Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1965, Az.: BVerwG IV C 7.65
Neugestaltung landwirtschaftlicher Grundstücke; Durchschneidung des Hofraumes durch einen öffentlichen Weg; Rechtfertigung durch Vorliegen besonderer Gründe; Geringere Belastung des Eigentums nach Umlegung; Hemmung der Ausdehnungsmöglichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 7.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.07.1959 - AZ: 3 C 22/59
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 2 RUO
- § 49 FlurBG
- § 144 FlurBG
- § 156 FlurBG
Fundstellen
- IKO 1966, 72
- RdL 1965, 329
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 54 Abs. 2 RUO ist in Verfahren, die gemäß § 156 FlurBG noch nach der RUO zu Ende geführt werden, unbeschadet der durch § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurBG für die nach diesen Gesetz durchzuführenden Verfahren getroffenen Regelung anzuwenden.
- 2.
§ 146 FlurBG findet auch auf Verfahren Anwendung, die sachlichrechtlich nach der RUO abzuwickeln sind (Bestätigung von BVerwGE 2, 195).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger zu 1) und der Beigeladenen zu 2), 3) und 4) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... (Flurbereinigungsgericht) vom 4. Juli 1959 werden zurückgewiesen.
Die Revision der Beigeladenen zu 5) gegen das gleiche Urteil wird verworfen.
Die Kläger und die Beigeladenen zu 2) bis 5) haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
| die Revision der Kläger auf | 5.000 DM, |
|---|---|
| die Revision des Beigeladenen zu 2) auf | 2.000 DM, |
| die Revision des Beigeladenen zu 3) auf | 3.000 DM, |
| die Revision des Beigeladenen zu 4) auf | 1.000 DM, |
| die Revision der Beigeladenen zu 5) auf | 1.000 DM |
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger und die Beigeladenen sind am Umlegungsverfahren Mehren beteiligt.
Das Hofgrundstück der Kläger bestand vor der Umlegung aus zwei zusammenhängenden Grundstücken. Es war durch Wege- und Fahrrechte zugunsten der Beigeladenen O. und H. belastet. Die belastete Fläche stand zum größten Teil im Eigentum der Kläger, imübrigen in den des Beigeladenen U. Durch den Umlegungsplan wurde anstelle dieses Wegerechts der Weg Flur 16 Nr. 122 ausgewiesen, der in den Fußweg Nr. 123 mündete. Dieser verlief durch den Hofraum der Kläger in der Weise, daß der Weg das Wohnhaus vom übrigen Hof trennt. Das Flurbereinigungsgericht bestätigte im ersten Rechtszug diese Wegeausweisung, gab der Flurbereinigungsbehörde aber auf, den Klägern und den jeweiligen Eigentümern der Hofgrundstücke eine Dienstbarkeit zu bestellen. Auf die Revision der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1958 - I C 95.57 = BVerwGE 8, 65 [BVerwG 10.12.1958 - BVerwG V C 585/56] - die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Urteil führte aus, daß der Eingriff in den Hofraum der Kläger nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsumlegungsordnung nicht gerechtfertigt sei. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer eines Hofraums zuteil werden solle, erfordere, daß in jeden Falle geprüft werde, ob die Ziele der Umlegung gegenüber dem besonderen Interesse des Teilnehmers an der Erhaltung des Hofraumes in solchen Maße überwögen, daß die belastende Veränderung ohne Zustimmung des Eigentümers erforderlich sei. Eine Änderung, die sich ungünstig auswirke, sei nur dann zulässig, wenn das Umlegungsverfahren diesen Eingriff notwendig mache. Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine zweckmäßige Durchführung der Umlegung auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Auch die Umlegung stehe unter den Vorbehalt, daß in besonders geschützte Interessenbereiche nur insoweit eingegriffen werden dürfe, als das zu erreichende Ziel dies erfordere. Die Durchschneidung des Hofraumes durch einen öffentlichen Weg sei ein besonders weittragender Eingriff, der nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe gerechtfertigt sein könne. An solchen Gründen fehle es in vorliegenden Falle. Der Flurbereinigungsgericht wurde aufgegeben, eine Lösung zu suchen, "bei der eine Verletzung des Rechts der Kläger vermieden" werde.
In zweiten Rechtszug teilte das Flurbereinirungsgericht die Flächen der ursprünglich ausgewiesenen Wege Nr. 122 und 123 den angrenzenden Planempfändern U., B. und O. und die Restfläche des ehemaligen Fußpfades als Plan Nr. 47/2 der Gemeinde M. zu. Gleichzeitig räumte es den Anliegern des früheren Weges ein Gehrecht (Grunddienstbarkeit) ein. Im übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus: Die Umlegungsbehörde sei nach § 48 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung gehalten, die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen. Sie könne aber auch, wenn dies im Einzelfall tunlich erscheine, die gesetzlich vorgeschriebene Zuwegung durch eine gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 der Reichsumlegungsordnung zu bestellende Grunddienstbarkeit sicherstellen. Da somit die Bestellung von Grunddienstbarkeiten rechtlich zulässig sei, frage es sich weiter, ob die Zuwegung zu den Gehöften der Beigeladenen O., H. und ... nicht auf eine andere, den Hofraum der Kläger nicht beeinträchtigende Weise bewerkstelligt werden könne. Dies müsse verneint werden. Durch die Breite der Dienstbarkeitsfahrt sei der Beigeladene Umbach zwar beschwert; da aber feststehe, daß seine ursprünglichen Einwendungen gegen die Einlegung des öffentlichen Weges Nr. 122 rechtskräftig zurückgewiesen worden seien, sei die nunmehr erfolgte Neuregelung gegenüber dem Zustand nach dem Umlegungsplan eine geringere Belastung seines Eigentums. Seine weiteren Einwendungen und die des Beigeladenen Hecken hätten keinen Erfolg haben können. Beide hätten zwar vor der Umlegung auf einen Fußpfad auf kürzester Strecke zu ihren Gartenaltbesitz gelangen können. Dieser Fußpfad habe aber im Umlegungsplan aufgehoben werden müssen. Wenn sie nun durch den Wegfall der Wege 122 und 123 einen "Mehrweg" von ca. 110 bzw. 135 m hätten, so sei dies zwar ein Nachteil, der aber dadurch ausgeglichen werde, daß die neuen Gartenpläne Nr. 28 (U.) und die Nrn. 25 und 26 (H.) durch Vergrößerung eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätten. Da feststehe, daß die Entfernung beider Besitzstände insgesamt den Forderungen des Gesetzes gerecht werde, entspreche die Abfindung durchaus dem Altbesitz. Anders lägen die Verhältnisse beim Besitzstand der Beigeladenen Hä. Wegen des Wegfalles des öffentlichen Weges sei es erforderlich geworden, für sie eine entsprechend kurze Zuwegung zu schaffen. Das sei dadurch geschehen, daß der jeweilige Eigentümer des Planes Nr. 39 die Berechtigung erhalten habe, über einen Teil des Gemeindegrundstücks Nr. 47/2 und anschließend entlang der Grenze des Grundstücks Nr. 43 des Beigeladenen O. zu gehen. Es müsse den Berechtigten überlassen bleiben, gegebenenfalls bauliche Hindernisse von seinem Grundstück zum Zwecke das Durch gangs zu beseitigen. Dem Beigeladenen O. könne die Belastung seines Grundstücks Nr. 43 auf eine Länge von 39 m zugemutet werden, weil dieses durch die Neuregelung eine Vergrößerung vor. 98 qm erfahren habe. Schließlich habe, er sich in der mündlichen Verhandlung mit einen Durchgangsrecht mehrerer Gartenbesitzer unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß auch das Grundstück Nr. 39 entsprechend, belastet werde.
Gegen das Urteil haben die Kläger zu 1), der Beigeladene zu 2) (... U.), der Beigeladene zu 3) (... O.,) der Beigeladene zu 4) (... H.) und die Beigeladene zu 5) (Witwe ... B.) die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
1.
Die Kläger machen geltend, das angefochtene Urteil stimme nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in ersten Rechtszuge überein, und sie könnten die Belastung ihres Hofgrundstückes mit den vom Flurbereinigungsgericht angeordneten Dienstbarkeiten nicht hinnehmen.
2.
Der Beigeladene U. rügt, das Flurbereinigungsgericht habe§ 143 des Flurbereinigungsgesetzes verletzt. Es habe nämlich ausweislich der Akten keinen Beweis über die Frage erhoben, wie weit der Umweg sei, den er nunmehr zurücklegen müsse, um von seinem Grundstück zu der Gartenparzelle zu gelangen, die etwa gegenüber der Einmündung des früheren Weges Nr. 123 in den Weg Nr. 119 liege. Im Urteil stelle das Flurbereinigungsgericht diese Entfernung einfach mit 110 bzw. 135 m fest, ohne daß sich aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte für diese Feststellung ergäben. Tatsache sei aber, daß die Entfernung in Wirklichkeit ca. 250 m betragen Bei einer derartigen Entfernung hätte das Gericht die Sachlage anders beurteilen müssen. Der Beigeladene rügt ferner Verletzung der§§ 44 ff., insbesondere des § 49 des Flurbereinigungsgesetzes. Das Flurbereinigungsgericht greife in seiner jetzigen Entscheidung auf die Landabfindungen zurück, die er erhalten habe, als der öffentliche Weg Nr. 122 angelegt worden sei. Es müsse also davon ausgegangen werden, daß die Abfindung vor der Beseitigung des Weges ausgeglichen gewesen sei. Daher hätte das Gericht ihn entweder durch eine zusätzliche Abfindung oder durch einen anderen kürzeren weg entschädigen müssen, wenn deröffentliche Weg jetzt wegfallen solle. Außerdem stehe fest, daß hinter dem Grundstück des Beigeladenen O. schon inner ein Fußweg bestanden habe, der durch die Höfe O. und B. erreicht worden sei. Der Fußweg sei mindestens so alt wie diese Höfe. Entsprechendes gelte für den Fußpfad, der früher über den Hof Ma. gegangen sei. Es hätten also in beiden Richtungen Grunddienstbarkeiten für die Eigentümer der Gartengrundstücke bestanden. Für diese Grunddienstbarkeiten sei er nicht entschädigt worden. Es sei somit die Frage seiner Abfindung nicht hinreichend geklärt.
3.
Der Beigeladene O. rügt Verfahrens rechtlich Verletzung von § 143 des Flurbereinigungsgesetzes mit der Begründung, das Flurbereinigungsgericht habe ausweislich der Akten hinsichtlich der Verhältnisse hinter seinen, des Beigeladenen, Anwesen zum Plan Nr. 38 hin keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Anderenfalls hätte es nämlich bemerkt, daß anschließend an die Stallungen noch ein Schuppen bis zur Grenze errichtet sei. Im Rahmen der Grunddienstbarkeit müsse dieser Schuppen beseitigt werden. Wegen der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkt sei in dem angefochtenen Urteil zu dem entstehenden Aufwand und zu einer angemessenen Entschädigung nichts gesagt. Es sei auch nicht geprüft, ob die Veränderung des Hofraumes und der Wirtschaftsgebäude zumutbar sei.
Sachlich rügt der Beigeladene zunächst Verletzung des§ 37 in Verbindung mit § 1 des Flurbereinigungsgesetzes. Das Flurbereinigungsgericht habe schon in früheren Entscheidungen ausgeführt, daß die Begründung einer Grunddienstbarkeit als "sonstige Maßnahme" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes angesehen werden könne. Hiervon könne auch ausgegangen und es könne zugleich unterstellt werden, daß die Grunddienstbarkeit die Bewirtschaftung der Gartenparzelle Nr. 27 der Beigeladenen Hab erleichtere. Andererseits seien aber die Interessen der Eigentümer beider Wirtschaftsbetriebe gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung müsse dazu führen, daß seine, des Beigeladenen, Interessen am Wegfall der fraglichen Dienstbarkeit überwögen. Sein Anwesen sei nunmehr beiderseits von Grunddienstbarkeiten umgeben. Jede Ausdehnungsmöglichkeit sei damit gehemmt, da die Grunddienstbarkeiten das Anwesen inner zerschneiden und eine zusammenhängende Bebauung im großen Umfang unmöglich machen würden. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß die Grunddienstbarkeit auch dann bestehenbleibe, wenn der Gartenplan Nr. 27 nicht mehr vom Hofgrundstück Plan Nr. 39 bewirtschaftet werde. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, daß die Beigeladene Hä. als Eigentümerin der Pläne Nr. 39 und Nr. 27 durch den kürzeren Verbindungsweg entschädigt worden müsse. Sie habe nach den Feststellungen des Urteils gegenüber ihren früheren Besitz eine immerhin 21 qm größere Gartenparzelle erhalten und dies in günstigster Lage, unmittelbar an Ort. Sie könne, wie alle anderen, ihre Gartenparzelle über den Weg Nr. 119 erreichen und habe dabei noch einen kürzeren Weg als die Beigeladenen U. und H., weil ihr Hofgrundstück näher zur Einmündung des Weges in die Straße liege. Es hätte der Zugang zu den Gartengrundstücken im Falle Hä., U. und H. gleichbeurteilt werden müsse. Ein besonderes Interesse der durch die Grunddienstbarkeit Begünstigten an den kürzeren Weg sei nicht zu erkennen. Das angefochtene Urteil lasse auch alle Feststellungen zu der Frage vermissen, ob der Eigentümer des Hofgrundstücks Plan Nr. 39 früher überhaupt ein Recht gehabt habe, den Garten Plan Nr. 27 über einen kürzeren Weg zu erreichen, oder ob dieser kürzere Weg mit dem Recht jederzeitiger Schließung stillschweigend geduldet worden sei. Nur wenn über den früheren Weg eine Grunddienstbarkeit bestanden habe, könne die Begründung des hier angegriffenen Gründdienstbakeitsausgleichs gerechtfertigt sein. Es müsse auch bezweifelt werden, ob das Gericht im Rahmen des § 37 des Flurbereinigungsgesetzesüberhaupt eine Grunddienstbarkeit habe begründen können. § 49 des Flurbereinigungsgesetzes bestimme, wann und wie solche Rechte aufzuheben seien. Es könnten nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes neue Rechte an Grundstücken nur für aufgehobene Rechte bestellt werden. Diese Regelung des Gesetzes sei erschöpfend.
Schließlich rügt der Beigeladene Verletzung des § 44 des Flurbereinigungsgesetzes. Das angefochtene Urteil sehe die Belastung des Planes Nr. 43 dadurch als ausgeglichen an, daß ihn, dem Beigeladenen, durch die Beseitigung des Weges Nr. 122 98 qm zugefallen seien. Dabei werde aber die Tatsache nicht berücksichtigt, daß diese Fläche ganz mit einen Wegerecht belastet sei, und zwar für den jeweiligen Eigentümer des Planes Nr. 53. Es könne ihn daher gleichgültig sein, ob der frühere öffentliche Weg bestehenbleibe oder durch das frühere Wegerecht wieder abgelöst werde. In keinem Falle könne er die 98 qm jemals nutzen, da sie als Weg inner freibleiben müßten. Das Flurbereinigungsgericht habe früher auch berücksichtigt, daß diese Flache praktisch für den Eigentümer wertlos sei, und in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgelegt, daß für Flächen, die mit Grunddienstbarkeiten belastet seien, kein Geldausgleich gefordert werde. Folglich könne die belastete Fläche in seinem Falle nicht als Ausgleich für die zusätzliche beanstandete Belastung herangezogen werden. Außerdem vermöge er nicht zu sagen, welche Entschädigung er seinerzeit für seinen Anteil an den vorgesehenenöffentlichen Weg erhalten haben solle.
4.
Der Beigeladene H. greift mit seiner Revision offenbar an, daß die ursprünglich ausgewiesenen Woge Nr. 123 und Nr. 122 aufgehoben werden. Er erklärt, er lege großen Wert auf einen Fußpfad.
5.
Die Beigeladene ... B. wehrt sich mit der von ihr eingelegten Revision dagegen, daß "man in ihren Hofraum eingreifen wolle".
Die Beklagte ist den Revisionen entgegengetreten.
Der erkennende Senat hat die beigeladenen Revisionskläger zu 4) und 5) unter dem 25. März 1965 auf die Bedenken gegen die Begründetheit bzw. Zulässigkeit ihrer Revisionen hingewiesen. Die Beigeladenen haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel nicht zurückgenommen.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Die Revisionen zu 1) bis 4) sind zulässig, aber nicht begründet, die Revision zu 5) ist unzulässig.
1.
Die Rufe der Kläger (Erben B.), das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug gehalten, geht fehl. Die Kläger meinen, jeder irgendwie geartete Eingriff in ihren Hofraum sei untersagt worden. Das trifft nicht zu. Gegenstand des damaligen Revisionsverfahrens war die Frage, ob die Ausweisung einesöffentlichen Weges über den Hofraum der Kläger mit dem Gesetz in Einklang; stand. Nur darüber ist entschieden, dagegen nichts dazu gesagt worden, welche anderen Maßnahmen bei der den Flurbereinigungsgericht aufgegebenen Lösungssuche zulässig sein würden. Wenn auch die vom Flurbereinigungsgericht nun getroffene neue Lösung der ursprünglich in Umlegungsplan vorgesehenen Wegeausweisung recht nahekommt, so läßt sich daraus doch nicht herleiten, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gehalten ( § 144 Abs. 6 VwGO). Es könnt vielmehr darauf an, ob die Bestellung der Grunddienstbarkeiten zu Lasten des Hofgrundstücks der Kläger mit dem Gesetz in Einklang steht. Das ist zu bejahen.
Die Aufhebung und Begründung von Grunddiehstbarkeiten ist in§ 54 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - geregelt. Nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift können neue Dienstbarkeiten bestellt werden, die nach Satz 4 im Umlegungsplan festzustellen sind. Die Reichsumlegungsordnung unterscheidet sich in diesem Punkt vom Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurBG -, auf das der Prozeßbevollmächtigte der Revisionskläger zu 2) und 3) abstellt. Nach § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurBG können im Flurbereinigungsverfahren dingliche Rechte nur begründet werden als Abfindung für gleichartige Rechte. Aus dieser Änderung der Gesetzeslage läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, die Regelung der Reichsumlegumrsordnung solle in den Verfahren, die nach diesem Gesetz zu Ende geführt werden, nicht mehr gelten. Für diesen Schluß hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die das Flurbereinigungsgesetz nicht enthält.
Die bestellten Dienstbarkeiten lasten bei den Klägern auf ihrem Hofgrundstück. Hofraum ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO), wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges dargelegt, in besonderer Weise privilegiert. Die Veränderung einer Hoffläche bedarf eines sorgfältigen Abwägens zwischen den Zielen der Umlegung und dem besonderen Interesse des Teilnehmers an der Vermeidung einer Verschlechterung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Veränderung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO auch dann vor, wenn die Flache mit einer Dienstbarkeit belastet wird (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -). Hiernach kommt es, da die Kläger ihre Zustimmung verweigern, darauf an, ob die Ziele der Umlegung die dingliche Belastung der Hoffläche erfordern. Diese Frage hat das Flurbereinigungsgericht bejaht. Es hat festgestellt, die Beigeladenen O., H. und I. benötigten zumindest die bestellten Dienstbarkeiten, um von ihren beengt liegenden Grundstücken zur Hauptstraße gelangen zu können. Diese Feststellungen binden den erkennenden Senat ( § 137 Abs. 2 VwGO).
2.
Die vom Revisionskläger zu 2), dem Beigeladenen U. zunächst erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Beigeladene meint, das Flurbereinigungsgericht sei verpflichtet gewesen, Beweis über die Frage zu erheben, wie weit der Umweg sei, den er nunmehr zurücklegen müsse, um von seinem Hausgrundstück zu der Gartenparzelle zu gelangen. Das ist indessen nicht der Fall. Der Beigeladene irrt schon, wenn er davon ausgeht, im angefochtenen Urteil sei festgestellt, daß die Entfernung 110 bzw. 135 m betrage. Das Flurbereinigungsgericht hat vielmehr in Ziffer II. 6) Buchst. b ausgeführt, daß die "jetzige Zuwegung über den Weg Nr. 119 gegenüber dem Zustand nach dem Umlegunfsplan nunmehr einen Mehrweg von ca. 110 bzw. 135 m" ausmache. Im übrigen bestand für das Flurbereinigungsgericht deswegen keine Verpflichtung, den Umweg in einem förmlichen Beweisverfahren zu ermitteln, weil sich die Entfernung ohne weiteres aus den maßstabgerechten Prozeßakten ergibt. Der Beweiswert der amtlichen Karten kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit ausgeschlossen werden (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 125.61 -). Abgesehen davon ist die Frage, ob der Umweg nun 110 m oder 250 m beträgt, für die sachliche Entscheidung ohne Belang. Das Flurbereinigungsgericht hat für den Revisionsrichter bindend festgestellt, daß der Nachteil des Umweges durch meßbare Vorteile ausgeglichen wird, die einmal darin bestehen, daß der Weg Nr. 119 nunmehr befahrbar ist, wahrend der ehemalige Fußpfad zu schmal und wegen einer Treppe zum Fahrverkehr nicht geeignet war. Darüber hinaus ist das Gartengrundstück des Beigeladenen nach den getroffenen Feststellungen durch Heranziehung entfernt gelegenen Altbesitzes erheblich im Wert erhöht worden. Danach sind aber etwaige Nachteile, die der Beigeladene durch die nunmehr größere Entfernung von seinem Hofgrundstück zu den Gartenflächen hinnehmen muß, ausreichend ausgeglichen worden.
Auch die sachlichen Rügen des Beigeladenen sind nicht begründet. Sein Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß er sich nicht gegen die Belastung seines Grundstückes mit einer Dienstbarkeit wendet sondern eine zusätzliche Abfindung oder eine Entschädigung durch einen kürzeren Weg für den Wegfall des öffentlichen Weges verlangt. Dieses Verlangen ist nicht berechtigt. Der öffentliche Weg ist seinerzeit eingelegt worden, um die hinteren Grundstücke an die Straße anzuschließen, nicht aber, un dem Beigeladenen einen Vorteil zu verschaffen. Zu seinem Hof benötigt der Beigeladene nämlich keinen Zugang; der Hof liegt an der Straße. Für den Umweg aber, den der Beigeladene zur Erreichung seines Gartens machen muß, ist er, wie bereits dargelegt, nach den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ausreichend entschädigt worden. Darüber hinaus ist ein Teil der bisherigen Wegfläche in sein Eigentum übergegangen. Das Vorbringen des Beigeladenen ergibt somit nicht, daß er nicht nach Maßgabe des Gesetzes abgefunden ist.
3.
Die vom Beigelandenen O. hinsichtlich der auf seinem Grundstück Nr. 43 an der linken Grenze in der Linie XYZ der dem Urteil beigefügten Karte zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. 39 (Beigeladene Hä.) bestellten Grunddienstbarkeit erhobene Sachaufklärungsrüge geht fehl. Schon seine Behauptung, hinter seinem Anwesen sei zum Grundstück Nr. 39 hin ein Schuppen bis zur Grenze errichtet, trifft nicht zu. Die dem Urteil beigefügte Karte, die einen Bestandteil des Urteils bildet, ergibt, daß die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht unmittelbar bis an die Grenze reichen, an der die Dienstbarkeit verläuft. Für eine Beweiserhebung durch das Flurbereinigungsgericht bestand um so weniger ein Anlaß, als sich die Prozeßkarte mit dem Lageplan deckt, der dem Vergleichsvorschlag des Flurbereingungsgerichts vom 26. Mai 1959 zugrunde liegt und aus dem sich eindeutig ergibt, daß in der Linie der Dienstbarkeit XYZ kein Hindernis besteht. Der Beigeladene hat weder im Verfahren vor den Flurbereinigungsgericht die Unrichtigkeit dieser Karte behauptet noch sie berichtigen lassen. Nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit hätte er aber den Beweiswert der Karte entkräften können. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Ausübung der vom Flurbereinigungsgericht bestellten Grunddienstbarkeit kein tatsächliches Hindernis entgegensteht und die Beseitigung eines Schuppens nicht erforderlich ist. Daher kann eine Entschädigung hierfür nicht in Betracht kommen.
Auch die weitere Rüge des Beigeladenen, das Flurbereinigungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Eigentümer des Hofgrundstückes Plan Nr. 39 früher ein Recht gehabt habe, das Gartengrundstück Nr. 27 über einen kürzeren Weg zu erreichen, ist unbegründet. Zunächst ist zu bemerken, daß das Flurbereinigungsgericht im Gegensatz zur Behauptung des Beigeladenen festgestellt hat; die Beigeladene Hä. habe früher eine "kurze Zuwegung" besessen. Darüber hinaus könnt es für die Frage, ob das Flurbereinigungsgericht eine Dienstbarkeit ausweisen konnte, hierauf nicht an. Das Flurbereinigungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Beigelande Hä. durch den Wegfall des öffentlichen Weges einen Nachteil erleidet, der durch besondere Abfindungsvorteile nicht ausgeglichen wird. Aus diesen Grunde hat es die Dienstbarkeit auf der Linie XYZ ausgewiesen. Daß in einen Umlegungsverfahren Dienstbarkeiten von der Umlegungsbehörde bestellt werden können, war oben bereits dargetan. Die gleiche Befugnis könnt den Flurbereinigungsgericht nach § 146 FlurBG zu, der auch im Verfahren nach der Reichsunlegungsordnung Anwendung findet (BVerwGE 2, 197).
Schließlich stoßen auch die sachlichen Rügen des Beigeladenen ins Leere. Zunächst ist dafür, daß das Flurbereinigungsgericht bei der Interessenabwägung zwischen ihn und der Beigeladenen Hä. diese zu Unrecht bevorzugt habe, nichts revisionsrechtlich Erhebliches dargetan. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf eine Würdigung der Tatsachenverhältnisse gestützt, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. Die vom Beigeladenen unter Hinweis auf die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ferner vertretene Auffassung, die Grunddienstbarkeit zu Lasten seines Grundstückes hätte nur bestellt werden dürfen, wenn ein entsprechendes Recht aufgehoben worden wäre, ist gleichfalls fehlsam. Wie oben bereits dargelegt, könnt es auf die Regelung nach dem Flurbereinigungsgesetz hier nicht an, da das Verfahren nach der Reichsumlegungsordnung zu Ende geführt wird. Schließlich ist auch das Erkenntnis des Flurbereinigungsgerichts nicht zu beanstanden, die Belastung des Planes Nr. 43 werde dadurch ausgeglichen, daß der Plan um eine Fläche von 98 qm vergrößert worden sei. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrunde der Beigeladene dafür Entschädigung fordert, daß eine Fläche, die früher Wegefläche war und ihm nunmehr zugeteilt worden ist, mit einer. Wegerecht belastet bleibt. Der Beigeladene ist gegenüber dem früheren Zustand, als die Fläche ein Bestandteil desöffentlichen Weges war, günstiger gestellt.
4.
Die Revision des Beigeladenen H. will offenbar rügen, daß die bisher öffentlichen Wege Nr. 122 und Nr. 123 aufgehoben werden sind. Er will diese Wege, deren Anlieger er nicht ist, benutzen, um zu seinem Gartengrundstück zu kommen. Das Flurbereinigungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wegfall deröffentlichen Wege eine geringfügige Belastung für den Beigeladenen bedeutet. Es hat diese Belastung aber durch ihr gegenüberstehende Vorteile als ausgeglichen angesehen. Es hat dazu festgestellt, daß der Weg Nr. 119 im Hinblick auf seine Breite nunmehr mit Fahrzeugen befahrbar ist und daß die Grundstücke Nr. 25 und Nr. 26 des Beigeladenen durch Vergrößerung erheblich im Wert gestiegen sind. Diese Feststellungen und die vom Flurbereinigungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen sind nicht zu beanstanden.
5.
Die Revision der Beigeladenen ... B. geht zu Unrecht davon aus, daß man in ihren Hofraum eingreifen wolle. Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts berührt die Belange der Beigeladenenüberhaupt nicht. Sie ist durch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht beschwert, so daß ihre Revision unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
| die Revision der Kläger auf | 5.000 DM, |
|---|---|
| die Revision des Beigeladenen zu 2) auf | 2.000 DM, |
| die Revision des Beigeladenen zu 3) auf | 3.000 DM, |
| die Revision des Beigeladenen zu 4) auf | 1.000 DM, |
| die Revision der Beigeladenen zu 5) auf | 1.000 DM |
festgesetzt.
[D]ie Entscheidung [...]über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus §§ 189 VwGO, 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul