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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1958, Az.: BVerwG I CB 187.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 187.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 04.04.1957 - AZ: 3 C 29/56
OVG Rheinland-Pfalz - 04.04.1957 - AZ: 3 C 30/56
OVG Rheinland-Pfalz - 04.04.1957 - AZ: 3 C 32/56
OVG Rheinland-Pfalz - 04.04.1957 - AZ: 3 C 34/56
OVG Rheinland-Pfalz - 04.04.1957 - AZ: 3 C 1/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. April 1957 - 3 C 29, 30, 32-34/56 u. 1/57 - wird, soweit sie die Streitsache 3 C 1/57 betrifft, verworfen; im übrigen wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Kläger zu 2) und des Beigeladenen zu 3 a) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz werden zurückgewiesen.

Die Revisionen der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gegen dasselbe Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und der Beigeladene zu 3 a), die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerden und die Revisionen der Klägerin zu 1) auf je 1.000 DM, für die Beschwerde und die Revision der Kläger zu 2) auf 3.000 DM, für die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 a) auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) hat als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren die ihr zugeteilten Grundstücke beanstandet und sich über die Ausweisung eines öffentlichen Weges im Flurbereinigungsplan beschwert (Aktenzeichen des Flurbereinigungsgerichts 3 C 32/56). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie diesen Weg durch einen Bretterzaun abgesperrt. Sie wurde daher von der Flurbereinigungsbehörde unter Androhung von Zwangsmitteln zur Entfernung des Zaunes aufgefordert. Nach erfolglosem Vorverfahren beschritt sie auch wegen dieser Verfügung den Verwaltungsrechtsweg, nahm aber diese Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht zurück (Aktenzeichen des Flurbereinigungsgerichts 3 C 1/57). Die Kläger zu 2) haben im wesentlichen vorgetragen, sie müßten nach Haßgabe ihres Altbesitzes getrennte Abfindungen für jede Ordnungsnummer erhalten. Die Hofraum- und Gartenabfindung entspreche nicht dem Altbesitz, und die ihnen zugeteilten Ackerpläne seien weitgehend unbrauchbar (Aktenzeichen des Flurbereinigungsgerichts 3 C 29/56). Die Kläger zu 4) und 5) haben gleichfalls die im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegeverbindung im Verwaltungsstreitverfahren angegriffen (Aktenzeichen des Flurbereinigungsgerichts 3 C 34/56 und 3 C 33/56). Das Flurbereinigungsgericht hat sämtliche Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und nach teilweiser Aufhebung der angegriffenen Bescheide wesentliche Änderungen des Flurbereinigungsplanes vorgenommen.

2

In den Urteilsgründen ist ausgeführt:

3

Der von der Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan ausgewiesene öffentliche Fahrweg sei unzweckmäßig, weil dadurch u.a. eine erhebliche Verkehrsgefährdung eintrete. Es sei somit erforderlich, sein Mittelstück in einen Fußweg umzuwandeln.

4

Die Klägerin zu 1) sei ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abgefunden. Daß ihr Hausgarten verschoben und aus einer mehr quadratischen in eine rechteckige Form gebracht worden sei, habe sich als unvermeidbar erwiesen. Die Gleichwertigkeit von Alt- und Neubesitz werde dadurch nicht betroffen. Dem Wunsch der Klägerin, eine bestimmte Fläche an ihr Haus herangelegt zu bekommen, stünden dringende Bedürfnisse anderer Teilnehmer entgegen. Soweit die Kläger zu 2) das Kulturartenverhältnis angriffen, sei die Klage unzulässig, da sie keine Beschwerde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde erhoben hätten (§ 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes). Die durch das Urteil ausgesprochene Änderung des Flurbereinigungsplanes führe zu einer gerechten und zweckmäßigen Abfindung der Kläger. Die Gesamtabfindung entspreche mit einer Zusammenlegung der Wirtschaftsstücke im Verhältnis 1: 7 sehr gut den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes. Soweit sich die. Kläger über die Abfindung als Wirtschaftseinheit beschwerten und damit behaupteten, daß der Besitzstand des einzelnen Familienmitgliedes nicht dem Altbesitz entspreche, seien die in der Entscheidung ausgesprochenen Änderungen erforderlich geworden.

5

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Die Klägerin zu 1) hat in den beiden sie betreffenden Verfahren (3 C 1/57 und 3 C 32/56) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision eingelegt. Die Kläger zu 2) haben dieselben Rechtsmittel erhoben. In allen Verfahren wird beanstandet, daß das Flurbereinigungsgericht den Flurbereinigungsplan selbst geändert habe. Das Oberverwaltungsgericht sei darauf beschränkt, entweder dem Klageantrag ganz oder teilweise stattzugeben oder die Klage abzuweisen. Daß das Flurbereinigungsgericht an Stelle der Verwaltung selbst entschieden habe, verletze den Grundsatz der Teilung der Gewalten. Die angefochtene Entscheidung nehme den Betroffenen auch den ihnen sonst im Verwaltungsstreitverfahren offenstehenden Instanzen- und Rechtsmittelweg. Schließlich müsse bezweifelt werden, daß das Flurbereinigungsgericht die notwendige Sachkenntnis besitze, um in einer Flurbereinigungssache selbständig zu entscheiden. Der Beigeladene zu 3 a) hat ebenfalls Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er trägt vor: Da das Flurbereinigungsgericht an Stelle des im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Weges einen Fußpfad angeordnet habe, trete eine Erschwerung seiner Arbeitsbedingungen ein. Er müsse nunmehr einen erheblich weiteren Weg zum nächsten Milchbock, an dem seine Milch abgeholt werde, zurücklegen. Schließlich beanstandet er das ihm durch die angefochtene Entscheidung zugesprochene Fensterrecht.

7

Der Beklagte beantragt, die Beschwerden und Revisionen der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zurückzuweisen. Zur Beschwerde des Beigeladenen zu 3) stellt er keinen Antrag. Er meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit ein Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch darauf habe, daß bei der Neugestaltung der Ortslage sein Hofgrundstück an einen öffentlichen Weg anzuschließen bzw. mit einem befahrbaren Weg auf zuschließen sei.

8

II.

Die Klägerin zu 1) hat ihre Klage im Verfahren 3 C 1/57 zurückgenommen. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit lediglich über die Kosten entschieden. Gleichwohl hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Revision gegen das Urteil selbst eingelegt.

9

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

10

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur gegen Endentscheidungen eines allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes im ersten Rechtszug oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes gegeben (§§ 10, 53 BVerwGG). Diese Voraussetzungen sind in diesem Verfahren nicht erfüllt.

11

Durch die Klagerücknahme hat sich das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht erledigt. Die von diesem ausgesprochene Kostenentscheidung ist keine Endentscheidung im Sinne der §§ 10 und 53 BVerwGG (vgl.Entscheidungen des erkennenden Senats vom 5. Januar 1954 - BVerwG I B 250.53-, vom 9. Februar 1954 - BVerwG I C 9.54 - [NJW 1954 S. 734] undvom 13. April 1954 - BVerwG I C 70.54 -). Es ist insoweit weder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch die Revision selbst an das Bundesverwaltungsgericht gegeben.

12

Die Beschwerde und die Revision der Klägerin zu 1) waren daher, soweit sie das Verfahren 3 C 1/57 betreffen, zu verwerfen.

13

III.

Nach § 53 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen vor.

14

1)

Die von der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) erhobenen Einwendungen gegen die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplanes werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und können daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

15

Oberster Grundsatz der Flurbereinigung ist das Gebot wertgleicher Abfindung. In den Grenzen der wertgleichen Abfindung liegt die Gestaltung des Flurbereinigungsplanes im wesentlichen im behördlichen Ermessen, das jedoch einer erweiterten gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Das Flurbereinigungsgericht hat nach § 146 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - nicht nur zu prüfen, ob sich die Behörde im Rahmen der ihr gesetzten Grenzen gehalten hat, sondern auch, ob die Ermessensentscheidung zweckmäßig - nicht nur zweckentsprechend - ist. Die Vorschrift will den Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren in ihrem Vertrauen auf eine zweckmäßige Gestaltung des Flurbereinigungsplanes einen besonderen Schutz gewähren.

16

Diese gesetzliche Regelung wird durch die den Flurbereinigungsgerichten in § 144 FlurbG eingeräumte Berechtigung ergänzt, den angefochtenen Flurbereinigungsplan, wenn er rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, zu ändern und damit eine Entscheidung zu treffen, bei der - wie bei einem Verwaltungsakt - auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen von Bedeutung sind. Besäße das Flurbereinigungsgericht diese Befugnisse nicht, so könnte es lediglich den angefochtenen Bescheid aufheben, wenn es die Klage für begründet hält, ohne daß eine andere Regelung an seine Stelle träte. Die Beteiligten müßten, wenn sie mit dem von der Flurbereinigungsbehörde neu aufzustellenden Plan wiederum nicht einverstanden sind, nach Durchführung des Vorverfahrens erneut klagen. Auch müßten unter Umständen andere Teilnehmer herangezogen werden, um die Beschwerde zu erledigen, und die so hinzugezogenen Beteiligten könnten ebenfalls das Flurbereinigungsgericht angehen, was möglicherweise zu endlosen Prozessen führen würde. Die gesetzliche Regelung trägt somit der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung. Sie will verhindern, daß die Durchführung des gesamten Flurbereinigungsplanes auch für die übrigen Teilnehmer durch die Beschwerde und Klage eines einzigen Beteiligten verzögert wird und damit unhaltbare Zustände innerhalb des Bereinigungsgebietes eintreten.

17

Die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes können die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hat durchUrteil vom 6. Dezember 1956 - BVerwG I C 75.55 - (BVerwGE 4, 191 [194]) ausgesprochen, daß die §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG den Grundsatz der Teilung der Gewalten nicht verletzen. Die Ausführungen der Kläger geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

18

Die Befugnis des Flurbereinigungsgerichts, an Stelle der Behörde selbst gestaltend zu entscheiden, beschneidet den Beteiligten auch nicht den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz. Nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Aus dieser Bestimmung kann jedoch kein Recht auf einen mehrstufigen Instanzenzug hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 4, 74 [94]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Februar 1956 - BVerwG II C 129.54 - [BVerwGE 3, 145]; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Mai 1957 - BVerwG VI B 177.56 - undBeschluß des erkennenden Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG I CB 33.58 -). Daher können aus dieser Bestimmung des Grundgesetzes keine Bedenken gegen die §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG hergeleitet werden.

19

Auch die Bedenken, das Flurbereinigungsgericht verfüge nicht über die notwendige Sachkenntnis, um die bei der Plangestaltung auftretenden schwierigen Fragen zu entscheiden, geben keinen Anlaß, im Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern. Die Flurbereinigungsgerichte sind - abweichend von den sonstigen Verwaltungsgerichten - mit fachlich besonders vorgebildeten Richtern besetzt (vgl. § 139 FlurbG). Sie verhandeln und entscheiden in der Besetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein Richter sein. Ein Richter und ein Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Die Richter und der erwähnte eine Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von der Landwirtschaftsverwaltung vorgeschlagen. Die übrigen Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Diese Besetzung gewährleistet regelmäßig, daß die vor dem Flurbereinigungsgericht auftretenden rechtlichen und fachlichen Fragen sachgerecht behandelt werden.

20

2)

Die sachlich-rechtliche Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich der Abfindung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind auf die Besonderheiten dieser Verfahren abgestellt und geben keinen Anlaß zur Erörterung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen.

21

3)

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 a) kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Umwandlung des im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen öffentlichen Weges in einen Fußweg ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden und wirft keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage auf. Nach § 44 Abs. 3 FlurbG müssen die Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Hierauf hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch, da er nach § 47 FlurbG an der entschädigungslosen Aufbringung der Wegemasse teilnimmt. Das bedeutet aber weder, daß die Zuwegung dem Beteiligten zu Eigentum auszuweisen ist, noch daß er einen Anspruch auf die Errichtung eines öffentlichen Weges hat. Es genügt vielmehr, daß ein Weg geschaffen wird, dessen Benützung dem Teilnehmer jederzeit möglich ist. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens diejenigen Zuwegungen zu schaffen, die nach Lage der im Einzelfall gegebenen Umstände den Verhältnissen am besten gerecht werden. Die Interessen des Beigeladenen an einer Verkürzung des Weges zur Milchabholstelle können nicht die. Ausweisung eines öffentlichen Weges rechtfertigen, der nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) unzweckmäßig ist und darüber hinaus zu einer Verkehrsgefährdung führt.

22

Das dem Beigeladenen zu 3 a) zugesprochene Fensterrecht ist durch die vom Flurbereinigungsgericht für notwendig erachtete Planänderung bedingt. Es ist nicht erkennbar, daß in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zur Erörterung kommen könnten.

23

4)

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.

24

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision waren daher zurückzuweisen.

25

IV.

Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) vorgetragene Angriff gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG als Verfahrensrüge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Auf jeden Fall sind die Zulassungsgründe nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht gegeben.

26

Die Revisionen sind daher nicht zulässig und waren somit gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerden und die Revisionen der Klägerin zu 1) auf je 1.000 DM, für die Beschwerde und die Revision der Kläger zu 2) auf 3.000 DM, für die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 a) auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Hering
Dr. Böhmer