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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1969, Az.: BVerwG III C 5.68

Rücknahme eines Verwaltungsakts; Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen; Vertrauensschutz für erbrachte Leistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 5.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 17.10.1967 - AZ: VG 2 K 99/66

Fundstellen

  • DÖV 1969, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1969, 213

Amtlicher Leitsatz

Zur "Versagung von Vertrauensschutz"

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Bescheides, durch den dem Kläger Vertrauensschutz für bereits erbrachte Leistungen "gewährt" wurde.

2

Der Kläger ist Vertriebener. Mit Bescheid vom 26. Juli 1961 stellte der Beklagte einen Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 7 950 RM fest. Die Feststellung der vom Kläger angegebenen Verbindlichkeiten unterblieb versehentlich. Durch Bescheid vom 24. Mai 1962 erhielt der Kläger Hauptentschädigung in Höhe von 9 410 DM zuerkannt, die auf Grund des Bescheides vom 4. Oktober 1962 durch Verrechnung mit einem dem Kläger im Jahre 1955 gewährten Aufbaudarlehn von 25 000 DM erfüllt wurde. Nach der Umwandlung blieb ein Darlehnsrest von 10 149 DM. Diese Bescheide wurden bindend.

3

Durch Bescheid vom 13. September 1965 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1961 dahin, daß Verbindlichkeiten von insgesamt 4 317 RM festgestellt wurden. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Zuerkennungsbescheid werde ebenfalls geändert werden, jedoch nur für die Zukunft. Die bereits gewährten Leistungen würden nicht zurückgefordert werden. Der Zuerkennungsbescheid vom 24. Mai 1962 wurde durch Bescheid vom 24. Januar 1966 mit ähnlicher Erklärung geändert. Der Beklagte ging davon aus, den Kläger treffe kein Verschulden an der unterbliebenen Feststellung der Verbindlichkeiten. Zuviel gewährt waren danach 2 123 DM.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger gegen die Änderungsbescheide und die dazugehörenden Beschwerdebeschlüsse Klage erhoben, diese Klage sodann zurückgenommen, danach aber die Rücknahme widerrufen. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1967 wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

5

Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hob der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 1967 den dem Kläger durch die bisher erlassenen Abänderungsbescheide "gewährten Vertrauensschutz" für die Vergangenheit auf mit der Begründung, der Kläger habe erkennen müssen, daß in dem Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1961 die Feststellung der angegebenen Verbindlichkeiten versehentlich unterblieben sei. Nach erfolgloser Beschwerde hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers entsprechend mit Urteil vom 17. Oktober 1967 den Bescheid vom 9. Februar 1967 sowie den Beschwerdebeschluß vom 30. Mai 1967 aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, der Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1961 und der Zuerkennungsbescheid vom 24. Mai 1962 seien rechtswidrig gewesen, weil sie die auf dem landwirtschaftlichen Vermögen ruhenden, richtig berechneten Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt hätten. Sie hätten nur mit Jetztwirkung zurückgenommen werden dürfen, weil das Vertrauen des Klägers in den Bestand der unanfechtbar gewordenen Bescheide schutzwürdig sei. Der Beklagte sei allein dafür verantwortlich, daß er die Verbindlichkeiten nicht festgestellt habe. Der Kläger habe den Fehler nicht erkennen können. Er habe sein Vertrauen in den Bestand des Feststellungsbescheides und des Zuerkennungsbescheides betätigt, indem er nach Umwandlung des Darlehns auf Grund der Zuerkennung beantragt habe, die Tilgungsrate für das Darlehn von jährlich 3 V. H. auf jährlich 2 v. H. zu senken. Das Ausgleichsamt habe durch Bescheid vom 5. Februar 1965 dem Antrag stattgegeben. Dieser Bescheid sei ergangen, ehe das Ausgleichsamt entdeckt habe, daß es die Verbindlichkeiten nicht festgestellt habe. Der Kläger habe die dadurch ersparten Aufwendungen zur Lebenshaltung verbraucht.

6

Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die angefochtenen Bescheide aufhebt, und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht.

8

Der Kläger hat ausgeführt, das angefochtene Urteil sei richtig.

9

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

11

1.

Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Beteiligten darin beizutreten, daß der Kläger zulässig Klage erhoben hat. Im mit 29. Februar 1967 datierten Schreiben legte der Kläger "Widerspruch und Beschwerde" gegen den umstrittenen Bescheid vom 9. Februar 1967 ein. Dieses Schreiben des Klägers trägt den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 3. März 1967. Auf Zuschrift des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch mit Schreiben vom 6. April 1967 "Einspruch und Beschwerde" aufrechterhalten und verteidigt. Darin liegt eine § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 1. Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO entsprechende Klageschrift, mit der der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat (§ 81 Abs. 1 VwGO). Die Nachholung des Vorverfahrens nach Klageerhebung ist rechtlich möglich und beseitigte das Zulässigkeitshindernis.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Sache entgegen der Ansicht der Beteiligten auch spruchreif gemacht und voll beschieden. Der Kläger wendet sich gegen einen Eingriff des Beklagten in seine Rechte. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide als eingreifende Verwaltungsakte angesehen und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Es ist dabei im Ergebnis mit Recht zu der Ansicht gelangt, der Bescheid vom 9. Februar sei rechtswidrig und verletze der Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

2.

Dieser Bescheid hebt den Vertrauensschutz für die erbrachten Leistungen (zuviel gewährte Hauptentschädigung) auf. Diese Aussage ist auslegungsbedürftig, denn Vertrauensschutz kann nicht gewährt oder entzogen werden, sondern ist gegeben oder nicht gegeben. Die Aufhebung des Vertrauensschutzes ist im vorliegenden Fall so zu verstehen, daß der Beklagte dadurch die in den Bescheiden vom 13. September 1965 und 24. Januar 1966 getroffenen Einzelfallentscheidungen, die vorhergehenden Bescheide seien durch Feststellung von Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG und deren Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung nur mit Jetztwirkung geändert und ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht, zurücknimmt und statt ihrer die andere Regelung trifft, die vorhergehenden Bescheide seien mit Rückwirkung geändert. Diese Bedeutung der im Bescheid vom 9. Februar 1967 enthaltenen Aussage ergibt sich aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens.

14

a)

In den dem Bescheid vom 9. Februar 1967 vorhergehenden Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 ist inhaltlich gleichlautend ausgeführt, der Zuerkennungsbescheid werde nur für die Zukunft geändert. Rückforderung erfolge nicht. Das bedeutet einmal die verbindliche Einzelfallregelung, daß die Änderung, die diese Bescheide durch Feststellung der Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 3 FG und durch deren Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung herbeiführen sollten, nur mit Jetztwirkung eintreten solle. Die Jetzwirkung genügt, wenn nicht zurückgefordert werden soll.

15

b)

Ferner liegt in dieser Erklärung ein Bescheid des Inhalts, daß kein Rückforderungsanspruch bestehe. Die Erklärung, daß keine Rückforderung erfolge, beruht auf einer Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über das Verwaltungsverfahren; auf Grund deren in Fällen wie dem hier gegebenen über die Auswirkungen des Vertrauensschutzes vorab entschieden werden muß. Mit dieser Entscheidung soll dem Betroffenen verbindlich Klarheit über die Folgen der Änderung gegeben werden. Das wollte der Beklagte im vorliegenden Fall mit der Entscheidung auch tun. Denn das Ausgleichsamt hat sie nach entsprechender Belehrung über eine zu treffende Vorabentscheidung durch den Beschwerdeausschuß getroffen. Sie enthält daher eine verbindliche Einzelfallregelung darüber, daß keine Rückforderung stattfinde. Das bedeutet wegen der zugleich verfügten Jetztwirkung der Änderung den verbindlichen Ausspruch, daß kein Rückforderungsanspruch besteht.

16

Von diesen beiden Regelungen wollte sich der Beklagte lösen, um seiner Absicht gemäß die dem Kläger zuviel gewährten Leistungen zurückfordern zu können. Der Bescheid vom 9. Februar 1967 besagt daher durch die Aufhebung des Vertrauensschutzes, die Änderung, die durch die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 verfügt wurde, hat nicht Jetztwirkung, sondern Rückwirkung vom Erlaß der von der Änderung betroffenen Bescheide an. Ferner besagt er, daß die Feststellung in den Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966, daß kein Rückforderungsanspruch bestehe, aufgehoben wird. Daraus ergibt sich, daß der Bescheid vom 9. Februar 1967 die beiden in den Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 enthaltenen Einzelfallregelungen - nämlich die Änderung nur mit Jetztwirkung und die Feststellung, daß kein Rückforderungsanspruch bestehe - als nach Auffassung des Beklagten rechtswidrig zurücknimmt. Auf sich beruhen bleiben kann, daß dieser Bescheid daneben auch in die durch die Bescheide vom 26. Juli 1961 und vom 24. Mai 1962 geschaffene ursprüngliche Rechtsstellung des Klägers eingreift, die nach den Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 so lange aufrechterhalten bleiben sollte, bis die Änderung durch diese Bescheide ihre Jetztwirkung entfaltete.

17

3.

Die Voraussetzungen, unter denen die in den Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 die mit Jetztwirkung verfügte Änderung zurückgenommen und durch eine solche mit Rückwirkung ersetzt werden konnte, sind jedoch nicht erfüllt. Darum kann auch die Feststellung, daß eine Rückforderung nicht bestehe, nicht zurückgenommen werden.

18

Auszugehen ist davon, daß die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 den Kläger begünstigende Verwaltungsakte sind. Zwar enthalten sie auch für den Kläger nachteilige Verfügungen. Indessen ergibt die Gesamtbetrachtung, was entscheidend ist (Kimminich, JuS 1965, 249 [251]), daß der begünstigende Teil überwiegt; denn die Verwaltungsakte ordnen an, daß aus der nachteiligen Änderung für den Kläger keine Rückzahlungspflicht entstehen soll. Sie erklären damit, daß dem Kläger keine weiteren Nachteile entstehen als die, daß er an künftigen Erhöhungen der Ausgleichsleistungen nur mit den geänderten Werten teilnimmt. Diese Bescheide sind vor Erlaß des Bescheids vom 9. Februar 1967 dadurch bindend geworden, daß der Kläger seine dagegen erhobene Klage (im Dezember 1966) zurücknahm, wie das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat. Daher ist die im Bescheid vom 9. Februar 1967 verfügte Rücknahme nur rechtmäßig, wenn die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 rechtswidrig sind und Vertrauensschutz für den Kläger entfällt.

19

Der Senat geht im vorliegenden Fall davon aus, daß die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 die Änderung der ursprünglichen Bescheide mit Rückwirkung hätten anordnen können, weil jene Bescheide durch die Unterlassung, die inzwischen bindend festgestellten Belastungen gemäß § 12 Abs. 3 FG festzustellen und bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung zu berücksichtigen, rechtswidrig waren und der Kläger insoweit keinen Vertrauensschutz genoß. Der Senat nimmt weiter an, daß der Beklagte bei Erlaß der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 sein Ermessen fehlerhaft gebrauchte, weil er in der unrichtigen Annahme, eine Änderung mit Rückwirkung sei rechtlich nicht möglich, nur eine Änderung mit Jetztwirkung verfügte und demzufolge feststellte, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Obgleich der Senat damit annimmt, die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 seien rechtswidrig (Becker, DÖV 1967, 729 [734]), konnte sie der Beklagte durch den Bescheid vom 9. Februar 1967 nicht zurücknehmen. Denn das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der in den Bescheiden vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 enthaltenen Erklärung muß geschützt werden.

20

Der Kläger hat auf die Rechtmäßigkeit der Erklärung vertraut. Er hat, nachdem ihn der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts mit Schreinen vom 15. November 1966 darauf hingewiesen hatte, daß ihm durch diese Bescheide kein unmittelbarer Nachteil entstehe, weil die Verrechnung der zuerkannten Hauptentschädigung mit dem Aufbaudarlehn in der ursprünglichen Höhe bestehen bleibe, mit einem am 15. Dezember 1966 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Klage gegen diese Bescheide zurückgenommen. Von dem Schriftsatz vom 28. November 1966, in dem der Beklagte erstmals erklärte, der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, hat der Kläger keine Kenntnis erhalten. Der spätere Streit um die Wirksamkeit der Klagerücknahme setzte das Vertrauen des Klägers nicht mehr in Zweifel.

21

Der Senat hat allerdings in seinem Urteil BVerwGE 17, 335 ausgeführt, daß das Vertrauen des Geschädigten in die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht geschützt wird, wenn es nicht betätigt wurde. An dieser Auffassung hat der Senat seitdem festgehalten (BVerwGE 24, 294; Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 -). Von ihr ist auszugehen.

22

In der Herabsetzung der Tilgungsrate liegt, wie die Beteiligte mit Recht annimmt, keine dieser Rechtsprechung des Senats entsprechende Betätigung des Vertrauens des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966. Das hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Der Senat hat in Fällen, in denen dem Begünstigten Ausgleichsleistungen zugeflossen waren, eine ausreichende Vertrauensbetätigung regelmäßig nur in einer Vermögensverfügung gesehen und hat weiter gefordert, daß es dem Begünstigten bei Abwägung des Interesses des Ausgleichsfonds, nicht mit Zahlungen belastet zu werden, für die keine Rechtsgrundlage im Lastenausgleichsgesetz besteht, und dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheides nicht zugemutet werden kann, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 -). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Senat ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, daß Leistungen zugeflossen sind, über die der Empfänger nach Empfang verfügen konnte. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der dem Kläger zu Unrecht gewährte Teil der Hauptentschädigung in Höhe von 2 123 DM wurde ebenso wie der zu Recht gewährte Teil gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Aufbaudarlehn, das der Kläger erhalten hatte, verrechnet. Der Kläger konnte über ihn nicht verfügen. Er erlangte in diesem Umfang nur die andernfalls nicht eingetretene Befreiung von der mit dem Aufbaudarlehn verbundenen Rückzahlungspflicht. Durch die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966, um die es hier allein geht, erlangte der Kläger auch keine Ausgleichsleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Vielmehr geht es darum, daß der Kläger auf Grund dieser Bescheide in Höhe des Betrages von 2 123 DM im Genuß der bereits eingetretenen Erfüllung des Aufbaudarlehns bleiben darf. Darum ist hier ein besonders gelagerter Fall gegeben. Angesichts der besonderen Fallgestaltung ist die Entscheidung nach den allgemeinen, das Rücknahmerecht beherrschenden Grundsätzen zu treffen, wonach das Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 gegen das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten abzuwägen ist (BVerfGE 2, 380 [395]; BVerwG, DVBl. 1961, 380; 1965, 329; Becker, DÖV 1967, 729).

23

Das Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten.

24

Das Interesse des Beklagten liegt materiell darin, daß der Kläger 2 123 DM an Hauptentschädigung durch Verrechnung mit dem Aufbaudarlehn zuviel erhalten hat. Wirtschaftlich bedeutet das, daß das Aufbaudarlehn von 25 000 DM, das ursprünglich mit 3 v. H. jährlich = 750 DM zu tilgen war, bei Aufrechterhaltung dieses Tilgungsmodus etwa drei Jahre früher getilgt ist.

25

Dem Kläger ist demgegenüber sowohl durch die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 als auch durch die dazu ergangenen Beschwerdebeschlüsse vom 31. März 1966 mit Anspruch auf Verbindlichkeit sinngemäß erklärt worden, es bleibe dabei, daß die Änderung nur mit Jetztwirkung angeordnet sei und kein Rückforderungsanspruch bestehe. Diese Auffassung hat der Beklagte auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor der Rücknahme der Klage durch den Kläger vertreten und mehrfach dargelegt. Der letzte Schriftsatz des Beklagten vor der Klagerücknahme, in dem er erstmals einen anderen Standpunkt einnahm, ist dem Kläger nicht mehr bekanntgegeben worden. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat dem Kläger gegenüber die Auffassung des Beklagten wiederholt. Der Kläger hat daraufhin seine Klage, mit der er die nachträgliche Feststellung der Verbindlichkeiten angefochten hatte, zurückgenommen. Er schmälerte dadurch seine Rechtsstellung, indem er die einzige Waffe, die er gegen die nachträgliche Änderung hatte, durch Klagerücknahme aus der Hand gab. Er verlor damit endgültig die nicht ohne weiteres aussichtslose Möglichkeit, daß die Auffassung des Beklagten, die verlorengegangene Landwirtschaft des Klägers sei im Schadenszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 3 FG mit Verbindlichkeiten in Höhe von 4 317 RM belastet gewesen, die schadensbetragmindernd (§ 245 Nr. 2 LAG) berücksichtigt werden, gerichtlich zugunsten des Klägers korrigiert wird. Könnte sich der Beklagte, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, von der Vielzahl seiner Bekräftigungen, die Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 seien rechtmäßig, lösen, um zu erreichen, daß der Kläger den ihm zuviel gewährten Betrag von 2 123 DM durch jährliche Tilgungsraten zurückzahlt, während der Kläger infolge seines Vertrauens auf die Erklärungen des Beklagten hinnehmen muß, daß die Verbindlichkeiten festgestellt bleiben, die erst die Zuvielzahlung ergeben, so läge darin eine den Geboten loyaler Behandlung widerstreitende unbillige Benachteiligung des Klägers. Darum überwiegt bei Betrachtung der objektiven Gegebenheiten das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966.

26

Dieses Interesse ist schutzwürdig. Die begangenen Fehler sind allein dem Beklagten anzulasten. Der Kläger hat die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bescheide weder selbst verursacht noch gekannt. Darüber besteht kein Streit. Er hat sie auch nicht kennen müssen. Die Rügen der Beteiligten gegen diese Ansicht des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Maßstab für die Beurteilung ist, ob der Kläger nach Maßgabe seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Diese Auffassung liegt den Entscheidungen des Senats zugrunde. Sie dient der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche (BVerwGE 24, 294; Becker a.a.O. 736) zwischen dem Betroffenen und der Behörde. Der Betroffene kann die Folgen von Fehlern, die im Bereich der Verwaltungsbehörde entstanden sind, nur zu tragen haben, wenn er diese Folgen hätte durch rechtzeitiges Erkennen innehalten können. Der Kläger konnte, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht erkennen, daß Verbindlichkeiten gemäß § 12 Abs. 3 FG festgestellt werden mußten. Es kommt im vorliegenden Fall darauf an, ob er wußte oder hätte wissen müssen, was Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG sind. Das Verwaltungsgericht hat fehlerfrei den Schriftsätzen des Klägers entnommen, daß er dies weder wußte noch wissen konnte. Konnte der Kläger nicht wissen, was der Begriff der Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG für einen Inhalt hat, so brauchte er die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bescheide auch nicht zu erkennen. Angesichts des verworrenen Inhalts der Schriftsätze des Klägers und seines unkundigen Verhaltens im Verfahren bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anhaltspunkt, der es zu weiterer Aufklärung in diesem Punkte hätte veranlassen sollen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Daß der Kläger von dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. November 1966 keine Kenntnis erhielt, fällt ebenfalls nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers.

27

Daher überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. September 1965 und vom 24. Januar 1966 das öffentliche Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln des Beklagten. Darum konnten diese Bescheide nicht zurückgenommen werden mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht mit Recht den Bescheid vom 9. Februar 1967 aufgehoben hat.

28

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.