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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1972, Az.: BVerwG I C 32.71

Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises; Feststellung einer Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG I C 32.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1968
VG Köln - 06.12.1966

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 277 - 281
  • DVBl 1973, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1973, 165
  • DÖV 1973, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1972, 189
  • MDR 1973, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 155 - 158

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vertrauensschutzes nach irriger Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Sammeleinbürgerung kraft Gesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1972
am 14. Dezember 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1968 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom 6. Dezember 1966 werden aufgehoben. Ferner werden der Bescheid des Beklagten vom 3. März 1965 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 6. Juli 1965 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 10. Februar 1897 in Wien geboren und besaß dort das Heimatrecht. Bis 1946 blieb er in Wien polizeilich gemeldet. Zwischenzeitlich lebte er in B., wo er 1940 heiratete. Seine Vorfahren waren aus Mähren übergesiedelt. Am zweiten Weltkrieg nahm der Kläger als Reserveoffizier auf deutscher Seite teil. Seit Mai 1945 arbeitete er für die amerikanische Besatzungsmacht im Büro für zivile Angelegenheiten und später, von Mai 1946 bis August 1950, als Buchhalter im Ingenieurbüro der amerikanischen Streitkräfte in L. Im Oktober 1950 verließ er ohne Ausweis Österreich und begab sich zunächst zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau. Im März 1951 kam er mit ihr in die Bundesrepublik Deutschland. Seine Staatsangehörigkeit wurde mit "ungeklärt, früher Österreich" angesehen.

2

Im Jahre 1952 erbat der damals 55jährige Kläger seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1952 beschied der Regierungspräsident in Köln den Bevollmächtigten des Klägers, der Kläger besitze bereits auf Grund des deutsch-tschechoslowakischen Vertrages vom 20. November 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit, sein Einbürgerungsantrag sei somit gegenstandslos. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Inhalts berichtete er dem Landesinnenminister, der seinerseits den Bundesinnenminister unterrichtete. Der Beklagte erteilte dem Kläger einen deutschen Reisepaß und einen Bundespersonalausweis. Hinfort wurde der Kläger in jeder Hinsicht als Deutscher behandelt.

3

Mit Bescheid vom 3. März 1965 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf "Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises" ab. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident in Köln zurück. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus: Der Kläger habe trotz mehrjährigen Aufenthalts in B. die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht erworben und deswegen auch nicht nach dem deutsch-tschechoslowakischen Vertrage vom November 1938 deutscher Staatsangehöriger werden können. Er sei vielmehr als Österreicher mit dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 Deutscher geworden und habe diese Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom Mai 1956 wieder verloren. Seitdem habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nach einem der gesetzlichen Erwerbsgründe nicht wiedererlangt. Daß ihm für längere Zeit ein deutscher Reisepaß und ein Bundespersonalausweis ausgestellt worden seien, bilde einen Erwerbsgrund nicht. Das gleiche würde gelten, falls ihm 1952 oder 1953 ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sein sollte.

4

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der erbetene Staatsangehörigkeitsausweis könne ihm mit Rücksicht auf schutzwürdiges Vertrauen nicht verweigert werden.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt die Klage zum Erfolg.

7

Auf Grund des von ihm festgestellten und für das Revisionsgericht verbindlichen Sachverhalts (§ 137 Abs. 2 VwGO) sind zwar die Ausführungen des Berufungsgerichts über das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des Klägers zutreffend. Der Kläger ist danach von Geburt (Deutsch-)Österreicher. Er hat die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit zu keiner Zeit erworben und daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 896) erlangen können. Er ist durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich gemäß § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung vom 13. März 1938 deutscher Staatsangehöriger geworden, hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber gemäß § 1 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) mit Wirkung vom 27. April 1945 wieder verloren. Seither hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nach keinem der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsgründe wiedererlangt. Daß ihm über einen längeren Zeitraum hin ein deutscher Reisepaß und ein Bundespersonalausweis ausgestellt worden sind, bildet einen Erwerbsgrund nicht.

8

Rechtsirrtümlich aber hat das Berufungsgericht seine Prüfung nicht auch auf die Frage erstreckt, ob der Kläger den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis, dessen Versagung den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, auf Grund ihm zu gewährenden Vertrauensschutzes beanspruchen kann. Die Frage ist mit Rücksicht auf den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 12. Dezember 1952 und den Umstand zu bejahen, daß der Kläger auf Grund dieses Bescheides bis zum März 1965 als Deutscher behandelt wurde.

9

Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 12. Dezember 1952, mit dem er über den damals gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers abschließend befand, lautete, "... daß Herr D. nach den angestellten Ermittlungen und dem von ihm erbrachten urkundlichen Nachweis auf Grund der Sammeleinbürgerung vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der seinerzeit gestellte Einbürgerungsantrag ist damit gegenstandslos geworden." Mit dem Bescheid regelte der Regierungspräsident als zuständige Behörde die Staatsangehörigkeit des Klägers in der für die Klärung von Statusfragen zulässigen (vgl. H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., § 47 I b S. 341) und nach dem Begehren des Klägers gebotenen Form der Feststellung. Die Regelung war sachlich unrichtig. Ihre Berichtigung aber war im März 1965 nur unter Beachtung der Grundsätze möglich, die für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte gelten.

10

Diese Grundsätze sind Ausdruck des Rechtsstaatsgedankens, der nach der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit enthält, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Geraten im Einzelfall die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und des Vertrauensschutzes für den Bürger andererseits in Widerstreit, so ist im Wege einer sachgerechten Güterabwägung darüber zu befinden, welchem Grundsatz der Vorrang gebührt (BVerfGE 2, 380 [403]; 13, 261 [271]; 19, 290 [297]; BVerwGE 5, 312;  11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59];  13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59][32]).

11

Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom Dezember 1952 ist förmlich nicht zurückgenommen worden. Mit der Ablehnung der vom Kläger begehrten "Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises" im März 1965 haben der Beklagte und der Regierungspräsident in Köln als Widerspruchsbehörde allerdings zum Ausdruck gebracht, daß sie die Feststellung vom Dezember 1952 zumindest für die Zukunft nicht mehr gelten lassen wollten. Soweit sie damit den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen wünschen, scheitert dies aber an überwiegendem Vertrauensschutz zugunsten des Klägers.

12

Das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände ist auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts besonders gewichtig. Angesichts der weitreichenden Folgen, die Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen, und der möglichen Betroffenheit auch anderer Staaten bedarf das keiner näheren Darlegung. Dieses Interesse ist aber nicht derart zu werten, daß es einer Abwägung gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen eines einzelnen von vornherein entzogen wäre. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Gleichwertigkeit verkennen, die das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Prinzip der Gewährleistung der Rechtssicherheit, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet, im Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes beanspruchen (BVerfGE a.a.O.).

13

Auch auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts kann das Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes keinen "blinden" Vorrang fordern. Zwar wird ihm der Vorrang in aller Regel zuzuerkennen sein, zumal zumeist die Möglichkeit bestehen wird, unzumutbaren Auswirkungen durch eine nachfolgende Einbürgerung zu begegnen. Aber in besonders gelagerten Ausnahmefällen muß es hinter zu gewährendem Vertrauensschutz zurückstehen.

14

Ein solcher Ausnahmefall ist der des Klägers. Als der Kläger im Jahre 1952 die Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Lage suchte und um seine Einbürgerung bat, war er 55 Jahre alt. Es ging für ihn darum, eine geordnete Grundlage für den letzten Abschnitt seines Erwerbslebens und für den Lebensabend zu finden. Mit dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom Dezember 1952 schien diese Grundlage gegeben. Der Bescheid stellte fest, der Kläger besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weil er sie unmittelbar kraft Gesetzes durch Sammeleinbürgerung gemäß dem deutsch-tschechoslowakischen Vertrage vom 20. November 1938 mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 erlangt habe.

15

Der Kläger hat den Bescheid nicht durch fehlerhafte Angaben herbeigeführt. Nach Ergehen des Bescheides wurde er in allen Angelegenheiten als Deutscher behandelt. Darauf gründete sich die bescheidene Daseinssicherung, die er hernach erlangen konnte. Als dem Beklagten nach mehr als einem Jahrzehnt jene Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides vom Dezember 1952 kamen, die zu dem Antrage des Klägers auf "Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Ausstellung des deutschen Staatsangehörigkeitsausweises" und dessen Ablehnung durch den Bescheid des Beklagten vom 3. März 1965 führten, hatte der Kläger das 65. Lebensjahr überschritten.

16

In diesem Alter beanspruchte bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles das dem Kläger bis dahin aus dem Behördenverhalten zugewachsene Vertrauen vorrangigen Schutz vor dem Interesse an der Wiederherstellung seines gesetzmäßigen Staatsangehörigkeitsverhältnisses. Die Unsicherheiten und Beschwerlichkeiten, die ihm von dieser Wiederherstellung drohten, machten es für ihn unzumutbar, den Bescheid vom Dezember 1952 nicht mehr fortgelten zu lassen.

17

Konnte der Bescheid vom Dezember 1952 im März 1965 nicht mehr zurückgenommen werden, so war der Beklagte gehalten, den Kläger weiter als deutschen Staatsangehörigen gemäß dem deutsch-tschechoslowakischen Vertrage vom November 1938 zu behandeln. Also mußte er ihm auf Antrag einen dementsprechenden Staatsangehörigkeitsausweis erteilen.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Sommer