Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1990, Az.: BVerwG 1 B 1.90
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 1.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1989 - AZ: 10 S 2173/89
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es stellt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu dem Sachvortrag des Klägers, "er sei nach einem gründlichen Wandel seiner Lebensauffassung und seines Lebenswandels für eine waffenrechtliche Erlaubnis der beantragten Art zuverlässig genug und ein Mißbrauch für die Zukunft auszuschließen", ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Die Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis begründet ist, der Kläger könnte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl dazu z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 <500>; vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 152.88 - und vom 5. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 168.89 -).
Der Hinweis im letzten Satz der Beschwerdeschrift, daß der Tatbestand des Berufungsurteils beim Absetzen der Beschwerdeschrift nicht vollständig sei, zeigt keinen mit der Beschwerde geltend zu machenden Verfahrensmangel auf und ist überdies gegenstandslos; denn das Berufungsgericht hat auf den Berichtigungsantrag des Klägers vom 14. Dezember 1989 das Berufungsurteil mit der geänderten Seite 2 erneut zugestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper