Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1971, Az.: BVerwG III B 47.70
Vertrauensschutz für zuviel erkannte Hauptentschädigung; Interessenlage im Lastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 47.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.11.1969 - AZ: VRS II/236/67
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1971, 44
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.880 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 14. März 1962 dem Kläger auf Grund eines festgestellten Vertreibungsschadens eine Hauptentschädigung in Höhe von 26.060 DM zu. Hierbei unterlief der Beklagten ein Rechenfehler, ohne den sich nur ein Betrag von 13.510 DM, also 12.550 DM weniger ergeben hätte. Der Fehler wurde zunächst nicht bemerkt. Auf Grund des Bescheides vom 14. März 1962 wurden im November 1963 5.000 DM durch Begründung einer Spareinlage erfüllt. Der Kläger trat den restlichen ihm zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädigung einschließlich Zinsen an die Dresdener Bank ab, die ihm einen Kredit gewährte. Die Beklagte leistete die Hauptentschädigung nach Bescheiden vom 18. Juni und 16. November 1964.
Mit Bescheid vom 17. April 1967 berichtigte die Beklagte den Bescheid vom 14. März 1962 und wies darauf hin, daß wegen der 12.550 DM noch ein besonderer Rückforderungsbescheid ergehen werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 11. Oktober 1967 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1967 änderte die Beklagte den Bescheid vom 17. April 1967 dahin, daß dem Kläger ein weiterer Betrag von 2.670 DM auf Grund des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes zuzuerkennen sei, so daß der zuviel zuerkannte Betrag der Hauptentschädigung noch 9.880 DM ausmache.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Behördenentscheidungen vom 17. April und 14. Dezember 1967 sowie den Beschluß vom 11. Oktober 1967 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. November 1969 die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Diese ist unbegründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Darüber, daß der Bescheid vom 14. März 1962 wegen des Rechenfehlers rechtswidrig ist, besteht kein Streit. Der Kläger macht geltend, die von ihm angegriffenen Behördenentscheidungen müßten aufgehoben werden, weil ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft jedoch die Versagung des Vertrauensschutzes durch das Verwaltungsgericht hier keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weitgehend geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei Rücknahme eines begünstigenden unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes Vertrauensschutz zu gewähren ist. Anläßlich des vorliegenden Einzelfalles sind in einem künftigen Revisionsverfahren keine weiteren grundsätzlichen Ausführungen zum Vertrauensschutz zu erwarten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen kann zugunsten des Klägers, davon ausgegangen werden, daß er den Fehler im Bescheid vom 14. März 1962 nicht erkannt hat und daß ihm daraus kein Vorwurf zu rächen ist, ferner daß der Kläger sein Vertrauen auf den unrichtigen Bescheid betätigt hat. Dies reicht indes für die Gewährung des Vertrauensschutzes für die dem Kläger zuviel zuerkannte Hauptentschädigung nicht aus. Es muß hinzukommen, daß es für den Begünstigten unzumutbar ist, die auf Grund des rechtswidrigen Bescheides zuviel erhaltene Hauptentschädigung aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen (vgl. hierzu Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [ZLA 1968, 318; IFLA 1969, 69; Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23]). Die Gewährung von Vertrauensschutz beruht auf dem das gesamte öffentliche Recht und somit auch das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach kann es gerechtfertigt sein, einem Begünstigten die Rückzahlung eines zu Unrecht erhaltenen Betrages zuzumuten, auch wenn in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts eingewandt werden könnte, eine Bereicherung läge nicht mehr vor. Die Interessenlage im Lastenausgleich, in dem öffentliche Gelder aus dem Lastenausgleichsfonds an Geschädigte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gezahlt werden, ist insofern eine andere. Das hat der Senat in einem ähnlichen Zusammenhang im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - entschieden. Infolgedessen kann der Beschwerde nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführt, die grundsätzliche Bedeutung der Sache liege hier in der Frage, wie bei rechtswidriger Zuerkennung einer Hauptentschädigung und deren Investition in einem Geschäftsbetrieb Bereicherung und Entreicherung als Folge der unrechtmäßigen Auszahlung festgestellt werden können und wie dies mit Hilfe der Saldotheorie im Bereicherungsrecht zu geschehen habe.
Ob die Rückzahlung rechtswidrig erhaltener Leistungen im Einzelfall zumutbar ist, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab und wirft keine grundsätzliche Frage auf.
Wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht für gegeben erachtete, weil nach seinen tatsächlichen Feststellungen die zuviel erhaltenen Beträge voll den Betriebsvermögen zugute gekommen sind, der Kläger also den Vorteil hatte, mit den Beträgen wirtschaften zu können, so ist damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden.
Soweit die Beschwerde geltend machen will, es sei eine grundsätzliche Frage, inwieweit wegen des Ablaufes von fünfeinhalb Jahren Verwirkung eingetreten sei, muß sie ebenfalls scheitern, denn auch der Verwirkungsgrundsatz ist ein Ausfluß des Gedankens von Treu und Glauben, und wieweit er nach Ablauf von fünfeinhalb Jahren durchgreift, ist eine Frage des Einzelfalles.
Es war auch nicht gerechtfertigt, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung zuzulassen. Denn es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf einer solchen Abweichung beruht. Auf einer Abweichung von der mit der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 80.64 - (BVerwGE 24, 264) beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, weil dieses Urteil nicht entschieden hat, daß es im Lastenausgleichsrecht bei der Gewährung von Vertrauensschutz darauf ankommt, ob der Begünstigte bereichert ist oder nicht. Die Berufung der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - (DÖV 1967,273) muß erfolglos bleiben, weil dieses Urteil sich nicht auf das Recht des Lastenausgleichs, sondern auf das Beamtenrecht bezieht.
Schließlich war es nicht gerechtfertigt, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann, vorliegt. Die Beschwerde rügt zwar unter anderem, die Ertragslage sei nicht aufgeklärt, und sie beanstandet teilweise die auf tatsächlichem Gebiete liegenden Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen reichen aber nicht aus, um darzulegen, daß die Entscheidung selbst auf einem Fehler des gerichtlichen Verfahrens beruht und das Verwaltungsgericht die entscheidende Frage, der Zumutbarkeit in verfahrensfehlerhafter Weise bejaht hat.
Die Beschwerde war also zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.880 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Vierhaus
Türke