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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1967, Az.: BVerwG III C 67.66

Feststellung von Schäden an im Vertreibungsgebiet entzogenen Wirtschaftsgütern; Erwerb unter Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; Verlust eines Hausgrundstückes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 67.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 21.02.1966 - AZ: O 77 IV 65

Fundstelle

  • ZLA 1968, 27

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt, Vertreibungsschäden festzustellen, die er nach seiner Darstellung im Zusammenhang mit dem Verlust eines Hausgrundstückes in Kreuzburg (Oberschlesien) und infolge Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung erlitten hat. Das Hausgrundstück hatte er auf Grund eines Kaufvertrages vom 18. Juni 1938 von einem zum Personenkreis der rassisch Verfolgten gehörigen Arzt, der sich damals in Italien aufhielt, zum Preise von 23.000 RM erworben. In Anrechnung auf den Kaufpreis hatte er eine mit 5.957,83 RM valutierte Hypothek übernommen und sich verpflichtet, den Restkaufpreis von 17.042,17 RM auf ein für den Verkäufer zu errichtendes Auswanderersperrkonto am Tage der Übergabe zu zahlen.

2

Der Einheitswert des Hausgrundstücks betrug nach dem Stande vom 1. Januar 1939 27.200 RM.

3

Wegen des Verlustes des Hausgrundstücks stellte das Ausgleichsamt durch unanfechtbar gewordenen Teilbescheid vom 28. Juli 1959 gemäß § 12 Abs. 1 FG einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 27.200 RM mit darauf ruhenden Verbindlichkeiten von 3.000 RM fest. Auf Grund dieses Bescheides erkannte es durch Teilbescheide vom 6. Oktober 1959 und 21. November 1961 dem Kläger Hauptentschädigung von insgesamt 14.580 DM zu. Hiervon erhielt der Kläger bisher 9.440 DM.

4

Mit Bescheid vom 8. Januar 1965 hob das Ausgleichsamt den Bescheid vom 28. Juli 1959 auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden im ganzen ab. Das Ausgleichsamt vertrat nunmehr die Ansicht, es sei zu vermuten, daß ein sogenannter Entziehungsfall im Sinne der 7. FeststellungsDV vorliege. Da des Grundstück ohne angemessene Gegenleistung erworben sei, ständen dem Kläger nach der 7. FeststellungsDV keine Ansprüche zu. Ein Anspruch wegen Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung bestehe nicht, da "bereits eine Überzahlung zu verzeichnen sei". Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 8. April 1965 zurück.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 8. Januar 1965 und den Beschluß vom 8. April 1965 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 21. Februar 1966 unter Abweisung der Klage im übrigen die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als durch sie der Teilbescheid vom 28. Juli 1959 im ganzen zurückgenommen und der Antrag des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden vom 28. Januar 1953 im ganzen abgelehnt worden ist, und das Ausgleichsamt verpflichtet, den Kläger nach der im Urteil dargelegten Rechtsauffassung zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hält den Teilbescheid vom 20. Juli 1959 für rechtswidrig, da er durch unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen sei, und hat ausgeführt: Das Ausgleichsamt habe nicht beachtet, daß ein Entziehungsfall im Sinne der 7. FeststellungsDV vorliege. Dafür, daß ein Entziehungsfall gegeben sei, spreche auch die Unangemessenheit des Kaufpreises; bei einem Einheitswert von 27.200 RM könne ein Kaufpreis von 23.000 RM nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Dem Kläger hätte deshalb nicht der volle Einheitswert zugesprochen werden dürfen; der Kläger hätte vielmehr - je nachdem ob der Kaufpreis noch in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei - in Höhe des Kaufpreises entweder als unmittelbar Geschädigter an dem verlorenen Grundvermögen oder als Inhaber eines privatrechtlich geldwerten Anspruches behandelt werden müssen. Dieser Fehler der Rechtsanwendung berechtige die Ausgleichsbehörden jedoch nicht, nunmehr den Feststellungsbescheid im ganzen aufzuheben und den Antrag auf Schadensfeststellung im ganzen abzulehnen. Insbesondere dürften die Ausgleichsbehörden sich nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) berufen, nach dem beim Erwerb von Vermögensgegenständen ohne angemessene Gegenleistung auch nicht der Verlust des Kaufpreises festgestellt werde. Diese Vorschrift solle nach § 10 der Änderungsverordnung von 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab angewendet werden. Diese Rückwirkungsanordnung sei verfassungswidrig und deshalb ungültig. Einer verfassungsgemäßen Auslegung entspreche es, die Vorschrift nur mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden und das Vertrauen desjenigen, der vor ihrem Erlaß eine Leistung erhalten habe, zu schützen. Sie Schadensfeststellung des Bescheides vom 28. Juli 1959 müsse zumindest insoweit aufrechterhalten bleiben, als der Kläger in Höhe von 23.000 RM entweder einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen oder an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch habe (§ 8 Abs. 1 und 2 der 7 FeststellungsDV). Die Sache sei indessen insoweit noch nicht spruchreif; das Ausgleichsamt werde noch zu prüfen haben, ob der Kaufpreis seinerzeit in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei oder nicht. Bei der erneuten Bescheidung werde das Ausgleichsamt auch zu prüfen haben, inwieweit einer Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 1959 über den Teil, der nach den vorstehenden Ausführungen überhaupt unberührt bleiben müsse, hinaus nicht der dem Kläger zuzubilligende Vertrauensschutz entgegenstehe. Das Ausgleichsamt müsse den Kläger auf jeden Fall im Besitz der bereits gewährten Ausgleichsleistungen belassen.

7

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rückwirkungsanordnung im § 10 der Verordnung vom 16. Dezember 1964 sei verfassungswidrig, für unrichtig.

8

Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß ein Entziehungsfall nicht vorliege.

9

Die Beteiligte beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision und die Anschlußrevision sind zulässig. Die Revisionsbegründung ist zwar mehr als einen Monat nach Einlegung der Revision, aber doch innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnenden Zweimonatsfrist eingelegt worden. Damit ist die Revisionsbegründungsfrist - entgegen der Ansicht des Klägers - gewahrt (BVerwGE 22, 81). Der Antrag der Anschlußrevision ist sinngemäß als zulässiges Begehren auf Entscheidung nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Sachantrage angesehen worden und nicht als ein neues Feststellungsbegehren, das nach § 142 VwGO in der Revisionsinstanz unzulässig gewesen wäre.

11

Beide Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung materiellen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

12

Die Revision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 8. Januar 1965 nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen auch nicht teilweise aufheben durfte.

13

Der Teilbescheid vom 28. Juli 1959, durch den lediglich ein Vertreibungsschaden wegen des Verlustes von Grundvermögen festgestellt worden ist, war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger das Hausgrundstück in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben hat und deshalb nach § 11 a Abs. 1 FG eine Schadensfeststellung insoweit schlechthin ausgeschlossen ist. Nach BVerwGE 8, 154 liegt eine Ausnutzung im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG schon bei Erlangung "außergewöhnlicher" Vorteile und nicht erst bei Erlangung "übermäßiger" Vorteile vor. Der Erwerb des Grundstücks war für den Kläger nach Ansicht des erkennenden Senats ein außergewöhnlicher Vorteil, den er ohne die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden und damit ohne die Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht erlangt hätte. Denn der Kaufpreis war unangemessen niedrig, wie das Verwaltungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Auf Grund des ferner festgestellten Sachverhalts, nach dem der Vorbesitzer Jude war, sich bei Abschluß des Kaufvertrages im Juni 1938 bereits im Ausland befand und der Kaufpreis - soweit er nicht durch die Übernahme der Hypothek belege wurde - auf ein "Auswanderer-Sperrkonto" einzuzahlen war, ergibt sich, daß der Kläger auch das Bewußtsein eines außergewöhnlichen Vorteils gehabt hat. Ihm waren die maßgeblichen Umstände bekannt (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 154). So war u.a. im Kaufvertrag selbst sogar ausdrücklich vermerkt, daß der Vorbesitzer "Nichtarier" sei.

14

§ 11 a Abs. 1 FG war bei Erlaß des Teilbescheides vom 28. Juli 1959 unmittelbar anwendbares Recht, auch wenn damals schon die 7. FeststellungsDV in ihren Fassungen vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) und vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380) in Kraft war. (Vgl. hierzu BVerwGE 8, 154 und Beschluß vom 5. Februar 1960 - BVerwG IV C 357.59/IV B 267.59 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 359 LAG Nr. 7 mit weiteren Zitaten] und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 7. FeststellungsDV § 2 Anm. 1 Abs. 3.) Deshalb hatte der Kläger nicht schon darum einen Anspruch auf Feststellung des Vertreibungsschadens nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV, weil das Grundstück als "entzogenes Vermögen" im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV gilt. Die Feststellung eines Vertreibungsschadens an entzogenem Vermögen war ausgeschlossen, wenn dies Vermögen - wie hier - im Wege der Ausnutzung erworben worden war (BVerwGE 8, 154).

15

Die 7. FeststellungsDV in ihren Fassungen vom 18. Dezember 1956 und 17. September 1957 hinderte die uneingeschränkte Anwendung des § 11 a Abs. 1 FG auf den Erwerb des Grundstücks durch den Kläger nicht. Sie sah zwar schon eine unterschiedliche Behandlung von entzogenem Vermögen (§ 8) und sogenanntem Nationalitätenvermögen (§ 9) vor, enthielt aber keine abschließende Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei entzogenem Vermögen anzunehmen sei, daß es in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG erworben worden ist. Allerdings bestimmte § 2 a.a.O., daß Vermögensgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gelten. Damit sollte aber nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß nur in diesen Fällen der Vorwurf einer Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerechtfertigt sein könne. (Im Ergebnis ebenso Begründung zur 11. LeistungsDV-LA = 7 FeststellungsDV zu § 2 - Bundesrats-Drucksache Nr. 316/56 vom 21. August 1956 -.) § 2 a.a.O. sollte vielmehr allein sicherstellen, daß in den genannten Fällen stets ein Ausnutzungstatbestand angenommen wird. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vorschrift ist zu entnehmen, daß sie alle in ihr nicht genannten Fälle, in denen durch Ausnutzung außergewöhnliche Vorteile erlangt wurden, vom Makel der Ausnutzung (§ 11 a Abs. 1 FG) befreien wollte. § 2 Abs. 2 a.a.O., nach dem § 9 unberührt bleiben soll, kann nicht in dem Sinns verstanden werden, daß § 9 ganz oder teilweise auf entzogenes Vermögen entsprechend anzuwenden ist.

16

Die Änderungs-Verordnungen vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675) und vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S, 946) rechtfertigen keine für den Kläger günstigere Beurteilung; denn in der sich aus den Änderungs-Verordnungen ergebenden Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist ausdrücklich bestimmt, daß die Feststellung von Schäden und Verlusten an solchen Vermögensgegenständen ausgeschlossen ist, die - wie das Grundstück des Klägers - ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind.

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger trotz des Ausnutzungstatbestandes bei Erlaß des Teilbescheides vom 28. Juli 1959 einen Anspruch auf Feststellung eines Schadens als unmittelbar Geschädigter wegen des nicht in die freie Verfügung des Vorbesitzers gelangten Kaufpreises gehabt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV); denn selbst wenn dies zugunsten des Klägers angenommen wird, ergibt sich daraus nicht, daß der Teilbescheid vom 28. Juli 1959 seine Grundlage ganz oder teilweise in dem damals geltenden Recht gehabt hat: In dem Teilbescheid war eine Feststellung wegen des Kaufpreises nicht enthalten. Mit dem Teilbescheid kann eine Feststellung wegen des Kaufpreises nicht gewollt gewesen sein, weil er sich nach seinem Wortlaut und seinem Sinn nur auf die Feststellung des Verlustes von Grundvermögen bezieht und die Feststellung eines Schadens wegen des Kaufpreises hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Folgen etwas anderes ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV). Es ist somit unerheblich, ob ein Teil des Kaufpreises in die freie Verfügung des Vorbesitzers gelangt ist oder nicht.

18

Da der Teilbescheid vom 28. Juli 1959 somit keine Grundlage in dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht hatte, war er von Anfang an rechtswidrig. Nach alledem kommt es hier auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Rückwirkungsanordnung des § 10 der Änderungs-Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) nicht an. Die Rechtsgültigkeit der Rückerwirkungsanordnung hat der erkennende Senat im übrigen in seinen beiden Urteilen vom 17. Mai 1967 (BVerwG III C 136.65 und BVerwG III C 166.66) bejaht und zwar anläßlich der Entscheidung von Fällen, in denen zugunsten der Antragsteller unanfechtbare Feststellungsbescheide, aber noch keine Bescheide über die Zuerkennung der Hauptentschädigung ergangen waren.

19

Der Teilbescheid vom 28. Juli 1959 kann also nur - ganz oder teilweise - aufrechterhalten bleiben, soweit dem Kläger nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts Vertrauensschutz zusteht. Das Verwaltungsgericht hat zwar entschieden, daß den Kläger an dem Zustandekommen des Teilbescheides vom 28. Juli 1959 kein Verschulden trifft. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei jedenfalls im Besitz der bereits gewährten Ausgleichsleistungen zu belassen, kann aber nicht beigetreten werden. Denn ein Vertrauensschutz entfällt auch dann, wenn der Kläger nach Erhalt des rechtswidrigen Bescheides vom 28. Juli 1959 seine Rechtswidrigkeit erkannt hat oder die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Zu beachten ist ferner, daß Vertrauensschutz nur zu gewähren ist, wenn das Vertrauen betätigt worden ist (BVerwGE 17, 335 und BVerwGE 24, 294) und wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rückzahlung mit dem Interesse des Klägers ergibt, daß dem Kläger die Rückerstattung der rechtswidrig erhaltenen Gelder nicht zuzumuten ist.

20

Da es an einer verbindlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vertrauensschutzes fehlt, durfte auch die Ablehnung des Schadensfeststellungsantrages durch den Bescheid vom 8. Januar 1965 nicht teilweise aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr die erforderlichen Feststellungen und die Entscheidung über den Vertrauensschutz selbst zu treffen. Es darf sie nicht dem Ausgleichsamt überlassen (Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 194.64 -). Sollte ganz oder teilweise kein Vertrauensschutz bestehen, wird der Klage insoweit der Erfolg zu versagen sein.

21

Die Anschlußrevision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht eine abschließende für den Kläger ungünstige Entscheidung über das Bestehen eines Vertrauensschützes nicht getroffen hat und es deshalb nicht gerechtfertigt war, schon jetzt den Kläger mit seiner Klage teilweise abzuweisen.

22

Hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenstände der Berufsausübung muß das angefochtene Urteil schon deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil eine Nachprüfung im Revisionsverfahren mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich ist. Es fehlt an Feststellungen darüber, ob und wie hoch der angebliche Schaden feststellungsfähig ist. Ist er feststellungsfähig, so ist eine Ablehnung der Schadensfeststellung mit dem Hinweis auf "Überzahlungen" selbst dann nicht zulässig, wenn deren Höhe feststände. Es käme dann eine Verrechnung auf die für diesen Schaden zu gewährende Hauptentschädigung in Betracht.

23

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Anschlußrevisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke