung stellte, während M. sich verpflichtete, dort keine Konkurrenzerzeugnisse auszustellen und zu verkaufen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sollte die gesamte Kollektion sofort zur Zahlung fällig sein.
Am 11.7.1973 verfaßte M. ein als "Aktennotiz" bezeichnetes Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten, in dem er erklärte, er habe aus Gründen der Konkurrenzsituation außerhalb des Ladens Fremdartikel aufgestellt, während er im Geschäft "vertragsgerecht verlagstreu" bleibe. Der Brief enthält gegen Ende folgenden Satz:
"Dieser Brief ist bewußt als "Aktennotiz" überschrieben und wurde nur geschrieben, solange die Sache noch 'warm' ist. Abschicken werden wir diesen Brief erst, wenn dafür eine Veranlassung gegeben ist, d.h. böse Zungen unser gutes Verhältnis stören wollen!"
M. übersandte eine Ablichtung des Schreibens "zur Vorabinformation" an den Kläger. Eine Übersendung des Originals an die Beklagte erfolgte nicht.
Wenig später, im August 1973, verhandelte M. auf einer Messe unter Berufung auf seine Bindung durch den Exklusivvertrag mit der Beklagten wegen einer Erhöhung der Rabatte. Der Kläger, der der Beklagten vom Empfang der Ablichtung von M. Brief nichts mitgeteilt hatte, war dabei zugegen; auch Jetzt machte er den Vertretern der Beklagten keine Mitteilung davon.
Ende Dezember 1973 rief der Handlungsbevollmächtigte der Beklagten, Herr S., den Kläger an und fragte ihn, ob er etwas davon wisse, daß M. den Exklusivvertrag verletze. Der Kläger antwortete, er habe nichts festgestellt, wolle sich aber nach seinem Urlaub um die Angelegenheit kümmern. Als die Beklagte Ende Januar 1974 in B.-M.'s K. Inventur machte, stellte sie Fremdbezüge M. fest. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihren Angestellten S. und W. und dem Kläger, bei der diese dem Kläger Vorwürfe machten, weil er der Beklagten davon nichts mitgeteilt hatte. Dazu erklärte der Kläger, er müsse neben den Interessen der Beklagten auch die wirtschaftlichen Interessen seiner Kunden wahren.
Mit Schreiben vom 14.2.1974 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger wegen dieser Vorfälle fristlos. Der Kläger widersprach der Kündigung. Bei ordentlicher Kündigung zu diesem Zeitpunkt wäre das Vertragsverhältnis mit dem 30.6.1974 beendet gewesen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Kündigung vom 14.2.1974 als fristlose unwirksam sei. Er hat ferner von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89 b HGB verlangt, den er mit 55.063 DM, mindestens aber 40.000 DM errechnet, und ferner Schadensersatz für entgangene Provisionen in der Zeit vom 15.2.1974 bis zum 30.6.1974 in Höhe von 19.366 DM. Außerdem verlangt er 15.784 DM für in der Zeit ab 1.1.1970 von der Beklagten abgeschlossene, aber nicht ausgeführte Geschäfte. Endlich hat der Kläger im Wege der Stufenklage einen vollständigen Buchauszug über alle in der Zeit vom 1.1.1970 bis zum 15.2.1974 getätigten Umsätze der Beklagten und Zahlung bisher nicht vergüteter Provisionen begehrt, und zwar zum Teil auch für Gebiete, die er nicht mehr bearbeitet hat. Dazu trägt er vor, daß der frühere Prokurist der Beklagten J. ihm für aufgegebene Gebiete noch eine gewisse Provision zugesagt habe. Im übrigen habe er die erteilten Abrechnungen nie als stimmend und vollständig hingenommen.
Der Kläger hat beantragt,
- I.
festzustellen, daß die mit Schreiben der Beklagten vom 14.2.1974 ausgesprochene fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien rechtsunwirksam ist,
- II.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleich gemäß § 89 b HGB zu zahlen, mindestens Jedoch 40.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.6.1974 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer,
- III.
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn
- 1.
Schadensersatz für entgangene Provisionen in der Zeit vom 15.2. bis 30.6.1974 in Höhe von 19.366 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 22.4.1974 und 11 % Mehrwertsteuer,
- 2.
15.784 DM Provisionen für abgeschlossene, aber teilweise nicht ausgeführte Geschäfte nebst 5 % Zinsen von 4.057 DM seit dem 31.12.1970, von 3.704 DM seit dem 31.12.1971, von 3.495 DM seit dem 31.12.1972, von 4.105 DM seit dem 31.12.1973 und von 423 DM seit dem 28.2.1974, alles zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer,
zu zahlen,
- IV.
die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm einen vollständigen Buchauszug über alle in der Zeit vom 1.1.1970 bis 15.2.1972 getätigten Umsätze zu erteilen und die bisher nicht vergüteten Provisionen darauf zu zahlen, und zwar für diejenigen Zeiten und diejenigen Postleiträume, welche in Ziffer 2 a), b), c), d) und e) des Klageantrages erster Instanz aufgeführt sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage - bis auf einen in den jetzigen Klageanträgen nicht mehr enthaltenen anerkannten Betrag, über den Anerkenntnisteilurteil ergangen ist - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage und den Antrag auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB für unbegründet, weil der Kläger durch sein Verhalten in der Angelegenheit des Kaufmanns M. der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben und dabei auch schuldhaft gehandelt habe. Dazu führt es im einzelnen aus: Der Kläger habe seit der Übersendung der "Aktennotiz" vom 11.7.1973 durch M. gewußt, daß dieser Fremdartikel angeboten habe. Aus der Aktennotiz sei auch zu entnehmen gewesen, daß M. sie nicht an die Beklagte habe absenden wollen, Jedenfalls solange nicht, als dieser nichts aufgefallen sei. Schon damals sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Beklagte von dem Verhalten M. zu unterrichten. Spätestens bei der Messe im August 1973, als M. unter Berufung auf den Exklusivvertrag mit der Beklagten über bessere Einkaufskonditionen verhandelt habe, hätte der dabei anwesende Kläger die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß M. sich - Jedenfalls möglicherweise - nicht an den Vertrag halte. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Aktennotiz vom 11.7.1973 und das Gespräch mit M. darüber noch nicht vergessen haben können; auch habe er spätestens bei dieser Gelegenheit feststellen können, daß die Beklagte von M. Vertragsverletzung nichts gewußt habe. Als der Kläger dann am 28.12.1973 mit dem Zeugen S. telefoniert und diesem erklärt habe, er wisse nichts von einer Vertragsverletzung durch M., wolle sich aber darum kümmern, sei er wiederum untätig geblieben. Als der Zeuge S. nach der Inventur bei M. und Feststellung der Vertragsverletzung den Kläger deswegen zur Rede gestellt habe, habe der Kläger erklärt, er müsse die Interessen der Beklagten und des Kunden vertreten. Dieses Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, das Vertrauen der Beklagten zu ihm zu zerstören, zumal M. einer ihrer wichtigsten Kunden gewesen sei. Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung der ihr bekannt gewordenen Tatsachen davon ausgehen müssen, daß der Kläger bewußt geschwiegen habe, um M. zu decken. Unter diesen Umständen sei der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers für 4 1/2 Monate, bis zum 30.6.1974, nicht zuzumuten gewesen. Zwar sei der Kläger seit etwa zehn Jahren erfolgreich für sie tätig gewesen und habe sich offenbar während dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Sie hätte ihm deshalb möglicherweise nicht kündigen dürfen, wenn der Kläger sich Jedenfalls am 28. Januar 1974 auf ihre Seite gestellt und sofort erklärt hätte, er habe M. Aktennotiz vergessen gehabt oder dessen Verhalten nicht für einen Vertragsbruch gehalten oder einen solchen nicht feststellen können. Dadurch, daß der Kläger eine solche Entschuldigung nicht für nötig gehalten habe, sondern sich mit der Erklärung gerechtfertigt habe, er müsse auch die Interessen der Kunden vertreten, habe er bei der Beklagten ein grundsätzliches Mißtrauen heraufbeschworen. Dieses Mißtrauen habe auch die Frage umfaßt, wieviele Kunden der Kläger vielleicht bereits bei Vertragsverstößen gedeckt habe oder in Zukunft noch decken werde.
Das Verhalten des Klägers sei auch schuldhaft gewesen, so daß ihm kein Ausgleichsanspruch zustehe (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Der Kläger hätte auf den Gedanken kommen müssen, verpflichtet zu sein, der Beklagten von der Aktennotiz des Kaufmanns M. vom 11.7.1973 Mitteilung zu machen, und zwar insbesondere bei den Verhandlungen auf der Messe Über bessere Einkaufsbedingungen. Auch nach dem Telefongespräch mit Herrn S. am 28.12.1973 hätte er sich sofort um die Angelegenheit kümmern müssen. Schließlich sei ihm vorzuwerfen, daß er nichts unternommen habe, um seinen Fehler bei der Beklagten zu entschuldigen oder wiedergutzumachen, sondern daß er sich mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht habe, er müsse auch die Interessen des Kunden wahrnehmen.
2.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, nur beschränkt nachprüfen. Die Nachprüfung muß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob er wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 89 a HGB; Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 = NJW 78, 544). Dies ist hier zum Teil der Fall.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, daß der Kläger seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten dadurch verletzt hat, daß er sie nach Empfang der Aktennotiz des Kaufmanns M. vom 11.7.1973, vor allem bei der Besprechung auf der Messe über bessere Konditionen im August 1973, nicht über die Aktennotiz und über sein Gespräch mit M. verständigt hat. Diese Verpflichtung folgt aus § 86 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB, wonach der Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen hat, darüber hinaus aus § 86 Abs. 2 HGB, wonach er dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben hat. Der Handelsvertreter ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen beiden Teilen des abzuschließenden Geschäfts.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die bloße, im Grunde einmalige Vertragsverletzung nicht ausreicht, um die Kündigung aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen; entscheidend ist vielmehr, ob es dem Unternehmer bei Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Berufungsgericht führt dazu zwar im wesentlichen alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte an, würdigt sie aber nicht vollständig und zum Teil erfahrungswidrig und kommt dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis.
Wesentliche Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Klägers bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, sind darin zu sehen, daß er über zehn Jahre für die Beklagte sehr erfolgreich tätig gewesen war, als es zu seinem unrichtigen Verhalten in der Angelegenheit des Kaufmanns M. kam. Er hatte, wie die Umsatzentwicklung zeigt, das Geschäft der Beklagten im süddeutschen Raum praktisch aufgebaut. Wie der Kläger ausdrücklich und von der Beklagten unbestritten vorgetragen hat, hat er in der gesamten Zeit der Beklagten keinen Anlaß zu Beschwerden gegeben. Weiter ist von entscheidender Bedeutung, daß die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses nur 4 1/2 Monate betragen hat, ein Zeitraum, der vor allem im Verhältnis zu der langen beanstandungsfrei und erfolgreich verlaufenen Arbeit des Klägers als besonders kurz erscheint. Angesichts dieser erheblich zu Gunsten des Handelsvertreters sprechenden Umstände hätte es besonders schwerwiegender Gründe bedurft, warum es der Beklagten nicht zuzumuten war, noch diese kurze Zeit mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Daran fehlt es. Die Beklagte hat dazu überhaupt nichts vorgetragen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem entscheidenden Zusammenhang Erwägungen anstellt, die in dem Parteivortrag keine Grundlage finden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Kläger in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt hätte, Vertragsverstöße anderer Kunden zu decken oder daß er in den noch verbleibenden 4 1/2 Monaten dergleichen hätte tun können. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht darüber anstellt, haben keine tatsächliche Grundlage, da die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß sie überhaupt oder in dem Gebiet des Klägers weitere Exklusivverträge abgeschlossen hatte. Welche anderen Umstände sonst ein grundsätzliches Mißtrauen der Beklagten für die restliche kurze Zeit sollten rechtfertigen können, ist von den Parteien nicht vorgetragen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch den unstreitigen Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Denn danach hatte die Beklagte im Jahre 1973 einen Verkaufsleiter Si. eingestellt, dessen Aufgabenbereich sich unter anderem auf die Unterstützung, Führung und Entlastung des Klägers in allen Belangen des Verkaufs beziehen sollte und der zu diesem Zweck auch in dem Gebiet des Klägers reiste, um sich mit den wichtigsten Kunden und Angelegenheiten bekannt zu machen. Es wäre für die Beklagte zumutbar gewesen, eine etwa erforderliche Überwachung des Klägers in der restlichen Vertragszeit durch Si. vornehmen zu lassen.
Das angefochtene Urteil geht selbst davon aus, daß die Beklagte dem Kläger wegen seiner langen, erfolgreichen und einwandfreien Tätigkeit möglicherweise nicht hätte fristlos kündigen dürfen, wenn der Kläger sich wenigstens bei der Besprechung vom 28.1.1974 entschuldigt und nicht mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht hätte, er müsse auch die Interessen der Kunden vertreten; er habe nichts unternommen, um seinen Fehler bei der Beklagten zu entschuldigen oder wiedergutzumachen. Abgesehen davon, daß in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der Kläger den Fehler hätte wiedergutmachen können, liegt in dieser Würdigung der Erklärungen des Klägers eine erfahrungswidrige Überbewertung. Bei einer harten geschäftlichen Diskussion, die in gespannter Atmosphäre verläuft und bei der einer der Beteiligten in Harnisch gerät und dem Handelsvertreter massive Vorwürfe macht (so die Aussage des Angestellten der Beklagten Wensing), liegt es nahe, daß der Angegriffene rechtfertigende Gründe für das ihm vorgeworfene Verhalten sucht und diese vorbringt, und zwar auch dann, wenn er selbst im Zweifel ist oder sogar erkennt, daß sein Verhalten nicht einwandfrei war. Sich im Zuge einer solchen harten Auseinandersetzung direkt zu entschuldigen und den Fehler einzugestehen, fällt erfahrungsgemäß besonders schwer. Es kann nicht anerkannt werden, daß gerade das Ausbleiben einer solchen Entschuldigung den Ausschlag geben soll für die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren kurzen Zusammenarbeit.
Schließlich kommt hinzu - was das Oberlandesgericht ebenfalls nicht würdigt -, daß die Erklärung des Klägers, er müsse auch die Interessen der Kunden wahren, Jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine abwegige Entschuldigung darstellt und indirekt, abgesehen von den eigenen Interessen des Klägers an den Provisionseinnahmen, auch die Interessen der Beklagten nicht völlig außer Betracht läßt. Denn M. war nach dem unstreitigen Parteivorbringen ein sehr guter Kunde der Parteien, so daß dem Kläger als Handelsvertreter daran gelegen sein mußte, diesen Kunden nicht zu verärgern. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Beklagte selbst den Vertragsverstoß M. offenbar als nicht so bedeutsam angesehen hat, daß sie die Geschäftsbeziehung abgebrochen hätte. Vielmehr tätigt sie nach wie vor erhebliche Umsätze mit diesem Kunden.
3.
Nach alledem war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivorbringen der Beklagten trotz der Vertragsverletzung des Klägers zumutbar, mit ihm bis zum 30.6.1974, also bis zur ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, weiterhin zusammenzuarbeiten. Es war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Feststellungsantrag zu Ziff. I zu erkennen.
4.
Da für die Kündigung der Beklagten kein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorgelegen hat, ist der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch auch nicht gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Wegen dieses Anspruchs war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5.
Dasselbe gilt für den Schadensersatzanspruch für entgangene Provisionen in der Zeit vom 15.2. bis zum 30.6.1974. Die Beklagte ist dem Kläger wegen der zu Unrecht ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat auch schuldhaft gehandelt, da sie keine konkreten Tatsachen hat anführen können, weshalb es ihr nicht zugemutet werden könne, mit dem Kläger noch die wenigen Monate bis zum ordentlichen Ende des Vertragsverhältnisses zusammenzuarbeiten. Das Berufungsgericht wird dabei allerdings zu prüfen haben, ob eine Minderung des Ersatzanspruchs nach § 254 BGB in Betracht kommt, weil der Kläger durch sein Verhalten der Beklagten schuldhaft Anlaß zu der unberechtigten fristlosen Kündigung gegeben hat.
II.
1.
Zu dem vom Kläger ferner geltend gemachten Anspruch auf Provision für nicht ausgeführte Geschäfte hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieser nicht hinreichend substantiiert sei. Es hätte dazu der Aufführung Jedes einzelnen Geschäfts bedurft, für das der Kläger nicht die volle Provision erhalten habe, sowie der Darlegung, in welcher Höhe die Provision nicht gezahlt worden sei. Überdies habe der Kläger keinen Beweis für die Richtigkeit seiner zusammenfassenden Berechnung angetreten. Die Beklagte habe zwar eingeräumt, in den Jahren 1970 bis 1972 etwa 5 % der Bestellungen nicht ausgeführt und auch nicht verprovisioniert zu haben. Dazu habe sie aber vorgetragen, die Ausführung der Geschäfte sei dadurch teilweise unmöglich geworden, daß entweder die bestellten Titel vergriffen gewesen seien oder daß die Lieferungen nicht termingerecht hätten erfolgen können, weil in England gestreikt worden sei. Der Kläger habe nicht bestritten, daß dies die Gründe für die Nichtlieferung gewesen seien. Diese Gründe habe die Beklagte im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht zu vertreten. Nähere Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften habe die Beklagte nicht darzulegen brauchen, weil auch der Kläger die Geschäfte, für die er noch Provision verlangt, nicht im einzelnen bezeichnet habe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel ergebe sich im übrigen, daß er die Abrechnungen der Beklagten genau kontrolliert und auch mehrfach beanstandet und daß die Beklagte sich auf die Beanstandungen eingelassen habe. Damit habe er die Abrechnungen der Beklagten, soweit er sie nicht gerügt habe, anerkannt.
2.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht verweist die Revision für die Substantiierung auf die pauschalen Aufstellungen des Klägers. Sie ermöglichen es der Beklagten nicht, die Gründe für die hinter den Jeweiligen einzelnen Aufträgen zurückbleibenden Lieferungen darzulegen und sich auf diese Weise zu rechtfertigen. Im übrigen führt die Revision nur an, daß die Beklagte selbst zugestanden habe, etwa 5 % der Bestellungen nicht ausgeführt zu haben, weil die Titel vergriffen gewesen oder durch Streiks Lieferverzögerungen eingetreten seien. Das entkräftet die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, daß die Beklagte dies nicht zu vertreten und daß der Kläger schließlich die Abrechnungen während der Vertragszeit anerkannt hat.
III.
1.
Den Anspruch des Klägers auf Erteilung von Buchauszügen hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Einen solchen Anspruch bezüglich des Gebietes, das er Anfang 1970 aufgegeben habe, habe der Kläger selbst dann nicht, wenn der frühere Prokurist Jansen ihm dafür noch eine Provision für eine gewisse Zeit versprochen gehabt habe. Denn der Kläger habe dem Schreiben der Beklagten vom 15.1.1971, mit dem diese bestätigt, daß er auf Provision für die Abtretung dieses Gebietes verzichtet habe, nicht widersprochen. Soweit der Kläger den Buchauszug wegen der teilweise nicht durchgeführten Geschäfte verlangt, habe er keinen Anspruch, weil er über diese Geschäfte Abrechnung erhalten habe. Im übrigen habe er, wie dargelegt, keinen Anspruch auf restliche Provision für solche Geschäfte, weil die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast schlüssig und unwidersprochen vorgetragen habe, daß sie die Nichtlieferungen nicht zu vertreten habe. Auf seine erstinstanzliche Behauptung über Direktgeschäfte der Beklagten sei der Kläger nicht mehr zurückgekommen; außerdem habe die Beklagte dazu Fehlanzeige erstattet. Auch die allgemein in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptungen, die Provisionsabrechnungen der Beklagten seien unrichtig gewesen und er, der Kläger, habe sie nie als stimmend und vollständig hingenommen, rechtfertigten den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht. Denn der Kläger habe die Abrechnungen der Beklagten, die er für unrichtig und unvollständig gehalten habe, beanstandet und sich dann Jeweils mit den Reaktionen der Beklagten zufrieden gegeben.
2.
Diese Ausführungen, auf die die Revision in ihrer Begründung nicht eingeht, lassen ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Inwiefern eine abschließende Abrechnung der Parteien noch erforderlich und ohne Erteilung eines Buchauszuges nicht möglich sein soll, wird in der Revisionsbegründung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
IV.
Bei der abschließenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es sich bei dem Urteil des Landgerichts vom 18. April 1975 der Sache nach um ein Schlußurteil handelt und daß dem Kläger ein gewisser Betrag bereits durch Anerkenntnisteilurteil vom 21.6.1974 zugesprochen worden ist.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki