Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.01.1963, Az.: BVerwG VI C 104/60
Nachholung eines Widerspruchsverfahrens; Ernennung zum Wachtmeister bei enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Rückschau auf die Gesamtlaufbahn bei Beamtenernennung; Änderung von Einstellungsbedingungen und Beförderungsbedingungen; Wandel der Beweggründe der Ernennungsgründe bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 104/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.05.1960 - AZ: Nr. 30 III 60
Rechtsgrundlagen
- § 136 BRRG
- § 7 Abs. 1 G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger war von Beruf Maschinenschlosser und Kraftfahrer. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit trat er im Mai 1933 der SA bei und machte in M... einen Hilfspolizeikursus mit. Anschließend gehörte er der Hilfspolizei an, die später in "SA-Streifendienst" umbenannt wurde. Mit Ministerialentschließung vom 27. September 1935 Nr. 2127 b 41 wurde er als Angehöriger des SA-Streifendienstes mit Wirkung vom 1. August 1935 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Wachtmeister der Schutzpolizei an der Polizeidirektion M... ernannt. Er leistete den Einheitslehrgang an der Polizeihaupt schule in F... ab. Der Lehrgangsleiter beurteilte den Kläger als anständigen, willigen Beamten, der sich gut entwickelt und großen Fleiß bewiesen habe; körperlich sei er sehr gut veranlagt. Am 1. Juni 1939 wurde der Kläger zum Oberwachtmeister, am 1. Juni 1940 zum Revieroberwachtmeister und am 1. August 1944 zum Hauptwachtmeister der Schutzpolizei auf Widerruf befördert. Bei der Dienstzeitberechnung wurde die im SA-Streifendienst vom 2. Mai 1933 bis 31. Juli 1935 verbrachte Zeit auf die Polizeidienstzeit angerechnet. Während des Krieges war der Kläger - mit einer kurzen Unterbrechung - bis Ende 1943 in die Provinz P... und nach M... abgeordnet. Nach seiner Rückkehr wurde er als Waffenmeistergehilfe ausgebildet. Ende 1944 wurde er als solcher nach G... abgeordnet. Die vor seiner Ernennung zum Hauptwachtmeister abgegebene Beurteilung bestätigt seine sehr gute Führung. Er sei fleißig und zuverlässig. Die ihm übertragenen Arbeiten habe er immer gewissenhaft und ordentlich ausgeführt. Am 13. Juni 1945 wurde der Kläger, der am 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten war, auf Anordnung der Militärregierung aus dem Polizeidienst entlassen.
Auf ein Wiedereinstellungsgesuch des Klägers eröffnete ihm die Beklagte auf Grund eines Beschlusses ihres Einstellungsausschusses mit Bescheid vom 9. Dezember 1952, daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei und beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe; derartige Ernennungen und Beförderungen blieben nach § 7 G 131 unberücksichtigt; die Wiedereinstellung werde abgelehnt. Entsprechend der ihm gegebenen Rechtsmittelbelehrung legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 1952 "an den Stadtrat - Personalreferat - ... mit der Bitte um Weiterleitung an die Regierung von Oberbayern" Beschwerde ein. Die Regierung von Oberbayern hob mit Beschwerdebescheid vom 22. Dezember 1954 den Bescheid vom 9. Dezember 1952 auf, soweit er nicht die Ablehnung der Wiedereinstellung betraf. Das Verwaltungsgericht München hob auf Klage der nunmehrigen Beklagten mit Urteil vom 7. März 1956 den Beschwerdebescheid der Regierung auf. Die Berufung des zu diesem Verfahren beigeladenen Klägers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1959 zurückgewiesen, da gegen den Bescheid vom 9. Dezember 1952 nach der damaligen Rechtslage nicht die Beschwerde, sondern unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben gewesen sei, der Beschwerdebescheid also der gesetzlichen Grundlage entbehrt habe.
Die am 7. September 1959 erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1952 wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab, weil das gemäß §§ 126, 136 BRRG vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt sei. Auf die Berufung des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1952 auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 1952 gebe einen Beschluß des Einstellungsausschusses wieder, der in seinem rechtlich entscheidenden Teil nur ausspreche, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorlägen.
Die Klage sei zulässig. Zwar habe der Kläger vor Klageerhebung das in § 136 BRRG vorgeschriebene Vorverfahren in Gang bringen müssen. § 137 BRRG nämlich finde auf ihn keine Anwendung. Den in § 136 BRRG vorgeschriebenen Widerspruch habe der Kläger aber längst erhoben. Er habe mit Schreiben vom 27. Dezember 1952 um Überprüfung der getroffenen Entscheidung gebeten. Die falsche Bezeichnung als Beschwerde sei unschädlich. Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Beschwerdebescheids sei über den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf noch nicht entschieden gewesen. Der Rechtsbehelf selbst sei inzwischen als Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 1952 zulässig geworden. Die Beklagte habe in eigener Zuständigkeit über ihn zu entscheiden gehabt. Das habe sie ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht getan. Im übrigen trage das Gericht auch keine Bedenken, die Anträge der Beklagten im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Anträgen des Klägers als seinerzeitigen Beigeladenen als hinreichende Durchführung des Widerspruchsverfahrens gelten zu lassen. Die Beklagte habe seit Jahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie der Beschwerde des Klägers nicht abhelfen wolle.
Die Klage sei auch begründet.
Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei hätten beamtenrechtlichen Grundsätzen widersprochen und seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Angehörige der Schutzpolizei hätten nach Art. 1 des Bayer. Polizeibeamtengesetzes vom 12. April 1928 (GVBl. S. 193) eine dreijährige Dienstzeit als Anwärter bei der Landespolizei abzuleisten gehabt. Der Kläger habe vor seiner Einstellung nicht als Anwärter bei der Landespolizei gedient. Er sei als Angehöriger des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei übernommen worden. Als Angehöriger dieser Truppe sei der Kläger nicht Polizeianwärter gewesen. Sie sei eine Parteiformation gewesen, die ehrenamtlich Polizeidienst verrichtet habe. Die Leistung polizeilicher Hilfsdienste allein ohne die entsprechende beamtenrechtliche Stellung habe ein Anwärterverhältnis nicht begründen können.
Die Übernahme des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei sei ausschlaggebend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Der SA-Streifendienst sei als eine Formation der SA mit der NSDAP eng verbunden gewesen. Daher sei auch die Berufung der einzelnen SA-Streifendienstangehörigen in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt, ungeachtet ihrer mehr oder minder starken persönlichen Bindungen an die NSDAP und ihre sonstigen Gliederungen.
Die Ableistung des ersten Schutzpolizeianwärterlehrganges und die Ablegung der Prüfung hätten die Mängel nicht heilen können, die der Berufung des Klägers zum Wachtmeister anhafteten. Das Bestehen der Anstellungsprüfung sei nach den damals geltenden beamtenrechtlichen Grundsätzen neben der Ableistung der Anwärterzeit Voraussetzung für die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst gewesen. Unverkennbar seien für die Wachtmeisterlaufbahn die in mehrjähriger Vordienstzeit erworbenen Fähigkeiten wertvoller als die Teilnahme an einem Lehrgang.
Die Beförderung des Klägers zum Oberwachtmeister hätte nach den seinerzeitigen Vorschriften eine Polizeidienstzeit von sechs Jahren vorausgesetzt. Eine sechsjährige Dienstzeit hätte der Kläger nur unter Anrechnung der im SA-Streifendienst verbrachten Zeit aufzuweisen gehakt. Die Beförderung sei daher mindestens verfrüht gewesen. Bei den späteren Beförderungen aber sei eine Bevorzugung aus politischen Motiven nicht mehr ersichtlich. Die Beförderung zum Revieroberwachtmeister sei entsprechend dem Runderlaß vom 15. Februar 1940 (RMBliV Sp. 300) auch nach siebenjähriger Polizeidienstzeit oder Vollendung des 28. Lebensjahres zulässig gewesen. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Die Beförderung zum Hauptwachtmeister sei entsprechend dem Runderlaß vom 24. Januar 1940 (RMBliV Sp. 173) nach Vollendung des 35. Lebensjahres erfolgt. Voraussetzung dafür, daß der Kläger diese Vorrückungen erreicht habe, sei allerdings seine aus politischen Motiven erfolgte Übernahme in die Schutzpolizei gewesen. Insoweit hätten die für seine Einstellung maßgeblich gewesenen politischen Beweggründe fortgewirkt. Aber sie hätten inzwischen ihr früheres Gewicht verloren. Die Personallage der Schutzpolizei habe sich grundlegend geändert. Dementsprechend sei auch die Anforderung für die Übernahme in die Wachtmeisterlaufbahn wesentlich herabgesetzt worden. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, denen die Einstellung widersprochen habe, seien entfallen gewesen. Bereits mit den nicht veröffentlichten Erlassen vom 11. Oktober 1939 und 19. Juli 1940 seien ungediente Wehrpflichtige (Polizeifreiwillige) und in den Ostgebieten Hilfspolizisten in die Schutzpolizei übernommen worden. Um dem weiteren dringenden Bedarf an Wachtmeistern abzuhelfen, sei durch Erlaß vom 20. September 1940 (RMBliV Sp. 1843) den Polizeireservisten der Übertritt in die aktive Polizei ermöglicht worden. Zugelassen gewesen seien die Wachtmeister der Reserve, die den Geburtsjahrgängen 1900 bis 1914, ausnahmsweise bis 1895, angehörten, wenn sie sechs Monate in der Polizeireserve Dienst geleistet hätten. Bei Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit sei ein milder Maßstab anzulegen gewesen. Die Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten seien auf das äußerste beschränkt worden. Die Beförderungsbedingungen hätten im wesentlichen denen der bisherigen aktiven Polizeibeamten geglichen. Auch die Lockerungsbestimmungen hinsichtlich der Ableistung von Lehrgängen und Prüfungen hätten Anwendung gefunden. Der Personalbedarf sei so dringlich gewesen, daß bei allen staatlichen Dienststellen, bei denen Polizeireservisten Dienst leisteten, ein Offizier mit der Durchführung der Werbung zu beauftragen gewesen sei. Das Gericht trage keine Bedenken, diese grundlegende Änderung der Anforderungen der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für wesentlich erachteten Änderung in der Befähigung des Inhabers eines zu Unrecht erlangten Amtes gleichzusetzen. Nachdem Polizeireservisten ohne Wehrdienstzeit, ja ohne Teilnahme an einem Anstellungslehrgang und ohne Ableistung einer Prüfung eingestellt worden seien und sogar zu Oberwachtmeistern hätten vorrücken können, seien die bei der Einstellung des Klägers vorhanden gewesenen Mängel behoben gewesen, das Fortwirken der politischen Motive sei vollends zurückgetreten. Wenn die Behörde nunmehr gegenübergestellt habe, daß der Kläger zwar aus politischen Gründen in die Wachtmeisterlaufbahn übernommen worden sei, aber nunmehr alle Voraussetzungen erfüllte, gegenüber den jetzigen Anwärtern den Einheitslehrgang abgeleistet und über neun Jahre mit durchweg guter Qualifikation in der Schutzpolizei Dienst getan habe, so müßten die sachlichen Gründe für die Beförderung überwiegend (ausschlaggebend) gewesen sein. Das müsse um so mehr gelten, als die politischen Gründe für die Übernahme des Klägers keineswegs sehr schwerwiegend gewesen seien. Daher könne die Beförderung des Klägers in die am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung - Hauptwachtmeister der Schutzpolizei auf Widerruf - nicht gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben gewesen.
Gegen dieses der Beklagten am 20. Mai 1960 zugestellte Urteil hat sie am 18. Juni 1960 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
und die Revision am 15. Juli 1960 begründet.
Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als zulässig erachtet habe. Der Kläger habe vor Erhebung der Klage nicht den nach § 136 BRRG erforderlichen Widerspruch eingelegt.
Das Berufungsgericht habe aber auch § 7 G 131 verletzt. Nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts habe die Ernennungsbehörde sich bei der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis von politischen Motiven leiten lassen, und diese Motive seien auch für die weitere Laufbahn wirksam gewesen. Das Gericht hätte deshalb nur dann zu einer Anerkennung einer späteren Beförderung kommen können, wenn es eindeutig hätte feststellen können, daß die Ernennungsbehörde sich bei der Beförderung überwiegend von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger den späteren erleichterten Einstellungsbedingungen entsprochen habe und ob andere als der Kläger ab September 1940 in die Schutzpolizei als Beamte eingestellt und befördert worden seien, die vielleicht nach ihrer Leistung und Eignung hinter dem Kläger zurückgeblieben seien. Entscheidend sei vielmehr, ob im konkreten Einzelfall die Ernennungsbehörde sich bei der späteren Beförderung nicht mehr von sachfremden Beweggründen habe leiten lassen. Eine solche Feststellung könne nicht durch allgemeine Erwägungen über die Befähigung des Beamten im Vergleich zu anderen Beamten, die unter ganz anderen Verhältnissen Eingang in dieselbe Laufbahn gefunden hätten, ersetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher immer nur die Gründe in der eigenen Person der betroffenen Dienstkraft, nicht aber Gründe in der Person anderer geprüft.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Er trägt vor: Die Revision sei offensichtlich zu Unrecht zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. DÖV 1958 S. 259 und ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]) finde für Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG die Übergangsregelung des § 137 BRRG in den Fällen Anwendung, in denen der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957 begonnen habe oder in denen vor diesem Zeitpunkt der zulässige Rechtsbehelf eingelegt sei. Der Kläger habe aber den Bescheid vom 9. Dezember 1952 schon mit Schreiben vom 27. Dezember 1952 in zulässiger Weise angefochten. Zulassungsgründe nach § 53 BVerwGG bestünden nicht. Die von der Revision angeschnittene materiellrechtliche Frage sei insbesondere schon durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1960 - BVerwG VI C 85.59 - geklärt.
Die Beklagte hält die Revision für zulässig, weil eine Frist zur Einlegung des gesetzlichen Rechtsbehelfs vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gelaufen sei, im übrigen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorlägen.
II.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist vom Berufungsgericht mit Recht zugelassen worden. § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung; denn die Übergangsregelung des § 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) gilt hier nicht, weil beim Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes weder eine Frist lief noch ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt war (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259], vom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 16.61 - und vom 22. März 1962 - BVerwG VI CB 3.61 -).
Die somit statthafte Revision ist aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht als zulässig erachtet, weil dem Sinn und Zweck des in § 136 BRRG (F. 1957) vorgeschriebenen Vorverfahrens hier dadurch genügt war, daß der Kläger - wenn auch in unzulässiger Weise - die streitige Verfügung zur erneuten Überprüfung durch die Beklagte gestellt hatte und diese sich auf die Klage alsbald zur Sache eingelassen hat (vgl. Urteil vom 30. August 1961 - BVerwG VI C 10.60 -, DÖD 1961 S. 230 = DÖV 1962 S. 319 [BVerwG 30.08.1961 - BVerwG VI C 10.60]). Die Nachholung des Widerspruchsverfahrens wäre in einem solchen Fall eine reine Formalität, weil die Beklagte auf der Rechtmäßigkeit ihres Bescheids beharrt. Ob eine andere Auffassung nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung mit Rücksicht auf § 126 Abs. 3 BRRG in der Fassung des § 191 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO zu gelten hat, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
Das Berufungsgericht hat auch die angefochtene Verfügung im Ergebnis ohne Rechtsfehler aufgehoben.
Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 7 G 131 auf den Kläger Anwendung findet. Keiner Erörterung bedarf es im Revisionsverfahren, ob die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennungen zum Wachtmeister und Oberwachtmeister der Schutzpolizei beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 - erste Alternative - G 131 widersprachen; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß diese Ernennungen insoweit wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sind (§ 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131), und auf die Beförderungen des Klägers zum Revieroberwachtmeister und zum Hauptwachtmeister der Schutzpolizei ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erste Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 ohnehin nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, weil dieses bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen von der Rechtsstellung ausgeht, die sie am 8. Mai 1945 innehatten, nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung im Sinne des § 7 G 131 fehlerhaft erlangt ist, Raum für die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen bleibt (vgl. u.a. BVerwGE 9, 39).
Das Berufungsgericht hat allerdings im Wege der bei der Anwendung des § 7 G 131 in der Regel gebotenen Rückschau auf die Gesamtlaufbahn auch die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister geprüft und ist hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es im Rahmen des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 nicht auf eine tatsächliche enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern darauf ankommt, von welchen Motiven sich die Ernennungsbehörde hat leiten lassen (vgl, u.a. BVerwGE 8, 296).
Das Berufungsgericht hat aus seinen tatsächlichen Feststellungen den Schluß gezogen, daß die Ernennungsbehörde den Kläger bei der Ernennung zum Wachtmeister als Angehörigen des SA-Streifendienstes für eng mit dem Nationalsozialismus verbunden gehalten und die Ernennung nur aus diesem Grunde vorgenommen hat und daß auch bei der Ernennung des Klägers zum Oberwachtmeister die politischen Beweggründe überwogen haben.
Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß eine durch die Fehlerhaftigkeit der Ersternennung begründete Vermutung des Fortwirkens überwiegend unsachlicher Beweggründe auch für die Beförderungen des Klägers zum Revieroberwachtmeister und zum Hauptwachtmeister besteht, daß diese Vermutung aber widerlegt ist, wenn sich feststellen läßt, daß sich die Ernennungsbehörde bei der späteren Ernennung durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht hat leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe nicht mehr die Rede sein kann (vgl. z.B. Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 45). Im angefochtenen Urteil ist unter Einweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, daß diese Feststellung getroffen werden kann, wenn die Ernennungsbehörde einen Beamten, der aus rechtlichen oder sachlichen Gründen ohne überwiegenden politischen Einfluß nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, später deswegen befördert hat, weil er im Laufe der Zeit in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung durch Teilnahme an Lehrgängen, Ableistung von Prüfungen sowie durch dienstliche Bewährung die Befähigung zu einem höheren Amt erworben hat.
Solche Umstände, die darauf schließen lassen, daß jedenfalls die Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister in mindestens gleichem Maße auf seine Bewährung in den fehlerhaft erlangten Ämtern zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat dargelegt, daß zur Zeit dieser Beförderung die bei der Einstellung des Klägers vorhanden gewesenen Mängel behoben waren, daß der Kläger alle Voraussetzungen erfüllte und durchweg gut qualifiziert war, ferner daß er den jetzt ebenfalls zur aktiven Polizeivollzugsbeamten-Laufbahn des einfachen Dienstes und zur Beförderung in dieser Laufbahn zugelassenen Wachtmeistern der Reserve die Ableistung des Einheitslehrganges und neun Jahre Polizeidienst mit guter Beurteilung voraushatte. Aus dieser "jahrelangen fachlichen Bewährung des Klägers und der Tatsache, daß die politischen Gründe für seine Übernahme in die Laufbahn nicht schwerwiegend gewesen waren, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß bei der Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister die sachlichen Gründe die politischen überwogen haben müssen. Der Senat versteht dies in Übereinstimmung mit dem II. Senat in den ähnlichen Fällen Münchener Polizeibeamter (Urteile vom 16. März 1961 - BVerwG II C 67.59 und BVerwG II C 78.59 / C 81.59 -) dahin, daß das Berufungsgericht den Wandel der Beweggründe der Ernennungsbehörde wegen der fachlichen Bewährung des Beamten als erwiesen erachtet hat. An diese Tatsachenwürdigung, die revisionsgerichtlich überprüfbare Mängel wie Denkfehler oder Verkennung allgemeiner Erfahrungssätze nicht erkennen läßt und die von der Revision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese tatsächlichen Feststellungen tragen schon für sich allein das Berufungsurteil, so daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Änderung der Einstellungs- und Beförderungsbedingungen als solche stehe in der Person des Beamten gegebenen Gründen für einen Wandel in den Beweggründen der Ernennungsbehörde gleich. Es bedarf daher hier auch keines Eingehens auf das Urteil des Senats vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 84.59 -, nach dem nur in der Person des Beamten liegende Umstände geeignet sind, einen Motivwandel der Ernennungsbehörde zu begründen; als Wiedergabe einer Erfahrungstatsache verstanden würde übrigens diese Formulierung der Auffassung des Berufungsgerichts und der des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, daß hierfür im Einzelfall auch andere Umstände in Betracht kommen, nicht einmal schlechthin entgegenstehen.
Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.