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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1975, Az.: BVerwG III C 72.73

Rücknahme einer Schadensfeststellung; Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach unentgeltlicher Weitergabe der erbrachten Erfüllungsleistungen an einen Dritten ; Vertrauensschutz bei Rücknahme einer rechtswidrigen Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung; Unentgeltliche Weitergabe einer zuerkannten Erfüllungsleistung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) an einen Dritten; Verbrauch einer nach einem Verwaltungsakt gewährten Geldleistung durch Schenkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 72.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 16.12.1971 - AZ: VRS II/10/71

Fundstellen

  • IFLA 1976, 16
  • MDR 1975, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1975, 98

Amtlicher Leitsatz

Vertrauensschutz bei Rücknahme einer rechtswidrigen Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung besteht grundsätzlich nicht, wenn die zuerkannte Erfüllungsleistung unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben worden ist, der seinerseits darüber nicht disponiert hat.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 22. Januar 1968 stellte das Ausgleichsamt für den 1959 verstorbenen H. als unmittelbar Geschädigten einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 18.950 RM wegen Verlustes eines landwirtschaftlichen Betriebes in Mucsfa (Ungarn) fest. Als testamentarische Erben führte der Bescheid dessen Enkeltöchter an, darunter die damals wie heute in der DDR wohnhafte Klägerin zu 1/4 und die Beigeladene zu 1/2. Die Klägerin war und ist im gesamten bisherigen Verfahren durch die Beigeladene vertreten, die sich hierfür auf zwei Vollmachten unterschiedlichen Wortlauts vom 6. Januar 1968 stützt.

2

Durch gleichfalls unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 30. April 1968 wurde eine Hauptentschädigung von 16.120 DM zuerkannt, wovon auf die Klägerin ein Viertel entfiel. Ein Teil der Hauptentschädigung wurde durch Teilbescheid über die Erfüllung vom 3. Mai 1968 mit der dem unmittelbar Geschädigten zuerkannten Unterhaltshilfe verrechnet. Der für die Klägerin errechnete Anspruch einschließlich Zinsen wurde durch Bescheid vom 3. Mai 1968 durch Begründung einer Spareinlage über 5.000 DM bei der ... bank erfüllt und dort in Wertpapieren angelegt.

3

Weiter zahlte das Ausgleichsamt am 14. Juni 1968 gemäß Erfüllungsmitteilung vom 3. Mai 1968 den auf die Klägerin entfallenden Betrag von 784,86 DM an die Beigeladene bar aus; der Betrag wurde auf einem Bankkonto angelegt.

4

Unter dem 12. Juli 1968 schrieb die Beklagte der Beigeladenen: "Wir sind gezwungen, den ergangenen Feststellungsbescheid vom 22. Januar 1968 insoweit zurückzunehmen, als ein Anteil der Erbin W. nicht festgestellt werden kann." Zur Begründung wurde auf das Fehlen der Stichtagsvoraussetzungen hingewiesen. Zugleich wurde die Rückforderung der bereits erfüllten Hauptentschädigung angekündigt und die Bevollmächtigte aufgefordert, sich der Verfügung über die ausgezahlten Beträge zu enthalten.

5

Mit Bescheid vom 2. August 1968 änderte die Beklagte den Zuerkennungsbescheid vom 30. April 1968 und den Bescheid über die Erfüllung durch Anrechnung der Unterhaltshilfe vom 3. Mai 1968 dahin ab, daß die Klägerin gestrichen wurde, und hob den Bescheid vom 3. Mai 1968 über die Erfüllung auf. Der Bescheid vom 2. August 1968 ist damit begründet, daß weder der unmittelbar Geschädigte noch die Klägerin die Stichtagsvoraussetzungen erfüllten.

6

Die Beschwerde der Klägerin, für sie eingelegt von der Beigeladenen, wurde mit Beschluß vom 11. November 1970 zurückgewiesen, weil die ursprünglichen Bescheide im Hinblick auf die Klägerin rechtswidrig seien und der Klägerin Vertrauensschutz nicht zustehe.

7

Mit ihrer auf Aufhebung der Bescheide vom 12. Juli und 2. August 1968 sowie des Beschlusses des Beschwerdeausschusses gerichteten Klage hat die Klägerin, wiederum durch die Beigeladene, geltend gemacht: Der Änderungs- und Aufhebungsbescheid sowie der Beschwerdebeschluß seien rechtswidrig, weil die geänderten Bescheide nicht rechtswidrig seien. Jedenfalls aber stehe ihr Vertrauensschutz zu. Durch Schenkung vom 6. Januar 1968 an die Beigeladene sei die ihr gewährte Leistung verbraucht. Das Sparguthaben und das Depot liefen seit ihrer Errichtung auf den Namen ihrer Bevollmächtigten, der Beigeladenen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der unmittelbar Geschädigte, der seinen Wohnsitz im Bundesgebiet von 1954 bis 1959 gehabt habe, erfülle die Stichtags voraus Setzungen nicht, und zwar weder den vom 31. Dezember 1952 noch als Zugezogener aus der SBZ die Stichtage vom 31. Dezember 1961 oder 31. Dezember 1964 (§ 230 Abs. 1 LAG). Die Klägerin falle auch nicht unter die begünstigende Sonderregelung des Sammelrundschreibens "Allgemeine Vorschriften" in der Fassung vom 6. Dezember 1966 (Mtbl. BAA S. 512); denn sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der SBZ beibehalten. Die die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakte seien mithin rechtswidrig.

9

Der Rücknehmbarkeit stehe Vertrauensschutz nicht entgegen. Zwar habe die Klägerin die fehlerhaften Entscheidungen nicht veranlaßt. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege aber ihre privaten Belange. Die Leistungen seien noch vorhanden. Zwar seien sie nicht mehr bei der Klägerin, wohl aber bei der "beschenkten Beigeladenen", die sie noch nicht verbraucht habe. Im Hinblick darauf, daß sie das aus der Hauptentschädigung Erlangte an die Beigeladene verschenkt habe, erleide die Klägerin durch die Rücknahme keinen Nachteil. Die Beklagte habe nicht mehr getan als die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß sie von der Beigeladenen das Erlangte herausverlangen könne. Mit Rechtsbeständigkeit der rückwirkend erfolgten Rücknahme stehe fest, daß die Klägerin als Nichtberechtigte verfügt habe, indem sie die Ausgleichsleistungen an die Beigeladene verschenkt habe. Habe ein Nichtberechtigter eine Schenkung vorgenommen, könne der Entreicherte das Erlangte auch von dem Beschenkten herausverlangen, wie sich aus dem hier sinngemäß anzuwendenden § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe.

10

Die Klägerin macht mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision Verletzung materiellen Rechts - nämlich der Grundsätze über den Vertrauensschutz bei Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten - geltend. Es fehle schon deshalb an einer Rücknahmevoraussetzung, weil sie kein Verschulden treffe. Die Vertrauensbetätigung durch schenkweise Weitergabe des Erlangten an die Beigeladene sei zudem dem gutgläubigen eigenen Verbrauch gleichzusetzen. Eine Rückgängigmachung der Schenkung käme nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 530 BGB in Betracht. Die Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angewendet. Denn die Klägerin sei im Zeitpunkt der Verfügung Eigentümerin des Geldes und deshalb verfügungsberechtigt gewesen. Die spätere Aufhebung des Verwaltungsakts mache die von der Beklagten gewollte und bewirkte Eigentumsübertragung am Geld nicht unwirksam.

11

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten vom 12. Juli und 2. August 1968 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 11. November 1970 aufzuheben.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

13

und tritt ihr mit Rechtsausführungen entgegen. Insbesondere macht er geltend, aus der Vollmacht der Klägerin vom 6. Januar 1968 folge noch keine Schenkung. Der Beigeladenen sei dadurch nur das Recht eingeräumt worden, den der Klägerin zustehenden Teil in Empfang zu nehmen. Das sei eine bloße Zustellungsbevollmächtigung im Hinblick auf die notwendigen Bescheide und eine Inkassovollmacht im Hinblick auf die danach zustehenden Beträge. Ein Anhalt für die vom Verwaltungsgericht angenommene Schenkung fehle.

14

Selbst wenn die Vollmacht eine Schenkung und eine nicht zurücknehmbare Vermögensdisposition wäre, so wäre diese nicht schutzwürdig, weil damals ein Verwaltungsakt als Vertrauensgrundlage noch gar nicht vorgelegen habe.

15

Die Beklagte beantragt gleichfalls,

die Revision zurückzuweisen,

16

und tritt der Revisionserwiderung des Beteiligten bei. Zusätzlich trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine Verfügung eines Nichtberechtigten nicht nur vor, wenn der Verfügende niemals das ihm zugeschriebene Recht gehabt habe, sondern auch dann, wenn er es rückwirkend verloren habe. Selbst wenn eine Schenkung vorläge, könnte § 419 BGB nicht außer Betracht bleiben, wonach jemand, der durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernehme, von dessen Gläubigern in Anspruch genommen werden könne.

17

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

18

1.

Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Verwaltungsakte in bezug auf die Klägerin wird im Revisionsverfahren von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts bietet insoweit nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

19

a)

Der förmliche Bescheid vom 2. August 1968 betrifft zwar nach seinem Wortlaut nur die Änderung der Bescheide über die Zuerkennung und die Erfüllung. Die Schadensfeststellung, auf der die Zuerkennung beruht (§ 236 LAG), war jedoch bereits nach Auffassung des Beschwerdeausschusses durch das formlose Schreiben vom 12. Juli 1968 geändert worden. Davon ging auch Klägerin selbst aus, indem sie ihren Klageantrag ausdrücklich auf die Aufhebung des "Bescheides vom 12. Juli 1968" erstreckte.

20

b)

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung einmal deshalb nicht als gegeben angesehen, weil der unmittelbar Geschädigte in seiner Person die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt habe. Insoweit besteht kein Anlaß zu Bedenken. Zum anderen aber meint das Verwaltungsgericht, für die Klägerin ergebe sich ein lastenausgleichsrechtlicher Anspruch auch nicht aus der begünstigenden Sonderregelung des Sammelrundschreibens "Allgemeine Vorschriften" in der Fassung vom 6. Dezember 1966 (Mtbl. BAA S. 512),wonach solche Erben den von Vertreibungsschaden des unmittelbar Geschädigten geltend machen können, die in ihrer Person die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen; denn die Klägerin habe stets in der SBZ gewohnt. Ob der vom Verwaltungsgericht hierzu vertretenen Auffassung beizutreten ist, daß auch ohne diese Verwaltungsvorschrift die dort geregelte Folge sich schon aus dem Sinn der Vorschrift des § 230 Abs. 4 LAG ergäbe, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich der Klägerin fehlt es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die etwaige Anwendung der genannten Vorschriften.

21

2.

Ist mithin von der Rechtswidrigkeit der die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakte auszugehen, so könnte deren Rücknahme nur ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin sich zu Recht auf Vertrauensschutz - sei es im Hinblick auf ihre Person, sei es im Hinblick auf schützenswerte Belange der Beigeladenen - berufen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.

22

Die rechtlichen Darlegungen der Klägerin gehen von der Annahme einer Schenkung aus. Das Verwaltungsgericht ist darauf in seiner Urteilsbegründung nicht näher eingegangen, sondern ist nur in beiläufigen Wendungen dem Standpunkt der Klägerin beigetreten, ohne jedoch die Auffassung der Klägerin über die sich aus der Annahme einer Schenkung ergebenden Rechtsfolgen zu teilen. Mit Recht macht der Beteiligte dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe der rechtlichen Begründung seiner Entscheidung eine Schenkung zugrunde gelegt, ohne dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend zu begründen. Es fehlt dazu die Darlegung von Tatsachen und eine rechtliche Einordnung, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglicht. Weder die im Urteil selbst getroffenen Feststellungen noch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten, insbesondere die "Vollmachten" der Klägerin vom 6. Januar 1968, mit denen sie allein eine Schenkung belegen will, ergeben unzweifelhaft eine Schenkung. Der Tatbestand des Urteils enthält nichts Näheres über die tatsächlichen Vorgänge zwischen dem Ausgleichsamt und der Klägerin oder der Beigeladenen, aber auch nichts über die Vorgänge zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. In dem Brief der Klägerin an die Beigeladene vom 6. Januar 1968, mit dem die Vollmachten übersandt worden sind und der sich in den in Bezug genommenen Akten befindet, heißt es: "Ich lege Dir eine Vollmacht mit in den Brief und werde die Daumen drücken, daß es klappt." Dem Brief ist folgende Nachschrift beigefügt: "Nehmt welche Vollmacht besser ist und wenn Ort und Datum wegmüssen, dann bitte abschneiden." Die beiden beigefügten, mit "Vollmacht" überschriebenen Erklärungen vom 6. Januar 1968 lauten:

"Hiermit übertrage ich meiner Cousine A.-M. S. geb. Friedrich das Recht, den mir übertragenen 3. Teil in Empfang zu nehmen."

"Hiermit bevollmächtige ich meine Cousine A.-M. S. geb. F. den Bescheid des 3. Teils und falls es etwas gibt in Empfang zu nehmen."

23

Danach erscheint die Auffassung des Beteiligten nicht unberechtigt, die Beigeladene sei als bloße Bevollmächtigte der Klägerin aufgetreten. Dafür spricht auch die Aktenlage. Im Erfüllungsantrag vom 13. März 1968 ist die Klägerin in der Spalte "Erfüllungsberechtigter", in der Spalte "Antragsteller" dagegen "S., A. (als Bevollm.)" eingetragen. Als solche hat das Ausgleichsamt die Beigeladene auch im Schreiben vom 11. Juli 1960 an die Bank angesehen, in dem von der Spareinlage "für E. W." und der Abhebung dieses Betrages durch "die Bevollmächtigte Frau S." die Rede ist. Danach ist nicht abschließend zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und zwischen diesen und dem Ausgleichsamt einzuordnen sind. Das Revisionsgericht kann die erforderliche Prüfung, weil diese überwiegend auf dem Gebiet der Feststellung und Würdigung von Tatsachen liegt, nicht selbst vornehmen. Eine Zurückverweisung aus diesem Grunde ist jedoch entbehrlich, weil bei allen einschlägigen rechtlichen Konstruktionen im Ergebnis die Klägerin die Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte hinnehmen muß. Das ergibt sich aus folgendem:

24

Die Klägerin geht zunächst zu Unrecht davon aus, daß die Rücknehmbarkeit der begünstigenden Verwaltungsakte schon deshalb aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entfalle, weil sie deren Rechtswidrigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muß nämlich hinzukommen, daß im, Vertrauen auf die Bestandskraft der begünstigenden Verwaltungsakte Vermögensdispositionen getroffen worden sind, deren Rückgängigmachung dem Betroffenen nicht zumutbar ist. Das erfordert, wie der Senat weiter entschieden hat, daß bereits im Verfahren über die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zu prüfen ist, ob die Rückgewähr der erbrachten Leistungen an die Behörde dem von der Rücknahme betroffenen Bürger zuzumuten ist (Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]; Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [a.a.O. Nr. 36]; Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - [a.a.O. Nr. 42 = ZLA 1972, 110 = RzW 1972, 317]; Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [a.a.O. Nr. 44]; Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - [a.a.O. Nr. 45]). Bei der Prüfung dieser Frage kann der ursprüngliche lastenausgleichsrechtlich Berechtigte und Adressat der Rücknahmeverfügung unter besonderen Umständen wegen Weitergabe von Leistungen an einen Dritten auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aus dessen Interessenbereich geltend machen (BVerwGE 10, 64 [67]; 13, 253; Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 124.67 - [BVerwGE 35, 122 = MDR 1970, 788 = ZLA 1970, 182 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 30 = RzW 1970, 520]). Bei der schon im Rücknahmeverfahren vorzunehmenden vorausschauenden Prüfung der Zumutbarkeit der Rückforderung ist der das Rückforderungsverfahren beherrschende Grundsatz zu beachten, daß die Rückforderung immer dann zulässig ist, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der objekttiven Rechtslage nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - mit Nachweisen [BVerwGE 40, 147 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 44]).

25

Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgt für den vorliegenden Fall:

26

a)

Wäre eine Schenkung zu verneinen, so hätte die Beigeladene, selbst wenn das Konto auf ihren Namen errichtet wurde, in Wahrheit nur die Stellung einer Treuhänderin erlangt; die Klägerin wäre aber zumindest wirtschaftlich Berechtigte hinsichtlich des Guthabens geblieben. Der Rückgängigmachung der zu Unrecht an die Klägerin geleisteten Zahlung und damit auch der hier streitigen Rücknahme bzw. Änderung der begünstigenden Verwaltungsakte würde dann keine Unzumutbarkeit entgegenstehen. Die Rückabwicklung würde, weil die Leistungen der Behörde noch im Verfügungsbereich der Klägerin wären, von dieser - vertreten durch die Beigeladene - verlangt werden können. In einem solchen Falle fehlte es an einer schutzfähigen und schutzwürdigen Disposition der Klägerin, aber auch an einer schutzwürdigen Lage der Beigeladenen.

27

b)

Hätte die Klägerin eine künftige Forderung durch eine (mangels Mitteilung an das Ausgleichsamt) sogenannte "stille Abtretung" an die Beigeladene schenkweise abgetreten, was nicht formbedürftig ist (Palandt, BGB, § 518 Anm. 3 b mit Nachweisen), so hätte sie eine nach der materiellen Rechtslage nicht bestehende Forderung abgetreten. Hätte sie dann weiter - in welcher Form auch immer - die Übereignung der vom Ausgleichsamt zu ihren Gunsten erbrachten Erfüllungsleistung an die Beigeladene bewirkt, so hätte sie wegen des mangelhaften Kausalverhältnisses einen Bereicherungsanspruch auf Rückgängigmachung des ohne Rücksicht auf das mangelhafte Kausalverhältnis wirksamen Erfüllungsgeschäfts. Vertrauensschutz gegen die Rücknahmeverfügung stünde der Klägerin in einem solchen Fall schon deshalb nicht zu, weil im Zeitpunkt der Verfügung ein begünstigender Verwaltungsakt als Vertrauensgrundlage noch nicht vorlag. Im übrigen würde die Rückforderung durch das Ausgleichsamt die Klägerin nicht in unzumutbarer Weise treffen, so daß die hier allein streitige Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte, die lediglich Voraussetzung für die Rückforderung ist, nicht am Grundsatz des Vertrauensschutzes scheitern könnte. Auch die Beigeladene hat in diesem Falle keine schutzwürdige Stellung, auf die sich die Klägerin berufen könnte, erlangt, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt Depot und Guthaben noch voll bei der Bank verfügbar sind. Für Dispositionen der Beigeladenen, die nicht oder nur in unzumutbarer Weise rückgängig zu machen wären, ist nichts vorgetragen.

28

c)

Selbst wenn die weitere Aufklärung ergeben hätte, daß die Klägerin gegenüber der Beigeladenen über die Erfüllungsleistungen in einer Weise verfügt hat, daß sie bei Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze der Ausgleichsbehörde gegenüber frei geworden ist, stünde der Rücknahme Vertrauensschutz nicht entgegen. In einem solchen Falle hätte die Behörde nach dem Rechtsgedanken des § 822 BGB wegen der unentgeltlichen Weitergabe von der Klägerin an die Beigeladene einen Anspruch unmittelbar gegenüber der Beigeladenen. Es bedarf im vorliegenden Verfahren, in dem Fragen der Rückabwicklung der von der Behörde zu Unrecht erbrachten Leistung nur Vortragen im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte sind, keiner Entscheidung der Frage, in welcher Weise der Rückforderungsanspruch der Behörde gegenüber der Beigeladenen durchgesetzt werden könnte, ob als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen einen Dritten im Verwaltungswege oder als zivilrechtlicher Anspruch in unmittelbarer Anwendung des § 822 BGB. Da durch die unmittelbare Abwicklung der Rückgewähr zwischen der Beigeladenen und dem Ausgleichsamt die Klägerin weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet würde, gibt ihr der von Treu und Glauben beherrschte Grundsatz des Vertrauensschutzes auch keinen Schutz gegen die hier allein streitbefangene Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte. Vertrauensschutz aus dem Gesichtspunkt des Dispositionsschutzes für Dritte, den die Klägerin als Adressat der Rücknahmeverfügung geltend machen könnte, kommt hier aus den schon oben (unter b) am Ende) dargelegten Gesichtspunkten nicht in Betracht.

29

Nach alledem ist das die Klage abweisende Urteil durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer