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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1952, Az.: 5 StR 736/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1952
Aktenzeichen
5 StR 736/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 11.07.1952

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ..., bei der Verkündung
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 11. Juli 1952 insoweit nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt ist.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Geldstrafe von 10.000,- DM, hilfsweise anstelle von je 100,- DM zu 1 Tag Gefängnis verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die Höhe der Geldstrafe.

3

Es ist begründet.

4

Die Strafkammer ist zu einer Geldstrafe von 10.000,- DM mit folgender Begründung gekommen: Die Geldstrafe solle den Gewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen habe, übersteigen. Dieser Gewinn habe, selbst wenn man die Reichsmarkzeit außer Betracht lasse, mehr als 20.000,- DM betragen. In diesem Zusammenhang könne nicht berücksichtigt werden, daß der Gewinn sich nach der teilweisen Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr in der Hand des Angeklagten befinde. Andererseits hätten nach § 27 c Abs. 1 StGB auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei davon auszugehen, daß dieser aus der noch jetzt von ihm ausgeübten Versicherungstätigkeit laufend Einnahmen erziele, die es ihm nicht nur ermöglicht hätten, den Lebensunterhalt für seine Familie in angemessenem Umfange zu bestreiten, sondern auch einen Betrag von etwa 6.500,- DM der Belastung seines Grundstücks abzutragen. Der Angeklagte sei daher auf die Einkünfte aus seinem Grundbesitz für seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht angewiesen. Immerhin dürfe die Höhe der Geldstrafe nicht dazu führen, daß sie sich, da der Angeklagte sie nicht zahlen könne, als eine unzulässige Erhöhung der Freiheitsstrafe auswirke. Sie habe deshalb so bemessen werden müssen, daß der Angeklagte sie, wenn auch unter Ausnutzung des wesentlichen Wertes seines Grundbesitzes, ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zahlen könne. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei eine Geldstrafe von 10.000,- DM am Platze.

5

Die Revision bemängelt, daß der vom Angeklagten erzielte Gewinn unrichtig berechnet sei. Insoweit wendet sie sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer.

6

Es kann der Revision auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der Gewinn deshalb anders als vom Landgericht geschehen berechnet werden müsse, weil die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen habe. Die Revision meint, in einem solchen Falle könne nur der Gewinn in Betracht gezogen werden, der nach Vollendung der fortgesetzten Handlung insgesamt erzielt worden sei. Gehe man aber hiervon aus, so müßten die vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen berücksichtigt werden.

7

Dieser Einwand greift schon deshalb fehl, weil der gesamte, von der Strafkammer berücksichtigte Gewinn des Angeklagten bis zum 31.3.1950 erzielt ist, während seine sämtlichen Rückzahlungen (höchstens mit Ausnahme eines Betrages von 1.808,43 DM) nach diesem Tage erfolgt sind. Selbst wenn man aber diese 1.808,43 DM in Abzug bringen würde, bleibt noch ein Gewinn von mehr als 20.000,- DM übrig, den die Strafkammer bei Bemessung der Geldstrafe zugrundegelegt hat. Auch wenn man bei einer fortgesetzten Handlung, was hier nicht entschieden zu werden braucht, solche Beträge nicht als Gewinn anrechnen würde, die zwischenzeitlich zurückgezahlt sind, so kann in keinem Falle eine solche Rückzahlung dann bei der Gewinnberechnung in Betracht gezogen werden, wenn sie erst nach Erzielung des Gesamtgewinns erfolgt ist.

8

Die vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen hätten aber unter einem anderen Gesichtspunkt berücksichtigt werden können. Der § 27 c StGB enthält nicht für sich allein alle Strafzumessungsgründe für Geldstrafen, vielmehr sind daneben auch alle sonstigen Strafzumessungsgründe, wie sie bei der Bemessung von Freiheitsstrafen in Betracht kommen, zu berücksichtigen (vgl. RGSt 76, 301). Es ist aber im allgemeinen ein beachtlicher Strafzumessungsgrund, daß ein Angeklagter sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer die Rückzahlungen des Angeklagten nicht geprüft.

9

Das Urteil muß deshalb, soweit es angegriffen ist, aufgehoben werden.

10

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch besondere Sorgfalt bei Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten aufzuwenden haben, um einer Ermittlungsrüge zu entgehen. (Vgl. RG a.a.O.). Es erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte als ländlicher Versicherungsvertreter auch unter angemessener Heranziehung seines Grundbesitzes einen Betrag von 10.000,- DM aufbringen kann. Die Strafkammer wird insbesondere dabei auch in Rechnung stellen müssen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gegenüber der geschädigten Realgemeinde noch Verbindlichkeiten in Höhe von über 6.000,- DM hat, die er ebenfalls aus seinem Grundbesitz wird bezahlen müssen. Die Strafkammer wird insoweit bei ihrer neuen Verhandlung auch die von der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen zu berücksichtigen haben.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt