Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1972, Az.: BVerwG V B 10.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Begründung eines dinglichen Rechts im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zum Zweck der Verbesserung der Grundlagen des Wirtschaftsbetriebes eines Flurbereinigungsteilnehmers; Sicherung eines Überfahrtsrechts durch eine Grunddienstbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG V B 10.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.06.1971 - AZ: III F 319.69

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1972
durch
den Vorsitzenden Pächter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 3. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren von S. mit einem eingebrachten und wieder zugewiesenen Abfindungsgrundstück, das der Rechtsvorgänger der Klägerin von der Familie des Beigeladenen im Jahre 1939 - mit einem Überfahrtsrecht zugunsten der Verkäufer und deren Rechtsnachfolger (Beigeladenen) belastet - erworben hatte. Gegen die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abtrennung eines Geländestreifens vom Altbesitz der Klägerin für die Anlegung eines öffentlichen Weges zur Vermeidung eines Überfahrtsrechts legte die Klägerin Beschwerde ein mit dem Vorschlag, den an den hier in Betracht zu ziehenden Grundstücken vorbeiführenden Weg mit einer von ihr zugesicherten Kostenbeteiligung auszubauen. Im daraufhin ergangenen Nachtrag I (N I) zum Flurbereinigungsplan blieb das Anwesen der Klägerin im wesentlichen erhalten mit Ausnahme des früher bestehenden, jetzt in der Form einer Grunddienstbarkeit einzutragenden Geh- und Fahrrechts zugunsten des Grundstückes des Beigeladenen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos und die daraufhin erhobene Klage wurde durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, in der auf Abweichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt wird und Verfahrensmängel gerügt werden.

2

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die für die Zulassung der Revision geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die behauptete Divergenz des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 7.65 - (RdL 1965, 329 [330]) ist zwar erwähnt, daß nach § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG - im Gegensatz zu § 54 Abs. 2 Satz 3 RUO - im Flurbereinigungsverfahren dingliche Rechte nur als Abfindung für gleichartige Rechte begründet werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits im Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG IV C 43.65 - (BVerwGE 26, 173) erklärt, daß an der früher geäußerten Ansicht nicht festgehalten werde. Es hat vielmehr fortan die Auffassung vertreten, daß die Belastung eines ländlichen Grundbesitzes innerhalb des Flurbereinigungsgebietes nicht nur zu Abfindungszwecken, sondern auch dann zulässig ist, wenn sich eine solche Belastung als notwendige Maßnahme zur Verbesserung der Grundlagen des Wirtschaftsbetriebes eines Flurbereinigungsteilnehmers im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erweist. An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG IV C 61.67 - (RdL 1971, 43) nach erneuter Überprüfung des gesamten Fragenbereichs festgehalten. Da die tragenden Gründe des angegriffenen Urteils nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts stehen, liegt eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

3

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Soweit mit der erhobenen Rüge ein denkgesetzlicher Widerspruch in der Beweisführung aufgezeigt werden sollte, mangelt es an der hierfür erforderlichen schlüssigen Darlegung der Argumentationskontroversen. Es kann nicht als folgerichtig anerkennt werden, wenn nach dem Beschwerdevorbringen das Grundstück der Klägerin "eigentlich" nicht zum Flurbereinigungsverfahren gehöre und deshalb darauf bezogenen Einzelmaßnahmen der sachliche Zusammenhang zum Gesamtverfahren fehle, gleichwohl aber dem Beklagten vorgehalten wird, Kosten und Mühe für den von der Klägerin angestrebten Ausbau des öffentlichen Weges um die hieran angrenzenden Grundstücke herum im Rahmen der Flurbereinigung gescheut zu haben, durch den das alte Überfahrtsrecht hinfällig geworden wäre. Es kann auch nicht als logische Inkonsequenz angesehen werden, wenn das Gericht auf Grund der ihm zukommenden tatsächlichen Würdigung nach vorgenommener Augenscheinseinnahme die Ausbauvorschläge der Klägerin - von den unvergleichlich hohen Kosten trotz der zugesagten finanziellen Beteiligung der Klägerin abgesehen - deswegen nicht als zweckentsprechende Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne der §§ 37 Abs. 1, 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG angesehen hat, weil dadurch kein besserer Zustand als bei einer Zufahrt über das Grundstück der Klägerin geschaffen werde. Würde aber, wie das Flurbereinigungsgericht auf Grund der Ortsbesichtigung und der vorgenommenen Überprüfung der vorgeschlagenen Ausbaupläne festgestellt hat, dadurch keine entscheidende Verbesserung erreicht, sondern zusätzliche Schwierigkeiten, wie starke Belastung für Personal und Gerätschaften und. Unmöglichkeit der Wegesicherung geschaffen, dann liegt in der aus dieser Situation gefolgerten Konsequenz, daß der Beklagte nicht verpflichtet werden könnte, anstatt der begehrten Aufhebung des durch Grunddienstbarkeit gesicherten Überfahrtsrechts die vorgeschlagenen Ausbaupläne aufzugreifen, kein denkgesetzlicher Verstoß. Eine echte Alternativlösung könnte nur dann eine Realisierungsverpflichtung nach sich ziehen, wenn damit der Grundkonzeption der Flurbereinigung nach Verbesserung der Wirtschaftsbetriebe, Verminderung des Arbeitsaufwandes und Erleichterung der Bewirtschaftung Rechnung getragen würde.

4

Nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1971 ist nach der Stellungnahme zum Beweisergebnis auf Grund der Ortsbesichtigung kein Antrag auf Einholung oder Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Ausbauplänen gestellt worden. Von Amts wegen war das Flurbereinigungsgericht hier nicht verpflichtet, einen dahin gehenden Beschluß in Erwägung zu ziehen, weil nach der in den Entscheidungsgründen niedergelegten Auffassung ohne weitere sachverständige Würdigung erkennbar war, daß bei der vorgenommenen Interessenabwägung von den in Vorschlag gebrachten Ausbauplänen keine entscheidende Verbesserung zu erwarten sei und deshalb darin keine entscheidungserhebliche Alternativmaßnahme für die begehrte Beseitigung des Überfahrtsrechts gefunden werden könne. Die mangelnde Sachkunde des Gerichts, die angebotenen Ersatzlösungen auf ihre Funktionsgerechtigkeit für die in Augenschein genommenen örtlichen Verhältnisse zu überprüfen, kann nicht mit den nicht zutreffenden Verstößen gegen die Denkgesetze dargetan werden. Ein Verstoß gegen die aus den örtlichen Verhältnissen sich ergebenden allgemeinen Erfahrungssätze ist ebenfalls nicht ersichtlich, weil das Gericht die in der Beschwerde vorgetragenen topographischen Landschaftsverhältnisse an der streitbefangenen Zuwegung und die jahreszeitlichen Auswirkungen der dort herrschenden Witterungsverhältnisse nicht unberücksichtigt gelassen, prognostisch aber nicht die von der Klägerin gehegten Erwartungen geteilt hat. Danach verbleibt von den gegen die Ablehnung der Ausbaupläne der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen lediglich ein qualifiziertes Bestreiten der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung.

5

Daß der vorhandene Weg in dem gegebenen Zustand eine Erschließungsfunktion nicht ausüben kann, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Wenn das Gericht nach Abklärung der hierbei zu berücksichtigenden Interessen die im Nachtrag I vorgesehene Lösung der erforderlichen Zuwegung nicht beanstandete, so kann daraus kein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Nach der ausführlichen Beurteilung der aus den Ausbauvorschlägen der Klägerin sich ergebenden Vor- und Nachteile in der gesagten Wegebaukonzeption unter Berücksichtigung der in den Plänen aufgeschlüsselten Positionswerte kann von einer verfahrensrechtlich ungenügenden Erörterung der Einwendungen der Klägerin keine Rede sein. Nach der erfolgreichen Ablehnung der vorgesehenen Abtrennung eines Geländestreifens für die Anlegung eines öffentlichen Weges durch die Klägerin war der Beklagte gehalten, für den Beigeladenen eine funktionsfähige, nämlich den Arbeitsaufwand vermindernde und die Bewirtschaftung erleichternde Zuwegung zu verschaffen, auf den dieser als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einen durchsetzbaren Anspruch hat (BVerwG in RdL 1964, 228 [330]). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel kann danach denkgesetzlich nicht beanstandet werden, wenn nach begründeter Verwerfung der Ersatzlösungen auf das seit 1939 bestehende Geh- und Fahrrecht zurückgegriffen wird. Da es sich bei der auf Grund der tatsächlichen Würdigung erforderlichen Maßnahme um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzliche zulässige Maßnahme handelt, kann die dingliche Sicherung der Maßnahme denkgesetzlich nicht schlechthin dem Zweck der Flurbereinigung zuwiderlaufen.

6

Die Beschwerde ist, da kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund gegeben ist, mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen. Von einem Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nach Sachlage Abstand zu nehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Hering
Dr. Fink
Dr. Schwarz