Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1954, Az.: VI ZR 155/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 155/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstrasse - 26.06.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1954, 821 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Hilde S. geb, Me., Witwe des Weinhändlers Jacques S., in R.,
Prozessgegner
den Klaus M., geboren am ... 1949, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Horst M. in E., B.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem nicht mitvermieteten Teil des Speichers ein Stück des Fussbodens entfernt worden und dadurch für Benutzer eine erhebliche Gefahr gegeben, so gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters, dafür zu sorgen, dass ein Betreten des gefahrbringenden Teiles des Speichers von dem angrenzenden vermieteten Teile aus nach Möglichkeit verhindert wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt (Weinstraße) vom 26. Juni 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens B.strasse ... in E.. Im Obergeschoss des Hauses wohnen die Eltern des Klägers auf Grund eines mit dem verstorbenen Ehemanne der Beklagten mündlich geschlossenen Vertrages zur Miete. Vom Ende des Wohnungsflures führt eine Tür auf einen dreiteiligen Speicher. Der erste Teil dient den Eltern des Klägers als Abstell- und Lagerraum für Brennmaterial. Der Speicher geht dann auf der rechten Seite über in einen kleineren Teil, an den sich wiederum rechts der letzte Teil anschliesst. Dieser liegt über dem überdachten Hofraum. Zwischen dem zweiten und dritten Speicherteil befindet sich eine 80 cm hohe Backsteinmauer mit einem Durchlass von 1,40 m Breite. Da Deckenbalken des dritten Speicherteiles durch Nässe angefault waren, hatte dort der Zimmermeister P., der von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten mit der Behebung der Schäden beauftragt worden war, im November 1949 den Fußboden auf eine Länge von 5,10 m und eine Breite von 60 cm aufgerissen, damit das Gebälk zunächst austrocknen sollte.
Am 8. Mai 1950 wurde die Mutter des Klägers von ihrer Schwester, Frau D., mit ihrem damals 4 Jahre alten Sohn besucht. Während die Frauen im Schlafzimmer beschäftigt waren, hielten sich der damals 15 Monate alte Kläger und sein Vetter im Wohnungsflur auf. Durch die Tür, zu der die Eltern des Klägers den Schlüssel hatten, gelangten die Kinder unbemerkt auf den Speicher. Der Kläger stürzte durch die Öffnung im Fußboden des dritten Speicherteiles 4 m tief auf den gepflasterten Hof. Er erlitt schwere Schädel- und Gehirnverletzungen; bei hinzukommender Gehirnhautentzündung trat eine linksseitige Lähmung auf, die durch Gehirnoperation beseitigt werden konnte doch ist der Kläger erblindet.
Der Kläger nimmt die Beklagte als die Alleinerbin ihres im November 1950 verstorbenen Ehemannes auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch. Er hat Zahlung von 394,79 DM nebst Prozesszinsen zum Ersatz der durch die Leistungen der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten der ärztlichen Behandlung begehrt; ferner hat er für Wartung und Pflege durch seine Mutter deren bisherige Aufwendungen von 757,20 DM sowie die ab 15. Januar 1950 weiter entstehenden Kosten ersetzt verlangt; auch hat er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes beansprucht und um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren durch den Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, den Eltern des Klägers sei der Speicher nicht mitvermietet; aus Gefälligkeit sei ihnen nur die Benutzung des vorderen Speicherteiles gestattet worden; auf den weiter zurückliegenden Teilen hätten sie und der Kläger nichts zu tun gehabt. Für den allgemeinen Verkehr sei der hintere Speicherraum nicht bestimmt gewesen. Der nicht am Ort wohnende Ehemann der Beklagten habe sich darauf verlassen dürfen, dass P. als erfahrener Handwerker die nötigen Massnahmen getroffen habe, um Unglücksfälle zu verhindern. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass es die Mutter des Klägers, der die Öffnung im Fußboden des Speichers bekannt gewesen sei, an der erforderlichen Beaufsichtigung des Klägers habe fehlen lassen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 394,79 DM nebst Zinsen und des Feststellungsbegehrens entsprochen und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat den verstorbenen Ehemann der Beklagten als Verwalter ihres eingebrachten Gutes darum für verpflichtet gehalten, die zur Sicherung der Bodenlücke notwendigen Vorkehrungen zu treffen, weil er die Arbeiten, in deren Verlauf der Fussboden aufgerissen worden ist, habe ausführen lassen und dieser Speicherteil, wenn er auch nicht einem allgemeinen Verkehr eröffnet worden sei, so doch einer beschränkten Anzahl von Personen frei zugänglich gewesen sei. Die Arbeiter des Ehemannes der Beklagten hätten beim Abstellen oder Abholen von Kisten u.dgl. diesen oder den unmittelbar anschliessenden Speicherraum betreten müssen. Auch die Eltern des Klägers hätten von dem ihnen überlassenen vorderen Speicherteil aus ohne weiteres in den dritten Speicherraum und damit an die Unfallstelle gelangen können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Ehemann der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen sind; er sei durch den Zimmermeister P. auf die Öffnung im Fussboden ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Sicherung an der Bodenlücke anzubringen, wäre ohne besonderen Aufwand an Zeit und Kosten möglich gewesen. Die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Sicherungsmassnahmen sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Dass durch die ungesicherte Unfallstelle eine Person gefährdet werden könne, habe der Ehemann der Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch voraussehen können. Er habe sich nicht damit begnügen dürfen, in P. einen zuverlässigen und sachkundigen Handwerker mit der Vornahme der Arbeiten beauftragt zu haben, sondern habe zufolge der sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Aufsichtspflicht nach Einstellung der Arbeiten durch P. nachsehen müssen, ob die Bodenlücke ausreichend gesichert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hiernach eine Schadensersatzpflicht des verstorbenen Ehemannes der Beklagten nach §823 Abs. 1 BGB und die Haftung der Beklagten als seiner alleinigen Erbin nach §1967 BGB für begründet erachtet.
a)
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Beklagten zur Sicherung der Bodenlücke im Speicher verpflichtet gewesen sei. Sie meint, eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestanden, wenn der Speicher einem Verkehr eröffnet worden wäre. Dazu hätte es des Willensaktes einer Widmung und Bestimmung zum Verkehr bedurft. Daran fehle es. Auch von einem beschränkten Verkehr könne nicht gesprochen werden. Niemandem sei das Recht zugebilligt worden, diesen Speicherraum zu betreten, mit Ausnahme der Betriebsangehörigen des Ehemannes der Beklagten auf ausdrückliche Anweisung. Ob diese in der fraglichen Zeit einmal die Anweisung erhalten hätten, dort Kisten abzustellen oder zu holen, stehe nicht fest. Irgendeine Benutzung des dritten Speicherraumes sei in Anbetracht der Öffnungen im Fussboden nicht in Frage gekommen. Überdies habe schon der Umstand die Arbeiter zur Vorsicht veranlassen müssen, dass sie den Speicher nur durch eine gefährliche Bodenluke im ersten oder zweiten Speicherraum hätten betreten können. Da durch die Öffnung im Fussboden des dritten Speicherteiles das Tageslicht hereingefallen, die Lücke daher gut sichtbar gewesen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass die Arbeiter des Ehemannes der Beklagten durch diese Lücke gefährdet gewesen seien.
Die Angriffe der Revision können nicht durchdringen. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht dessen, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Das gilt nicht nur für den, der auf einem seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet, vielmehr hat auch der für die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu sorgen, der an einem Orte Gefahren setzt, der von Menschen besucht wird, ohne dem Verkehr besonders gewidmet zu sein. Darum bedroht die Bestimmung des §367 Ziff. 12 StGB mit Strafe, wer auf öffentlichen Strassen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt lässt, dass daraus Gefahr für andere entstehen kann. Für die Frage, ob an einem Orte Menschen verkehren, ist weder eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Berechtigung der diesen Ort betretenden Menschen noch ihre Zahl oder die Häufigkeit des Betretens massgebend; vielmehr genügt es, wenn tatsächlich Menschen in öfterer Wiederkehr den Ort betreten (RG GoltdArch 37, 202; RG JW 1913, 33 = Recht 1912 Nr. 3466; RG JW 1935, 3093 = VerkrR 1935, 453). So liegt der Fall aber hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Speicher als Abstell- und Lagerraum benutzt, in seinem vorderen Teil durch die Eltern des Klägers, in seinen hinteren Teilen durch den Ehemann der Beklagten selbst zu Zwecken des von ihm betriebenen Weinhandels. Auch der zurückliegende dritte Teil war, entgegen dem Vorbringen der Revision, von der Benutzung nicht ausgenommen, wie sich aus den Feststellungen über die dort lagernden Materialien in dem Protokoll über die vom Landgericht vorgenommene Ortsbesichtigung ergibt, auf das sich das landgerichtliche Urteil und mit der Verweisung auf dieses auch das Berufungsurteil bezogen hat. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Arbeiter des Ehemannes der Beklagten beim Abholen oder Abstellen von Kisten u. dgl. die hinteren Speicherräume betreten mussten, so liegt darin, dass der Geschäftsbetrieb ein solches Betreten mit sich brachte und dass darin, auch kein Stillstand eintrat, nachdem im Herbst 1949 das Loch im Fussboden des dritten Speicherraumes aufgerissen worden war. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht aber weiter in Betracht gezogen, dass es zu einem wiederkehrenden Betreten des Speichers auch darum kam, weil den Eltern des Klägers der vordere Speicherteil zur Benutzung überlassen worden war. Trotz seiner Gliederung gingen die Teile des Speichers ineinander über und standen dem Zutritt von der Mietwohnung aus ohne weiteres offen. Bei dem Mangel einer Abtrennung des hinteren Speicherteiles bedeutete die dortige Lücke in dem Fussboden für alle Menschen, die den Speicher betraten, eine Gefahr. Diese Gefahr entfiel nicht dadurch, dass bei Tageslicht die Lücke gut erkennbar war, noch ist es von Belang, ob bereits das Besteigen des Speichers durch eine der Bodenluken nicht ungefährlich gewesen ist. Die Rücksicht auf das Leben und die Gesundheit der den Speicher aufsuchenden Menschen und das in §367 Ziff. 12 StGB enthaltene Gebot machten es dem Ehemann der Beklagten zur Pflicht, das Loch in dem Speicher nicht unverdeckt oder unverwahrt zu lassen.
b)
Von der unrichtigen Auffassung aus, dass eine Verkehrssicherungspflicht für den Ehemann der Beklagten nicht bestanden habe, beanstandet es die Revision, dass die von der Beklagten erbetenen Beweise für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch den Ehemann der Beklagten bei der Auswahl des Zimmermeisters P. nicht erhoben worden sind. Sie rügt eine Verletzung des §286 ZPO. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügte der Ehemann der Beklagten jedoch nicht seinen Verpflichtungen, wenn er bei der Vergebung des Reparaturauftrages den zu beauftragenden Handwerker mit hinreichender Sorgfalt auswählte; vielmehr hatte er zumindest von dem Augenblick an für die nötigen Sicherungen zu sorgen, in dem P. seine Arbeiten zu vorläufigem Abschluss gebracht und ihm davon Mitteilung gemacht hatte, dass er Teile des Fussbodens aufgerissen hatte.
c)
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens darum für unbegründet hält, weil der Kläger nicht befugt gewesen sei, den hinteren Teil des Speichers zu betreten. Solange es der Ehemann der Beklagten duldete und tatsächlich nicht hinderte, daß Menschen den Speicher aufsuchten, bestand für ihn die Verpflichtung zur Sicherung des Loches im Fussboden zum Schütze aller Menschen, die den Speicher betraten. Zu ihnen gehörte auch der Kläger, und es kommt nicht darauf an, ob ihm das Betreten des hinteren Speicherteiles gestattet war oder nicht; unerheblich ist es auch, welche Umstände dazu geführt haben, dass er dorthin geraten ist (RG GoltdArch 37, 202; RG JW 1935, 3093 = VerkrR 1935, 453).
d)
Die Revision macht endlich geltend, der Ehemann der Beklagten habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der erst 15 Monate alte Kläger unbeaufsichtigt den Speicher betreten könnte. Das angefochtene Urteil stelle nicht einmal fest, ob ihm überhaupt bekannt gewesen sei, dass ein Kind zu den Haushalt seiner Mieter gehörte. Die Fahrlässigkeit, die die Mutter des Klägers dadurch an den Tag gelegt habe, dass sie den Kläger beim Spielen mit seinem Vetter nicht beaufsichtigt und auch die Tür zum Speicher nicht abgesperrt habe, sei so gross, dass sie der Ehemann der Beklagten nicht habe in Rechnung zu stellen brauchen.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit dieses Vorbringen im Rahmen des vom Berufungsgericht untersuchten Schadensersatzanspruchs nach §823 Abs. 1 BGB beachtlich ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils lassen erkennen, dass die Tatbestandsmerkmale des §367 Ziff. 12 StGB durch den Ehemann der Beklagten erfüllt worden sind. Da es sich bei dieser Vorschrift um ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Soergel BGB 8. Aufl. §823 C 5 a mit Nachweisen), finden die Schadensersatzansprüche des Klägers ihre rechtliche Grundlage auch in dieser Bestimmung. Für das in §823 Abs. 2 BGB erforderte Verschulden ist aber die Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges gleichgültig; nur auf den Verstoss gegen das Schutzgesetz brauchte sich das Verschulden zu beziehen. Dass der Ehemann der Beklagten dem §367 Ziff 12 StGB fahrlässig zuwidergehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsurteils.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach eine Schadenersatzpflicht des verstorbenen Ehemannes der Beklagten und die Haftung der Beklagten als seiner alleinigen Erbin bejaht.
3.
Ob die Mutter des Klägers ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, weil nach ständiger Rechtsprechung der Schädiger dem Verletzten ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bei der Entstehung des Schadens, dem ein mitwirkendes Verschulden der Mutter des Kindes bei bestehender Ehe gleichzusetzen sei, nur dann entgegen halten könne, wenn der Verletzte für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters aus §831 BGB hafte oder der gesetzliche Vertreter in Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe und ihm hierbei ein Verschulden zur Last falle. Es würde zwar ein mitwirkendes Verschulden der Mutter des Klägers zu berücksichtigen sein, wenn der Ehemann der Beklagten dadurch, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, die Bodenlücke zu sichern, zugleich eine Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte, die ihm auf Grund des Mietvertrages mit den Eltern des Klägers diesen als Mitglied ihrer Familie gegenüber bestanden hätte und wenn sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auch hierauf stützen liesse. Dies sei jedoch zu verneinen, da der Ehemann der Beklagten den Eltern des Klägers den dritten Speicherraum weder vermietet noch zur Benutzung überlassen habe.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Auf Grund des Mietvertrages war der Ehemann der Beklagten verpflichtet, den Eltern des Klägers die vermieteten Räume in einem zum vertragsmässigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§536 BGB). Die Räume, die ihnen zum Mietgebrauch überlassen worden waren, mussten ohne Gefahr für Leib und Leben benutzt werden können. Zu diesen Räumen gehörte auch der von ihnen mitbenutzte Speicher. Es kommt nicht darauf an, ob ihnen der vordere Teil des Speichers als zur Wohnung gehörig ausdrücklich mitvermietet worden ist. Denn jedenfalls ist er ihnen mit der Wohnung für ihren Mietbedarf und damit zur Ausübung des Mietrechts zur Verfügung gestellt worden. Auch den Speicher hatte der Ehemann der Beklagten daher zufolge der Verpflichtungen, die ihn als Vermieter trafen, in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Eltern des Klägers und ihren Familienmitgliedern oder sonstigen Angehörigen ihres Hausstandes aus der Mitbenutzung keine Gefahr erwuchs. Nun war allerdings die Mitbenutzung in der Weise geregelt, dass die Eltern des Klägers nur den vorderen Teil des Speichers für ihre Zwecke sollten gebrauchen dürfen, während sich der Ehemann der Beklagten die alleinige Benutzung der anderen Teile vorbehalten hatte. Bei der mangelnden Absperrung des hinteren Speicherteils bedeutete aber die Lücke in den dortigen Fussboden, wie schon ausgeführt, eine Gefahr für alle, die den Speicher aufsuchten. War den Eltern des Klägers die Benutzung der zurückliegenden Teile des Speichers auch nicht gestattet, so konnte es aus irgendwelchen Umständen, so etwa bei Dunkelheit und plötzlichem Versagen der Beleuchtung, doch geschehen, dass sie vom vorderen Speicherteil unversehens nach hinten gelangten und dort durch Absturz zu Schaden kamen. Hiergegen durch Sicherungsmassnahmen Vorsorge zu treffen, lag dem Ehemann der Beklagten auch auf Grund des Mietvertrages den Mietern gegenüber ob.
Aus dem Mietvertrage seiner Eltern mit dem Ehemann der Beklagten ist nach §328 BGB auch der Kläger berechtigt worden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat es daher zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten nicht an einem schuldrechtlichen Verhältnis gefehlt, innerhalb dessen die Schadensersatzpflicht des Ehemannes der Beklagten dem Kläger gegenüber durch schuldhafte Verletzung der Verpflichtung, den Mietgebrauch des Speichers vor den Gefahren der Bodenlücke zu sichern, hat entstehen können. Danach konnte aber die rechtliche Möglichkeit nicht verneint werden, dass es sich der Kläger nach §§254, 278 BGB anrechnen lassen muss, wenn es seine Mutter, die insoweit seinem Vater als gesetzlichem Vertreter gleichzustellen ist, schuldhaft verabsäumt hat, ihn zu beaufsichtigen und vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1952, 1050 [1053]; BGHZ 9, 316 [318/319]). Da das Berufungsgericht die Frage des mitwirkenden Verschuldens der Mutter nicht geprüft hat, kann das angefochtene Urteil hiernach nicht bestehen bleiben.
Es ist Aufgabe des Berufungsgerichts, in erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache auch zu diesem Einwand mitwirkenden Verschuldens noch Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.