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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1989, Az.: BVerwG 1 B 168.89

Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Beurteilung einer erneuten Straffälligkeit eines Ausländers als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 168.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.09.1989 - AZ: 10 B 89.238

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Dezember 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zum Ausnahmecharakter der der Ausweisung des Klägers zugrundeliegenden Straftat(en) und damit zur Frage der Gefahr erneuter Straffälligkeit und zum Bedürfnis generalpräventiven Einschreitens ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Peter F. S. von der Universität Tübingen einzuholen. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 152.88 -). Das gleiche gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein Bedürfnis generalpräventiven Einschreitens aufgrund bestimmten strafrechtlichen Verhaltens besteht. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß im vorliegenden Fall eine andere Verfahrensweise des Berufungsgerichts geboten war.

3

Das Berufungsgericht durfte auch ungeachtet dieses in der Berufungsschrift vom 17. Januar 1909 gestellten Beweisantrages durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG entscheiden. Es hat durch wiederholte Anhörungsmitteilungen vom 10. Februar und 2. August 1989 den Kläger gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG darauf hingewiesen, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde, sondern gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden beabsichtige. Damit hat es das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt. Einer begründeten Vorabentscheidung über die Beweisanträge bedurfte es nicht (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 21 m.w.N.).

4

Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die einer revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich nicht unterliegende rechtliche und tatsächliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper