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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1960, Az.: VI ZR 117/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1960
Aktenzeichen
VI ZR 117/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.05.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ließ im Frühjahr 1958 durch die Straßen- und Tiefbaufirma Heinrich M. in L. einen Entwässerungskanal errichten. Als man sich mit dem Rohrkanal auf etwa 20 m dem Hause der Klägerin Ho.graben Nr. ... genähert hatte, ergab sich, daß das Erdreich schlammig floß und durch die Holzverschalung des Grabens, den sogenannten Verbau, drang. Die gleiche Beobachtung wurde gemacht, als man mit dem Graben bis vor das Haus der Klägerin gekommen war. Hier verläuft die Achse des Kanals etwa 2,40 m von der Nordwestecke und 1,50 m von der Südwestecke des Gebäudes entfernt. Nachdem es in der Nacht vom 18. auf den 19. April 1958, einem arbeitsfreien Samstag, stark geregnet hatte, zeigten sich an diesem Tage Risse in der westlichen Giebelwand (Straßenseite) des Hauses der Klägerin. Die Risse wurden im Laufe des Sonntag so breit und so zahlreich, daß die dort gelegenen Wohnräume auf Veranlassung des Stadtbauamtes wegen Einsturzgefahr geräumt werden mußten. Später griffen die Risse auch auf den rückwärtigen Teil des Hauses über. Die Schäden am Hause der Klägerin sind entstanden, weil sich der Baugrund des Hauses gesetzt hat, als beim Ausschachten des Rohrkanals eine Treibsandschicht angeschnitten wurde, die dann beim Hinzutreten intensiver Feuchtigkeit beschleunigt in Bewegung geriet.

2

Die Klägerin macht für ihren Schaden die Firma M. und die Beklagte verantwortlich. Mit der Klage hat sie einen Teil ihres Schadens - 10.000 DM - geltend gemacht.

3

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte und gegen die Firma M. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

4

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision kann keinen Erfolg haben, denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach §§ 823, 31 BGB neben der Baufirma M. für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, ist jedenfalls im Ergebnis zu billigen.

6

Wer Arbeiten ausführen läßt, die mit Gefahren für andere verbunden sind, muß aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung dafür sorgen, daß Gefährdungen anderer tunlichst vermieden werden. Das gilt, wie § 909 BGB zeigt, in besonderem Maße, wenn durch die Arbeiten die Gefahr heraufbeschworen wird, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert.

7

Der Revision mag zugegeben werden, daß die Beklagte die Pflichten, die sich für sie heraus ergaben, zunächst erfüllt hat. Sie hat das Errichten des Entwässerungskanals einem fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer übertragen und hat ihm im Vertrage zur Pflicht gemacht, die Baugrube sorgfältig zu verbauen. Außerdem hat sie in dem Leistungsverzeichnis, das dem Vertrage zugrunde liegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine völlig einwandfreie Aussteifung der Baugrube gefordert wird. Diese Maßnahmen der Beklagten waren aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, spätestens in dem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend, in dem sich herausstellte, daß mit dem 3,50 m tiefen Graben eine Treibsandschicht angeschnitten wurde sowie das Erdreich schlammig floss und durch den Verbau drang. Damit war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die zu größter Vorsicht mahnte. Nimmt man hinzu, daß der Verbau des Grabens schon vorher mehrfach Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte zumindest jetzt verpflichtet war, die Arbeiten zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Den Vertretern der Beklagten war der gefährliche Zustand bekannt. Außer dem Tiefbauingenieur H., der fast täglich an der Baustelle erschien und die Arbeiten im Auftrage der Beklagten prüfte, hatte auch Stadtbaumeister J. die Wanderneigung des angeschnittenen Bodens schon festgestellt, als man drei bis vier Wochen vor dem Auftreten der Risse am Hause der Klägerin mit dem Gräben auf etwa 20 m an das Haus herangekommen war. Beide Vertreter der Beklagten haben hierauf den Arbeitern der Firma M. nur geraten, den Graben abzuspunden und hierzu Stahlspunde zu verwenden. Sie haben aber nicht dafür gesorgt, daß dieser Rat befolgt oder der Graben auf andere Weise gesichert wurde. Der Schaden wäre vermieden worden, wenn der Graben in der Folgezeit ordnungsgemäß abgesteift worden wäre. Ob es hierzu erforderlich war, Stahlspundwände unter die Ausschachtungstiefe zu rammen oder ob auch ein Verbau mit Holzspunden ausreicht hätte, konnte das Berufungsgericht auf sich beruhen lassen, denn es steht fest, daß keine dieser Sicherungsmaßnahmen getroffen worden ist. Die Stahlspunde hätten, wie der Beklagten bekannt war, von der Firma M. erst angeschafft werden müssen. Ihre Anschaffung unterblieb und es blieb bei dem bis dahin angewandten Verbau, der Verschalung mit Holzbohlen, obwohl die Sickererscheinungen nicht aufhörten und auch noch beobachtet wurden, als man mit dem Graben schon bei dem Hause der Klägerin war. Auch jetzt beschränkte sich Bauingenieur H. darauf, einem Vorarbeiter der Firma M. den Rat zu geben, "vernünftig abzuspunden, dann werde der Boden schon zum Stehen kommen." Er hat es, wie das Berufungsgericht feststellt, hierbei belassen und nicht dafür gesorgt, daß sein Rat auch befolgt wurde. Dabei wußte er, daß das Haus der Klägerin, an das der 3,50 m tiefe Graben sehr nahe heranreichte, in seinem vorderen Teil nicht unterkellert war.

8

Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des Stadtbaumeisters J. darin gesehen, daß er bei der Annäherung an das Grundstück der Klägerin nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen gesorgt hat. Daß er als Baufachmann bei dem Zustande des Bodens mit schädlichen Folgen für das Gebäude der Klägerin rechnen mußte, zweifelt auch die Revision nicht an. Da J. als Stadtbaumeister nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ein satzungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten war, hat diese nach §§ 31, 89 BGB für sein Verschulden einzustehen.

9

Damit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die sachlichrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts als unbegründet. Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die an einen Bauherrn zu stellenden Anforderungen überspannt hat. Allerdings wird ein Bauherr seinen Pflichten oft schon dadurch genügen, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Diese Maßnahme reicht jedoch, wie der Senat schon mehrmals ausgesprochen hat, nicht stets aus, um den Bauherrn zu entlasten. Er ist vielmehr, wenn die Umstände des Falles es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Falle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36 -, 21. Januar 1958 - VI ZB 306/56 - NJW 1958, 627 Nr. 4 und vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 998).

10

Aber auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision können keinen Erfolg haben. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe die Avis sage des Bauführers D. nicht gewürdigt. Nach dessen Bekundung war die technische Gestaltung der Sicherheitsvorkehrungen in erster Linie Aufgabe der Firma M.. Das aber hat das Berufungsgericht schon dem Bauvertrag und dem Leistungsverzeichnis entnommen. Es brauchte daher hierfür nicht mehr auf die Aussage des Bauführers Droge zurückzugreifen.

11

Von einer Vernehmung des Bauführers D. und des Stadtbaumeisters J. zu den Behauptungen des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. März 1959 konnte das Berufungsgericht ohne verfahrensrechtlichen Verstoß absehen, weil diese Behauptungen unerheblich waren. Auch wenn der Leiter des Stadtbauamtes vor Beginn der Bauarbeiten dem Inhaber der Firma M. ausdrücklich und klar erklärt hat, es sei allein Sache der Baufirma für die Sicherung der Baustelle, insbesondere für einen den Bodenverhältnissen entsprechenden einwandfreien Verbau zu sorgen und wenn der Inhaber der Baufirma damit voll einverstanden war, so wird die Beklagte hierdurch nicht entlastet, denn auch bei Richtigkeit dieser Behauptungen wäre die Beklagte nicht von der Pflicht entbunden gewesen, selbst einzugreifen, als der Zustand des Bodens die akute Gefahr für das Gebäude der Klägerin erkennen ließ und die Firma M. keine Anstalten machte, von sich aus für die nötige Sicherung zu sorgen.

12

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer