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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1954, Az.: 3 StR 454/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1954
Aktenzeichen
3 StR 454/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.03.1953

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. März 1953 im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als er wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue im Falle Nr. 10 des Urteils (Heranziehung von Fahrzeugen und Arbeitskräften des Autostraßenamtes für private Zwecke) zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in einem dritten Fälle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 200 DM, 5.000 DM und 200 DM verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2

Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist im wesentlichen unbegründet.

3

I.

Verfahrensrüge:

4

Dem Angeklagten war ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt. Er ist wegen dreier selbständiger Taten verurteilt worden. In der überwiegenden Anzahl der angeklagten Fälle ist er freigesprochen oder ist das Verfahren eingestellt. Er behauptet, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihn entgegen § 265 StPO nicht darauf hingewiesen, daß statt einer fortgesetzten Tat mehrere selbständige Einzeltaten angenommen werden könnten.

5

Die Rüge geht fehl. In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist vermerkt, der Angeklagte sei darauf hingewiesen worden, daß eventuell alle Anklagepunkte als selbständige Handlung - auch in sich fortgesetzte Handlung - angesehen werden könnten und daß ihm Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigung darauf einzurichten. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt (§ 274 StPO).

6

II.

Sachrüge:

7

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, beruht auf folgenden Feststellungen:

8

Der Angeklagte war Leiter der Tankstellenverwaltung, einer Abteilung des Autostraßenamts in Kassel, deren Aufgabe es war, die Autobahntankstellen im Bereich des Amtes kaufmännisch zu verwalten, sie mit Betriebsstoff zu versorgen und die in eigener Regie betriebenen Rasthäuser mit Lebensmitteln zu belie fern. Daneben hatte der Angeklagte auch die Bediensteten des Autostraßenamts "sozial zu betreuen".

9

1.

Fall 9 (Untreue in Tateinheit mit Betrug):

10

Der Angeklagte hatte in den Jahren 1949 und 1950 Unkosten für Betriebsveranstaltungen in Höhe von etwa 1.000 DM aus seiner Tasche bezahlt. Das Autostraßenamt hatte es abgelehnt, ihn die Unkosten zu erstatten. Der Angeklagte verschaffte sich nur uneigenmächtig Ersatz für seine Aufwendungen. Er ließ sich in vier Fällen von Treibstofflieferanten Rechnungen über höhere Summen ausstellen, als den tatsächlich gelieferten Mengen entsprach. Auf diesen Rechnungen bescheinigte er die sachliche Richtigkeit und legte sie der Tankstellenverwaltung vor. Der zuständige Beamte stellte ihm jeweils einen Barscheck über die Rechnungssumme aus, den der Angeklagte einlöste.

11

Hierin sieht das Landgericht rechtlich zutreffend ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug. Die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Autobahnverwaltung war begründet in der Stellung des Angeklagten als Leiter einer Abteilung dieser Verwaltung. Das Urteil läßt klar erkennen, daß der Angeklagte mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet war und selbständige Entschlüsse treffen konnte, durch die das zu verwaltende Vermögen berührt wurde. Er konnte selbständig Betriebsstoff und Lebensmittel einkaufen. Dabei hatte er selbstverständlich die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Verwaltung zu wahren. Diese Pflicht hat er nach den Feststellungen vorsätzlich verletzt, indem er dem Autostraßenamt höhere Unkosten berechnete, als tatsächlich durch Benzineinkauf entstanden waren. Er hat also jedenfalls den Untreuetatbestand in der Form des Treubruchs erfüllt. Es kann auf sich beruhen, ob er auch, wie das Landgericht annimmt, eine Befugnis mißbraucht hat, über fremdes Vermögen zu verfügen. Durch dieselbe Handlung hat er auch einen Betrug gegen die Autostrassenverwaltung verübt, indem er den Anweisungsbeamten mit inhaltlich falschen Rechnungen täuschte und zur Auszahlung höherer Summen veranlaßte. Mit Recht nimmt das Landgericht Tateinheit an. Betrug und Untreue können rechtlich zusammentreffen, wenn durch beide Straftaten der nämliche Vermögensträger geschädigt und derselbe Schaden verursacht ist. Das ist der Fall, wenn etwa, wie hier, der Täter zur Durchführung der Untreue einer Person bedarf, der das zu betreuende Vermögen unmittelbar zugänglich ist und wenn er die Mitwirkung dieser Person nur durch eine Täuschung erreichen kann (RG LZ 1929, Sp 1553).

12

2.

Fall 10 (Untreue in Tateinheit mit Betrug):

13

Während er Leiter der Tankstellenverwaltung war, hat der Angeklagte nebenher umfangreiche Geschäfte mit Kraftstoff für eigene Rechnung gemacht. Strafrechtlich ist dies an sich ohne Belang. Der Angeklagte hat jedoch zur Beförderung des Treibstoffs und zum Umladen und Umfüllen wiederholt Dienstkraftfahrzeuge und Arbeitskräfte seiner Verwaltung herangezogen, ohne dafür etwas zu bezahlen. Die Fahrzeuge mußte er vom Einsatzleiter für Kraftfahrzeuge anfordern. Er durfte an sich auch für eigene Zwecke Kraftfahrzeuge anfordern, mußte dann aber eine Vergütung bezahlen. Um dem zu entgehen, verschwieg er dem Einsatzleiter, daß er mit den Fahrzeugen nicht dientliche, sondern Fahrten für private Zwecke durchführen lassen wollte.

14

Wie das Landgericht mit Recht annimmt, hat der Angeklagte auch in diesen Fällen, seine Pflicht verletzt, die Vermögensinteressen der Autostraßenverwaltung wahrzunehmen, die er auf Grund seines Anstellungsverhältnisses zu betreuen hatte. Er war dienstlich verpflichtet, dem Einsatzleiter mitzuteilen, daß er die Fahrzeuge für seine eigenen Zwecke benötigte. Dadurch, daß er dies verschwieg, hat er den Einsatzleiter getäuscht und zu einer das Vermögen der Straßenverwaltung schädigenden Verfügung veranlaßt. Er hat also auch einen Betrug begangen.

15

3.

Fall 11 (Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung):

16

Der Angeklagte hatte von einem Unbekannten eine größere Menge Rohkaffee gekauft. Er ließ ihn nach und nach rösten und verteilte ihn auf zwei Autobahnrasthäuser. Da er keine Belege hatte und ein gewinnbringendes Geschäft machen wollte, ließ er sich von den Inhabern zweier Lebensmittelgeschäfte eine Anzahl von Gefälligkeitsrechnungen ausstellen, aus denen sich ergab, daß er den Kaffee bei ihnen zum Preise von 30-32 DM je kg eingekauft hatte. In Wirklichkeit hatte er in diesen Geschäften diesen Kaffee nicht gekauft. Der von ihm selbst gelieferte Kaffee war von mittlerer Art und Güte und billiger. Er hätte ihn nach den Feststellungen des Landgerichts im Handel um 4-6 DM je kg billiger einkaufen können. In neun Fällen stellte der Angeklagte selbst erdichtete Rechnungen aus. Dazu verwendete er Formblätter, die er sich von der Angestellten eines Lebensmittelhändlers beschafft hatte.

17

Diese Feststellungen ergeben rechtlich einwandfrei den Tatbestand der Untreue und des Betruges. In den neun Fällen, in denen er selbst Rechnungen herstellte und den Anschein erweckte, als rührten sie von einem Lebensmittelhändler her, liegt zugleich Urkundenfälschung vor.

18

4.

Auch der innere Tatbestand ist in allen drei Fällen ausreichend nachgewiesen.

19

Zwar ist in Bezug auf die Untreue im ersten Falle (9) nur festgestellt, der Angeklagte habe "auch vorsätzlich gehandelt", weil er schon im November 1950, vor Einreichung der ersten Rechnungen gewußt habe, daß ihm seine Auslagen für die Betriebsfeier nicht erstattet werden würden und daß er nicht berechtigt sei, sich mittels erdichteter Rechnungen schadlos zu halten. Allerdings bedarf in der Regel der Nachweis des inneren Tatbestandes bei der Untreue wegen der weiten Fassung des äusseren Tatbestandes besonderer Sorgfalt. Der Verwirklichung des äußeren Tatbestandes ist hier aber der Vorsatz unmittelbar zu entnehmen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich insbesondere die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine dienstliche Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Anstellungsbehörde kannte und daß er sich bewußt war, daß er diese Pflicht verletzte und das ihm anvertraute Vermögen schädigte.

20

Im zweiten und dritten Falle (10 und 11) enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue. Aber auch hier ergibt sich in Anbetracht des äußeren Herganges der Vorsatz des Angeklagten aus dem Zusammenhang. Im Falle der Benzingeschäfte ist im Urteil die Einlassung des Angeklagten ausführlich dargestellt und widerlegt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem die Geschäfte bereits entdeckt worden waren und zu Ermittlungen des Steuerfahndungsdienstes geführt hatten, im Ministerium für Wirtschaft und Verkehr vorgesprochen und versucht, nachträglich die Genehmigung für diese Geschäfte durch eine zurückdatiert Verfügung zu erlangen. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte er sich so ein "Alibi" verschaffen und seine Privatgeschäfte nachträglich als dienstliche ausweisen. Hieraus ergeht sich hinreichend deutlich die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte vorsätzlich seine Treupflicht verletzt habe. Falle 11 ergibt sich aus den Darlegungen zum inneren Tatbestand des Betruges auch der innere Tatbestand der Untreue.

21

Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhange den in den Strafzumessungsgründen des Landgerichts enthaltenen Satz der Angeklagte habe "wohl möglich die Grenzen des Erlaubten und Verbotenen nicht mehr in vollem Umfange überschauen können". Sie meint, aus dieser Feststellung folge notwendig, das der Angeklagte nicht vorsätzlich, jedenfalls nicht im Bewußt sein der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens gehandelt habe, zugeben ist, daß dieser Satz, wenn man ihn aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe herausnimmt, bedenklich ist. Man könnte daraus schließen, daß das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt gewesen sei. Wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, will jedoch dass Landgericht damit nur sagen, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei durch die in der Nachkriegszeit um sich greifende Unsitte der Kompensationsgeschäfte möglicherweise geschwächt gewesen. Dies will es bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigen. Nicht aber will es sagen, daß der Angeklagte das, was er tat, möglicherweise nicht als verboten erkannt habe. Die Machenschaften, durch die er seinen Dienstgeber schädigte, waren keine Kompensationsgeschäfte, bezüglich deren zweifelhaft sein konnte, ob sie erlaubt waren oder wenigstens stillschweigend geduldet wurden. Sie waren klare Betrügereien und Treupflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit der Angeklagte keinesfalls verkennen konnte, wenn er sein Rechtsgewissen nur einigermaßen anspannte.

22

5.

Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Landgericht auch einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen - in sich fortgesetzten - Taten verneint, wenn es ausführt, daß der Angeklagte sie nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes begangen habe.

23

6.

Auch die Strafzumessungsgründe sind im wesentlichen rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Rechtsirrig sind nur die Erwägungen, mit denen die Höhe der Geldstrafe von 5.000 DM im zweiten Falle begründet ist. Das Landgericht geht dabei von einer irrigen Auffassung des § 27 c Abs. 2 StGB aus. Es stellt einerseits fest, daß der Schaden, den der Angeklagte in diesem Falle angerichtet habe, nicht sehr hoch sei. Andererseits legt es aber der Bemessung der Geldstrafe die gesamten, allerdings erheblichen Gewinne zugrunde, die der Angeklagte mit den Benzingeschäften erzielt hat. Nach § 27 c Abs. 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn übersteigen, den der Täter aus seiner Tat gezogen hat. Das bedeutet aber nicht etwa, daß bei der Strafzumessung auch alle mittelbaren Vorteile, die dem Täter zugeflossen sind, zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nur der unmittelbare Gewinn aus der strafbaren Handlung zugrunde zu legen. Die Untreue des Angeklagten liegt in diesem Falle darin, daß er Arbeitskräfte und Kraftfahrzeuge der Straßenverwaltung für seine Privatgeschäfte verwendet hat, ohne dafür etwas zu bezahlen. Sein unmittelbarer Gewinn aus der Tat bestand demnach in dem Wert, den diese Arbeitsleistungen für den Angeklagten hatten, in den Aufwendungen, die er erspart hat. Nur diesen Vorteil durfte das Landgericht bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigen, nicht den vollen Gewinn aus den Treibstoffgeschäften.

25

Wegen dieses rechtlichen Bedenkens gegen die Strafzumessung muß der Strafausspruch, soweit er die Geldstrafe der zweiten Falle betrifft, aufgehoben werden. Die in diesem Falle verhängte Gefängnisstrafe kann jedoch bestehen bleiben, weil insoweit die Strafzumessung nicht auf der irrigen Auslegung des § 27 c Abs. 2 StGB beruht. Der Ausspruch über die Geldstrafe ist einer selbständigen Prüfung und Beurteilung gänglich. Er könnte auch selbständig mit der Revision angefochten werden.

Rotberg
Koeniger
Busch
Martin
Maass