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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1974, Az.: 3 StR 37/73

(Fortgesetzter Beihilfe zur) fortgesetzten Urkundenfälschung; Fälschung zollamtlicher Freiverkehrsbescheinigungen; Entzug des gesetzlichen Richters durch willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft; Ablehnung der Vernehmung von Zeugen wegen Ungeeignetheit bzw. Bedeutungslosigkeit des Beweismittels; Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs; Annahme eines Gesamtvorsatzes; Schwerer Fall der Urkundenfälschung infolge der hohen Anzahl der gefälschten Urkunden; Schwerer Fall der Urkundenfälschung infolge Gewinnsucht; Strafaussetzung zur Bewährung; Überschreitung des Höchstmaßes bei der Verhängung der Geldstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1974
Aktenzeichen
3 StR 37/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 10.05.1972

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Frhr. von ... aus ... und
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger aller Angeklagten,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Mai 1972 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und Werner L. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und die Angeklagten F., V.Horst L. und Sc. wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Urkundenfälschung verurteilt und auf folgende Strafen erkannt:

  1. 1.

    gegen den Angeklagten S.: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und Geldstrafe von 500.000 DM,

  2. 2.

    gegen den Angeklagten Werner L.: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und Geldstrafe von 50.000 DM,

  3. 3.

    gegen den Angeklagten F.: Geldstrafe von 15.000 DM,

  4. 4.

    gegen den Angeklagten V.: Geldstrafe von 15.000 DM,

  5. 5.

    gegen den Angeklagten Horst L.: Geldstrafe von 12.000 DM,

  6. 6.

    gegen die Angeklagte Sc.: Geldstrafe von 1.500 DM.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur hinsichtlich der Geldstrafen Erfolg.

3

I.

Die Beschwerdeführer haben als Inhaber und Mitarbeiter der Firma "S. Kommanditgesellschaft, Stahlhandel" an der Fälschung zollamtlicher Freiverkehrsbescheinigungen mitgewirkt. Mit Hilfe dieser Bescheinigungen wurden große Mengen von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der DDR als aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft stammend ohne Erhebung von Eingangsabgaben nach Italien exportiert. Die Beschwerdeführer behaupten, - ohne auf bestimmte Vorfälle hinzuweisen - derartige Handlungen, soweit sie im Rahmen des Ost-West-Handels begangen wurden, seien bisher - mit einer Ausnahme - strafrechtlich nicht verfolgt worden oder die Gerichte hätten die eingeleiteten Verfahren eingestellt. Bekanntgewordene Verstöße seien lediglich von den Außenwirtschaftsbehörden "abgebußt" worden. Hieraus leiten die Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ein Verfahrenshindernis her, das zur Einstellung des Verfahrens auch gegen sie führen müsse.

4

Ein solches Verfahrenshindernis gibt es nicht. Wenn Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte in Fällen ähnlicher oder gleicher Art bisher von einer Strafverfolgung abgesehen haben sollten, kann das eine Bindung zu gleicher Handhabung im vorliegenden Fall nicht begründen. Denn entweder war in jenen Fällen - das hing von ihren näheren Umständen ab - eine Abstandnahme von der Strafverfolgung aufgrund der bestehenden Ausnahmen vom Legalitätsgrundsatz, etwa gemäß § 153 Abs. 2 StPO, zulässig; dann unterschieden sie sich schon deshalb wesentlich von dem hier vorliegenden Fall, in dem eine solche Ausnahme nicht besteht, der Verfolgungszwang daher keine Durchbrechung erleidet. Oder das Absehen von einer strafrechtlichen Verfolgung war auch in den früheren Fällen nicht gestattet; dann aber ergibt sich aus den unter diesen Umständen fehlerhaften (Ermessens-)Entscheidungen in den früheren Fällen für die Angeklagten kein Anspruch darauf, daß nun auch hinsichtlich ihrer Taten eine Strafverfolgung unterbleibt (BayVGH DÖV 1963, 614). Denn aus dem Gleichheitssatz läßt sich kein Anspruch auf eine Wiederholung von Ermessensfehlern und falscher Rechtsanwendung herleiten (BVerwG SNW Sammel- und Nachschlagewerk 406.42 - Leitsatz -, insoweit in BVerwGE 2, 122 nicht abgedruckt; BayVGH DÖV 1963, 614 vgl. BGHSt 5, 346, 348).

5

II.

Verfahrensrügen

6

1.

Bei der Rüge, die Beschwerdeführer seien durch willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (§ 338 Nr. 1 StPO), ist schon zweifelhaft, ob sie den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. In dem lediglich auf einige Bearbeitungsdaten gestützten Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe die Einreichung der Anklageschrift bewußt und ohne vertretbaren Grund verzögert, um die Zuständigkeit der mit dem 1. Januar 1972 nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan zuständig werdenden Strafkammer zu begründen, kann kaum die bestimmte Behauptung von Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten, gesehen werden. Dieses Bedenken läßt sich auch nicht dadurch ausräumen, daß die Revision sich zum Beweise ihrer Unterstellung auf dienstliche Äußerungen der beteiligten Staatsanwälte beruft. Jedenfalls fehlen nach den dienstlichen Äußerungen des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. H., und seines Abteilungsleiters, Oberstaatsanwalt U., jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich aus Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, auf die das Gericht keinen Einfluß hat, überhaupt ein Besetzungsmangel herleiten läßt.

7

Soweit die Revisionen im übrigen behaupten, die Akten seien erst nach dem 1. Januar 1972 zum Gericht gelangt, ergibt sich das Gegenteil schon aus dem Eingangsvermerk Bd. V Bl. 1411 d.A. vom 28. Dezember 1971. Soweit sie meinen, bei einem Eingang der Akten bei Gericht noch im Jahre 1971 wäre nicht die 1. Strafkammer, die in dieser Sache entschieden hat, zuständig gewesen, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1971 die 3. Strafkammer, übersehen sie, daß der maßgebliche Zeitpunkt für den Übergang der Zuständigkeit nach dem Beschluß des Präsidiums vom 29. Dezember 1971 der 20. Dezember 1971 war.

