Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1970, Az.: BVerwG IV B 170.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 170.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.05.1969 - AZ: 92 VII 66
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 5. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; denn grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ihm nach § 37 FlurbG, wonach die Feldmark neu einzuteilen und zersplitterter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen ist, ein Anspruch auf ein günstiges Zusammenlegungsverhältnis zusteht, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Die Vorschrift des § 37 FlurbG enthält die gesetzliche Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets und gibt ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrages ist zwar auch zersplitterter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, zusammenzulegen. Aus dem-Charakter dieser Vorschrift als Generalklausel ist aber kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., 1967, Anm. 14 zu § 37; BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 - [NJW 1959, 643]). Ein Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof das vom Kläger beanstandete Zusammenlegungsverhältnis zutreffend anhand der Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG geprüft; begründete Einwendungen hiergegen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl