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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1977, Az.: I ZR 30/76

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags; Mitverschulden an der fristlosen Kündigung eines Vertrages; Pflichtwidriges Verhalten durch Gewährenlassen der eigenen Ehefrau; Voraussetzung eines wichtigen Kündigungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1977
Aktenzeichen
I ZR 30/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 23.01.1976

Fundstellen

  • MDR 1978, 384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 544 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

die Firma N. AG,
vertreten durch ihren Vorstand Erik W.-L. S. straße ..., R. bei H.

Prozessgegner

der Handelsvertreter Heinrich O., Am B., W. Krs. C.

Amtlicher Leitsatz

Beim Erlaß eines Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs darf nicht offen bleiben, ob der Kläger den Eintritt des Schadensereignisses mitverschuldet hat und er deshalb einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen muß.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 23. Januar 1976 im Kostenpunkt und zu Ziffer 2 des Urteilstenors aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war von 1954 bis 1962 Handelsvertreter einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Nach deren Eingliederung in das Unternehmen der Beklagten schlossen die Parteien den Handelsvertretervertrag vom 27. August 1962. Durch diesen Vertrag übertrug die Beklagte dem Kläger die Alleinvertretung für den Vertrieb von N.-Staubsaugapparaten und Bohnermaschinen bei industriellen und gewerblichen Verbrauchern einschließlich Kundendienst in einem bestimmten Bezirk (Teil von Niedersachsen). Der Vertrag wurde bis zum 31. Dezember 1966 fest abgeschlossen und konnte danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsabschluß gekündigt werden.

2

Nach Abschluß dieses Vertrages stellte die Beklagte ihren Vertrieb und Kundendienst zunehmend auf unselbständige Verkaufsstellen und Service-Büros um. Von etwa 20 Handelsvertretern im Jahre 1962 waren 1974 nur noch 2 für sie tätig.

3

Der Kläger erzielte von 1969 bis 1973 folgende Provisonseinnahmen:

1969DM 121.000,-
1970DM 147.000,-
1971DM 168.000,-
1972DM 172.000,-
1973DM 178.000,-.
4

Gemäß Schreiben der Beklagten vom 8. August 1973, mit dem sich der Kläger einverstanden erklärte, wurde der Bezirk des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an erheblich verkleinert. Dem Kläger verblieb nur noch ein Gebiet, in dem er bisher etwa 40 % seiner Umsätze erzielt hatte. Er erhielt für das abgetretene Gebiet eine Abfindungssumme von 52.500,- DM. Für den Kundendienst richtete die Beklagte ein eigenes Service-Büro in H. ein. Der Kläger verpflichtete sich, ab 1. Januar 1974 keine Untervertreter oder Kundendienst-Reisenden mehr einzusetzen. Die Kundendienst-Umsätze blieben - für den verkleinerten Bezirk - provisionspflichtig. Hinsichtlich der Vertragsdauer heißt es in dem Vertragsinhalt gewordenen Schreiben der Beklagten vom 8. August 1973:

"Wir sichern Ihnen das oben erwähnte Gebiet zu bis Ende 1976. Eine Voraussetzung hierfür ist es, daß die jetzige Verkaufsorganisation der N. AG (Beklagte) bis dahin nicht wesentlich geändert wird. Ferner ist es eine Voraussetzung, daß Ihre persönlichen Verhältnisse oder Verhältnisse, die Sie zu vertreten haben, für die ordnungsgemäße Gebietsbearbeitung nicht hinderlich sind."

5

Die früher getroffenen Vereinbarungen sollten in Kraft bleiben, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert wurden.

6

Am 6. März 1974 fand zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten eine Besprechung statt, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, er habe den Interessen der Beklagten zuwidergehandelt; er habe Antragen von Kunden an seinen früheren Untervertreter W. weitergegeben und von diesem weiterhin Kundendienstarbeiten ausführen lassen.

7

Mit Schreiben vom 14. März 1974 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1974. Sie berief sich hierbei auf "weitere schwerwiegende Verfehlungen" des Klägers und bezeichnete eine weitere Zusammenarbeit mit ihm als für sie "absolut unzumutbar". Durch Rundschreiben vom 15. März 1974 teilte sie ihren Kunden mit, daß der Kläger nicht mehr für sie tätig sei.

8

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte versuche nur, sich seiner zu entledigen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen. Mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1974 hat sich der Kläger einverstanden erklärt. Er hat die Erteilung einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1974 und Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge (Stufenklage), die Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1974 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1973 (alter Bezirk) sowie Auskunft darüber begehrt, welche Geschäfte die Beklagte auf Grund seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1974 noch abgeschlossen hat. Außerdem hat er beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung und des gleichzeitigen Entzugs der Vertretung entstanden ist und noch entsteht,

  2. 2.

    festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat geltend gemacht, mit dem Vertrag vom 8. August 1973 habe sie dem Kläger ermöglichen wollen, noch für einige Jahre Einkünfte aus seiner Vertretertätigkeit für sie zu erzielen. Andererseits habe sie sich mit dem in der Regelung über die Vertragsdauer enthaltenen Vorbehalt gegen eine Konkurrenztätigkeit der Ehefrau des Klägers schützen wollen. Diese sei mit dem Geschäft ihres Mannes bestens vertraut gewesen und habe den Innendienst erledigt. Die Befürchtung, daß es zu einer Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Ehefrau des Klägers kommen könne, habe sich bestätigt. Die Ehefrau des Klägers unterstütze den früheren Untervertreter W. in seiner Vertretertätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, indem sie Büroarbeiten für ihn erledige. Außerdem betreibe sie mit W. gemeinsam ein Teppichreinigungsgeschäft. Die Büroarbeiten für W. und das Teppichreinigungsgeschäft erledige sie im Büro des Klägers. Dabei benutze sie den gleichen Telefonanschluß wie der Kläger. Am Telefon melde sie sich weiterhin mit "N. AG O.", was dazu geführt habe, daß sich der Geschäftsführer des Einkaufsrings der Gebäudereiniger bei ihr, der Beklagten, erkundigt habe, ob sie nunmehr als Gebäudereiniger tätig werde und ihren eigenen Kunden Konkurrenz machen wolle. Der Kläger selbst habe den Wettbewerb W. aktiv und passiv unterstützt, indem er Antragen von Kunden an seine Ehefrau und W. weitergegeben und seine Ehefrau jedenfalls nicht von schriftlichen und fernmündlichen Informationen ferngehalten habe, die sie für ihre Konkurrenztätigkeit habe verwenden können. Darüber hinaus habe der Kläger W. nach dem 31. Dezember 1973 noch für Kundendienstarbeiten eingesetzt und diesem damit bewußt Gelegenheit gegeben, bei ihren Kunden für die Erzeugnisse der von ihm vertretenen Konkurrenzfirma zu werben.

10

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsanträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. März 1974 unwirksam (1) und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung und des gleichzeitigen Entzugs der Vertretung entstanden sei und noch entstehen werde (2). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie will erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben hat, ohne zu prüfen, ob den Kläger ein Mitverschulden an der fristlosen Kündigung des Vertrages trifft. Wenn das Berufungsgericht meint, die Prüfung dieser Frage sei zweckmäßigerweise einem etwaigen späteren Prozeß über die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu überlassen, so steht das in einem unlösbaren Widerspruch zu dem Feststellungsausspruch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung entstanden sei und noch entstehen werde. Hiervon abgesehen liegt es im Wesen eines derartigen Feststellungsantrages, daß über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden wird. Das Berufungsgericht verkennt, daß es sich mit einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) insoweit anders verhält. Ein Grundurteil kann erlassen werden, wenn eine Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßig erscheint (vgl. BGH MDR 1974, 558 = LM Nr. 35 zu § 304 ZPO). Diese Erwägungen können es auch rechtfertigen, die Entscheidung über Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dem Nachverfahren vorzubehalten. Das ist unbedenklich, weil das Grundurteil Bindungswirkung nur für das Nachverfahren hat und diese auch nur im Umfang des erhobenen Leistungsanspruchs besteht.

13

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht reicht demgegenüber erheblich weiter. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offen bleiben, weil sie in einem späteren Prozeß der Parteien nicht neu im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstünde (vgl. RG JW 1931, 3356 m. Anm. Kisch).

14

Die Erwägung des Berufungsgerichts, ob und inwieweit vom Kläger zu vertretende Umstände an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, lasse sich erst beurteilen, wenn feststehe, welche Schäden der Kläger geltend machen wolle, greift demgegenüber nicht durch. Da nur eine Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangt wird, kommt es auf die Schadenshöhe (haftungsausfüllende Kausalität) und ein sich hierauf beziehendes mitwirkendes Verschulden des Klägers, für das, soweit ersichtlich, auch kein Anhalt besteht, nicht an. Die sachliche Begründetheit der Feststellungsklage setzt nur voraus, daß die Entstehung eines dem Kläger von der Beklagten zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 1972, 180, 183 = NJW 1972, 198).

15

Ergibt sich, daß, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Betracht kommt, der Kläger den Eintritt des Schadensereignisses, aus dem er Schadensersatzansprüche herleitet (haftungsbegründende Kausalität), mitverschuldet und er deshalb einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, muß regelmäßig eine entsprechende Quote festgestellt und ausgesprochen werden, zu welchem Bruchteil die Schadensersatzpflicht besteht.

16

II.

Das Berufungsgericht meint, der eigene Vortrag der Beklagten ergebe nicht, daß sie berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis der Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 89 a Abs. 1 HGB). Der Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe nach dem 31. Dezember 1973 keine Büroarbeiten mehr für ihn ausgeführt und er habe das ihm von seiner Frau bis Ende 1973 in Untermiete zur Verfügung gestellte Büro seitdem nicht mehr benutzt, sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Gehe man gleichwohl davon aus, daß eine Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem früheren Untervertreter Wehner, der ein Konkurrenzunternehmen unstreitig vertritt, bestanden habe, dann liege darin jedenfalls kein so schwerwiegender Verstoß des Klägers gegen die vertraglichen Pflichten, daß die Beklagte daraus ein Recht zur fristlosen Kündigung habe herleiten können. Die Ehefrau des Klägers sei in der Lage gewesen, die Unterlagen beider Vertretungen zu trennen und sich am Telefon unter einer neutralen Bezeichnung zu melden. Die Möglichkeit, daß die Ehefrau des Klägers die Interessen der Beklagten gefährden könne, habe bis zum Auftreten von Verdachtsgründen so fern gelegen, daß damit nicht habe gerechnet zu werden brauchen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger oder seine Ehefrau ein eigenes Interesse nicht nur an der Entwicklung des Teppichreinigungsunternehmens, das die Ehefrau des Klägers zusammen mit W. unstreitig betreibt, sondern auch an der Bezirksvertretung W. gehabt hätten. Die nach den Notizen der Beklagten in der Besprechung der Parteien vom 6. März 1974 erörterten Fälle hätten dem Kläger ebenfalls keinen Anlaß gegeben, seiner Ehefrau zu mißtrauen und anzunehmen, sie leite Kunden der Beklagten betreffende Antragen oder Mitteilungen an W. weiter, Jedenfalls habe die Beklagte dem Kläger nach der Besprechung vom 6. März 1974 Gelegenheit geben müssen, seinen Geschäftsbereich von dem W. besser abzugrenzen. Es sei eine Abmahnung erforderlich gewesen. Statt dieser habe die Beklagte eine Woche später fristlos gekündigt.

17

Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe es geduldet, daß seine Ehefrau in dem gemeinsamen Büro mit seinem Konkurrenten W. ein Teppichreinigungsunternehmen betrieben habe, rechtfertigt nach Auffassung des Berufungsgerichts die fristlose Kündigung ebenfalls nicht. Zwar sei der Argwohn der Beklagten, daß derjenige, der Reinigungsarbeiten gewerblich anbiete, sich nicht vordringlich für den Verkauf der dazu benötigten Geräte einsetze, nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte unterstelle aber ohne erwiesenen Grund, daß der Kläger berechtigt und in der Lage gewesen sei, seiner Ehefrau die gewerbliche Betätigung zu untersagen, oder daß er sich geweigert haben würde, eine Trennung der beiden Geschäftsbereiche zu veranlassen, wenn er dazu aufgefordert worden wäre.

18

Das Berufungsgericht verneint weiter, daß sich aus der Tätigkeit, die W. im Jahre 1974 nach dem Vortrag der Beklagten bei deren Kunden entfaltet habe, ein grober Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Handelsvertreter ergebe. In zwei Fällen Kundendienstarbeiten an W. vergeben zu haben, habe der Kläger nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten bereits in der Besprechung vom 6. März 1974 zugegeben. Werde die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, dann liege darin jedenfalls kein schwerer Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten. Auch insoweit würde eine Abmahnung genügt haben. In allen übrigen Fällen, in denen W. bei Kunden der Beklagten Kundendienstarbeiten nach dem 31. Dezember 1973 ausgeführt oder für Produkte der von ihm vertretenen I. gesellschaft für S. (IGS) geworben habe, habe die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, daß der Kläger W. hierzu aufgefordert oder auch nur Gelegenheit gegeben habe. Die Beklagte habe nur Beweis dafür angeboten, daß W. von diesen Gelegenheiten möglicherweise von der Ehefrau des Klägers erfahren habe. Das reiche für eine fristlose Kündigung nicht aus. Der Kläger würde sich auch in diesen Fällen nur pflichtwidrig verhalten haben, wenn er trotz eines bestehenden Verdachts nichts unternommen hätte. Der bloße Verdacht der Beklagten, der Kläger verhalte sich pflichtwidrig, könne unter den hier gegebenen Umständen einen Kündigungsgrund nicht abgeben. Angesichts der über 20-jährigen erfolgreichen Zusammenarbeit habe die Beklagte dem Kläger erst Gelegenheit geben müssen, diesen Verdacht auszuräumen. Für eine fristlose Kündigung habe auch deshalb kein Anlaß bestanden, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgemäß schon zum 30. Juni 1974 habe kündigen können, wie sich daraus ergebe, daß die im Vertrag vom 27. August 1962 getroffene Kündigungsregelung durch die Vereinbarung vom 8. August 1973 nicht aufgehoben worden sei und die Beklagte selbst auch hilfsweise zum 30. Juni 1974 gekündigt habe. Ihr habe zugemutet werden können, das Vertragsverhältnis - nach Abmahnung des Klägers - bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.

19

III.

Die gegen diese Beurteilung des Kündigungsrechts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

20

1.

Es mag zwar, wie die Revision rügt, verfahrensrechtlich bedenklich sein, daß das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers, seine Ehefrau habe im Jahre 1974 keine Büroarbeiten mehr für ihn ausgeführt und er habe das ihm von ihr bis Ende 1973 in Untermiete zur Verfügung gestellte Büro nicht mehr benutzt, nicht entgegengetreten. Die angefochtene Entscheidung beruht hierauf aber nicht, da das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt und mit gewürdigt hat.

21

2.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein wichtiger Kündigungsgrund nur anzuerkennen ist, wenn dem Kündigenden bei Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Es nimmt auch zu Recht an, daß es nach Treu und Glauben geboten sein kann, den Vertragspartner erst einmal abzumahnen und danach abzuwarten, ob er bereit und in der Lage ist, einen gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen oder erhobene Beanstandungen abzustellen. Zudem kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nur beschränkt nachprüfen. Die Nachprüfung muß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob er wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Erfahrungssätze verletzt hat oder ihm andere von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 89 a HGB).

22

Einen Rechtsfehler der vorbezeichneten Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Soweit die Revision die Übergehung von Beweisanträgen rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Es hat ersichtlich auch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und insbesondere nicht verkannt, daß in der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers für W. und in der Zusammenarbeit mit diesem in dem Teppichreinigungsgeschäft eine gewisse Gefährdung der Interessen der Beklagten lag. Wenn es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte habe den Kläger nach der Besprechung der Parteien vom 6. März 1974 erst einmal abmahnen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit geben müssen, für eine bessere Trennung seiner geschäftlichen Tätigkeit von derjenigen seiner Ehefrau und der Bezirksvertretung W. zu sorgen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte hierbei wie bei der Prüfung der Frage, ob es der Beklagten zuzumuten war, fristgemäß zum 30. Juni 1974 zu kündigen, die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bzw. deren Tochtergesellschaft berücksichtigen und auch in Betracht ziehen, daß der Kläger Gefahr liefe, seinen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu verlieren, wenn die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung als berechtigt anerkannt würde. Ersichtlich ist der über 60 Jahre alte Kläger auch nur deshalb in eine schwierige Lage gekommen, weil die Beklagte ihr Vertriebssystem umstellte und die Ehefrau des Klägers wegen der bevorstehenden Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses bestrebt war, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Daß der Kläger selbst Kundenanfragen an Wehner weitergegeben habe, ist nicht schlüssig unter Beweis gestellt. Den früheren Untervertreter W. nach dem 31. Dezember 1973 noch zu Kundendienstarbeiten herangezogen zu haben, soll der Kläger zwar, wie unter Beweis gestellt worden ist, in der Besprechung vom 6. März 1974 hinsichtlich der Fälle Hotel Mu. in H. und W. in N. selbst eingeräumt haben. Doch kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht auch darin keine erheblich ins Gewicht fallenden Vorkommnisse gesehen und insgesamt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung verneint hat, zumal die Beklagte nicht hat näher darlegen können, was ihr bis zum 14. März 1974 an "schwerwiegenden Verfehlungen" des Klägers zur Kenntnis gelangt sei.

23

Die Revision kann daher zu Ziffer 1 des Urteilstenors keinen Erfolg haben.

24

IV.

Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Beklagte durch die unberechtigte fristlose Kündigung gegen ihre Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verstoßen und daß sie dieses Verhalten auch zu vertreten hat. Die Beklagte hätte, wie sie erkennen mußte, die bestehenden Verdachtsgründe erst einmal klären und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, sie auszuräumen. Sie ist deshalb dem Kläger - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die fristlose Kündigung und den sofortigen Entzug der Vertretung entstanden ist (vgl. BGH NJW 1967, 248, 250).

25

Das angefochtene Urteil kann jedoch zu Ziffer 2 des Urteilstenors deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht, wie unter I ausgeführt, dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben hat, ohne die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu klären. Da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

26

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki