Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG III C 124.67
Berechtigung zur Betreibung einer Schadensfeststellung bei der Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen ; Möglichkeit der Geltendmachung eines Ausgleichsschadens bei nicht vorliegendem Aufenthalt im Ausland; Begriff des "Auslands"; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei Vertrauen auf einen Feststellungsbescheid; Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistung bei Schadensfeststellung; Rücknahme eines Verwaltungsaktes bei entgegenstehendem Vertrauensschutz auf Grund der Vermögensverfügung einer anderen Person als der des Begünstigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 124.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 17.11.1966 - AZ: 2 K 164/65
Rechtsgrundlagen
- § 230 Abs. 1 S. 4 LAG
- § 230 Abs. 2 LAG
- § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV
- § 2 FeststellungsG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 122 - 127
- IFLA 1971, 55
- MDR 1970, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1970, 167
- RzW 1970, 520
- WM 1970, 1327
- ZLA 1970, 182
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG ist Ausland nicht das Land, aus dem der Geschädigte vertrieben worden ist (Bestätigung von BVerwG III C 159.66).
- 2.
Der Rücknahme eines Schadensfeststellungsbescheids steht das Vertrauen des Abtretungsempfängers bei Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleich jedenfalls dann entgegen, wenn dem Ausgleichsamt die Abtretung seit dem Antrag auf Schadensfeststellung zur Kenntnis gebracht ist, der Abtretende die Rechtmäßigkeit der Schadensfeststellung nicht schuldhaft verursacht und der Abtretungsempfänger im Vertrauen auf die Beständigkeit des Feststellungsbescheides seine Vermögensdispositionen getroffen hat.
- 3.
Auf den dem Abtretungsempfänger zur Seite stehenden Vertrauensschutz kann sich auch der Abtretende berufen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. November 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1916 in Jugoslawien geborene Klägerin macht Vertreibungsschaden nach ihrem im Konzentrationslager A. umgekommenen, mit. Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Vater S. M. geltend. Sie hatte bis 1958 ihren Wohnsitz in Rumänien, zog alsdann, nachdem sie und ihr Ehemann sich seit 1947 um eine Ausreisegenehmigung in die Bundesrepublik bemüht hatten, nach Erhalt von Ausreisepapieren nach Israel. Nachdem ihnen dort ein Reisepaß erteilt worden war, zog sie im Jahre 1963 in die Bundesrepublik und nahm ihren Aufenthalt bei ihrer Schwester, Frau G., in N. a. d. W..
Zugleich mit ihrem Antrag auf Schadensfeststellung vom 14. März 1964 ging bei dem Ausgleichsamt der Beklagten die Erklärung ein, daß sie unwiderruflich auf alle Rechte und Ansprüche aus dem Lastenausgleich (Erbansprüche nach dem Vater) zugunsten ihrer Schwester verzichte. Zugunsten der Schwester hatte das Ausgleichsamt bereits einen Vertreibungsschaden zur Hälfte von 5.200 RM nach ihrem Vater festgestellt. Dieser Teilbescheid wurde durch Bescheid vom 23. Oktober 1964 dahin ergänzt, daß der Vertreibungsschaden zu gleichen Teilen für die Klägerin und ihre Schwester festgestellt wurde. Durch Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1964 stellte die Beklagte zugunsten der Klägerin und ihrer. Schwester einen Vertreibungsschaden von insgesamt 68.200 RM fest. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar.
Unter dem 6. April 1965 erließ das Ausgleichsamt einen Aufhebungs- und Änderungsbescheid, mit dem die Bescheide vom 23. Oktober 1964 und 16. Dezember 1964 für die Klägerin aufgehoben und dahin geändert wurden, daß als Antragsberechtigte die Klägerin nicht mehr aufgeführt und ihr Erbanteil nicht festgestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Klägerin am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz in Rumänien gehabt habe und deswegen ihr Antragsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV ruhe. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, daß mit dem abgetretenen Lastenausgleichsanspruch der Ehemann ihrer Schwester den Bau eines Wohnhauses mitfinanziert habe, das für den an spinaler Kinderlähmung erkrankten Neffen errrichtet worden sei, führte zur Aufhebung des Bescheides vom 6. April 1965 und des Beschwerdebeschlusses. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klägerin sei weder nach § 230 LAG noch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV antragsberechtigt. Gleichwohl habe der Bescheid vom 6. April 1965 nicht erlassen werden dürfen, da der Klägerin der Schutz des Vertrauens auf den Weiterbestand der aufgehobenen Bescheide zur Seite stehe. Sie habe die Fehlerhaftigkeit der aufgehobenen Bescheide weder gekannt noch veranlaßt. Im Vertrauen auf deren Rechtsbeständigkeit seien von der Schwester der Klägerin, der die Lastenausgleichsansprüche zur Kenntnis der Beklagten abgetreten worden seien, Vermögensdispositionen größeren Umfangs getroffen worden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Schwester der Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Ehemann vor Erlaß des Aufhebungs- und Änderungsbescheides in den Wintermonaten 1964/1965 einen Bauplatz gekauft, auf dem für den wegen spinaler Kinderlähmung in Behandlung stehenden Neffen ein Wohnhaus habe errichtet werden sollen, für dessen Planung die aus dem Lastenausgleich zu erwartenden Leistungen eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Ein Verkauf des Bauplatzes und ein Aufgeben der Bauabsichten sei der Schwester der Klägerin und ihrem Ehemann nicht zuzumuten. Dabei sei es unschädlich, daß in erster Reihe nicht die Klägerin, sondern andere Personen auf den Bestand der aufgehobenen Bescheide vertraut hätten. Denn es könne auch die Vermögensverfügung einer anderen Person als des Begünstigten der Rücknahme eines Verwaltungsaktes entgegenstehen, wenn sie im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt vorgenommen und dadurch die wirtschaftliche Lage des Begünstigten unmittelbar betroffen worden sei. Zwar sei anzunehmen, daß das der Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft ein Schenkungsversprechen gewesen sei, so daß die Klägerin nicht gewährleistungspflichtig sei, jedoch wirke sich der angefochtene Bescheid wirtschaftlich auch für die Klägerin aus, da sie auf Grund besonders engen persönlichen Verhältnisses zu ihren Verwandten sittlich verpflichtet sei, das kranke Kind ihrer Schwester zu unterstützen, so daß sie sich bei Ausbleiben der auf sie entfallenden Hauptentschädigung nicht unerheblich an dem Bauvorhaben beteiligen würde.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 17. November 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 17. November 1966 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der Revision wird gerügt, daß das Verwaltungsgericht den Zusammenhang des Bauvorhabens der Schwester der Klägerin mit dem Hauptentschädigungsanteil der Klägerin nicht genügend aufgeklärt habe. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Eheleute G. das geplante Wohnhaus ohne jeden Einsatz von eigenen Mitteln hätten errichten wollen, obgleich sie bereits im Jahre 1959 über ein Barvermögen von 45.000 DM verfügt hätten. Es sei auch nicht aufgeklärt, ob die getroffenen Vermögensdispositionen hätten wieder rückgängig gemacht werden können.
Für die Gewährung des Vertrauensschutzes könne es auch nicht auf die sittliche und moralische Einstellung der Klägerin ankommen. Dieser seien wirtschaftliche Verpflichtungen durch die Rücknahme des Feststellungsbescheides nicht erwachsen. Daß die Möglichkeiten ihrer Hilfsbereitschaft beträchtlich eingeschränkt seien, bedeute keine unmittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung. Wirtschaftlich beeinträchtigt seien lediglich die Eheleute Gordon, denen jedoch ein Vertrauensschutz nicht zur Seite stehe. Abgesehen davon könne ein Feststellungsbescheid, wie er bisher lediglich erlassen worden sei, einen Vertrauensschutz noch nicht rechtfertigen, zumal die Feststellung eines Schadens allein noch keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich gewähre und im allgemeinen wegen der möglichen Kürzungen nach § 249 LAG eine Berechnung der zu erwartenden Entschädigung nicht möglich sei.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Gegen die Klagebefugnis der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klage richtete sich gegen den Bescheid vom 6. April 1965, durch den die zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester getroffene Schadensfeststellung in bezug auf die Klägerin aufgehoben worden war. Die Klägerin ist, obwohl sie ihre Ansprüche aus dem Lastenausgleich nach ihrem Vater an ihre Schwester abgetreten hat, zur Erhebung der Klage schon deswegen berechtigt, weil die Aufhebung in ihre Rechte aus der Schadensfeststellung eingreift, sie trotz der Abtretung ihre Eigenschaft als Geschädigte behalten hat, der Aufhebungsbescheid dementsprechend an sie gerichtet war. Ob auch die Schwester der Klägerin ein Klagerecht gehabt hätte, kann unerörtert bleiben; jedenfalls hat der Senat bei der Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen sowohl den Geschädigten als auch den Abtretungsempfänger für berechtigt angesehen, die Schadensfeststellung zu betreiben (vgl. Urteil vom 22. Februar 1966 [BVerwGE 23, 242, MDR 1966, 783]). Dann muß dem Abtretenden auch das Recht zustehen, die Ablehnung einer Schadensfeststellung anzugreifen.
2.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu folgen, als es die mit dem Bescheid vom 6. April 1965 aufgehobenen Bescheide für rechtswidrig angesehen hat.
Die Klägerin hat einen Vertreibungsschaden, das heißt, einen Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden ist, nicht erlitten. Sie könnte einen solchen auch nicht geltend machen, da sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich die Klägerin nicht auf § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG berufen kann, da sie ihren Aufenthalt am 31. Dezember 1952 nicht im Ausland hatte. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 159.66 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 89 = ZLA 1968, 324) entschieden, daß im Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG Ausland nicht das Land ist, aus dem der Geschädigte vertrieben worden ist. Derartige Vertreibungsfälle werden von§ 230 Abs. 2 LAG erfaßt, von dem für die Klägerin allein der Tatbestand der Nr. 1 in Betracht zu ziehen wäre, jedoch nicht, erfüllt ist.
Der Schaden, den die Klägerin geltend macht, ist ihrem Vater durch Verfolgung entstanden. Daher könnte die Klägerin nach§ 5 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung auch als unmittelbar Geschädigte beantragen, da sie im Schadenszeitpunkt im Verfolgungsgebiet gelebt hat (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1969 - BVerwG III C 75.68 -). Sie wäre dann gemäß § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV von der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen befreit. Indessen scheitert die Schadensfeststellung hier daran, daß die Klägerin am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in Rumänien gehabt hat, einem Land, das nicht zum Beitritt zu dem L. Schuldenabkommen aufgefordert worden ist, so daß nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV der Anspruch der Klägerin auf Schadensfeststellung ruht. Mit Recht ist daher die zugunsten der Klägerin getroffene Schadensfeststellung von den Ausgleichsbehörden und vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehen worden. Die Rücknahme der rechtswidrigen Schadensfeststellungsbescheide wäre somit gerechtfertigt, wenn die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnte.
3.
Der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht der Vertrauensschutz auch entgegen, wenn es sich um einen Feststellungsbescheid handelt. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, daß auch Feststellungsbescheide ein Vertrauen begründen können, wenn die durch dieses Vertrauen veranlaßten Vermögensdispositionen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - [ZLA 1964, 313], vom 5. Mai 1966 - BVerwG III C 136.64 - [ZLA 1966, 250] und Beschluß vom 12. November 1969 - BVerwG III C 69.68 - [ZLA 1970, 99]).
Zwar begründet die Schadensfeststellung nach § 2 des Feststellungsgesetzes Keinen Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung. Indessen erlaubte hier die zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester getroffene Schadensfeststellung auch angesichts der möglichen Kürzungen nach § 249 LAG einen Rückschluß auf einen bestimmten Schadensgrundbetrag und die sich daraus ergebende Hauptentschädigung, die als Grundlage für die Finanzierung eines Bauvorhabens, wie es im vorliegenden Fall in Frage steht, dienen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für gegeben angesehen. Insoweit hält das angefochtene Urteil einer Nachprüfung nicht stand. Zwar gehen die Angriffe der Revision fehl, wenn sie vorträgt, daß die Klägerin sich grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil sie die Ansprüche auf Hauptentschädigung abgetreten und ihr Vertrauen nicht selbst betätigt habe. Wenn auch im vorliegenden Fall die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt für die Abtretung keine Gegenleistung erhalten hat, die Abtretung zudem schon vor Erlaß des später zurückgenommenen Gesamtbescheides vollzogen war, so daß sie keine im Vertrauen auf die Schadensfeststellung vorgenommene Vermögensdisposition gewesen sein kann, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß auch Gern Abtretungsempfänger der Vertrauensschutz zur Seite steht und von dem Abtretenden geltend gemacht werden kann, demgegenüber die Schadensfeststellung zurückgenommen worden ist. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 253) die Möglichkeit bejaht, daß aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch die Vermögensverfügung einer anderen Person als des Begünstigten der Rücknahme eines Verwaltungsaktes entgegenstehen kann. Allerdings wird in dieser Entscheidung vorausgesetzt, daß auch die wirtschaftliche Lage des durch den Verwaltungsakt Begünstigten durch die Vermögensverfügung betroffen worden ist. Das wird im vorliegenden Fall nicht angenommen werden können. Die Rücknahme der Schadensfeststellung hat keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin. Indessen sieht der Senat auch die Möglichkeit der Geltendmachung von Vertrauensschutz aus dem Rechte des Abtretungsempfängers für gegeben an. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Abtretung dem Ausgleichsamt gleichzeitig mit dem Antrag auf Schadensfeststellung zur Kenntnis gebracht worden ist. In einen solchen Fall ist der Abtretungsempfänger in das Ausgleichsverhältnis einbezogen; er könnte auch am Verfahren beteiligt werden, das er unbeschadet der bestehengebliebenen Geschädigteneigenschaft des Abtretenden auch von sich aus betreiben kann (BVerwGE 23, 242). Alsdann muß die Ausgleichsbehörde, die einen begünstigenden Verwaltungsakt erläßt, mit einer Vermögensdisposition des Abtretungsempfängers, der auf die Schadensfeststellung vertraut, ebenso rechnen, wie sie es dem unmittelbar Begünstigten gegenüber tun muß.
Voraussetzung ist allerdings, daß der Abtretende die Rechtswidrigkeit nicht schuldhaft verursacht hat und der Abtretungsempfänger auf die Rechtmäßigkeit der Schadensfeststellung vertrauen durfte. Insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen oder Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durch Verfahrensregeln angegriffen worden.
Mit Recht wird jedoch von der Revision geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht den notwendigen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Abtretungsempfängers und der Betätigung dieses Vertrauens nicht hinreichend geklärt hat. Es hat zwar festgestellt, daß mit der Hauptentschädigung der Klägerin ein Wohnhaus für ihren erkrankten Neffen habe errichtet werden sollen, daß ohne den Anteil der Klägerin mit dem Bau nicht begonnen worden wäre, daß in den "Wintermonaten 1964/65" ein Grundstück erworben worden und mit dem Bau eines Fertighauses begonnen worden sei, dessen Vollendung ohne den Beitrag der Klägerin gefährdet wäre. Dabei ist jedoch nicht beachtet, daß der Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1964, auf den es im wesentlichen ankommt, bereits am 6. April 1965 wieder aufgehoben worden ist. Nur innerhalb dieses Zeitraums war ein Vertrauensschutz unter Umständen begründet. Vermögensdispositionen mußten daher innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen worden sein, wenn die Geltendmachung des Vertrauensschutzes Erfolg haben soll. Insoweit hat es das Verwaltungsgericht an den notwendigen Feststellungen fehlen lassen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla