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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1968, Az.: BVerwG III C 140.66

Erfüllung einer Hauptentschädigung ; Feststellung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 140.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 21.07.1966 - AZ: 7 A 103/65

Fundstellen

  • IFLA 1969, 69
  • ZLA 1968, 318

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Erfüllung der Hauptentschädigung unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides verweigert werden kann.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des ... Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die weitere Erfüllung von Hauptentschädigung.

2

Die Klägerin ist Vertriebene und Alleinerbin ihres auf den 31. Januar 1945 für tot erklärten Vaters. Sie beantragte die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Forderung in Höhe von 5.000 RM. Ihr Vater hatte im Jahre 1944 seinen Erbhof an seinen Bruder verkauft und dabei u.a. die Zahlung eines Betrages von 20.000 RM vereinbart. Davon wurden 15.000 RM sofort bezahlt, je 2.500 RM sollten am 1. Mai und 1. November 1945 entrichtet werden. Das Ausgleichsamt H. stellte mit Bescheid vom 17. Oktober 1957 für die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG keinen Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch von 5.000 RM fest. Durch Bescheid vom 26. November 1957 und Erhöhungsbescheid vom 6. November 1961 erkannte das Ausgleichsamt der Klägerin aus der Schadensfeststellung einen Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von 5.280 DM nebst Zinsen zu. Es nahm an, daß die festgestellte Forderung 1: 1 umzustellen sei. Die Bearbeitung der Sache ging darauf auf das Ausgleichsamt B. über, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin verzogen war. Dieses Ausgleichsamt erließ den Erfüllungsbescheid vom 13. Februar 1963, durch den es die Erfüllung der Hauptentschädigung in Höhe von 5.000 DM wegen dringenden Notstands bewilligte. In dem Erfüllungsbescheid war weiter ausgeführt, daß ein restlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.444,80 DM für eine spätere Erfüllung verbleibe. Dieser Bescheid wurde bindend. Die Vorprüfungsstelle machte vor Auszahlung des Betrages darauf aufmerksam, daß die Forderung 10: 1 umzustellen sei. Das Ausgleichsamt hob darauf mit Bescheid vom 19. April 1963 die Zuerkennungsbescheide vom 26. November 1957 und 6. November 1961 auf und erkannte 1.000 DM zu, weil die Forderung im Verhältnis 10: 1 umzustellen gewesen und ein Sparerzuschlag zu bewilligen sei. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 29. August 1963 den Bescheid vom 19. April 1963 in vollem Umfang auf. Dieser Beschwerdebeschluß ist bindend geworden.

3

Das Ausgleichsamt hob darauf mit Bescheid vom 22. Oktober 1963 den Erfüllungsbescheid vom 13. Februar 1963 auf, bewilligte gemäß § 10 Abs. 1 HE-Weisung die Erfüllung in Höhe von 5.000 DM, unterließ aber Ausführungen darüber, daß noch ein weiterer Betrag für eine spätere Erfüllung verbleibe, mit der Begründung, aus den Zuerkennungsbescheiden des Ausgleichsamts Halle könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil diese Bescheide rechtswidrig seien. Da die Klägerin jedoch im Vertrauen auf den Bestand dieser Bescheide besondere Anstalten getroffen habe, werde ihr Vertrauensschutz in Höhe des nach § 10 der HE-Weisung zulässigen Höchstbetrages von 5.000 DM gewährt. Weitere Leistungen könnten nicht erfolgen. Der Betrag wurde sodann an die Klägerin ausgezahlt. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Auszahlung der restlichen 2.444,80 DM begehrte, wies der Beschwerdeausschuß mit bindend gewordenem Beschluß vom 26. November 1964 zurück. Er befaßte sich in diesem Beschluß lediglich damit, ob die Voraussetzungen in § 10 HE-Weisung eine Erfüllung in Höhe von mehr als 5.000 DM ermöglichten, und verneinte dies mit der Erwägung, daß dazu ein weiterer Erfüllungsantrag notwendig sei, über den zunächst das Ausgleichsamt zu entscheiden habe. Das Ausgleichsamt ging davon aus, daß die Klägerin in einem Schriftsatz vom 29. September 1964 einen zweiten Antrag auf weitere Erfüllung der Hauptentschädigung gestellt habe. Es lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 1965 ab mit der Begründung, weiterer Vertrauensschutz könne nicht anerkannt werden, da die Klägerin erst nach Erlaß des Rücknahmebescheides vom 19. April 1963 weitere Aufwendungen gemacht habe. Die Beschwerde der Klägerin wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 29. Juli 1965 zurück.

4

Auf die Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid vom 18. Februar 1965 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Juli 1965 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 1966 den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1965 und den Beschwerdebeschluß vom 29. Juli 1965 aufgehoben. Es hat ferner erkannt, "der Beklagte ist verpflichtet, den restlichen Anspruch der Klägerin auf Hauptentschädigung in Höhe von 2.444,80 DM zu erfüllen". Als Begründung ist ausgeführt, durch den Bescheid vom 13. Februar 1963 habe der Beklagte einen dringenden Notstand im Sinne des § 10 HE-Weisung anerkannt, vorzeitige Erfüllung eines Teilbetrags der Hauptentschädigung in Höhe von 5.000 DM zugesagt und einen Restbetrag von 2.444,80 DM für eine spätere Erfüllung vorgesehen. Zwar habe das Ausgleichsamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 22. Oktober 1963 als rechtswidrig aufgehoben, es habe der Klägerin aber gleichzeitig Vertrauensschutz mit Rücksicht auf die von ihr getroffenen besonderen Anstalten gewährt. Dieser Vertrauensschutz erstrecke sich auf die gesamte Ausgleichsleistung. Die Klägerin habe weder die Unrichtigkeit der aufgehobenen Bescheide veranlaßt noch erkannt. Sie habe im Vertrauen auf die Beständigkeit der Bescheide Aufwendungen gemacht, die sie nur mit wirtschaftlichen, für sie nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Der Beklagte habe nur prüfen dürfen, ob der Anspruch der Klägerin auf Hauptentschädigung auch hinsichtlich des Restbetrages von 2.444,80 DM im Rahmen der §§ 252 Abs. 1 LAG, 10 HE-Weisung vordringlich zu berücksichtigen sei. Diese Ermessensentscheidung müsse das Ausgleichsamt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nunmehr treffen.

5

Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes und meint, der im Erfüllungsbescheid lediglich rechnerisch ausgeworfene, 5.000 DM übersteigende Restbetrag stehe nicht unter Vertrauensschutz.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

8

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, die - soweit notwendig - auch im Lastenausgleich anzuwenden seien, liege ein Rücknahmegrund nicht vor.

10

Sämtliche Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

Zu entscheiden ist darüber, ob die Versagung der Erfüllung des von der Klägerin begehrten Restes eines Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe von 2.444,80 DM rechtmäßig ist. Nach dem nicht formell aufgehobenen Zuerkennungsbescheid vom 26. November 1957 in der Fassung des Erhöhungsbescheides vom 6. November 1961 hat die Klägerin einen Anspruch auf Erfüllung dieses Betrages, sofern die im § 252 Abs. 1 LAG in Verbindung mit den Bestimmungen der HE-Weisung geregelten weiteren Erfordernisse gegeben sind. Der Beklagte ist der rechtsirrigen Meinung, daß es einer Änderung des von ihm als rechtswidrig beurteilten Zuerkennungsbescheides nicht bedarf, um das Begehren der Klägerin auf Erfüllung weiterer Hauptentschädigung abzulehnen. Gleichwohl kann sich die Klägerin auf den Bestand des Zuerkennungsbescheides nicht berufen, wenn der Beklagte den Zuerkennungsbescheid insoweit jederzeit zurücknehmen könnte, als der darin zuerkannte Endgrundbetrag den Betrag übersteigt, der unter Hinzurechnung des entsprechenden Zinszuschlages im Zeitpunkt der Auszahlung der der Klägerin im Oktober 1963 gewährten Barerfüllung von 5.000 DM diesen Betrag von 5.000 DM ergibt, und wenn der Beklagte bei richtiger Beurteilung der Rechtslage diese Rücknahme erklärt hätte. Dann müßte der Klägerin eine Leistung gewährt werden, die sie alsbald zu erstatten hätte. Ihr Begehren wäre rechtsmißbräuchlich.

14

Nach dem Verhalten des Beklagten im Prozeß ist zwar die Annahme gerechtfertigt, daß er den Zuerkennungsbescheid abändern wird; es läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht abschließend beantworten, in welchem Umfang der Zuerkennungsbescheid zurückgenommen werden kann. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es zunächst ab, ob die Klägerin eine weitere Erfüllung der Hauptentschädigung begehren kann.

15

Der Zuerkennungsbescheid ist rechtswidrig zustande gekommen. Er ist nach dem gegebenen Sachverhalt zumindest insoweit fehlerhaft, als er einen höheren Endgrundbetrag zuerkennt als nötig ist, um durch Hinzurechnung des entsprechenden Zinszuschlages im Oktober 1963 einen Auszahlungsbetrag von 5.000 DM zu erreichen. Zuerkannt ist ein Endgrundbetrag von 5.280 DM. Er beruht auf einer Schadensfeststellung, die wegen einer Kaufpreisrestforderung über 5.000 RM ergangen ist, die unter § 245 Nr. 4 Satz 1 LAG fällt und nach den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, nicht in Zweifel gezogenen Umständen nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 umzustellen war. Daß die Umstellung 1: 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Auf Grund der Schadensfeststellung ergibt sich demgemäß nach § 246 Abs. 2 LAG ein Grundbetrag von 500 DM. Ob dieser Grundbetrag nach § 248 LAG zu erhöhen und ob nach § 249 a LAG ein Sparerzuschlag zu gewähren wäre, kann dahingestellt bleiben. Alle diese Beträge zusammen erreichen nicht den Endgrundbetrag von etwa 3.500 DM, der unter Hinzurechnung des bis zur Auszahlung im Oktober 1963 aufgelaufenen Zins Zuschlags, von 44 v.H. erst den bereits gewährten Auszahlungsbetrag von 5.000 DM ergibt, in dessen Höhe die Klägerin nach Auffassung des Beklagten Vertrauensschutz beanspruchen kann.

16

Die entscheidende Frage, ob und inwieweit die Klägerin darüber hinaus jedoch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 335 a Abs. 2 LAG) Vertrauensschutz genießt, läßt sich nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beantworten. Zwar ist bis jetzt davon auszugehen, daß die Klägerin die teilweise Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides weder verursacht noch schuldhaft übersehen hat. Vertrauensschutz besteht entgegen der Ansicht der Klägerin aber nicht schon deshalb, weil ein begünstigender Verwaltungsakt umstritten ist oder weil die Behörde für die Unrichtigkeit des Zuerkennungsbeseheids gegebenenfalls allein verantwortlich ist. Vertrauensschutz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Bescheides vertrauen durfte, sein Vertrauen durch Vermögensdispositionen betätigt hat (BVerwGE 24, 294) und wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zumutbar ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen (Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 -) oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen. Ist letzteres der Fall, dann kann er keine weiteren Leistungen auf Grund des rechtswidrigen Bescheides beanspruchen. Unzutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich bei Betätigung des Vertrauens der Vertrauensschutz auf den gesamten Inhalt des Zuerkennungsbescheides erstrecke. Vertrauensschutz besteht nur hinsichtlich des Betrages, in dessen Höhe das Vertrauen betätigt worden ist. Diese Auffassung hat der Senat ständig vertreten (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62-, vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66-, vom 7. September 1967 - BVerwG III C 67.66 - und vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 -). An dieser Auffassung wird festgehalten. Daraus folgt, daß sich im vorliegenden Fall Vertrauensschutz höchstens auf den zuerkannten Endgrundbetrag insoweit beziehen kann, als sich unter Hinzurechnung des entsprechenden Zinszuschlages der Betrag ergibt, über den die Klägerin disponiert hat.

17

Zu der Frage, ob die Klägerin im Sinne der angeführten Grundsätze ihr Vertrauen betätigt hat, enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist, weil es dem Senat verwehrt ist, tatsächliche Feststellungen zu treffen, an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben:

18

Als Vermögensdispositionen, die die Klägerin im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Zuerkennungsbescheides getroffen haben könnte, kommen nur solche in Betracht, die sie vor dem bisher nicht festgestellten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1963 vorgenommen hat. Nur diese Vermögensdispositionen können auf dem Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit des Zuerkennungsbescheides beruhen. Nach Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1963 hat die Klägerin erkennen können und müssen, daß der Zuerkennungsbescheid rechtswidrig ist. Daher können die etwa danach vorgenommenen Vermögensdispositionen nicht mehr im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Zuerkennungsbescheides vorgenommen worden sein. Der Beschwerdebeschluß vom 29. August 1963 hat daran nichts geändert. Durch ihn wird der Bescheid vom 19. April 1963 zwar aufgehoben. Die Aufhebung beruht aber auf der Gewährung eines Sparerzuschlages. In den Gründen des Beschlusses ist die Frage aufgeworfen, ob der Zuerkennungsbescheid wegen des Vertrauensschutzes Bestand haben könne. Damit ist nicht verneint, sondern vorausgesetzt, daß der Zuerkennungsbescheid rechtswidrig ist. In den folgenden Bescheiden wird immer wieder auf die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides verwiesen. Deshalb ist durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1963 die Grundlage für den Vertrauensschutz beseitigt worden.

19

Das Verwaltungsgericht wird somit festzustellen und zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Klägerin vor diesem Zeitpunkt ihr Vertrauen betätigt hat und ob sie unter Abwägung der Interessenlage die von ihr begehrte Erfüllung ganz oder teilweise verlangen kann oder ob ihr zuzumuten ist, die etwa eingegangenen Verbindlichkeiten mit eigenen Mitteln zu tilgen. In diesem Zusammenhang kann hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Zuerkennungsbescheides Verpflichtungen eingegangen ist, das von ihr dem Ausgleichsamt vorgelegte Schreiben des Haus- und Hypothekenmaklers ... V. vom 24. Januar 1963 Bedeutung gewinnen, das Anlaß für die vorzeitige Erfüllung der Hauptentschädigung in Höhe von 5.000 DM war. Nach dem Inhalt dieses Schreibens ist der Ehemann der Klägerin vor Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1963 Verbindlichkeiten in Höhe von 5.700 DM eingegangen, um eine Wohnung zu bekommen. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob diese Verbindlichkeiten im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Zuerkennungsbescheides oder unabhängig davon aus Gründen der Wohnungsbeschaffung eingegangen wurden; es wird ferner zu untersuchen sein, ob in der Verpflichtung des Ehemannes der Klägerin eine Vermögensdisposition der Klägerin selbst zu sehen ist und bejahendenfalls, ob sie deshalb oder auf Grund sonstiger Vermögensdispositionen vor Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1963 einen Anspruch darauf hat, daß sie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine weitere Erfüllung von Hauptentschädigung auf Grund des Zuerkennungsbescheides unter Beachtung des § 252 Abs. 1 LAG beanspruchen kann. Ist das der Fall, so muß das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif machen; es muß entscheiden, ob und in welcher Höhe die Erfüllung verlangt werden kann. Fehlt es an den Erfüllungsvoraussetzungen, so ist die Klage aus diesem Grunde abzuweisen; ist der Vertrauensschutz zu verneinen, so muß deshalb die Klage abgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf