Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1972, Az.: BVerwG III B 67.72
Höchstgrenze für die Rücknehmbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte nach deren Unanfechtbarkeit; Dauer der Nachforderungsmöglichkeit (und damit die Abänderbarkeit) ergangener Gebührenentscheidungen; Unterscheidung zwischen der Rücknahme ex tunc (mit Wirkung für die Vergangenheit) und der Rücknahme ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) ; Rückforderung überzahlter Hauptentschädigung im Wege der Verrechnung mit sonstigen noch zu erfüllenden Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 67.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 21.04.1972 - AZ: VS II 320/69
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1
. Die Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Rücknahme-Abänderungsbescheides verstrichen war, ist ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme, noch als rechtmäßig anzusehen ist.
- 2.
Zur Auslegung eines Urteils, durch das der Bescheid über die Rücknahme eines Zuerkennungsbescheides wegen zugebilligten Vertrauensschutzes mit Wirkung ex tunc aufgehoben, die Rücknahme mit Wirkung ex nunc jedoch mit der Begründung bestätigt worden ist, der Beklagte könne die an den Kläger überzahlten Beträge mit noch nicht erfüllten Geldleistungsansprüchen verrechnen.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger angeführten, als grundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine Grundsätzlichkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift und rechtfertigen daher nicht die begehrte Zulassung der Revision.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in Literatur und Rechtsprechung werde als Höchstgrenze für die Rücknehmbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte nach deren Unanfechtbarkeit im allgemeinen der Zeitraum von einem Jahr angesehen, ist unrichtig, wirft aber - entgegen der Auffassung des Klägers - keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 132 [134]) betrifft einen speziellen Fall aus dem Gebührenrecht; zudem handelt es sich bei dem überprüften Bescheid - im Gegensatz zu dem hier geänderten, seiner Rechtsnatur nach begünstigenden Verwaltungsakt (Gesamtbescheid vom 13. März 1964) - um einen belastenden Verwaltungsakt. Dessen Abänderbarkeit zuungunsten des Adressaten hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb des die Veranlagung bestimmenden Kalenderjahres für zulässig angesehen und in diesem Zusammenhang ferner ausdrücklich gesagt, daß die Dauer der Nachforderungsmöglichkeit (und damit die Abänderbarkeit) ergangener Gebührenentscheidungen bei den verschiedenen Gebühren möglicherweise unterschiedlich zu beurteilen sei. Hans J. Wolff (Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., München 1971), auf den sich das Verwaltungsgericht ebenfalls berufen hat, vertritt auch nicht dessen Auffassung (vgl. § 53 - nicht 35, wie das Verwaltungsgericht angeführt hat - III Ziff. 2 auf S. 399). Wolff hält den Zeitraum, der seit Eintritt der Mangelhaftigkeit verstrichen ist, für bedeutsam und führt aus, daß in einigen Spezialgesetzen eine Ausschlußfrist vorgesehen sei (in diesem Zusammenhang zitiert er u.a. auch den vom Verwaltungsgericht angeführten § 37 Abs. 4 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die vorstehend angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) und weist darauf hin, daß Thieme sowie Ule-Becker eine von der Zustellung des Verwaltungsaktes an zu berechnende absolute Ausschlußfrist befürworten.
Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides verstrichen war, keine eigenständige Bedeutung beigemessen (vgl. z.B. BVerwG III C 219.64; BVerwG III C 169.67; BVerwG III C 32.69 - teilweise abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17, 27 und 35 -, in denen Zeiträume zwischen drei bis sechs Jahren seit Erlaß und Rücknahme des Zugunstenbescheides lagen); er ist bisher davon ausgegangen, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist. Auch der vorliegende Fall läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus weitere grundsätzliche Ausführungen zu der Frage zu erwarten sind, ob der zwischen Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheides und dessen Rücknahme oder Abänderung verstrichenen Zeit eigenständige Bedeutung zukommt.
Eine Zulassung wegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen, mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht im Einklang stehenden Rechtsauffassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht, weil - abgesehen von der insoweit fehlenden Darlegung durch den Kläger (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - das angefochtene Urteil nicht auf dieser abweichenden Meinung beruht. Das Verwaltungsgericht ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Senats unter Abwägung der neben dem Zeitfaktor zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Falles zu dem revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, daß die verstrichene Zeit dem Erlaß des Abänderungsbescheides nicht entgegenstehe.
Die Rechtssache hat schließlich auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht zwischen der Rücknahme ex tunc (mit Wirkung für die Vergangenheit) und der Rücknahme ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) unterschieden und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, wegen der - auf Grund des dem Kläger zu gewährenden Vertrauensschutzes - unbegründeten Rücknahme ex tunc brauche der Kläger keine empfangenen Beträge zurückzuzahlen (insoweit sei daher der Abänderungsbescheid aufzuheben), während im übrigen die Klage abzuweisen sei, weil die Rücknahme ex nunc eine Verrechnung mit künftigen Erfüllungsbeträgen zulasse.
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß diese Auffassung zu der Frage Anlaß gibt, ob die Bestätigung eines Änderungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft "sich auf mehr erstrecken kann als nur auf zukünftige, aus diesem Bescheide erwachsende Leistungen". Es kann aber offenbleiben, ob diese Frage überhaupt zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen Anlaß bieten kann. In einem künftigen Revisionsverfahren in dieser Sache wären jedenfalls zu dieser Frage keine Ausführungen zu erwarten.
Das angefochtene Urteil kann nach seinem gesamten Inhalt nur dahin verstanden werden, der Änderungsbescheid vom 19. März 1969 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. November 1969 - ausgefertigt am 3. Dezember 1969 - werden dahin eingeschränkt, daß eine Rückforderung der überzahlten Hauptentschädigung nur im Wege der Verrechnung mit sonstigen an den Kläger noch zu erfüllenden Leistungen zulässig ist. Daß dieses Ergebnis vom Verwaltungsgericht gewollt war, liegt auf der Hand; es hat aber im Tenor und in den Rechtsausführungen nur unvollkommen seinen Niederschlag gefunden. Das ist dem Kläger zuzugeben, der in seiner Beschwerdeschrift zu Recht vorträgt, daß in den Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 14, die in diesem Zusammenhang maßgebend sind, ein "Problem verborgen" sei, das durch die vorstehend angeführte Frage umrissen ist. Der Senat muß aber nach dem Gesamtinhalt des Urteils davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht den Rückforderungsanspruch des Ausgleichsamtes wegen des dem Kläger zugebilligten Vertrauensschutzes nicht hat völlig ausschließen, sondern dem Ausgleichsfonds einen Verrechnungsanspruch im Sinne des § 350 a Abs. 2 LAG hat zusprechen wollen. Das ist das Ergebnis, das vom Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung gewollt war. Dieses Ergebnis hat in den Gründen einen für die Ermittlung des Umfanges der Rechtskraft des angefochtenen Urteils hinreichenden Ausdruck gefunden. Deshalb müssen alle Beteiligten - und damit auch der Kläger - das Urteil mit dem diesem erklärten Willen entsprechenden - vorstehend dargelegten - Ausspruch gegen sich gelten lassen. Dann aber kommt der Rechtssache auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Bedeutung zu und es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht nicht zugunsten des Klägers von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen ist, nach der dem Empfänger von Ausgleichsleistungen nicht schon dann - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - Vertrauensschutz zuzubilligen ist, wenn er sein Vertrauen betätigt hat, sondern dann noch zu prüfen ist, ob es ihm nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grunde nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]). Das hätte im vorliegenden Falle - statt des vom Verwaltungsgericht für allein zulässig gehaltenen Verrechnungsanspruchs des Ausgleichsfonds gemäß § 350 a Abs. 2 LAG - zur uneingeschränkten Rückzahlungspflicht des Klägers führen können. Insoweit ist er aber durch das Urteil des Verwaltungsgerichts günstiger gestellt, und dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, von Amts wegen wegen der insoweit bestehenden Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt