Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1965, Az.: VI ZR 210/64
Anhalten eines unbeleuchteten Fahrers; Nachfolgende Verkehrsteilnehmer; Fehlen der Rückbeleuchtung; Gefahr eines Auffahrunfalls; Einwand mitwirkenden Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 210/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 188 - 195
- DAR 1965, 156
- JZ 1965, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 566 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1271-1273 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 588-591 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Derjenige führt ein Geschäft des Fahrers und der unfallbedrohten nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, wer ein Fahrzeug auf dunkler Straße anhält und den Fahrer auf das Fehlen der Rückbeleuchtung und die Gefahr eines Auffahrunfalls aufmerksam macht.
.
2. Tritt bei seinem Eingreifen eine Verletzung durch das Auffahren eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers auf das unbeleuchtete Fahrzeug, so sind die Beschränkungen des § 680 BGB auf den Einwand mitwirkenden Verschuldens, der seinen Schadensansprüchen von dem Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs und dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entgegengesetzt wird, anzuwenden.