Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1972, Az.: BVerwG III C 33.71
Erhöhter Ersatzeinheitswert ; Feststellung eines Vermögensschaden an einem erheblich unter dem Einheitswert liegenden Grundstücks; Rücknahme einer Kriegsschadenrente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 33.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 13.06.1969 - AZ: 110 - III/68
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV
- § 335 a Abs. 2 LAG
Fundstellen
- DokBer A 1973, 207
- Mtbl.BAA 1974, 268
- ZLA 1973, 76
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwGE 29, 291
In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1895 geborene Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des 1910 nach M. (Philippinen) ausgewanderten und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Hermann Zimmermann. Nach ihrer Verheiratung im Jahre 1924 war sie ihrem Ehemann nach M. gefolgt. Während eines Aufenthalts in Deutschland in den Jahren 1933/34 hatte dieser in G. (Schlesien) von dem jüdischen Kaufmann Abraham das Grundstück ... u Alleineigentum erworben. Im September 1939 war er in M. interniert worden. Die Klägerin befand sich zu dieser Zeit in Deutschland und kam infolge der Kriegsereignisse im März 1945 nach K. Dort beantragte sie als Erbin ihres Ehemannes die Feststellung eines Ostschadens wegen Verlustes des Grundstücks in ... Sie gab in dem Antragsformular den Einheitswert zum 1. Januar 1935 mit 65.500 RM, den Feuerkassenwert mit 98.000 RM und den Kaufpreis mit 55.584,70 RM an. Die Kosten für werterhöhende Veränderungen seit Erwerb des Grundstücks wurden von der Klägerin mit insgesamt 1.316 RM beziffert.
Im Feststellungsbescheid vom 14. Juni 1961 legte das Ausgleichsamt einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 68.600 RM zugrunde. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß diesen Bescheid auf und stellte einen wegen günstiger Lage um 20 % erhöhten Ersatzeinheitswert von 82.300 RM fest. Das Ausgleichsamt stellte daraufhin den Ostschaden entsprechend dem erhöhten Ersatzeinheitswert durch Bescheid vom 26. Februar 1962 fest. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar und zur Grundlage der mit Bescheid vom 21. Mai 1962 zunächst zuerkannten Hauptentschädigung, an deren Stelle die Klägerin Kriegsschadenrente beantragte und erstmals gemäß Bescheid vom 19. September 1962 erhielt.
Gelegentlich einer Überprüfung der Akten der Klägerin wurde das Ausgleichsamt vom Landesausgleichsamt angewiesen, den Bescheid vom 26. Februar 1962 aufzuheben, weil der dem jüdischen Verkäufer gezahlte Kaufpreis erheblich unter dem Einheitswert liege und das Grundstück in G. deshalb nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht als Vermögensschaden des Erwerbers festgestellt werden dürfe.
Mit Bescheid vom 5. April 1968 hob das Ausgleichsamt den Feststellungsbescheid vom 26. Februar 1962 auf und gewährte der Klägerin Vertrauensschutz hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen an Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. November 1968 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 1969 verpflichtet wurde, der Klägerin in Höhe der bisher gewährten Leistungen an Kriegsschadenrente auch für die Zukunft Vertrauensschutz zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der unanfechtbar gewordene Schadensfeststellungsbescheid vom 26. Februar 1962 habe sich mit Rücksicht auf die Änderung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nachträglich als rechtswidrig erwiesen und sei deshalb zu Recht aufgehoben worden. Bei Rücknahme des Bescheides habe die beklagte Behörde dem Grundsatz von Treu und Glauben zwar insoweit Rechnung getragen, als sie der Klägerin für die auf Grund des Feststellungsbescheides bereits erbrachten Leistungen Vertrauensschutz gewährt habe. Vertrauensschutz in Höhe der bisher bezogenen Entschädigungsrente in Höhe von 165 DM monatlich sei jedoch in Anbetracht der besonders gelagerten Umstände des Falles auch für die Zukunft zu gewähren. Denn die hochbetagte Klägerin habe sich seit vielen Jahren auf den Bezug der Entschädigungsrente in dieser Höhe eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Während des Beschwerdeverfahrens ist der Klägerin durch Bescheid vom 10. August 1970 rückwirkend ab 1. Mai 1968 eine Entschädigungsrente wegen Existenz-Verlust es in Höhe von 70 DM zugebilligt worden, die durch weiteren Bescheid vom 5. Oktober 1970 auf monatlich 100 DM ab 1. Juli 1968 erhöht worden ist.
Der Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit durch die Bescheide vom 10. August und 5. Oktober 1970 in der Hauptsache nicht erledigt ist.
Insoweit beantragt er,
das Verfahren einzustellen.
Er rügt die Verletzung von Bundesrecht (§ 335 a Abs. 2 LAG und § 37 a Abs. 2 FG). Der Bescheid vom 26. Februar 1962 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Das angefochtene Urteil stehe insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als es nicht berücksichtige, daß bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes in der Regel vorrangig gegenüber dem Bedürfnis des einzelnen nach dem Schutz seines Vertrauens sei. Ein eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigender außergewöhnlicher Sachverhalt sei im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und begehrt die Zurückweisung der Revision. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Eine teilweise Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten, weil die beiden Bescheide vom 10. August und 5. Oktober 1970 nicht den Streitgegenstand betreffen. Es war deshalb in vollem Umfang über das Revisionsbegehren zu entscheiden.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil, das nach der vom Senat zugelassenen Revision der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Bundesrecht ist nicht verletzt worden (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 26. Februar 1962 rechtswidrig gewesen ist. Da insoweit Gegenrügen von der Klägerin und Revisionsbeklagten nicht erhoben worden sind, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Zu entscheiden ist somit allein, in welchem Umfang der Klägerin Vertrauensschütz hinsichtlich des rechtswidrigen Feststellungsbescheides vom 26. Februar 1962 und der auf ihm beruhenden Zuerkennungsbcscheide zusteht, insbesondere, ob sich der Vertrauensschutz dahin auswirkt, daß der Klägerin die bis zur Aufhebung der Schadensfeststellung durch den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 5. April 1968 zuerkannten laufenden monatlichen Leistungen an Kriegsschadenrente auch für die Zukunft erhalten bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.
Grundsätzlich ergreift die Fehlerhaftigkeit des Feststellungsbescheides, weil er Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist (§ 236 LAG), auch die auf ihm beruhenden Zuerkennungsbescheide, die damit ebenfalls rechtsfehlerhaft sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können derart rechtswidrige Verwaltungsakte im Bereich des Lastenausgleichsrechts, selbst wenn den Begünstigten an ihrem Zustandekommen kein Verschulden trifft oder die Rechtswidrigkeit nicht auf in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallende Umstände zurückzuführen ist - beides trifft hier, wie vom Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt, für die Klägerin zu -, nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bereits betätigt hat (Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17]), das heißt, wenn er bereits entsprechende Vermögensdispositionen vorgenommen hat und es ihm außerdem nicht zuzumuten ist, diese Vermögensdispositionen wieder rückgängig zu machen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23]). Aus dieser Beschränkung des Vertrauensschutzes auf diejenigen Fälle, in denen es dem Begünstigten unzumutbar ist, einmal getroffene Vermögensdispositionen wieder rückgängig zu machen, ergibt sich ferner, daß der Vertrauensschutz in der Regel nicht in die Zukunft wirken kann. Das bedeutet wiederum für die Fälle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur für die Zukunft, daß bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Rechtsbeständigkeit der behördlichen Entscheidung überwiegt, das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten hat, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Ebenso wie u.a. im Bereich des öffentlichen Dienstrechts (vgl. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 27.62 - [BVerwGE 19, 188/1897]) sind diese Grundsätze für den Bereich des Lastenausgleichsrechts anzuwenden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312] und insbesondere Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - [ZLA 1967, 185 [187]]). Die genannte Regel gilt indessen nicht ausnahmslos, sondern kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Durchbrechung erfahren. Eine derartige Ausnahme hat das Verwaltungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe offensichtlich und mit Recht als gegeben angesehen, wenn es ausführt, der für die erbrachten Ausgleichsleistungen bis zur Aufhebung der Schadensfeststellung im Bescheid vom 5. April 1968 bewilligte Vertrauensschutz erscheine zu gering, weil die Klägerin im hohen Lebensalter stehe, sich seit vielen Jahren auf den Bezug der Kriegsschadenrente von zuletzt 165 DM monatlich eingestellt habe und es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, diese Rente nunmehr zu verlieren. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 2. März 1967 (a.a.O.) das Alter des Begünstigten sowie die seit dem Erlaß des rechtswidrigen Bescheides bis zu seiner Aufhebung verstrichene längere Zeitspanne als allein nicht ausreichend angesehen, um für alle Zukunft die Rechtswirkungen einer rechtswidrigen Schadensfeststellung aufrechtzuerhalten, die dann notwendigerweise zu einer Zuerkennung und Erfüllung einer Hauptentschädigung führen müsse. Aus dieser Formulierung folgt, daß jener vom erkennenden Senat entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen ist. Denn in jenem Verfahren war zum einen die Aufhebung des Feststellungsbescheides für die Zukunft insgesamt streitig, während hier das von der Klägerin nicht angefochtene Urteil die förmliche Aufhebung der Schadensfeststellung für die Zukunft mit der Maßgabe bestätigt hat, daß ihr lediglich die auf der Grundlage der rechtswidrigen Schadensfeststellung bisher geleistete monatliche Kriegsschadenrente von 165 DM auch in Zukunft verbleiben soll, mithin der zu gewährende Vertrauensschutz weder etwaige künftige Erhöhungen der Rente noch solche der Hauptentschädigung (Mindesterfüllungsbetrag) umfassen soll. Zum anderen kann im vorliegenden Fall nach dem Gesamtinhalt der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht wie in dem durch Urteil vom 2. März 1967 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Kriegsschadenrente schlechthin wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 261 LAG) erhalten hat. Vielmehr ist von dem insoweit auch durch den Beteiligten nicht angegriffenen Vorbringen der Klägerin auszugehen, daß sie allein mit Rücksicht auf ihr Alter nach der erfolgten Schadensfeststellung 1962 glaubte, nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können und deshalb an Stelle einer vollen Erfüllung der ihr zustehenden Hauptentschädigung die Bewilligung von Kriegsschadenrente beantragt und erhalten hat, um dadurch in Verbindung mit den ihr nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehenden laufenden monatlichen Rentenleistungen ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Unter diesen Umständen kommt dem Lebensalter der Klägerin - im Zeitpunkt der Schadensfeststellung und der kurz darauf nachfolgenden Bewilligung der Kriegsschadenrente war sie 67 Jahre - in Verbindung mit der erst etwa 6 Jahre danach erfolgten Aufhebung der Schadensfeststellung - damals war die Klägerin bereits 73 Jahre - besondere Bedeutung zu. Der Ausnahmecharakter dieser beiden Faktoren wird noch dadurch verstärkt, daß die Klägerin bis zum Erhalt des Aufhebungsbescheides vom 5. April 1968 nicht nur keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der allein auf Grund eines Versehens der Ausgleichsbehörden zustandegekommenen Schadensfeststellung gehabt hat, sondern durch die bis zu diesem Zeitpunkt mehrfach erfolgten Erhöhungen und Neuberechnungen ihrer Kriegsschadenrente auch noch jahrelang darin bestärkt worden ist, sie habe mit Recht Leistungen aus dem Lastenausgleich zumindest in der bisherigen Höhe zu beanspruchen, und deshalb darauf ihren Lebenszuschnitt eingestellt hat. Der erkennende Senat nimmt daher ebenso wie das Verwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall als vorliegend an, wie er schon im Urteil vom 7. Juli 1966 (a.a.O.) im Hinblick auf in der Zukunft zu bewirkende Leistungen unter Bezugnahme auf BVerwG III C 121.59 (Urteil vom 30. August 1962) - erneut - ins Auge gefaßt und in einer weiteren Entscheidung (Beschluß vom 23. April 1968 - BVerwG III B 208.67 - [BVerwGE 29, 291 [295]]) als gegeben angesehen worden ist. Dies rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, die somit durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 780 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein
Fandré