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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1976, Az.: BVerwG III C 21.75

Zusicherung einer Behörde ; Feststellung eines Vertreibungsschadens ; Anerkennung von Vertrauensschutz wegen einer überzahlten Hauptentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1976
Aktenzeichen
BVerwG III C 21.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 18.12.1974 - AZ: IV/1 E 20/72

Fundstellen

  • IFLA 1976, 67
  • ZLA 1976, 109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt, weil er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, noch zurückgenommen werden kann, kommt dem seit Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts verstrichenen langen Zeitraum - hier mehr als elf Jahre - eine erhebliche Bedeutung zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Kläger sind die Erben der 1967 verstorbenen unmittelbar Geschädigten Dr. Anna-Maria D.. Den Vertreibungsschaden der Erblasserin an ihrer Arztpraxis in Prag stellte der Beklagte durch einen Teilbescheid vom 27. Januar 1960 in Höhe von 11.000 RM fest. Einschließlich weiterer festgestellter Schäden wurde der unmittelbar Geschädigten ein Endgrurdbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 14.120 DM zuerkannt, die zuzüglich Zinsen bis zum 8. September 1961 in Höhe von 16.854,25 DM erfüllt wurde. Hiervon verwandte die Erblasserin einen Teilbetrag von rund 9.500 DM zum Erwerb eines Wohngrundstücks in D.. Im Juni 1968 wurde dieses Grundstück von ihren Erben veräußert und mit dem Erlös in den Jahren errichtet.

2

Durch einen Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1968 minderte der Beklagte die im Teilbescheid vom 27. Januar 1960 getroffene Schadensfeststellung auf einen Betrag von 3.800 RM. Gemäß Abschnitt B Nr. 4 dieses Bescheides sollte als Folge der Änderung der Schadensfeststellung auch der Bescheid über die Zuerkennung der Hauptentschädigung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert und demzufolge die überzahlte Hauptentschädigung nicht zurückgefordert werden. Dabei ging der Beklagte davon aus, es sei Vertrauensschutz zu gewähren, weil die Erblasserin die fehlerhafte Schadensfeststellung weder verschuldet habe noch habe erkennen können und die erbrachten Leistungen verbraucht seien.

3

Auf der Grundlage der geänderten Schadensfeststellung erging der Gesamtbescheid vom 19. März 1970, der zu einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung von nur noch 10.540 DM führte. Hierbei erkannte der Beklagte wegen der überzahlten Hauptentschädigung wiederum Vertrauensschutz an.

4

Im weiteren Verfahrensverlauf erließ der Beklagte den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Gesamtbescheid vom 19. Juli 1971. Durch diesen Bescheid erhöhte er die Schadensfeststellung um einen Betrag von 2.250 RM. Gleichzeitig widerrief er die im Bescheid vom 14. Oktober 1968 getroffene Vorabentscheidung zu Abschnitt B Nr. 4 und ersetzte sie durch Nr. 9 dahin, daß als Folge der Änderung der Schadensfeststellung auch die Zuerkennungs- und Erfüllungsbescheide mit Rückwirkung geändert würden. Der Erlaß besonderer Bescheide hierüber wurde angekündigt.

5

Der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Klage mit dem Antrage,

den Bescheid vom 19. Juli 1971 hinsichtlich dessen Ziffer 9 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Februar 1972 aufzuheben,

6

hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 18. Dezember 1974 stattgegeben. Zur Begründung ist angeführt:

7

"Der Entzug von Vertrauensschutz" durch den Änderungsbescheid vom 19. Juli 1971 stelle die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts dar. Gleichwohl seien die Grundsätze über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte hier nicht anwendbar. Der "Gewährung von Vertrauensschutz" liege eine nochmalige behördliche Überprüfung der Berechtigung des Begünstigten zugrunde. Die ausdrückliche Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung dem Begünstigten gegenüber beseitige zwar dessen Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des die Begünstigung gewährenden Verwaltungsakts, begründe andererseits aber ein erhöhtes Vertrauen des Begünstigten darauf, die empfangenen Leistungen endgültig behalten zu dürfen. Der hierdurch geschaffene besondere Vertrauenstatbestand schließe den nachträglichen Entzug des einmal gewährten Vertrauensschutzes unabhängig davon aus, welche Vermögensdispositionen der Begünstigte getroffen habe. Anderenfalls würde der Grundsatz der Rechtssicherheit zugunsten des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in nicht mehr zulässiger Weise eingeschränkt werden. Für den Begünstigten würde keine Gewißheit bestehen, ob er die empfangenen Leistungen endgültig behalten dürfe, auch wenn ihm dies von der Verwaltung ausdrücklich zugesichert worden sei. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit gebühre deshalb Vorrang. Die Kläger hätten die fehlerhafte Gewährung von Vertrauensschutz auch nicht zu vertreten.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

11

Die Kläger haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Revision ist nicht begründet, da sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

1.

Gegenstand des Verfahrens ist die im Bescheid vom 19. Juli 1971 erklärte Änderung der Schadensfeststellung, auch wenn sie dort als Widerruf der Vorabentscheidung zu Abschnitt B Nr. 4 des Änderungsbescheides vom 14. Oktober 1968 bezeichnet ist.

14

Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid dahin ausgelegt, er enthalte den "Entzug von Vertrauensschutz", der den Klägern im ersten Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1968 "gewährt" worden sei. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß die Beurteilung, ob Vertrauensschutz besteht, ein - wenn auch unabdingbares - Entscheidungselement im Rahmen des Entscheidungsprozesses ist, ob ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann. Über die "Gewährung von Vertrauensschutz" als einer die Zulässigkeit der Rücknahme betreffenden Vortrage kann daher nicht selbständig entschieden werden (vgl. Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG III C 5.68 - [ZLA 1969, 213 = DÖV 1969, 793]). Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts steht zudem in Widerspruch zu dem erklärten Regelungsinhalt des Bescheides vom 19. Juli 1971: Durch den voraufgegangenen Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1968 ist der Teilbescheid über die Schadensfeststellung vom 27. Januar 1960 als Rechtsgrundlage der bisher gewährten Entschädigungsleistungen nicht aufgehoben worden; er enthält lediglich - in dem hier bedeutsamen Abschnitt B Nr. 4 - die verbindliche Einzelfallregelung dahin, daß die im Bescheid vom 27. Januar 1960 getroffene Schadensfeststellung wegen fehlerhafter Berechnung des Schadens an Betriebsvermögen mit Jetztwirkung geändert wird, verbunden mit dem Ausspruch, daß ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Durch den im angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1971 - zu dessen Ziffer 9 - erklärten Widerruf der Nr. 4 des Bescheides vom 14. Oktober 1968 wird die Änderung der Schadensfeststellung rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Teilbescheides vom 27. Januar 1960 und festgestellt, daß ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Regelungsinhalt des Bescheides vom 19. Juli 1971 erschöpft sich somit nicht in dem "Entzug von Vertrauensschutz", sondern sein erklärtes und gewolltes Ziel ist der Eingriff in die Rechtsposition, welche die Rechtsvorgängerin der Kläger durch den Teilbescheid vom 27. Januar 1960 erlangt hatte, nämlich auch durch seine Beseitigung als Rechtsgrundlage der bereits gewährten Entschädigungsleistungen.

15

2.

Die Voraussetzungen für eine Änderung der Schadensfeststellung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides vom 27. Januar 1960 haben indessen nicht vorgelegen. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1971 hinsichtlich dessen Ziffer 9 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil er die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Unzutreffend sind allerdings die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Die Revision wendet sich insoweit zu Recht gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz der Rechtssicherheit lasse einen nachträglichen Eingriff in die Rechtsposition der Kläger schon deswegen nicht zu, weil - unabhängig von etwaigen Vermögensdispositionen - die "Gewährung von Vertrauensschutz" nach vorangegangener nochmaliger behördlicher Überprüfung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Damit wird zu Unrecht allein dem Vertrauen der Kläger in die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns unabhängig von einer Vertrauensbetätigung anspruchsbegründende Kraft beigemessen. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit auch Bundesrecht; denn das Verwaltungsgericht hat die - kraft der Verweisung in §§ 335 a Abs. 2 LAG, 37 a Abs. 2 FG dem Bundesrecht zuzuordnenden - Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Bescheide nicht richtig angewendet. Auf die fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze ist es zurückzuführen, daß das Verwaltungsgericht dem von ihm als vorrangig bezeichneten Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Bedeutung beigelegt hat, die ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht zukommt. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzen gleichermaßen Verfassungsrang. Daraus folgt die grundsätzliche Gleichwertigkeit beider Prinzipien (vgl. Urteile vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [BVerwGE 11, 136] und vom 14. Dezember 1972 - BVerwG I C 32.71 - [DÖV 1973, 417]; vgl. auch Ossenbühl, Die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte, 1964, S. 79; Schmidt in DÖV 1972, 36). Es bedarf daher einer Abwägung im Einzelfall, ob der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzutreten hat zugunsten des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

17

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie sie der erkennende Senat unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Lastenausgleichsrechts entwickelt hat, überwiegt das Interesse des Begünstigten, wenn er im berechtigten Vertrauen auf den Bestand des die Begünstigung gewährenden Verwaltungsakts Vermögensdispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung ihm nicht zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34 = ZLA 1971, 45] und vom 20. Februar 1975 - BVerwG III C 72.73 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 55 = MDR 1975, 870 = ZLA 1975, 98] mit weiteren Nachweisen).

18

Nach den getroffenen Feststellungen kann der Senat die im Rechtsbereich zu treffende Abwägung, die das Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung her zu Recht unterlassen hat, selbst vornehmen. Dabei geht er zuungunsten der Kläger davon aus, daß der Bescheid vom 14. Oktober 1968 insofern rechtswidrig war, als die Änderung der - fehlerhaften - Schadensfeststellung an Betriebsvermögen im Bescheid vom 27. Januar 1960 zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise mit Rückwirkung hätte ergehen können, weil es den Klägern auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuzumuten gewesen wäre, die Zuvielzahlung an Hauptentschädigung zu erstatten. Dennoch durfte der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1971 nach einem Zeitablauf von mehr als elf Jahren den Bescheid vom 27. Januar 1960 nicht mehr mit Rückwirkung ändern.

19

Die Erblasserin der Kläger hat die fehlerhafte Schadensberechnung im Feststellungsbescheid vom 27. Januar 1960 nicht verursacht. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, daß sie die Unrichtigkeit der Schadensberechnung hätte erkennen können. Denn die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange Absetzungen für verbrauchsbedingte Abnutzung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum Vertreibungszeitpunkt vorzunehmen waren, setzt Rechtskenntnisse voraus, die bei einem Rechtsunkundigen nicht zu erwarten sind. Die Erblasserin hat im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Januar 1960 Vermögensdispositionen getroffen und die gewährten Ausgleichsleistungen überwiegend für den Erwerb des Wohngrundstücks in D. verwendet. Dieses Grundstück ist von den Klägern im Juni 1968 veräußert worden, also noch vor Erlaß des ersten Änderungsbescheides vom 14. Oktober 1968 und bevor sie von der beabsichtigten Änderung der Schadensfeststellung Kenntnis haben konnten. Durch den nachfolgenden Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1968 ist alsdann eine besonders schutzwürdige Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Durch die Änderung der Schadensfeststellung nur mit Wirkung für die Zukunft und die ausdrückliche behördliche Bestätigung, daß eine Rückzahlung entfalle, hat sich einerseits die ursprüngliche Vertrauenslage der Erblasserin, gestützt auf die Annahme der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Feststellungsbescheides, auf die sich die Kläger berufen konnten, zwar verändert, andererseits aber gegenüber den Klägern in einem besonderen Maße verfestigt. Nunmehr konnten die Kläger, gestützt auf die ihnen gegenüber ergangene Entscheidung, davon ausgehen, über das Nachlaßvermögen unbelastet mit einem Rückforderungsanspruch der Beklagten verfügen zu können. Auf diese Vertrauenslage haben sie sich dadurch eingerichtet, daß sie den Verkaufserlös für das Grundstück in D. nach ihrem in keinem Verfahrensabschnitt widersprochenen Vorbringen u.a. zur Errichtung des Wohngrundstücks in M. verwendet haben. In ihrer Erwartung, zu einer Rückforderung nicht herangezogen zu werden, sind sie schließlich nochmals bestärkt worden durch den als Folge des Änderungsbescheides vom 14. Oktober 1968 ergangenen Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 19. März 1970, der hinsichtlich der Abstandnahme von einer Rückforderung der eingetretenen Überzahlung erneut ausdrücklich mit dem entgegenstehenden Vertrauensschutz der Kläger begründet worden ist.

20

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts trifft die Kläger an der - hier unterstellten - Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 14. Oktober 1968 auch kein Verschulden. Es bestand für sie damals kein Anlaß, der Behörde ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Denn der Beklagte hatte dieser Frage keine Bedeutung beigemessen und diesen Rechtsstandpunkt auch gegenüber der vorsorglich vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1968 eingelegten und später wieder zurückgenommenen Beschwerde, die sich gerade auf diesen Punkt bezog, aufrecht erhalten.

21

Auf Grund des mehrfach betätigten Vertrauens - durch die unmittelbar Geschädigte selbst wie auch durch ihre Erben - und der wiederholten Erklärung des Beklagten, nicht zurückfordern zu wollen, kann der Beklagte jetzt nicht mehr nach einem Zeitraum von über elf Jahren den Bescheid vom 27. Januar 1960 rückwirkend ändern. Es ist den Klägern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zuzumuten, nach einer so langen Zeit ihre Vermögensdispositionen rückgängig zu machen. Unter diesen besonderen Umständen kommt es im Gegensatz zu der von dem Beteiligten vertretenen Ansicht nicht mehr darauf an, ob die Kläger nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage wären, die überzahlten Beträge zu erstatten.

22

Ob der Rücknahmebefugnis der Behörde auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts absolute zeitliche Grenzen im Sinne einer Ausschlußfrist gesetzt werden können, kann hier offenbleiben. Es laßt sich jedenfalls nicht übersehen, daß bei der Interessenabwägung im Widerstreit zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dem Zeitmoment insofern eine herausragende Bedeutung zukommt, als sich der Gesetzgeber verschiedentlich in anderen Rechtsbereichen ausschließlich im Hinblick auf den Zeitablauf zugunsten des Rechtssicherheitsprinzips entschieden hat. So läßt § 44 Abs. 4 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (BT-Drucks 7/910) - jetzt § 48 Abs. 4 - (BT-Drucks. 7/4494), die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte - von für die Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr zu. Ferner unterliegen Erstattungsansprüche wegen gewährter Sozialleistungen der Verjährung, wenn sie nicht spätestens innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden (§§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 [BGBl. 1975 I S. 3015]). Darüber hinaus hat es der Gesetzgeber als sachgerecht angesehen, sogar in Fällen schuldhaften Verhaltens des Begünstigten den Zeitablauf für so bedeutsam zu halten, daß er eine Entscheidung zugunsten des Grundsatzes der Rechtssicherheit getroffen hat (vgl. § 92 a Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, wonach der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in drei Jahren erlischt, und § 144 AO hinsichtlich der Verjährungsfrist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben).

23

Der erkennende Senat führt, soweit er dem Zeitablauf hier eine besondere Bedeutung im Sinne einer Beschränkung der Rücknahmebefugnis beimißt, seine bisherige Rechtsprechung fort. Er hat auch bisher der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts bis zum Erlaß des Änderungsbescheides verstrichen war, allein für sich gesehen keine eigenständige Bedeutung beigemessen, aber stets betont, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 33.71 - [ZLA 1973, 76] und Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 45 = ZLA 1972, 160]). Hieran wird festgehalten. Im vorliegenden Falle beruht der Ausschluß der Rücknahmebefugnis des Beklagten auf mehreren Umständen, wobei der erhebliche Zeitablauf von mehr als elf Jahren - wie ausgeführt worden ist - hier allerdings ein wesentlicher Beurteilungsfaktor neben anderen ist.

24

3.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb im Ergebnis mit Recht den Bescheid vom 19. Juli 1971 hinsichtlich dessen Ziffer 9 aufgehoben, so daß es bei der in dem Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1968 ausgesprochenen Teilrücknahme verbleiben muß. Das hat zur weiteren Folge, daß der Beklagte zwar - wegen der Änderung des Teilbescheides vom 27. Januar 1960 mit Jetztwirkung - die überzahlte Hauptentschädigung mit weiteren Zuerkennungsbeträgen aus dem gleichen Schadensereignis verrechnen kann (vgl. das Urteil vom 7. März 1974 - BVerwG III C 64.71 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dagegen ist weder für eine Rückforderung der überzahlten Leistungen Raum noch für eine Verrechnung mit Ansprüchen, die dem Kläger zu 1) als Erben des unmittelbar Geschädigten Hugo D. zustehen.

25

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert, des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäferx
Schmidt