Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1973, Az.: BVerwG V C 37.72
Abfindungszahlungen wegen eines Flurbereinigungsverfahrens ; Änderung eines Flurbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 37.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.08.1971 - AZ: VII 51/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 92 - 96
- DokBer A 1974, 51
- DÖV 1974, 574 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1974, 11
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG; hier: Unzulässige Belastung eines Hofgrundstücks mit einem Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks.
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973 in München
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 12. August 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger und die Beigeladenen sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens H. Krs. C.. Gegen die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung erhoben die Kläger Beschwerde, in der sie u.a. vorbrachten:
a)
Das Einlageflst. 1906 müsse ihnen verbleiben, weil es für die Aussiedlung als Standort einer neuen Hofstelle vorgesehen und erforderlich sei.
b)
Die Bewirtschaftung der an einer gefährlichen Kurve der Ortsdurchfahrt liegenden Althofstelle sei derart erschwert, daß es unbedingt geboten sei, hier eine bessere Ausfahrt zu schaffen.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes unter a) kam mit den Klägern eine einvernehmliche Regelung zustande, die im Nachtrag I berücksichtigt wurde. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, beantragten die Kläger, die Ortsstraße 173 nach Süden nach näherer Darlegung zu vergrößern, oder ihnen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts einzuräumen, daß sie über die Hoffläche der Beigeladenen zur Westseite ihres Flst.Geb. 20 jederzeit zufahren dürfen.
Durch Beschwerdebescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 4. Dezember 1969 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der daraufhin erhobenen Klage trugen die Kläger vor: Die beantragte Maßnahme dürfe nicht verweigert werden, weil eine baurechtliche Genehmigung zur Anbringung eines Tores auf der Westseite der Scheuer von Geb. 20 nicht nachgewiesen sei. Ein dahin gehender Bauvorbescheid sei am 12. Januar 1970 zu ihren Gunsten ergangen. Die jetzige Ausfahrt aus ihrer Hofstelle Geb. 20 befinde sich am Ortsmittelpunkt in einer außerordentlich gefährlichen Schleife der Landstraße 1040. Mangels Wendemöglichkeit hätten sie bislang alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge rückwärts aus ihrer Hofstelle auf die Landstraße 1040 herausfahren müssen. Da diese in einem runden Bogen um Kirche und Häuser herumführe, sei die Übersicht für sie und die übrigen Verkehrsteilnehmer der Landstraße sehr beeinträchtigt. Das führe zu einer erheblichen Lebensgefahr für alle Verkehrsteilnehmer mehrmals am Tage. Sofortige Abhilfe sei daher dringend notwendig, unabhängig davon, ob sie ihre Hofstelle verlegen würden oder nicht. Die außerordentlich schwierige Lage der deutschen Landwirtschaft und die unstete Landwirtschaftspolitik der Bundesregierung hätten zu einer solchen Kapitalverknappung geführt, daß an eine Aussiedlung auf lange Zeit nicht mehr gedacht werden könne. Bei der beantragten Maßnahme handele es sich daher nicht um ein Provisorium, sondern um ein für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer jetzigen Hofstelle dringendes Erfordernis. Der Anspruch könne auch leicht realisiert werden. Der Hofraum der Teilnehmer Enser sei geräumig und lasse die Durchfahrt zu. Die hierdurch entstehende Belästigung sei so geringfügig, daß sie angesichts der dargelegten gegenwärtigen Lebensgefahren überhaupt nicht ins Gewicht falle und daher zumutbar sei.
Die Kläger beantragten,
unter Aufhebung des Beschwerdebescheids des LFS vom 4. Dezember 1969 und unter Änderung des Flurbereinigungsplans des Flurbereinigungsamts C. vom 10. November 1967 in der Fassung des Nachtrags I vom 15. August 1968 ihnen eine Zuwegung zum Geb. 20 von der Westseite her über das Nachbargrundstück der Teilnehmer Eheleute E. unter Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auszuweisen.
Der Beklagte stellte die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.
Der Ehemann der im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Beschluß des Flurbereinigungsgerichts beigeladenen Teilnehmer E. bat, es bei dem bisherigen Zustand zu belassen. Die von den Klägern erstrebte Zufahrt über ihre Hoffläche zwischen der Maschinenhalle und der Ortsstraße 173 sei ihnen unter keinen Umständen zuzumuten. Es sei vorauszusehen, daß es hierdurch zu ständigen Streitigkeiten kommen werde. Auch würden sie im Falle der Inanspruchnahme ihrer Hoffläche durch die Kläger bei ihren landwirtschaftlichen Verrichtungen überaus stark beeinträchtigt. Es würde für sie dann unmöglich, auf der von den Klägern erstrebten Zufahrtsfläche wie bisher Ladewagen und dergleichen abzustellen und den vorhandenen Brunnen zu benutzen.
Das Flurbereinigungsgericht hat durch Urteil vom 12. August 1971 dem Klageantrag entsprochen und zu Lasten des Flurstücks Geb. 18 der Beigeladenen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts bestellt, daß die Kläger das Recht haben sollen, den Hofraum des Flurstücks Geb. 18 von der Nordseite der im südöstlichen Teil dieses Flurstücks befindlichen Maschinenhalle entlang der Ostgrenze des Flurstücks Geb. 18 bis zu der Ortsstraße 173 mit landwirtschaftlichen Wagen und Geräten auf dem kürzesten Wege zu durchfahren. Falls für die Ausübung des durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumten Fahrrechts die fahrsichere Abdeckung des nördlich von der Maschinenhalle liegenden Brunnenschachtes und die Verlegung der Brunnenpumpvorrichtung erforderlich würden, habe die Teilnehmergemeinschaft diese Arbeiten zu bewirken.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Gut 2/3 der Gesamtfläche des eingebrachten und wieder ausgewiesenen Hofgrundstücks, Geb. 20, der Kläger seien durch Wohnhaus, Scheune, Stall etc. verbaut. Infolge der durch die Kurvenführung der vorbeiführ enden Landstraße L 1040 bedingten Mißform des Grundstücks, stehe nur eine Teilfläche zum Wirtschaften zur Verfügung. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten könnten die Kläger nur die zwischen dem auf der verbleibenden Hoffläche angelegten Misthaufen und dem Schweinestall befindliche Zufahrt benutzen. Eine Wendemöglichkeit für Schlepper und Ladewagen sei auf dieser Hofzufahrt nicht gegeben. Die Kläger seien vielmehr gezwungen, entweder rückwärts hinein- oder herauszufahren. Dadurch werde deren Arbeitskraft außerordentlich beansprucht. Außerdem sei die verhältnismäßig stark befahrene Landstraße an dieser Stelle sehr unübersichtlich, so daß bei Beibehaltung der jetzigen Zuwegung Verkehrsbeeinträchtigung bestehe. Für die Kläger sei deshalb ein Rundverkehr erforderlich, der ohne Inanspruchnahme eines Teils der Hoffläche des Abfindungsflurstücks Geb. 18 der Beigeladenen nicht zu erreichen sei. Die übrigen in Betracht gezogenen Möglichkeiten seien demgegenüber durch unverhältnismäßig hohe Umbaukosten erschwert und nicht hindernisfrei.
Eine Verlagerung des in der Hoffläche liegenden Misthaufens, die den erstrebten Erfolg nicht ganz herbeiführen könnte, sei den Klägern nicht zumutbar. Auch die von den Beigeladenen zur Erwägung gestellte Möglichkeit einer Zuwegung zwischen ihrer Maschinenhalle und der Scheune der Kläger sei wegen des nur geringen Zwischenraumes nicht ganz hindernisfrei. Eine funktionsfähige Zuwegung sei danach ohne das über die Hoffläche der Beigeladenen zu bestellende Fahrrecht nicht zu schaffen. Die zur Anbringung eines Tores an der Scheune der Kläger erforderliche Baugenehmigung sei vom Landratsamt C. mit Bauvorbescheid vom 12. Januar 1970 in Aussicht gestellt.
Die Bestellung des Fahrrechts für die Kläger sei rechtlich zulässig. Eine Hoffläche könne verändert, insbesondere auch mit einer Dienstbarkeit für einen Dritten belastet werden. Die vorgenommene Veränderung sei den Beigeladenen auch zuzumuten.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beigeladenen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen nach Zulassung der Revision die verfahrensrechtlich nicht bedenkenfreie Beteiligung der Ehefrau E. nicht mehr beanstandet und wegen der übrigen Verfahrensmängel auf Rügen hin sichtlich, der die Verletzung des Verfahrens und der Prozeßhandlungen betreffenden Vorschriften verzichtet hat, kann von einer Zurückverweisung abgesehen und zur Sache entschieden werden. Die materiellrechtliche Prüfung führt zur Klageabweisung, weil der Zweck der Flurbereinigung die begehrte Maßnahme nicht erfordert.
Auszugehen ist nach dem feststehenden Sachverhalt davon, daß die Form des eingebrachten, in der Ortslage befindlichen und deshalb wieder unverändert zugewiesenen Hofgrundstücks, Geb. 20, der Kläger durch die vorgenommene Bebauung und die Straßenbegrenzung bedingt ist. Fest steht außerdem, daß dieses eingebrachte Abfindungsgrundstück durch zwei öffentliche Wege erschlossen ist und eine Zuwegung auf weist, die durch die Flurbereinigung weder schwieriger noch unzulänglich geworden ist. Das begehrte Überfahrtsrecht über das Hofgrundstück der Beigeladenen soll demnach in erster Linie dazu dienen, die mangels hinreichender Wendemöglicheit mit Schlepper und Vagen in der noch unbebauten Hoffläche gegebene Beeinträchtigung der Bewirtschaftung zu beheben, um damit die bisher schon auf dem Abfindungsgrundstück ausgeübte Landwirtschaft zu erleichtern. Die sachliche Beurteilung des vorlieganden Falles ergibt, daß das Begehren der Kläger flurbereinigungsrechtlich nicht geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der einzelne Teilnehmer - ebensowenig wie er einen Anspruch auf eine Abfindung an bestimmter Stelle oder durch bestimmte Grundstücke hat (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 [RdL 1961, 274]) - auch keinen Anspruch auf Durchführung bestimmter Einzel maßnahmen (Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 170.69 -), insbesondere nicht in bezug auf unverändert zugewiesene Einlageflurstücke. Der einzelne Teilnehmer hat nach den flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften Anspruch darauf, daß keine Verschlechterung der bisherigen Nutzungsart eintritt (Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 - [RdL 1961, 240 [242]]). Ansprüche auf Verbesserung der Rechtsstellung der Teilnehmer durch die Flurbereinigung, auf Funktionsverbesserung und Bewirtschaftungserleichterung der eingelegten und wieder zugewiesenen Hofanlage können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Für den Fall der unrentabel werdenden Bewirtschaftung wird deswegen im Rahmen der Flurbereinigung die Aussiedlung erwogen, die die Kläger bei ihren Abfindungswünschen in Vordergrund stellten und auch berücksichtigt fanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Teilnehmer nach § 44 Abs. 3 FlurbG Anspruch darauf, daß die Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (Beschluß vom 7. Juli 1958 - BVerwG I CB 187.57 -). Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, daß die Grundstücke mehrere Zuwegungen erhalten (Beschluß vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - [Buchholz 424.00 § 48 Nr. 10]). Im vorliegenden Fall ist für eine auf § 44 Abs. 3 FlurbG gestützte Abfindungsbeschwerde wegen der vorhandenen und erhalten gebliebenen Zuwegung kein Raum mehr, zumal die Abfindungswünsche der Kläger durch den Plannachtrag I berücksichtigt und die Minderausweisung in Geld ausgeglichen wurden. Ebenso verhält es sich bei der Abfindung der Beigeladenen, die eine Belastung nicht erfordert und eine Veränderung ohne adäquaten Ausgleich nicht zuläßt Der Hinweis des Flurbereinigungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in RdL 1964, 328 (330) kann das Begehren auf einen bequemeren Rundverkehr nicht rechtfertigen. Diese Entscheidung betrifft ein Zusammenlegungsverfahren nach § 91 ff. FlurbG und bezieht Stellung zu den darin auftauchenden Fragen der "Neuausweisung" und der "Schaffung von Wegen" (§§ 41 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 FlurbG) zum betriebswirtschaftlich erstrebten Erfolg (§ 91 FlurbG). Ein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks ergibt sich hieraus nicht. Dingliche Belastungen ländlichen Grundbesitzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zu Abfindungszwecken zulässig (BVerwGE 26, 173 und Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG IV C 61.67 - [RdL 1971, 43]); erforderlich ist hierfür aber, daß sich die Belastung als notwendige Maßnahme zur Verbesserung der Grundlagen des Wirtschaftsbetriebes erweist. Das darin angesprochene unumgängliche Erfordernis für eine solche Maßnahme im Zuge der Neugestaltung fehlt aber bei vorhandener und erhalten gebliebener Zuwegung. Unter Billigung dieser Rechtsprechung hat der Senat die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit hinsichtlich eines zuvor bereits bestehenden Überfahrtsrechts mangels realisierbarer Ausweichmöglichkeiten als gerechtfertigt angesehen (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG V B 10.72 -).
Nach dem in gefestigter Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß bei der Abfindung nach § 44 Abs. 4 FlurbG nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers abgestellt werden kann, folgt auch, daß nicht von betrieblichen Verhältnissen ausgegangen werden darf, wie sie sein sollten oder unter besserer Ausnutzung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein könnten (Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 - [RdL 1961, 240 [242]]).
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden. Eine Veränderung der Hoffläche liegt auch in der Belastung mit einer Dienstbarkeit für einen Dritten, die es diesem erlaubt, den Hofraum oder Teile davon zu befahren (Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - und vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 7.65 -). Eine derartige, sich als Belastung auswirkende Änderung des Hofraums ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Flurbereinigung diesen Eingriff erfordert, d.h. unumgänglich notwendig macht. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine zweckmäßige Durchführung der Flurbereinigung auf andere Weise nicht erreicht werden kann (vgl. die o.a. Entscheidungen und Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 212.58 - [BVerwGE 15, 72]). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage (Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 -). Auf Grund des vom Flurbereinigungsgericht ermittelten Sachverhalts kann nicht die Rechtsfolgefeststellung getroffen werden, daß die vorgesehene Maßnahme vom Zweck der Flurbereinigung her unumgänglich geboten sei. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Maßnahme bei Vorliegen des in § 45 Abs. 1 FlurbG angeführten flurbereinigungsgemäßen Zweckerfordernisses gestattet nicht, im konkreten Fall von dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzung abzusehen. Die Beeinträchtigung des Hofraums eines Beteiligten lediglich zugunsten eines anderen Teilnehmers, wie im vorliegenden Fall vorgesehen, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die beim zu begünstigenden Teilnehmer zweckmäßigen Änderungen durch eigene Maßnahmen, sei es durch betriebliche Veränderungen oder durch Übernahme besonderer Opfer ausgeglichen werden können (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Die von den Klägern vorgebrachten praktischen Erschwernisse, kostenmäßige Belastung, betriebliche Beschränkungen und persönliche Anstrengungen bei Durchführung der in Betracht zu ziehenden Ausweichvorhaben reichen nicht aus, die beanspruchte Dienstbarkeit unumgänglich notwendig erscheinen zu lassen. Von den Klägern ist deshalb nicht nachgewiesen, daß unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten jegliche eigenbetriebliche Abhilfemöglichkeit ausgeschlossen ist. Infolgedessen kann die begehrte Maßnahme nicht angeordnet werden. Denn wenn - wie hier - der Zweck der Flurbereinigung die vorgesehene Veränderung des Hofraumes der Beigeladenen nicht erfordert, dann ist für ein Ermessen der Flurbereinigungsbehörde und damit auch des Flurbereinigungsgerichts kein Raum (Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -). Da die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Zulässigkeit von Veränderungen der Hofflächen einschränkt, damit vor Eingriffen in deren Bestand mangels Nachweises des Zweckerfordernisses schützt, kann die Flurbereinigungsbehörde auch nicht zu bestimmten Maßnahmen zur Förderung von Hofflächen verpflichtet werden (Beschluß vom 24. Februar 1967 - BVerwG IV B 112.66 -).
Fehlt es - wie hier - an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Ermessensbetätigung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, dann erübrigen sich jegliche Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit der Dienstbarkeit für die Beigeladenen.
Da die vorgesehene Veränderung der Hoffläche der Beigeladenen nicht vorgenommen werden durfte, ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger haben nach §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter