Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1960, Az.: BVerwG IV C 357.59; BVerwG IV B 267.59
§ 11a Abs. 1 S. 1 Feststellungsgesetz (FG) als unmittelbar anzuwendendes Recht ohne die in S. 2 vorgesehene Rechtsverordnung; Qualifizierung einer Erlangung "außergewöhnlicher" Vorteile als Ausnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 357.59; BVerwG IV B 267.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.08.1959 - AZ: V/3 - 699/58
Rechtsgrundlagen
- § 11a Abs. 1 S. 1 FG
- § 9 7. FeststellungsDV
- Art. 80 GG
- Art. 100 GG
Fundstellen
- IFLA 1960, 119
- RLA 1960, 154
- ZLA 1960, 139
Amtlicher Leitsatz
§ 11 a Abs. 1 Satz 1 FG ist auch ohne die in Satz 2 vorgesehene Rechtsverordnung unmittelbar anwendbares Recht. Unter Ausnutzung ist bereits die Erlangung "außergewöhnlicher" Vorteile zu verstehen. Dies ist mit einem Verstoß gegen die guten Sitten gleichzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26. August 1959 wird zurückgewiesen, die Revision gegen dieses Urteil verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als in die Niederlande 1940 zugezogene, von dort 1945 vertriebene amerikanische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit Feststellung des Vertreibungsschadens, den sie an ihrem Modegeschäft in Amsterdam, an dem Hausgrundstück in Amsterdam, Orange Nassaulaan 28, und an ihrer Lebensversicherung von 30.000 RM bei der "Viktoria" Berlin erlitten habe. Das Geschäft hatte sie, die 1941 von der deutschen Behörde (Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete, Wirtschaftsprüfstelle) als Treuhänderin für monatlich 1.000 hfl. mit der Verwaltung des jüdischen Unternehmens "Maison de Vries" betraut worden war, 1943 für 99.000 hfl. gekauft. Das Grundstück, das ebenfalls in jüdischem Eigentum gestanden hatte, hatte sie 1942 von der Niederländischen Grundstücksverwaltung für 35.000 hfl. gekauft. Den Rückkaufswert der Lebensversicherung hat die Klägerin ausgezahlt erhalten.
Die Ausgleichsbehörden lehnten den Feststellungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies durch Klagabweisung. Begründet ist das angefochtene Urteil folgendermaßen: Der Erwerb des Geschäfts und des Grundstücks von dem Reichskommissar sei zwar als solcher noch nicht als Sittenverstoß anzusehen; die Klägerin habe aber gewußt, daß es sich dabei um jüdische Vermögenswerte gehandelt habe; sie habe deshalb die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ausgenutzt, auch wenn sie in dem Erwerb des Geschäfts einen Ausgleich dafür gesehen haben sollte, daß, wie sie vorbringt, ihr (inzwischen verstorbener) Mann 1937 sein Geschäft in USA wegen des damals einsetzenden Boykotts deutscher Waren habe aufgeben müssen; sie sei mithin nicht als unmittelbar Geschädigte anzusehen. Den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises kenne die Klägerin nicht geltend machen, weil auch der Erwerb der zur Zahlung verwendeten Geldmittel mit dem Makel des Sittenverstoßes behaftet sei; die Geldmittel habe sie nämlich aus den eigentlich dem jüdischen Eigentümer des Geschäfts zustehenden Betriebseinnahmen entnommen. Dabei sei unerheblich, daß die Geschäftsübertragung mit Rückwirkung auf 1941 vorgenommen worden sei. Wenn die Klägerin von Beginn an einen Teil ihres Gehalts in den Betrieb gesteckt habe, so zeige dies die Planmäßigkeit ihres Vorgehens. Soweit der Kaufpreis für das Grundstück zum Teil (nämlich in Höhe von 28.000 hfl.) durch Einräumung einer Hypothekenforderung auf dem Grundstück an die Utrechter Hypothekenbank aufgebracht worden sei, komme eine Entschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil solche begrifflich für nicht zurückgezahltes Fremdkapital ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Lebensversicherung könne ein Vertreibungsschaden schon deshalb nicht vorliegen, weil der Schuldner, die "Viktoria", den Sitz in Berlin habe. Ob die Klägerin bei Empfang der Versicherungssumme einen Vorbehalt ausgesprochen habe, sei unerheblich, weil ihr kein Wahlrecht zwischen Versicherungsleistung und Ausgleichsleistung zugestanden habe und der Empfang der Versicherungsleistung eine Entschädigung im Lastenausgleich ausschließe.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde und "vorsorglich" zulassungsfreie Revision eingelegt. Sie wendet sich vornehmlich dagegen, daß das Verwaltungsgericht ihr sittenwidriges Verhalten vorwerfe; sie habe die jüdischen Vermögenswerte an sich gebracht, um sie nicht den Nazis zufallen zu lassen. Nicht von der Niederländischen Aktiengesellschaft für die Abwicklung von Unternehmungen ("Nagu") hebe sie das Geschäft erworben, sondern von der Wirtschaftsprüfstelle des Reichskommissars.
In einem am 20. November 1959, d.h. noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, eingegangenen Schriftsatz des nunmehr von der Klägerin mit der Sache betrauten Rechtsanwalts wird die Grundsätzlichkeit der Sache damit begründet, es handle sich um einen der sehr seltenen Grenzfälle zwischen klarer Ausnutzung und klarer Nichtausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, wie ja auch die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin verschieden beurteilt worden sei.
Die Beklagte sieht von der Stellung eines Antrages ab. Sie hält die gleichzeitige Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreier Revision für unstatthaft. Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision halt sie nicht für gegeben, weil die Klägerin in ihrer Rechtsmittelschrift lediglich die Tatsachenwürdigung des Gerichts angegriffen, aber keine wesentlichen Verfahrensmängel vorgebracht habe. Die Voraussetzungen einer Nichtzulsssungsbeschwerde hält sie nicht für gegeben, weil hier alles Sache des Einzelfalles sei.
II.
Die Bedenken, die die Beklagte gegen ein Nebeneinander von Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreier Revision äußert, sind unbegründet. Gerade in Lastenausgleichsstreitigkeiten, für die, anders als im Regelverfahren nach §§ 53, 54 BVerwGG, bei zulassungsfreier Revision nicht zugleich auch noch ein Zulassungsgrund gegeben sein muß, kann es, wenn das Vordergericht keine Revision zuläßt, durchaus sachdienlich sein, von beiden Rechtsmitteln, auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen ist, Gebrauch zu machen, um alle Möglichkeiten zu Sach- und Verfahrensrügen ausschöpfen zu können. Keines der beiden Rechtsmittel konnte aber Erfolg haben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Da der Streit um Schadensfeststellung geht, ist nicht § 359 LAG, sondern § 11 a FG anzuwenden und auszulegen.
§ 11 a Abs. 1 FG stellt lediglich den Satz auf, Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden seien, würden nicht festgestellt; näheres regele eine Rechtsverordnung. Diese Verordnung ist als 11. LeistungsDV-LA = 7. Feststellungs- (= 20. Abgaben-) DV unterm 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) [mit Änderungen durch Art. VII der ÄndVO vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380)] von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Ob eine Ermächtigung, die lediglich sagt, "das Nähere" werde durch Rechtsverordnung geregelt, als zu allgemein gehalten den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß vom Gesetz bestimmt werden (zu vgl. BVerfGE 4, 21 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]) genügt und deshalb sowohl die Ermächtigung wie die daraufhin erlassene Durchführungsverordnung nichtig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Voraussetzungen für einen Ausschluß von der Feststellung sind bereits, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, in § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG selbst, d.h. aus dem Begriff der "Ausnutzung" von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft, hinreichend bestimmt. Diesen Begriff hat das Urteil BVerwG III C 140.57 vom 12. Februar 1959 (BVerwGE 8, 154, MDR 1959, 688 [BVerwG 12.02.1959 - III C 140/57] = Ifla 1959, 162), und zwar aus den Gesetz selbst ohne Heranziehung der inzwischen erlassenen Verordnung, dahin umschrieben, daß schon die Erlangung, "außergewöhnlicher" Vorteile genüge, die Erlangung "übermäßiger" Vorteile, wie bei § 11 Nr. 1 BVFG, also nicht Voraussetzung sei. Dieser Auslegung hat der beschließende Senat sich im Urteil BVerwG IV C 411.58 vom 18. Dezember 1959 angeschlossen. Wenn das Verwaltungsgericht auf Verstoß gegen die guten Sitten abstellt, meint es damit nicht etwas hiervon Verschiedenes. Jedenfalls läßt diese abweichende Ausdrucksweise hier keine Revisionszulassung geboten erscheinen.
Die Einordnung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts unter den mit Sittenwidrigkeit umschriebenen Ausnutzungsbegriff ist Frage des Einzelfalles, rechtfertigt also ebenfalls keine Revisionszulassung.
Sonstige klärungsbedürftige Grundsatzfragen sind nicht ersichtlich.
Die Revision ist unzulässig.
Daß die Revision "vorsorglich" eingelegt ist, braucht nicht als nur bedingte Einlegung angesehen zu werden, die bereits Unzulässigkeit bewirken würde, zumal die Erklärung von einem Rechtsunkundigen abgegeben ist. Darin, daß der erst später in das Verfahren eingetretene Rechtsanwalt sich nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde befaßt, liegt keine Rücknahme der Revision - dies müßte ausdrücklich erklärt werden -, noch zwingt es zu einer Auslegung der von der Klägerin selbst unterschriebenen Rechtsmittelschrift dahin, die Revision solle nicht selbständig neben der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sein. Verfahrensrügen konnten wirksam aber nur binnen zweier Monate seit Urteilszustellung erhoben werden. Keiner der nach dem 22. November 1959 eingegangenen Schriftsätze der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts konnte also Verfahrensrügen nachholen.
Eine Rüge wesentlicher Verfahrensmängel ist indes der Rechtsmittelschrift der Klägerin nicht zu entnehmen. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem wahren Sachverhalt zuwider festgestellt, sie habe das Geschäft von der "Nagu" erworben, ist gegenstandlos: Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts geht dahin, sie habe das Geschäft von der Wirtschaftsprüfstelle des Reichskommissars erworben, wie sie es selbst angibt; mit der "Nagu" beschäftigt sich das Verwaltungsgericht nur nebenher.
Im übrigen ergibt auch sonst das Vorbringen der Klägerin gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als sittenwidrig keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen, die Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Oswald
gez. Dr. Müller