Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG VI CB 3/61
Anwendbarkeit des § 137 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bei Einleitung des Vorverfahrens vor dem 1.September 1957; Ruhegehaltfähige Zulagen der früheren "Regierungsflieger" im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 3/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.10.1960 -AZ: Nr. 172 III 59
Rechtsgrundlagen
- § 137 BRRG
- § 63 G 131
- § 48 G 131
- § 29 G 131
- Art. 99 BayBG 1946
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Zutreffend hat der Kläger bereits darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht in Anwendung von § 127 BRRG zugelassen hat. Der Beklagte ist zwar gegenteiliger Auffassung und hat sich hierzu auf seine Darlegungen in einer anderen Streitsache (BVerwG VI B 49.60) bezogen. Gerade in jener Sache aber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 3. Februar 1961 ebenfalls die Anwendbarkeit des § 127 BRRG mit Rücksicht auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG verneint. Die Rechtslage ist in der vorliegenden Sache im Ergebnis nicht anders. Zwar war der Bescheid vom 17. Mai 1956 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so daß vor Inkrafttreten der Neufassung des § 79 Abs. 1 G 131 (14. September 1957) noch keine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief, wie es in § 137 BRRG zunächst vorausgesetzt wird. Jedoch haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es genügt, wenn vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits die Klage erhoben worden war. Nichts anderes kann gelten, wenn vor dem 14. September 1957 das einer verwaltungsgerichtlichen Klage vorgeschaltete Vorverfahren in Gang gesetzt war, wie hier durch die Einlegung der als Einspruch behandelten Beschwerde vom 8. Februar 1957. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 137 BRRG (vgl. hierzu insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 18.61 -). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bereits geklärt (vgl. u.a. DÖV 1961 S. 192 [BVerwG 29.12.1960 - BVerwG II B 44.60]), daß auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung§ 127 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen Anwendung findet, die hierfür in § 137 BRRG festgelegt sind.
Die nach alledem offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision nach § 127 BRRG bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Ungeachtet dessen wäre die Revision zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorlägen. Auch das ist aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Fall. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch den Teil seiner Ausführungen getragen, die sich auf das bayerische Beamtenrecht und auf bis zum 8. Mai 1945 geltendes Recht stützen; hiernach war die streitige Zulage nicht den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zuzurechnen. Diese nicht in Anwendung von Bundesrecht gewonnene Rechtsauffassung der Vorinstanz ist für das Revisionsgericht hier bindend (§ 137 Abs. 1 VwGO), da - wie dargetan - § 127 BRRG in der vorliegenden Sache noch nicht anwendbar ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wären - § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -, können sich insoweit also nicht stellen. Zu Unrecht glaubt der Kläger mit der Aufklärungsrüge die Auffassung des Berufungsgerichts beanstanden zu können, daß die fragliche Zulage nicht in dem früheren Besoldungsrecht verankert gewesen sei; in Wirklichkeit rügt er damit unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Ob das gleiche für seine weitere Rüge gilt, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob die streitige Zulage im Haushaltsplan verankert gewesen sei, mag zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger damit einen Verfahrensmangel geltend macht, der an sich die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, so ist der Mangel jedenfalls nicht schlüssig gerügt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, die von der Revision "in erster Linie" vermißte Vernehmung des früheren Reichsministers L... durchzuführen. Das Berufungsgericht hat sich auf das Ergebnis der Nachforschungen des Bundesministers des Innern gestützt, der - mit der Frage wiederholt befaßt - eine Verankerung der streitigen Zulage im Haushaltsplan nicht hatte feststellen können. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger in der Berufungsinstanz irgend etwas vorgetragen hätte, was von einer Vernehmung des früheren Reichsministers L... Hinweise auf vom Bundesminister des Innern bisher etwa übersehene Positionen früherer Haushaltspläne erwarten ließ. Solche Hinweise sind noch nicht einmal in der Revisionsbegründung enthalten. Es kann unter diesen Umständen nicht als verfahrensfehlerhaft gelten, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß sah, den genannten Zeugen zu vernehmen.
Allerdings hatte der Kläger schon im ersten Rechtszug auf eine seinen Vorstellungen entsprechende Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen hingewiesen. In der Revisionsinstanz hat er hierzu noch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1961 vorgelegt, durch das er offenbar seinen Standpunkt als bestätigt erachtet. Mit der hier allein interessierenden Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Zulage und den hierfür etwa maßgebenden Vorfragen tatsächlicher Art hatte sich das überreichte Urteil aber überhaupt nicht zu befassen, weil dieser Punkt in jenem Prozeß gar nicht streitig war. Im übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß und in welcher Hinsicht das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache mit Rücksicht auf die frühere Behandlung ähnlicher Fälle in Nordrhein-Westfalen Anlaß zu weiterer tatsächlicher Aufklärung gehabt hätte.
Die Ausführungen, die das Berufungsurteil als zusätzliche Begründung zu § 65 G 131 und zu § 63 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG enthält, betreffen zwar Bundesrecht. Auf die formellen und materiellen Rügen, die der Kläger in diesem Zusammenhang erhoben hat (Sonderlaufbahn), braucht jedoch nicht eingegangen zu werden; auf sie könnte es nur ankommen, wenn das Berufungsurteil nicht schon von den zuvor erörterten irrevisiblen Rechtsgründen getragen wäre.
Nach alledem war die Revision zu verwerfen.
Einer gesonderten Entscheidung und eines gesonderten Eingehens auf die vom Kläger "vorsorglich" eingelegte Beschwerde bedurfte es nicht. Die insoweit vom Kläger geltend gemachte Auffassung, die Zulassung der Revision rechtfertige sich aus § 132 Abs. 2 VwGO, hat der Senat bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gewürdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr.Waitz
Dr. Nehlert