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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1992, Az.: BVerwG 1 B 52/92

Anforderungen an die Beschwerdebegründung für den Erfolg der Beschwerde; Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen; Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 52/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.12.1991 - AZ: 21 B 91.1737

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

1.

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

3

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG betreffen. Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr, denn der beschließende Senat hat sie bereits im Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57) bejaht. Die Beschwerde legt nichts dar, was es erforderlich machen könnte, die Frage abermals in einem Revisionsverfahren zu behandeln. Sie trägt insbesondere nicht neue, in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vor. Die Auffassung des Klägers, Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen seien nur die im 19. bis 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefaßten Straftaten, hat der Senat in dem erwähnten Urteil abgelehnt. Er hat ausgeführt, daß das Gesetz mit den Straftaten gegen das Vermögen nicht allein die einschlägigen Delikte des Strafgesetzbuchs meine, die beispielsweise im 22. Abschnitt des Besonderen Teils unter der Bezeichnung "Betrug und Untreue" oder im 21. Abschnitt unter dem Begriff "Begünstigung und Hehlerei" zusammengefaßt seien.

4

Soweit der Kläger ferner sinngemäß darlegt, das Gesetz wolle lediglich Delikte erfassen, die auch unter Verwendung von Waffen ausgeführt werden können, rechtfertigt sein Vorbringen kein anderes Ergebnis. Der beschließende Senat hat sich mit Sinn und Zweck der Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG wiederholt rechtsgrundsätzlich befaßt. Danach zielt das Gesetz nicht allein darauf ab, Straftaten vorzubeugen, bei denen Waffen eingesetzt werden könnten, insbesondere nicht darauf, der Gefahr von Gewalttaten zu begegnen. Vielmehr sollen die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, daß sie mit Waffen gewissenhaft umgehen. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist die Begehung bestimmter Straftaten ein wichtiges Indiz dafür, daß es dem Waffenbesitzer an der dafür erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt (BVerwGE 84, 17 <20>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]; Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60). Auch wer in strafbarer Weise Dritte in ihrem Vermögen schädigt, weckt regelmäßig an seiner Vertrauenswürdigkeit Zweifel, die dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Mäßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (Beschluß vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 B 78.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 59; vgl. ferner BVerwGE 84, 134 <139>[BVerwG 30.11.1989 - 3 C 92/87]). Ist nach diesen Maßstäben im Einzelfall ein Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit zu bejahen, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, daß die Versagung oder der Widerruf einer Waffenbesitzkarte auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinauslaufe.

5

2.

Der Kläger macht des weiteren geltend, die Berufungsentscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensfehler ist nur dann entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

a)

Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gebietet, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47, 182 <187>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Solche Umstände legt der Kläger nicht dar. Er wiederholt sein Vorbringen aus der Berufungsbegründung, soweit dieses nach seiner Ansicht für eine Entkräftung der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG) von Bedeutung sein kann, und macht geltend, das Berufungsgericht habe sich mit den vorgetragenen Umständen nicht befaßt und ihn dazu nicht mündlich gehört. Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorbringen des Klägers nicht übergangen. Der Vortrag ist in wesentlichen Zügen im Tatbestand der berufungsgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit ihm in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befaßt, soweit er ihn für erheblich gehalten hat. Namentlich hat er erörtert, ob es sich bei dem langjährigen unerlaubten Waffenbesitz des Klägers um einen Verstoß bloß formaler Art mit Bagatellcharakter handele, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen sei, daß die Delikte des Klägers längere Zeit zurückliegen, und ob ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Das Berufungsgericht hat eine Ausnahme von der Regelvermutung im wesentlichen deswegen verneint, weil gegen den Kläger mehrere strafrechtliche Verurteilungen ergangen waren, die jede für sich die Vermutung der Unzuverlässigkeit begründeten. Von diesem materiellen Rechtsstandpunkt aus hatte es keinen Anlaß zu weitergehenden Erörterungen des Berufungsvorbringens. Die Beschwerde legt auch nichts dafür dar, weshalb das Berufungsgericht im Interesse der Wahrung des rechtlichen Gehörs den Kläger zu dem erwähnten Vorbringen mündlich hätte hören und von einer Entscheidung gemäß § 130 a VwGO hätte absehen müssen. Er macht nicht ersichtlich, daß und weshalb sein Vorbringen einer Ergänzung oder Erläuterung bedurft habe. Namentlich zeigt er nicht auf, daß er in einer mündlichen Verhandlung noch etwas hätte vortragen können, was zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

7

b)

Soweit der Kläger schließlich rügt, das Berufungsgericht hätte ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, führt sein Vorbringen ebenfalls nicht schlüssig auf einen Verfahrensmangel. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1989 - BVerwG 1 CB 46.89 -; vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 1.90 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben seien, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich erachtet, weil sich bereits aus den Straftaten des Klägers die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe. Soweit sich der Kläger hiergegen wendet, beanstandet er die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bezeichnet damit aber keinen Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hat sich in Anwendung der in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entwickelten Maßstäbe (Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - a.a.O.) davon leiten lassen, daß insbesondere im Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten des Klägers keine besonderen tatsächlichen Umstände für einen die Regelvermutung ausschließenden Ausnahmefall vorlägen. Bei dieser materiellen Beurteilung stellten sich ihm keine Fachfragen, zu deren Beantwortung es der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurfte.

8

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus, § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.