8

2.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, welche die Beschwerdeführer darin sehen, daß die Strafkammer in ihrem Urteil Hilfsbeweisanträge, die in der Hauptverhandlung am 4. und 9. Mai 1972 gestellt worden waren, abgelehnt hat.

9

Mit diesen Anträgen war im wesentlichen unter Zeugenbeweis gestellt worden, daß der Begriff der Urkundenfälschung in den letzten Jahren hinsichtlich Fälschungen der hier vorliegenden Art - Warenverkehrsbescheinigungen im Ost-West-Handel - eine Abwertung erfahren habe, daß die Ost-West-Händler in Fälschungen und mittelbaren Falschbeurkundungen von Warenverkehrsbescheinigungen keinen strafbaren Tatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches sähen und daß Fälschungen dieser Art bisher - mit einer Ausnahme - von den Behörden der Außenwirtschaftsüberwachung stets "abgebußt" oder von den Staatsanwaltschaften oder auch von den Gerichten eingestellt worden seien.

10

Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung der Strafkammer wenden, daß "die Vernehmung von Zeugen zum Erweis wertender Erkenntnisse ungeeignet" sei, vermag die Rüge schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Ablehnung der Beweisanträge - und damit auch das Urteil - auf dieser Begründung nicht beruht. Denn die Auffassung war, wie sich aus der Einleitung zu der beanstandeten Wendung auf UA S. 48 ergibt ("Abgesehen davon, daß ..."), nicht der tragende Grund für die Ablehnung der Anträge, Die Kammer hat die beantragte Beweisaufnahme vielmehr deshalb abgelehnt, weil - wie sie im einzelnen ausgeführt hat - "die Beweisthemen sämtlich für die Entscheidung ohne Bedeutung" seien (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

11

a)

Die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge aus diesem Grunde ist zunächst insoweit nicht zu beanstanden, als die Beschwerdeführer beabsichtigt haben sollten, mit der erstrebten Beweisaufnahme auf die Entscheidung in der Schuldfrage einzuwirken.

12

Ebensowenig wie sich aus der behaupteten früheren. Übung der Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte in ähnlichen Fällen ein Verfahrenshindernis für das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer ergibt (oben I), kann - und zwar aus denselben Gründen - der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür herangezogen werden, daß die Strafbarkeit der Urkundenfälschungen für die Angeklagten deshalb entfalle, weil andere Täter für Handlungen ähnlicher oder gleicher Art nicht strafrechtlich verfolgt und bestraft worden sind.

13

Die unter Beweis gestellte angebliche Übung der staatlichen Behörden und die daraus hergeleiteten Ansichten der Ost-West-Händler können entgegen der Meinung der Revisionen auch nicht zu einer gewohnheitsrechtlichen Beseitigung der Rechtswidrigkeit von Urkundenfälschungen, wie sie den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, geführt haben. Die vorübergehende Nichtanwendung eines Gesetzes allein schafft noch kein Gewohnheitsrecht, selbst dann nicht, wenn sich weite Kreise darauf einstellen, daß sie für ihre Handlungen voraussichtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden (BGHSt 5, 12, 23; 8, 360, 381). Seine Entstehung setzt vielmehr einen allgemeinen, in länger andauernder Übung zum Ausdruck kommenden Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft voraus, der die Überzeugung einschließt, eine entgegenstehendes Recht verdrängende bindende Regelung zu verwirklichen (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Halbband, 15. Aufl. 1959, § 38 I, § 39 I 1). Daß die staatlichen Behörden Verstöße der hier in Rede stehenden Art strafrechtlich ungeahndet gelassen hätten in dem Bewußtsein, es fehle insoweit an der Rechtswidrigkeit, behaupten nicht einmal die Revisionen.

14

Die mit den Hilfsbeweisanträgen vorgetragenen Umstände waren auch nicht hinsichtlich des inneren Tatbestandes des § 267 StGB von Bedeutung. Zwar ist es denkbar, daß solche umstände in einem Täter einen Verbotsirrtum hervorrufen. Die Beschwerdeführer haben jedoch nach ihrer Einlassung bei den Fälschungsdelikten das Unrechtsbewußtsein besessen und daher nicht in einem Verbotsirrtum gehandelt. Selbst mit den Hilfsbeweisanträgen ist das Vorliegen eines Verbotsirrtums nicht behauptet worden.

15

Die Beschwerdeführer haben sich dahin eingelassen (UA S. 45, 49), sie hätten nicht mit einer Bestrafung gerechnet, weil sie die Fälschung von Freiverkehrsbescheinigungen, entsprechend der allgemeinen Auffassung und Übung im Ost-West-Handel, nicht als strafbar angesehen hätten; da Fälschungen dieser Art bisher stets "abgebußt" worden seien, hätten sie für den Fall ihrer Entdeckung ebenfalls nur mit der Verhängung von Geldbußen nach der Außenwirtschaftsverordnung gerechnet. Das bedeutet, daß sie auch hinsichtlich der Urkundenfälschungen mit Unrechtsbewußtsein gehandelt haben. Der Täter handelt mit Unrechtsbewußtsein, wenn er die von dem in Betracht kommenden Straftatbestand umfaßte spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt (BGHSt 15, 377, 383). Diese Kenntnis besaßen die Beschwerdeführer, da sie annahmen, daß ihre Handlungen - und zwar gerade in Bezug auf die Fälschung der Freiverkehrsbescheinigungen, nicht nur feinsichtlich etwaiger Zoll- und Steuervergehen - bei Entdeckung mit Geldbußen geahndet werden würden, also jedenfalls Verwaltungsunrecht darstellten. Auch die Annahme von Verwaltungsunrecht bedeutet Unrechtsbewußtsein (BGHSt 11, 263, 266), da der Täter auch dann erkennt, daß sein Verhalten von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Die Beschwerdeführer irrten demnach lediglich über die Rechtsfolgen ihres als Unrecht erkannten Verhaltens. Ein solcher Irrtum schließt das Unrechtsbewußtsein nicht aus. Auf die Kenntnis der Strafbarkeit und der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift kommt es nicht an (BGHSt 15, 377, 383). Die von den Revisionen aufgeworfene Frage der "Teilbarkeit des Unrechtsbewußtseins" ist dabei ohne Belang, da sich das Unrechtsbewußtsein der Beschwerdeführer nach ihren eigenen Erklärungen gerade auf die Fälschung. der Urkunden bezog.

16

b)

Den Revisionen ist allerdings zuzugeben, daß die Auffassung der Strafkammer, die Beweisthemen der Hilfsbeweisanträge seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, nicht in gleicher Weise für die Straffrage zutrifft. Dieser Mangel kann ihnen jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

17

Die Strafkammer ist hinsichtlich der Anschauungen, die zur Zeit der Tat bei den Angeklagten geherrscht und die Tat beeinflußt haben, von deren unwiderlegten Einlassungen ausgegangen (UA S. 48). Damit hat sie die Angaben der Beschwerdeführer insoweit als wahr unterstellt. Das hätte gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO die Ablehnung der Beweisanträge gerechtfertigt. An die Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer bei der Strafzumessung gehalten (UA S. 60). Das Urteil beruht somit in dieser Hinsicht nicht auf der unzutreffenden Begründung für die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge. Dasselbe gilt für deren weiteren Inhalt. Denn die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht nur die - subjektiven - "Anschauungen der Angeklagten" berücksichtigt, sondern ausdrücklich (UA S. 60) zugunsten der Beschwerdeführer auch, daß ihnen "gewisse laxe Auffassungen innerhalb des Stahlhandels bekannt waren." Ferner ist dem Urteil zu entnehmen, daß sie bei der Strafzumessung auch von den Behauptungen der Beschwerdeführer über die bisherige Praxis der staatlichen Behörden ausgegangen ist, selbst wenn sie dies nicht ausdrücklich erwähnt hat. Die Strafkammer hat diese Angaben der Beschwerdeführer nicht etwa als widerlegt bezeichnet, sondern rechtliche Ausführungen über die Bedeutung einer solchen Praxis gemacht (UA S. 49); sie hat die Einlassungen somit als unwiderlegt, wenn auch für die Schuldfrage bedeutungslos behandelt. Daß sie sich dessen bei der Strafzumessung nicht mehr bewußt gewesen wäre, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungsgründe ist nicht vorgeschrieben und auch nicht möglich (BGHSt 3, 179; BGH, Urt. vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - bei Dallinger MDR 1970, 899); aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht angeführt worden ist, kann - auch auf der Grundlage des § 13 i.d.F. des 1. StrRG - daher nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen und nicht gewertet (BGH, Urt. vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - bei Dallinger MDR 1971, 720/721).

18

c)

Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer nach einer Erhebung der beantragten Beweise die Schuldfrage anders entschieden oder die Strafen noch weiter gemildert haben würde, sind nach alledem nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann auch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, daß sie nicht auf eine klarere Fassung der Anträge gedrungen, sowie dadurch, daß sie weder Erklärungen behördlicher Stellen über deren Praxis im Ost-West-Handel nach das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen hierzu herbeigeführt hat, nicht die Rede sein.

19

3.

Daß die Strafkammer zwei weitere Hilfsbeweisanträge, die in der Hauptverhandlung am 9. Mai 1972 gestellt worden sind, im Urteil nicht beschieden hat, trifft zu. Dieser Verfahrensfehler vermag aber den Revisionen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Urteil nicht auf ihm beruht.

20

Soweit beantragt worden war, den Spanier B. dazu zu hören, daß er für die in Spanien begangenen Urkundenfälschungen von Ursprungszeugnissen allein verantwortlich sei, kann das Übergehen des Antrages bereits deshalb keinen Einfluß auf die Entscheidung der Strafkammer gehabt haben, weil die Angeklagten nicht wegen in Spanien begangener Urkundenfälschungen verurteilt worden sind und weil solche etwaigen Straftaten auch für die Strafzumessung keine Rolle gespielt haben.

21

Ebensowenig hat die Nichtberücksichtigung des Antrages, die als Zeugen benannten Sa., Sch. und Schm. darüber zu vernehmen, daß sie in keiner Weise von dem Angeklagten S. abhängig seien oder sich abhängig gemacht fühlten, Einfluß auf die Entscheidung gehabt. Für die Schuldfrage sind diese Umstände ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer Sa. und Schm. nicht erwähnt. Nur Sch. findet insofern Erwähnung, als dem Angeklagten S. straferschwerend angerechnet wird, daß er ihn, der Leiter der Zweigstelle der Spedition C. in H. war, "unter Ausnutzung des Umstandes, daß dieser wirtschaftlich von ihm abhängig war", veranlaßt habe, als Gehilfe für sein Vorhaben tätig zu werden. Dabei wird die wirtschaftliche Abhängigkeit daraus gefolgert, daß die Zweigstelle zu 80 % durch die Verschiffungsvorgänge der Firma S. ausgelastet war (UA S. 60). Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, der Angeklagte S. habe gewußt und ausgenutzt, daß Sch. sich dem Ansinnen, Ladungen für die mit verfälschten Freiverkehrsbescheinigungen durchzuführenden Exporte zusammenzustellen, im Hinblick auf die getätigten Umsätze nur schwer entziehen zu können geglaubt und für den Weigerungsfall geschäftliche Nachteile zu erleiden befürchtet habe (UA S. 60, 61). Diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf die objektive Abhängigkeit der Zweigstelle H. durch die Auslastung zu 80 % ihres Umsatzes mit den Geschäften der Firma S. nicht aber auf eine persönliche Abhängigkeit des Zweigstellenleiters Sch. von dem Angeklagten S.; eine solche objektive Abhängigkeit und die ihr zugrunde liegenden Umstände wurden mit dem Hilfsbeweisantrag nicht in Zweifel gezogen. Im übrigen hat die Strafkammer in den Vordergrund ihrer Erwägungen ersichtlich den Umstand gestellt, daß der Angeklagte S. zur Erreichung seines Zieles überhaupt dritte Personen hat mitschuldig werden lassen. Wenn sie die Beteiligung Sch. in diesem Zusammenhang näher erläutert, so deshalb, weil er nicht in dem vorliegenden, sondern in einem gesonderten Verfahren bestraft worden ist. Daß die gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe, die entscheidend auf anderen Erwägungen beruht - insbesondere auf dem Umfang der strafbaren Tätigkeit und der Annahme eines schweren Falles der Urkundenfälschung und des Handelns des Angeklagten aus Gewinnsucht -, bei einer Vernehmung Sch. über seine subjektive Abhängigkeit von dem Angeklagten S. niedriger ausgefallen wäre, kann nach alledem ausgeschlossen werden.

22

Das Übergehen des Antrages, Rechtsanwalt B. darüber zu vernehmen, "daß die Freiverkehrsbescheinigungen in den letzten zwanzig Jahren eine Abwertung erlitten haben", ist ebenfalls ohne Einfluß auf das Urteil. Wie zu den abgelehnten Hilfsbeweisanträgen bereits ausgeführt, war der insoweit behauptete Umstand für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Für die Strafzumessung ist er aber herangezogen worden.

23

4.

Ohne Erfolg bleibt weiterhin die lediglich die Angeklagten S. und Werner L. betreffende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revisionen beanstanden, daß die Strafkammer eine Reihe in den Akten befindlicher Schriftstücke unberücksichtigt gelassen habe, aus denen sich ergebe, daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma S. entgegen den Feststellungen auf S. 58 UA im Frühjahr 1968 keineswegs überwunden gewesen seien. Es trifft zwar zu, daß die Angeklagten sich zu ihrer Verteidigung auch auf eine wirtschaftliche Notlage der Firma S. berufen hatten. Die Einlassung des Angeklagten S. ging aber im einzelnen dahin, er habe sich zum Gebrauch von Falsifikaten deshalb entschlossen, weil er angesichts des Verlustes aus dem Spanienexport, seiner Lagerbestände und Abnahmeverpflichtungen sowie der unzureichenden Kapitaldecke seiner Firma und deren Bankschulden keine andere Möglichkeit gesehen habe, kurzfristig Geldmittel flüssig zu machen (UA S. 58). Entscheidend war dabei der Zusammenbruch des Spanienexports, für den die Firma S. in großem Umfang Ware gekauft hatte (UA S. 14). Der Wegfall des vorgesehenen Absatzweges für diese Ware hatte die Liquiditätsschwierigkeiten in erster Linie hervorgerufen. Die Strafkammer hatte sich daher im Zusammenhang mit der Frage, ob den Angeklagten S. und Werner L. gewinnsüchtiges Handeln vorzuwerfen sei, damit zu befassen, in welchem Umfang ihr strafbares Tun lediglich der Beseitigung der genannten Schwierigkeiten diente und von wann an es ihnen um neue Umsätze ging. Ihre Ausführungen hierzu (UA S. 58 f) sind in sich schlüssig. Insbesondere der Umstand, daß der Angeklagte S. zur Frühjahrsmesse 1968 in Leipzig erneut hohe Abschlüsse über Stahlerzeugnisse aus der DDR tätigte, legt in der Tat den Schluß nahe, er habe die Liquiditätsschwierigkeiten aus dem Wegfall der Möglichkeit, Ostware nach Spanien zu exportieren, damals überwunden gehabt, zumal am 6. Februar 1968 eine Kapitalerhöhung auf mehr als das Dreifache beurkundet worden war, die bis spätestens September 1968 aus den erwirtschafteten Gewinnen voll verwirklicht werden sollte. Bei dieser Sachlage drängte es sich der Strafkammer keineswegs auf, durch weitere Beweiserhebungen das gewonnene Ergebnis. von sich aus zu überprüfen. Das gilt um so mehr, als auch die Verteidigung keine in diese Richtung zielenden Beweisanträge gestellt hatte. Ob die von der Revision angeführten Schriftstücke die für Frühjahr 1968 getroffene Feststellung der Strafkammer überhaupt hätten beeinflussen können - für einen Teil von ihnen trifft dies sicher nicht zu -, kann daher unerörtert bleiben.

24

5.

Schließlich greift die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge nicht durch, das Landgericht habe die Bestimmung des § 261 StPO verletzt.

25

a)

Vergeblich versucht die Revision, einen Verfahrensfehler daraus herzuleiten, daß es im Urteil heißt, der festgestellte Sachverhalt stehe aufgrund der glaubhaften Geständnisse der Angeklagten fest (UA S. 45). Da das Gericht nicht verpflichtet war, alle verwendeten Beweismittel im Urteil anzugeben, bedeutet diese Wendung nicht, daß nur die Geständnisse als Beweismittel verwertet wurden und Gegenstand der Hauptverhandlung waren (vgl. BGH NJV 1951, 325; BGH GA 1969, 280). Sie läßt auch nicht den Schluß zu, die Strafkammer müsse die zahlreichen im Urteil wiedergegebenen Einzelheiten, wie Zahlen, Daten und Warenmengen, welche die Angeklagten nicht sämtlich im Gedächtnis gehabt haben können, in unzulässiger Weise den Akten entnommen haben. Diese Einzelheiten können vielmehr durch Vorhalt von Schriftstücken in die Hauptverhandlung eingeführt und von den Angeklagten als richtig bestätigt worden sein; für einen Teil der Urkunden ergibt sich der Vorhalt aus der Sitzungsniederschrift. Daß die Angeklagten sich dabei an alle Einzelheiten erinnerten, die sich aus den Schriftstücken ergaben, war nicht Voraussetzung für ihre Verwertung als Teil der Geständnisse (vgl. BGHSt 6, 141, 143).

26

b)

Die Beschwerdeführer meinen ferner, § 261 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer Urkunden zum Zwecke der Beweiserhebung verwertet, diese Urkunden jedoch nicht oder nur - ohne daß der Umfang festzustellen sei - "auszugsweise" verlesen habe; so seien ausweislich des Verhandlungsprotokolls sämtliche Verschiffungsunterlagen mit den Angeklagten nur "erörtert" und ihnen alle gefälschten Freiverkehrsbescheinigungen lediglich "vorgehalten" worden.

27

Soweit die Beschwerdeführer damit allgemein rügen wollen, daß Urkunden zwar zu Beweiszwecken benutzt, nicht aber verlesen und daher nicht gemäß § 249 StPO als Beweismittel eingeführt worden seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht mitgeteilt worden ist, welche Urkunden nicht verlesen, gleichwohl aber zum Beweis verwertet worden sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Soweit dies hinsichtlich der Verschiffungsunterlagen und der gefälschten Freiverkehrsbescheinigungen geschehen ist, greift die Rüge deshalb nicht durch, weil nicht bewiesen ist, daß die Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden sind. Nach der Wiedergabe der hier maßgeblichen Vorgänge in der Verhandlungsniederschrift liegt es vielmehr nahe, daß die Schriftstücke den Angeklagten vorgehalten wurden und daß diese die Richtigkeit ihres Inhalts bestätigten. Das Gericht darf den Inhalt von Schriftstücken grundsätzlich auch im Wege der Erörterung oder des - gegebenenfalls mit einer teilweisen oder vollständigen Verlesung verbundenen - Vorhalts gegenüber Angeklagten oder Zeugen feststellen, wobei Grundlage der Feststellung die auf den Inhalt der Urkunde bezogene Erklärung des Angeklagten oder Zeugen, nicht aber das Schriftstück selbst ist (BGHSt 6, 141, 143). Allerdings ist die Feststellung des Inhalts von Urkunden durch Vorhalt und bestätigende Erklärung des Befragten dann nicht zulässig, wenn es sich um längere Schriftstücke oder um solche handelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind (BGHSt 11, 159). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Unterlagen über die Verschiffungsvorgänge und die Freiverkehrsbescheinigungen einfache, im Betrieb der Firma S. häufig vorkommende Geschäftsvorgänge betrafen. Die dem Verbot des bloßen Vorhalts schwieriger Schriftstücke zugrunde liegende Gefahr für die Wahrheitsfindung schied hier zudem aus, da die Angeklagten den äußeren Sachverhalt nicht bestritten und die Erörterung der Papiere lediglich der Feststellung von Einzelheiten diente, die auch von der Revision nicht in Frage gestellt werden.

28

c)

Unbewiesen ist schließlich die Behauptung der Revisionen, die Strafkammer habe die für die wirtschaftliche Lage der Firma S. im Frühjahr 1968 herangezogene Kapitalerhöhung, die am 6. Februar 1968 beurkundet worden war, unter Verstoß gegen § 261 StPO festgestellt. Die Tatsache der Kapitalerhöhung, auf die es allein ankam, kann dem Angeklagten S. vorgehalten und von ihm bestätigt worden sein. Daß sie mit dem Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht in Einklang stand, ist ohne Belang. Bei der jederzeitigen Beweisbarkeit dieser Tatsache, etwa durch Verlesen des sie beurkundenden Schriftstücks, wäre ein Leugnen sinnlos gewesen.

29

II.

Die Sachrüge

30

1.

Die Schuldsprüche wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzter Beihilfe hierzu weisen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere greifen die einzelnen von den Beschwerdeführern erhobenen Beanstandungen nicht durch.

31

Daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht - wie die Revisionen meinen - auf Grund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG oder von Gewohnheitsrecht ausgeschlossen war, ist bereits ausgeführt worden; auch ein Schuldausschließungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Ebensowenig liegt, wie schon dargelegt, ein Verbotsirrtum vor. Die Erwägungen der Revisionen, durch welche Umstände bei den Beschwerdeführern ein Verbotsirrtum entstanden sein könnte, sind daher gegenstandslos. Mit der Behauptung, die das Unrechtsbewußtsein einräumende Einlassung der Beschwerdeführer habe sich nur auf Steuer- oder Zolldelikte, nicht aber auf Urkundenfälschungen bezogen, weichen die Revisionen in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen ab, nach denen sich die Beschwerdeführer gerade des Unrechts der von ihnen begangenen Fälschungshandlungen bewußt waren.

32

Die Annahme des Landgerichts, die von den Angeklagten S. und Werner L. begangenen Urkundenfälschungen stünden im Fortsetzungszusammenhang, ist nicht zu beanstanden, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese Beschwerdeführer durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang überhaupt beschwert sind. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Urkundenfälschungen gleichartig, in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang begangen und von einem Gesamtvorsatz der Angeklagten getragen.

33

Gleichartigkeit der Einzelhandlungen in diesem Sinne kann dann angenommen werden, wenn die Taten dasselbe Rechtsgut verletzen oder gefährden, gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen (BGHSt 8, 34, 35) und auch hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung - der Begehungsform - im wesentlichen gleich oder zumindest ähnlich sind (BGH a.a.O.; Lackner-Maassen, StGB, 8. Aufl. 1974, vor § 73 Bem. IV 2 a a.a.)

34

Die von Werner L. begangenen Taten - er ist nur wegen der Herstellung von unechten Freiverkehrsbescheinigungen, nicht auch wegen Verfälschung echter Urkunden verurteilt worden - deckten sich in Delikts- und Begehungsform vollständig, waren somit gleichartig. Gleichartigkeit in dem aufgezeigten Sinne hat die Strafkammer aber auch hinsichtlich der Verfälschung echter und der Herstellung unechter Freiverkehrsbescheinigungen, wie dies dem Angeklagten S. zur Last gelegt wird, mit Recht angenommen. Verfälschen und Fälschen von Urkunden bilden keinen Gegensatz, da auch beim Verfälschen echter Urkunden in Wahrheit unechte Urkunden hergestellt werden (Schönke-Schröder, a.a.O., § 267 Rdnr. 64; Tröndle, LK, 9. Aufl. 1973, § 267 Rdnr. 119). Beide erfüllen daher denselben Deliktstatbestand. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung durfte die Strafkammer die Fälschungstätigkeit des Angeklagten S. als im wesentlichen gleich oder zumindest ähnlich werten, da durch die Handlungen Urkunden derselben Art verfälscht oder gefälscht und damit völlig gleichliegende unzutreffende Aussagen hergestellt und gleiche Ergebnisse - unrichtige Freiverkehrsbescheinigungen - erzielt wurden. Hinter diesen entscheidenden gleichliegenden Erfolg treten die weniger wesentlichen Modalitäten seiner Verwirklichung zurück.

35

Auch die Annahme eines Gesamtvorsatzes der Angeklagten S. und Werner L. gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Angeklagten hatten die Absicht, das anders in diesem Umfang nicht zu verwirklichende gesamte Italien-Geschäft mit Hilfe von verfälschten oder unechten Freiverkehrsbescheinigungen durchzuführen. Ihr Vorsatz erfaßte daher die einzelnen Fälschungshandlungen als Teile eines einheitlich verstandenen Ganzen und war auf einen in den wesentlichen Umrissen festgelegten Gesamterfolg gerichtet. Auch daß der Angeklagte S. in der Ausführungsart der Fälschungsdelikte wechselte, steht der Annahme des Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Denn er hatte, wie die Strafkammer feststellt (UA S. 21), schon bei der Abfertigung des ersten mit verfälschten Papieren versehenen Seeschiffes den Plan gefaßt, unrichtige Freiverkehrsbescheinigungen auch in anderer Weise herzustellen und damit seinen Vorsatz von vornherein auch auf andere - gleichartige - Ausführungshandlungen bezogen.

36

Es unterliegt weiterhin keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten F., in dem sie mit zutreffender Begründung Beihilfe zu den Urkundenfälschungen sieht, als fortgesetzte Tat gewertet hat. Dieser Angeklagte wollte den Angeklagten S. nach den Urteilsfeststellungen bei den auf das Italien-Geschäft bezogenen Urkundenfälschungen, also im Hinblick auf den angestrebten Gesamterfolg, unterstützen (UA S. 54 ff). Hinsichtlich der Angeklagten V., Horst L. und Sc. hat das Landgericht dagegen nur einen "Willen, gleichartige Taten in Zukunft erneut zu begehen", festgestellt (UA S. 56), der für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht ausreicht. Durch die Beurteilung ihres Verhaltens als fortgesetzte Beihilfe sind diese Angeklagten jedoch nicht beschwert.

37

2.

Auch der Strafausspruch, soweit er die gegen die Angeklagten S. und Werner L. verhängten Freiheitsstrafen betrifft, ist frei von Rechtsirrtum. Einzugehen ist lediglich auf folgendes:

38

a)

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die von diesen Angeklagten begangene fortgesetzte Urkundenfälschung als "schweren Fall" (§ 267 Abs. 3 StGB) gewertet hat. Sie hat sich entgegen der Meinung der Revisionen im Rahmen der Rechtsprechung zum "besonders schweren Fall" gehalten, deren Grundsätze auch hier maßgebend sind.

39

Die von der Strafkammer vorgenommene Abwägung der für die Bewertung heranzuziehenden Umstände läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat die Kammer auf die große Zahl der verfälschten und gefälschten Freiverkehrsbescheinigungen hingewiesen; ein schwerer Fall der Urkundenfälschung kann sich gerade aus der Anzahl der gefälschten Urkunden ergeben (Schönke-Schröder, StGB, 16. Aufl. 1972, § 267 Rdnr. 99). Die Kammer hat außerdem zutreffend die Bedeutung der gefälschten Urkunden und die Begehungsart berücksichtigt, ferner die erhebliche Zeitdauer der Handlungen, das Geschick, die besondere Raffinesse und die Energie des Vorgehens der Angeklagten sowie ihre Verschleierungsmaßnahmen, die Eignung ihres Tuns, das Vertrauen des Auslandes in die Zuverlässigkeit deutscher öffentlicher Urkunden zu erschüttern, und schließlich den erheblichen entstandenen Zollschaden. Alle genannten Umstände - zu denen die vom Landgericht ebenfalls zu Recht angenommene Gewinnsucht der Angeklagten hinzutritt - sind, insbesondere in ihrem Zusammentreffen, geeignet, die fortgesetzte Urkundenfälschung als einen schweren Fall zu kennzeichnen. Dabei hat die Strafkammer andererseits ersichtlich zugunsten der Angeklagten alle diejenigen Gesichtspunkte beachtet, die sonst bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden sind, wie u.a., daß sie nicht vorbestraft sind und ihre Handlungen eingestanden haben.

40

Die Einzelangriffe der Beschwerdeführer gegen die Abwägung gehen fehl: Die Strafkammer hat auch hier nicht übersehen, daß eine zunächst für die Firma S. bestehende schwierige wirtschaftliche Lage die Angeklagten zu den ersten Fälschungen veranlaßt hat (UA S. 57/58). Sie hat ferner - wie schon ausgeführt - die angebliche allgemeine Übung im Ost-West-Handel zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und ist außerdem davon ausgegangen, daß die staatlichen Organe sich zunächst so verhalten hätten, wie dies die Angeklagten vorgetragen haben. Nichts spricht dafür, daß sie diese Umstände im Rahmen der Prüfung des § 267 Abs. 3 StGB außer Acht gelassen hätte. Daß es "technisch, insbesondere aber psychologisch nicht leicht gewesen wäre, aufzuhören, als sich die wirtschaftliche Lage besserte", vermag der Tat nicht den Charakter eines schweren Falles zu nehmen. Das Verhalten der Angeklagten wiegt vielmehr gerade schwerer, weil sie es fortsetzten, nachdem der ursprüngliche Anlaß entfallen war, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie zu einer Abstandnahme von den Urkundenfälschungen technisch nicht in der Lage gewesen sein sollten. Es könnte die Angeklagten auch nicht entlasten, wenn sie mit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zugleich die Absicht verfolgt haben sollten, "Rücklagen" zur Deckung etwaiger Schadensersatzforderungen zu schaffen. Eine solche Absicht würde die Bewertung der Tat als "schweren Fall" eher unterstützen, da sie zeigen würde, daß die Angeklagten nicht selbst für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen wollten. Die offensichtlich abwegige Überlegung, der Zollschaden des Staates Italien sei durch Vorteile für die DDR ausgeglichen worden, so daß "weltwirtschaftlich gesehen ... überhaupt kein Nachteil eingetreten" sei, konnte die Bewertung ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführer beeinflussen. Dasselbe gilt für den Hinweis der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat, daß der Zollschaden einem ausländischen Staat entstanden ist; denn das deutsche Strafrecht schützte und schützt grundsätzlich die Zollinteressen aller Staaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. § 392 Abs. 5 AO in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 12. August 1968 und in der heutigen Fassung). Schließlich vermag der Senat auch dem Einwand nicht zu folgen, die Annahme einer Eignung der Urkundenfälschungen, das Vertrauen des Auslandes in die Zuverlässigkeit deutscher öffentlicher Urkunden zu erschüttert, stehe in Widerspruch zu der Unterstellung, daß solche Praktiken innerhalb des gesamten Stahlhandels üblich waren. Ein solcher Widerspruch besteht nicht.

41

b)

Ebenfalls bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten S. und Werner L. aus Gewinnsucht gehandelt haben, und die Verwertung dieses Umstandes für die Begründung des Vorliegens eines schweren Falles der Urkundenfälschung.

42

Die Revisionen, die mit der Rechtsprechung zutreffend davon ausgehen, daß Gewinnsucht eine Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß bedeutet, meinen, die Strafkammer habe den Inhalt des Begriffs hier verkannt. Das ist indes nicht der Fall. Die Wendung auf S. 59 UA, gewinnsüchtig handele, wer seinen Gewinn in einer Weise suche, die strafrechtlich verpönt sei (so auch Schönke/Sehröder a.a.O., § 27 a Rn. 2), ist nicht so zu verstehen, daß die Strafkammer jedes strafbare Gewinnstreben bereits für ein Handeln aus Gewinnsucht hält. Sonst wären ihre Ausführungen zur Motivation der Angeklagten nicht verständlich. Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung ersichtlich die von Schönke/Schröder a.a.O. herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 17, 35, 38 keineswegs, wie die Revisionen meinen, ausgesprochen, daß strafbares Gewinnstreben nur dann auf Gewinnsucht beruhen könne, wenn der Täter nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen darauf nicht angewiesen sei. Er hat vielmehr hervorgehoben, daß Gewinnsucht ebenso in Geschäftspraktiken zum Ausdruck kommen könne, die sich um der Umsatzsteigerung willen rücksichtslos über Sitte und Anstand hinwegsetzen. Auch damit sind die möglichen Anzeichen für eine den Täter beherrschende Gewinnsucht nicht erschöpfend aufgezählt. Sie können auch in dem hemmungslosen Hinwegsetzen über die dem Geschäftsleben von Gesetz und Recht gesetzten Schranken gesehen werden (vgl. RGSt 60, 306), wie es den Angeklagten S. und Werner L. nach den Feststellungen vorzuwerfen ist. Dabei hat die Strafkammer zutreffend berücksichtigt, daß die Angeklagten sich nach dem Anlaufen der Italien-Exporte nicht einmal darum bemüht haben, ihre anfänglichen Schwierigkeiten auf rechtmäßige Weise zu beheben.

43

Soweit die Revisionen Ausführungen zu dem Zeitpunkt machen, in dem die Angeklagten die schwierige Situation der Firma S. durch ihre strafbaren Handlungen überwunden hatten, setzen sie sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Strafkammer. Daß sichere Anzeichen für Gewinnsucht nicht schon von Beginn der Straftaten, welche die Beschwerdeführer ganz zu Unrecht als auf normalem und gesundem Erwerbssinn beruhend bezeichnen, gefunden werden konnten, hindert die Anwendung des § 27 a StGB auf die gesamte fortgesetzte Handlung nicht. Dieser Umstand hat nur Bedeutung für die Strafzumessung. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer ihn hierbei unbeachtet gelassen hätte.

44

c)

Nicht zu beanstanden ist endlich, daß die Strafkammer die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

45

Nach § 23 Abs. 2 StGB ist eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und nicht mehr als zwei Jahren nur möglich, wenn "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten" vorliegen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGHSt 24, 3; 25, 142). Eine Strafaussetzung kommt nach ihr regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Tat einem unerwarteten und unausweichlichen Konflikt oder einer ähnlichen Lage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGHSt 25, 142) und die Straftat trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheint, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH VRS 43, 172). Eine solche außergewöhnliche Situation der Angeklagten ist nicht ersichtlich.

46

Ihre Rüge, die Strafkammer habe eine Reihe von Strafmilderungsgründen nicht berücksichtigt, trifft nicht zu; zudem kann für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB, da sie nur bei ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht kommt, das Vorliegen gewöhnlicher Strafmilderungsgründe allein ohnehin nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR 486/70 - S. 3/4). Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten. Für sie hat weder eine Konfliktslage in dem aufgezeigten Sinne noch eine echte Notlage bestanden. Ihr Bestreben war nach den Urteilsfeststellungen von Anfang an darauf gerichtet, sich die Möglichkeit zur Gewinnerzielung zu erhalten, um den Preis und mittels der Begehung strafbarer Handlungen.

47

3.

Die von der Strafkammer verhängten Geldstrafen unterliegen dagegen - und zwar hinsichtlich aller Beschwerdeführer - durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit muß der Strafausspruch daher aufgehoben werden.

48

a)

Die Geldstrafe gegen den Angeklagten S. hat schon deshalb keinen Bestand, weil sie das nach den Feststellungen zulässige Höchstmaß überschreitet.

49

Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt gemäß § 27 a StGB bei Handeln aus Gewinnsucht grundsätzlich 100.000 DM. Es kann zwar nach §§ 27 b Abs. 2 StGB n.F., 27 c Abs. 3 StGB a.F. überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, um den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, zu erfassen. Die Überschreitung ist jedoch - wie die Fassung der genannten Bestimmungen ("Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus ...") ergibt - nur gestattet, damit der Gewinn erfaßt werden kann. Die Möglichkeit der Überschreitung wird begrenzt durch ihren Zweck, Gewinn oder Entgelt zu erfassen (Lackner-Maassen, a.a.O., § 27 b Anm. 4; OLG Schleswig SchlHA 1971, 67). Die obere Begrenzung ist das gesetzliche Höchstmaß nach §§ 27, 27 a StGB zuzüglich des Gewinns oder Entgelts (Schönke-Schröder, a.a.O., § 27 b Rdnr. 4 a). Bei einem Gewinn von 300.000 DM darf die Geldstrafe daher höchstens 400.000 DM betragen.

50

Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe wird durch die Aufhebung der Geldstrafe nicht berührt. Der Ausspruch über die Geldstrafe ist einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich (BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - 3 StR 454/53 - S. 9; BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - 2 StR 388/60 - S. 11).

51

Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

52

Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den von der Firma S. an die italienischen Importeure zum Ausgleich der Zollnacherhebungen gezahlten Betrag von rund 2.000.000 DM bei der Gewinnberechnung nicht abgesetzt hat. Denn für die Anwendbarkeit der §§ 27 b n.F., 27 c Abs. 2, 3 a.F. StGB ist nur Voraussetzung, daß der Täter einen Gewinn aus der Tat gezogen hat, nicht aber, daß er ihn auch noch zur Zeit der Verurteilung in Händen hat (RG DRiZ 1927 Rechtsprechungsbeilage Nr. 313; OLG Celle MDR 1954, 54 [OLG Celle 28.10.1953 - Ss 213/51]), so daß also der Gewinn z.B. auch dann noch berücksichtigt werden kann, wenn der Täter Rückzahlungen geleistet hat (BGH, Urt. vom 18. Dezember 1952 - 5 StR 736/52 - bei Dallinger MDR 1953, 146). Allerdings kann der Umstand, daß der Täter den Gewinn nicht mehr in Händen hat, über die erforderliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§§ 13 Abs. 2 n.F., 27 c Abs. 1 a.F. StGB) für die Bemessung der Geldstrafe von Bedeutung sein (vgl. OLG Celle MDR 1954, 54 [OLG Celle 28.10.1953 - Ss 213/51]). Bei der Berechnung des Gewinns ist aber zu beachten, daß nur der Reingewinn erfaßt werden darf. Insoweit ist bisher anscheinend übersehen worden, daß bei dessen Ermittlung auch die steuerlichen Belastungen abgesetzt werden müssen (BGH NJW 1952, 34, 35 [BGH 25.10.1951 - 3 StR 549/51]). Auch im übrigen erscheint die Feststellung des Gewinns des Angeklagten S. bisher als nicht ausreichend gesichert.

53

b)

Die gegen den Angeklagten Werner L. verhängte Geldstrafe von 50.000 DM hält sich zwar im Rahmen des § 27 a StGB. Die Strafkammer hat sich jedoch bei der Bemessung der Geldstrafe ersichtlich entscheidend von der Höhe des Entgelts leiten lassen, das der Angeklagte für seine Fälschungshandlungen erhalten hat. Den Urteilsfeststellungen kann insoweit nicht entnommen werden, wie hoch etwa das Entgelt für diese Fälschungshandlungen wirklich war und inwieweit die Zuwendung der besser dotierten Stellung nicht auf anderen Umständen, z.B. auf der Erwartung der "Erledigung anderer Aufgaben" (UA S. 25), beruhte, und ferner auch nicht, auf welchen Betrag sich das Reinentgelt für die Fälschungshandlungen, ohne steuerliche Belastungen, beläuft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei einer eingehenderen Feststellung dieser Umstände zur Annahme eines geringeren Entgelts und damit möglicherweise auch zur Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe gekommen wäre. Daher ist der Ausspruch über die Geldstrafe auch hinsichtlich dieses Angeklagten aufzuheben, wobei diese Aufhebung hier ebenfalls ohne Einfluß auf die erkannte Freiheitsstrafe ist.

54

c)

Auch die gegen die Angeklagten F., V. und Horst L. verhängten Geldstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar begegnen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Bemessung dieser Strafen begründet hat, keinen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kammer - wie die Beschwerdeführer bemängeln - übersehen haben könnte, daß die Angeklagten V. und Horst L. lediglich bei der Herstellung der unechten Freiverkehrsbescheinigungen Beihilfe geleistet haben. Das Landgericht hat jedoch mit der Festsetzung der Strafen auf 15.000 DM und auf 12.000 DM das insoweit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehende Höchstmaß der Geldstrafe von 10.000 DM überschritten. Diese Angeklagten haben nicht aus Gewinnsucht gehandelt (UA S. 63). Daher kann die Bestimmung des § 27 a StGB, die als Strafzumessungsregel nur für den Beteiligten gilt, der selbst aus Gewinnsucht tätig geworden ist (vgl. Tröndle, a.a.O., § 27 a Rdnr. 1), bei diesen Angeklagten keine Erhöhung der Geldstrafe bewirken; daß die Angeklagten aus ihren Handlungen einen Gewinn oder ein Entgelt erzielt hätten, ist nicht festgestellt.

55

d)

Schließlich kann der Strafausspruch auch hinsichtlich der Angeklagten Sc. keinen Bestand haben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei der Bemessung dieser Strafe ein bestimmtes Verhältnis zu den gegen die übrigen Angeklagten verhängten Geldstrafen hat wahren wollen, und daher auch nicht, daß die Kammer bei einer Verhängung von niedrigeren Geldstrafen hinsichtlich der übrigen Angeklagten gegen die Angeklagte Sc. ebenfalls auf eine geringere Strafe erkannt haben würde.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg