Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1965, Az.: VI ZR 34/64
Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Schuldhafte Verletzung eines Mietvertrages; Benutzung von Wohnungen während Umbauarbeiten; Schutzvorkehrungen für Mieter während Umbauarbeiten; Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn beim Umbau eines bewohnten Hauses; Erforderliche Sorgfalt beim Betreten eines dunklen Raumes; Mitverschulden des Verletzten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 34/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.11.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 1098-1101 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kaufmann Heinz Josef H., M., H.straße ...
Prozessgegner
1. Fotograf Paul B.
2. dessen Ehefrau Antonie B.
beide in M., H.straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1965
unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten H. und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 28. November 1963 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 3/4 dem Beklagten Hammerschmidt und zu 1/4 den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte H. ist Eigentümer des Hauses H.straße Nr. in M., in dessen Erdgeschoß sein Vater ein Schuhgeschäft betreibt. Die Kläger wohnten auf Grund eines vom Erstkläger geschlossenen Vertrages bis zu ihrem Auszug im September 1962 mindestens 20 Jahre lang im 2. Stock des Hauses zur Miete.
Im Frühjahr 1959 ließ der Beklagte die Räume des Erdgeschosses, des ersten und zweiten Stocks teilweise umbauen. Die Aufträge an die einzelnen Unternehmer erteilte er selbst. Mit der Ausführung der Maurerarbeiten beauftragte er den Bauunternehmer B., der die Leitung der Arbeiten seinem Polier Me. übertrug. Da das Bewohnen des Hauses während der Umbauarbeiten zeitweise mit besonderen Gefahren verbunden war, brachte der Beklagte die Kläger und ihre Kinder etwa am 23. November 1959 in einem Gasthof unter. Am 4. März 1959 kehrten sie im Einverständnis des Beklagten in ihre Wohnung zurück.
Zu dieser Zeit arbeitete Me. mit einer Kolonne an der Umgestaltung eines im zweiten Stock unmittelbar neben dem Treppenhaus gelegenen Raumes, der den Klägern bislang als Toilette gedient hatte und jetzt unter Hinzunahme eines anderen Raumes zu einem Aufenthaltsraum für die Angestellten des Schuhgeschäfts umgebaut wurde. Als Zugang zu ihm war neben dem früheren, unterdessen zugemauerten Eingang ein etwa 70 cm breiter und 2,20 m hoher Mauerdurchbruch zur späteren Aufnahme der Türe geschaffen worden. Unmittelbar hinter dieser Öffnung hatten die Bauarbeiter einen Teil der Fußbodenbretter zwecks Erneuerung entfernt. Die hierdurch bis zum Ladenlokal hinunterreichende schachtartige Öffnung wurde zum Schutz gegen herabfallenden Schutt und Staub durch Preßplatten verdeckt, die mit Pappnägeln provisorisch unter den Fußbodenbalken angenagelt waren.
Nachdem Me. mit seinen Leuten am Abend des 5. März 1959 die Baustelle verlassen hatte, betrat die Zweitklägerin gegen 21.00 Uhr vom Treppenflur aus den Raum. Die Preßplatten hielten ihrem Körpergewicht nicht stand. Sie stürzte ab und blieb mit mehreren Knochenbrüchen und anderen Verletzungen an beiden Beinen auf einer Treppe im Ladenlokal liegen.
Der Haftpflichtversicherer des Bauunternehmers B. hat den Schmerzensgeldanspruch der Zweitklägerin und den Anspruch des Erstklägers auf Ersatz entgangener Dienste der Ehefrau in seinem Fotogeschäft vergleichsweise endgültig abgefunden. Er hat auch den Ersatzanspruch der Zweitklägerin wegen vermehrter Bedürfnisse und den Anspruch des Erstklägers auf Ersatz für entgangene Dienste seiner Ehefrau im Haushalt bis einschließlich April 1961 reguliert. Für die Zeit ab 1. Mai 1961 lehnt er weitere Zahlungen ab.
Mit der Klage haben die Kläger den Beklagten und Me. als Gesamtschuldner für die Zeit ab 1. Mai 1961 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Erstkläger hat für ihm entgangene und noch entgehende Dienste seiner Ehefrau im Haushalt neben einem Rückstand von 750 DM ab 1. Oktober 1961 eine monatliche Rente von 150 DM, die Zweitklägerin wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse neben einem Rückstand von 505,15 DM ab 1. Oktober 1961 eine monatliche Rente von 103,50 DM gefordert. Außerdem haben sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte und Me. ihnen allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen haben.
Die Kläger haben vorgetragen, die Zweitklägerin habe den Raum betreten, weil sie in ihm ein Rauschen vernommen und daher einen Wasserrohrbruch oder ein Hineinregnen vermutet habe. Da sie den Beklagten im Hause nicht angetroffen habe, habe sie dem Geräusch selbst nachgehen wollen. Der Mauerdurchbruch sei völlig ungesichert gewesen; daher habe sie nicht damit gerechnet und auch nicht zu rechnen brauchen, daß sie in dem ihnen noch vermieteten Toilettenraum einer Absturzgefahr ausgesetzt sei. Durch den Unfall sei sie zu 80-90 % arbeitsunfähig geworden.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Me. habe am Unfalltage nach Arbeitsschluß den Mauerdurchbruch mit drei übereinander gelegten Schalbrettern schräg von links unten nach rechts oben verstellt. Gegen 20.15 Uhr habe Günter H. eines der Schalbretter herausgenommen und an der linken Seite der Öffnung senkrecht aufgestellt, wodurch die Sicherheit noch verstärkt worden sei. Die Zweitklägerin habe das senkrecht stehende Brett entfernt und sei dann wahrscheinlich über die beiden anderen Bretter hinweggestiegen, wenn sie nicht auch diese entfernt habe. Den Raum habe sie aus reiner Neugier betreten. Ein Wasserrohr sei nicht gebrochen gewesen, auch habe es nicht hineingeregnet. Mit der teilweisen Entfernung des Fußbodens habe sie schon deshalb rechnen müssen, weil ihre Kinder noch am 5. März 1959 vor dem Betreten des Raumes ausdrücklich gewarnt worden seien, was ihr 11-jähriger Sohn an sie weiter gegeben habe. Bei einiger Aufmerksamkeit habe sie auch die Niveauunterschiede in dem Raum erkennen können. Die im Lichte der Flurleuchte erkennbaren Balken hätten völlig freigelegen. Jedenfalls im Hinblick auf das grobe Verschulden der Zweitklägerin müßten alle Ansprüche entfallen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Wegen des Mehrbetrages und soweit die Zweitklägerin mit ihrem Feststellungsantrag die Pflicht des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes festzustellen begehrt, hat es die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben mit der Berufung ihre Zahlungsansprüche in vollem Umfange weiterverfolgt, indem sie jedes Mitverschulden der Zweitklägerin bestritten. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat im Verhandlungstermin vom 14. November 1963 eine von ihm unterzeichnete Erklärung überreicht, nach der hilfsweise die Ansprüche, die der Zweitklägerin zustehen, weil sie nicht mehr ihren Aufgaben in Haushalt und Geschäft nachkommen kann, in Höhe von monatlich 150 DM an den Erstkläger abgetreten werden.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte - ebenso wie der mitverklagte Me. - weiterhin völlige Klageabweisung erstrebt.
Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Beklagten und Me. hat das Berufungsgericht die bezifferten Klageansprüche gegen jeden von ihnen zur Hälfte des Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Einschränkung, daß beide zusammen für nicht mehr als insgesamt 2/3 des Gesamtschadens aufzukommen brauchen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Mit der Anschlußrevision erstreben die Kläger, daß ihre bezifferten Anträge gegen den Beklagten in Höhe von 2/3 des Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus Mietvertrag und - insoweit abweichend vom Landgericht - aus unerlaubter Handlung bejaht, Wegen mitwirkenden Verschuldens der Zweitklägerin hat es sie als gemindert angesehen.
I.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Me. vor dem Verlassen der Baustelle drei Schalbretter in den Durchbruch gestellt, was das Berufungsgericht, sachverständig beraten, in Anbetracht der besonderen Gefahr nicht hat genügen lassen. Zu der Zeit, als die Zweitklägerin den Raum betrat, war die Öffnung nicht mehr verstellt.
Die Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht einmal aus der schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt. Da er keinen Bauleiter eingesetzt, sondern die jeweils anfallenden Arbeiten selbst vergeben habe, hätte er seinen Pflichten allenfalls dann genügt, wenn er hätte sicher sein können, daß die beauftragten Unternehmer alles zum Schutz der im Haus verbliebenen Bieter Erforderliche unternahmen. Gerade das sei beim Bauunternehmer B. nicht der Fall gewesen. Wie dem Beklagten nicht habe entgangen sein können, sei die Benutzung der Wohnungen während der Umbauarbeiten mangels hinreichender Schutzvorkehrungen für die Mieter mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte sich selbst darum kümmern müssen, daß während dieser Zeit alles geschah, um seine Mieter vor Schaden zu bewahren.
Die Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht weiterhin aus schuldhafter Verletzung des mit dem Erstkläger geschlossenen Mietvertrages hergeleitet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es die Schutzwirkung des Mietvertrages auf die Zweitklägerin erstreckt.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
2.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme jeder Haftung.
a)
Das Bestehen einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem anerkannten Grundsatz, daß derjenige, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH Urteil vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1960, 824). Seiner Sicherungspflicht genügte der Beklagte nicht schon dadurch, daß er die Baufirma B. mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte. Allerdings wird ein Bauherr seinen Pflichten oft schon dadurch gerecht, daß er die Durchführung der Arbeiten einem fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer überträgt. Diese Maßnahme reicht jedoch nicht stets aus, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat. Wenn die Umstände des Falles es erfordern, ist er vielmehr verpflichtet, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in hinreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. BGH Urt. v. 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36; Urt. v. 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - LM § 536 BGB Nr. 1 = VersR 1954, 324; Urt. v. 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - VersR 1958, 183; Urt. vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 898; Urt. vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1959, 824). Das war hier der Fall, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
In der Annahme des Berufungsgerichts liegt sonach keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht. Daß dem Bauherrn trotz Beauftragung eines Bauunternehmers Verkehrspflichten beim Umbau eines bewohnten Hauses im. Hinblick auf innerhalb des Hauses geschaffene Gefahren obliegen können, hat der Senat unter Hinweis auf § 367 Abs. 1 Nr. 12 StGB bereits ausgesprochen (BGH Urt. v. 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - a.a.O.). Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Entscheidung der Annahme des Berufungsgerichts entgegensteht. Auch dort war Ausgangspunkt, daß wegen besonderer Umstände eine eigene Pflicht des Bauherrn zur Verkehrssicherung bestehen kann. Sie sind darin erblickt worden, daß der Handwerker seine Arbeiten vorläufig beendet hatte und der Gefahrenzustand weiter bestand. Im übrigen ist dort nur ausgesprochen, daß zumindest von diesem Augenblick an die Pflicht des Bauherrn entstanden sei.
b)
Eine schuldhafte Verletzung der auch gegenüber der Zweitklägerin entsprechend § 328 EGB bestehenden Verpflichtungen des Beklagten aus dem Mietvertrag des Klägers liegt bereits darin, daß er schuldhaft eine eigene Unfallursache gesetzt hat, wie soeben ausgeführt ist. Außerdem hat er sich das Verschulden der Baufirma und deren Leuten zurechnen zu lassen (§ 278 BGB). Dem steht nicht die Rückkehr der Kläger in die Mietwohnung vor Beendigung der Umbauarbeiten entgegen. Das Berufungsurteil stellt insoweit ausdrücklich das Einverständnis des Beklagten fest. Dann kann in diesem Verhalten keine Übernahme des Risikos einer Verletzung gesehen werden.
Ohne Belang ist, ob der umgebaute Toilettenraum zur Unfallzeit dem Erstkläger noch mitvermietet war oder nicht. Denn die Räume, die den Klägern weiterhin zum Gebrauch überlassen waren, mußten ohne Gefahr für Leib und Leben benutzt werden können. Zu ihnen gehörte auch der angrenzende Treppenflur. Bei seiner Benutzung drohte dem Mieter und seinen Angehörigen wegen mangelnder Absperrung des ehemaligen Toilettenraumes Gefahr. Selbst wenn seine Benutzung den Klägern nicht gestattet war, konnte es doch unter Umständen, etwa bei Dunkelheit und plötzlichem Versagen der Beleuchtung oder auch aus Gründen, wie sie die Zweitklägerin anführt, geschehen, daß sie hineingelangten und durch Absturz zu Schaden kamen. Gegen derartige Gefahren Vorsorge zu treffen, gehörte zu den Pflichten des Beklagten als Vermieter. Auch in dem Senatsurteil vom 8. Mai 1954 (VI ZR 155/52 - a.a.O.) war die Unfallstelle nicht unmittelbar Gegenstand des Mietvertrages.
c)
Zu Unrecht zieht die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und Schädigung der Zweitklägerin in Zweifel.
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Zweitklägerin eine ordnungsmäßige Sicherung - Versperrung der Öffnung durch vernagelte oder mit Kanthölzern verkeilte überkreuzte Bretter -, auch wenn sie einem Wassergeräusch habe nachgehen wollen, nicht beseitigt oder in sonstiger Weise überwunden hätte. Daß diese tatrichterliche Feststellung rechtsfehlerhaft sei, kann nicht zugegeben werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt hat. Ersichtlich hat es sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Zweitklägerin durch eine derart starke Sicherung, die nur mit größerem Kraftaufwand und Werkzeug zu beseitigen war, am Betreten gehindert, ihr aber auch die Unzulässigkeit und Gefährlichkeit des Zutritts deutlich vor Augen geführt worden wäre. Diese Würdigung ist möglich und enthält keine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze. Was die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, greift in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der tatsächlichen Würdigung ein.
II.
Beizutreten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß es die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Mitverschuldens der Zweitklägerin gemindert hat.
1.
Das Berufungsgericht ist der Zweitklägerin darin gefolgt, daß sie aus dem Raum ein Wassergeräusch gehört habe, dem sie nachgehen wollte. Es hat ihr angelastet, daß sie beim Betreten des dunklen Raumes die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Zutreffend hat es angenommen, sie habe damit rechnen müssen, daß ihr dort Gefahren drohten. Diese Annahme hat es in möglicher Weise einmal auf das Wissen um die besonderen Umstände gestützt. Es verweist darauf, daß nach den eigenen Erklärungen der Zweitklägerin im Strafverfahren die Sicherung der Umbauarbeiten wahrend der ganzen Zeit sehr schlecht war, so daß sie die Handwerker immer wieder darauf hinweisen mußte, sie möchten doch wenigstens die aufgebrochenen Löcher im Hause bedecken, so war nach ihrer Beobachtung beim Abbruch eines durch das ganze Haut, laufenden Kamins in der von ihr mitbenutzten lichtlosen Waschküche im dritten Stock ein nicht abgedecktes Loch entstanden, durch das man durch das ganze Haus fallen konnte. Nach ihrer Erklärung in diesem Rechtsstreit wußte sie, - daß jedenfalls eine Wand des früheren Toilettenraumes herausgebrochen war und die Maurer den ganzen Tag dort gearbeitet hatten. Seine Überzeugung, die Zweitklägerin habe hinreichend gewarnt sein müssen, hat es weiterhin in möglicher Weise darauf gestützt, daß im bisher mit dem Flurfußboden höhengleichen Zugang unmittelbar hinter den. Durchbruch ein etwa 10 ein höheres T-Eisen verlegt war, was die Zweitklägerin bei nur einiger Aufmerksamkeit jedenfalls im Lichte der Flurlampe hätte sehen müssen.
2.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Abwägung keine zum Nachteil der Zweitklägerin sich auswirkenden Umstände unbeachtet gelassen.
Daß die Kläger vor Beendigung der Bauarbeiten in die Mietwohnung zurückgekehrt sind, kann ihnen schon deshalb nicht angelastet werden, weil die Rückkehr im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgt ist. Daß die Zweitklägerin wegen der laufenden Bauarbeiten zu besonderer Sorgfalt gehalten war, hat das Berufungsgericht zu ihren Lasten berücksichtigt.
Zum Nachteil der Zweitklägerin ist entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt, daß sie ohne jeden vernünftigen Grund den Raum betreten hat. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr davon überzeugt, sie habe einem aus dem Raum dringenden Wassergeräusch nachgehen wollen. Die Überzeugung, daß ein solches Geräusch herausdrang, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Zweitklägerin und der Bekundung des Zeugen Günther Br. gewonnen, Weiterhin hat es sie darauf gestützt, daß zur Unfallzeit ein starker Regen niederging. Wenn es bei diesen Gegebenheiten erwägt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Geräusch durch Hineinregnen in den Raum entstanden sei, so ist das ersichtlich nur beispielhaft gemeint. Entscheidend war für das Berufungsgericht nur, daß die Zweitklägerin unter den gegebenen Umständen, insbesondere bei dem starken Regen, den Eindruck einer Gefährdung des Raumes durch Wasser haben konnte, Schon deshalb ist ohne Belang, ob es wirklich hineingeregnet hat. Daß das Verhalten der Zweitklägerin trotzdem in erheblichem Maße unsorgfältig war, hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
3.
Ohne Erfolg stellt die Anschlußrevision jedes Mitverschulden der Zweitklägerin in Abrede.
a)
Vergeblich beanstandet sie unter Hinweis auf § 680 BGB in erster Linie, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Beklagte auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig ist. Allerdings ist, wie der Senat im Urteil vom 16. März 1965 (VI ZR 210/64 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen: BGHZ 43, 188[BGH 16.03.1965 - VI ZR 210/64]) erkannt hat, nach den Maßstäben des § 680 EGB auch zu beurteilen, ob sich der klagende Geschäftsführer ein unfallursächliches Mitverschulden entgegenhalten lassen muß. Aber selbst wenn man hier das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 680 BGB bejaht, was dahinstehen mag, und demnach die Zweitklägerin im Verhältnis zum Beklagten nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, kann der Anschlußrevision im Ergebnis nicht gefolgt werden. Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht nämlich seine Einzelfeststellungen zum Mitverschulden der Zweitklägerin zusammenfassend tatrichterlich dahin gewürdigt, sie habe die von ihr zu fordende Sorgfalt in erhebliche Maße außer acht gelassene. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat die wegen der Umstände des Umbaus als unerläßlich sich aufdrängende Vorsicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, indem sie eine ganz naheliegende, jedem einleuchtende große Gefahr völlig unbeachtet ließ. Damit hat sie den Grad der Fahrlässigkeit verwirklicht, der im Rechtssinne als grob zu bewerten ist (vgl. Palandt-Danckelmann 23. Aufl. § 277, 2). Bei Erörterung der Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, auch die Anwendung des § 680 BGB ergebe für die Kläger keine Besserstellung. Damit hat es eine mögliche Haftungsbeschränkung der Zweitklägerin nach § 680 BGB erwogen, sie aber rechtlich zutreffend verneint, weil die Zweitklägerin sich grob fahrlässig verhalten hat.
b)
Auch im übrigen sind die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Zweitklägerin nicht begründet.
Zu Unrecht meint sie, die zu erhöhter Vorsicht gehaltene Zweitklägerin habe zwar damit rechnen müssen, daß gefahrbringende Gegenstände herumstünden, vielleicht noch, daß ein Fußboden fehle, keinesfalls aber damit, daß ein scheinbar vorhandener Fußboden ihr Gewicht nicht tragen könne. Hiermit verkennt die Anschlußrevision, daß zur Feststellung einer Fahrlässigkeit die Annahme ausreicht, daß die Zweitklägerin überhaupt mit Gefahren solcher Art rechnen mußte, und nicht erforderlich ist, daß sie bereits eine genaue Vorstellung von Art und Umfang der möglichen Schädigung hätte haben müssen. Es genügt, wenn sie die Entstehung irgendeines Schadens vorhersehen konnte (BGH Urt. vom 16. Februar 1960 - VI ZR 85/59 - VersR 60, 421; vgl. Palandt-Danckelmann a.a.O. § 276, 2 mit weiteren Nachweisen). Das hat das Berufungsgericht aber auf Grund der besonderen, ihr bekannten Umstände rechts bedenkenfrei angenommen. Daß die unfallursächliche Gefahrenlage bei den besonderen Gegebenheiten eine so entfernte Möglichkeit darstellte, daß die Zweitklägerin mit ihr ausnahmsweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. Palandt-Gramm 23. Aufl. § 823, 3 a), kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden.
Das Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision auch nicht davon ausgegangen, daß der Unfallraum höher als der Treppenflur lag. Jedenfalls hat es nicht zu Lasten der Kläger festzustellen vermocht, daß zur Unfallzeit bereits die neuen höherliegenden Fußbodenbalken verlegt waren. Es hat sich lediglich davon überzeugt, daß unmittelbar hinter dem Türdurchbruch ein 10 cm über dem Flurfußboden hinausragendes T-Eisen verlegt war. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die "Platte" habe sich unstreitig ungefähr in Hohe des früheren Fußbodens befunden, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsurteils in Widerspruch. Hiernach waren, insoweit unstreitig, nach teilweiser Entfernung der früheren Fußbodenbretter Preßplatten provisorisch unter die Fußbodenbalken genagelt worden.
4.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht berücksichtigt und zum Nachteil der Kläger, daß die Zweitklägerin selbst bei Zugrundelegung ihres Vorbringens, sie habe den Beklagten vor einem Wasserschaden bewahren wollen, die von ihr zu fordernde Sorgfalt in erheblichem Maße außer acht gelassen hat. Auf dieser rechtsfehlerfrei gewonnenen Grundlage hat es eine hälftige Schadensteilung für angemessen angesehen. Diese dem Tatrichter zukommende Verteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die sodann im Anschluß an BGHZ 30, 203 angestellte Gesamtabwägung ist rechtsirrtumsfrei. Sie wird im einzelnen auch nicht angegriffen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens