Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: BVerwG VI B 177.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 177.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 1 C 25/54 - 02.12.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 26 Abs. 1 Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Lande Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103)
Amtlicher Leitsatz
Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes steht der Beschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Dr. Breitfeld
am 24. Mai 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 1954 - 1 C 25/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Zulassung der Revision hätte zur Voraussetzung, daß einer der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Das ist nicht der Fall. Die Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet von vornherein aus, weil keine der im Gesetz aufgeführten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist. Die Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG entfällt, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, daß das angegriffene Urteil von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG kommt nicht in Betracht, weil die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage im Verfahren nicht zu erwarten ist.
Zwar behauptet der Kläger, daß eine rechtsgrundsätzliche Frage dadurch aufgeworfen werde, daß in seinem Fall gemäß § 26 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103) nur eine verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz habe entscheiden können. Diese Frage ist jedoch bereits durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Februar 1956 - BVerwG II C 129.54 - (BVerwGE 3, 145) dahingehend geklärt, daß die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsakten auf eine Tatsacheninstanz nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.
Das weitere Vorbringen des Klägers wirft rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf. Der Kläger rügt lediglich mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht und Beeinträchtigung in der Wahrnehmung seiner Rechte durch Umfallen eines Pultes während der Verhandlung. Dieses Vorbringen ist, weil es sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezieht, zur Begründung einer Zulassungsbeschwerde nicht geeignet.
Da hiernach das Oberverwaltungsgericht die Revision zu Recht versagt hat, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1500 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Dr. Breitfeld