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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1959, Az.: VI ZR 208/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1959
Aktenzeichen
VI ZR 208/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 14.10.1958

Prozessführer

der Stadt W. gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,

Prozessgegner

die Firma K. und K. in W., V.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1958 insoweit aufgehoben, als der von der Klägerin mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks in W., V.straße .... Bei einem Luftangriff wurde das auf diesem Grundstück befindliche Volksschulgebäude erheblich beschädigt, jedoch blieben u.a. die Umfassungsmauern bestehen. Der sogenannte Ostgiebel des beschädigten Gebäudes grenzte an das der Klägerin gehörende Grundstück V.straße ..., und zwar grenzte der vordere Teil des Giebels zur Straße hin an das Büro- und Wohnhaus, der hintere Teil an das Betriebsgebäude. Der Ostgiebel war wesentlich hoher als die Gebäude der Klägerin.

2

Im Frühjahr 1956 beauftragte die Beklagte den selbständigen Abbruchunternehmer B., das Gebäude V.straße abzutragen. Der Ostgiebel sollte bis 0,30 m über Firsthöhe des Anbaus der Klägerin abgetragen werden. In dem sogenannten Leistungsverzeichnis hieß es u.a.:

"Die Gestellung der erforderlichen Gerüste und Abdeckungen für die Dächer des Anbaus hat nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft auf Kosten des Unternehmers zu erfolgen. Die Dächer der Anbauten am Ostgiebel sind ordnungsmässig abzudecken und vor jeglichen Beschädigungen zu schützen, evtl. Beschädigungen gehen zu Lasten des Unternehmers."

3

In den sogenannten "Besonderen Bedingungen" war zwischen der Beklagten und B. u.a. vereinbart:

"Nr. 18: Der Unternehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Auftraggeberin erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen gegen diese etwa erhobenen Ansprüche, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Die Auftraggeberin trifft im Verhältnis zu dem Unternehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht und zwar unbeschadet der im übrigen vorbehaltenen Bauleitung.

Nr. 20: Grundsätzlich ist nicht gestattet, für die Abtragung ausgeschriebene Arbeiten einzureissen, zu sprengen, mit Bagger oder ähnlichem Gerät umzustossen.

Nr. 21: Alle auf der Baustelle eingesetzten Angestellten und Arbeiter haben den Anordnungen der Bauleitung bei der Ausführung der Arbeiten Folge zu leisten."

4

In den Schlußbemerkungen der "Besonderen Bedingungen" war noch gesagt, "daß die Stadtverwaltung sich vorbehält, den Auftrag ohne Bezahlung der vollbrachten Leistungen dem Auftragnehmer zu entziehen, wenn der Auftragnehmer nach Ansicht des Amtes 66/3 den Abbruch so betreibt, daß die Einsturzgefahr des Abbruchobjektes bzw. der angrenzenden Häuser statt vermindert erhöht wird". B. ließ in Ausführung der ihm übertragenen Abbrucharbeiten den vorderen, zur Straße gelegenen Teil des Ostgiebels, die Front zur V.straße und den Westgiebel des Volksschulgebäudes einrüsten und vom vorderen Teil der Ostgiebelwand eine Brücke über das Wohn-Bürohaus der Klägerin errichten. Auf diese Weise wurde der vordere Teil des Ostgiebels abgetragen. Die Abtragungsarbeiten am vorderen Teil des Ostgiebels wurden am 4. Mai 1956 im Verlaufe des Morgens abgeschlossen. Am Nachmittag dieses Tages ließ B. dann, nachdem vorher der hintere Teil des Ostgiebels aus dem Verband der hinteren Front und einer Innenwand gelöst worden war, den hinteren Teil des Ostgiebels mit einem Seilzug einreissen. Dabei fiel ein großer Teil der Trümmermassen statt nach innen nach aussen auf das Dach des Betriebsgebäudes der Klägerin, das nur mit Gerüstbohlen belegt war. Das Betriebsgebäude der Klägerin und die dort befindliche Betriebseinrichtung, insbesondere die Nähmaschinen wurden hierbei zerstört bzw. stark beschädigt.

5

Die Klägerin hat behauptet, einen Schaden an Maschinen und Gebäuden von etwa 40.000 DM erlitten zu haben. Sie hat von der Beklagten und B. als Gesamtschuldnern einen Teilbetrag von 6.100 DM als Schadenersatz verlangt. Diesen Teilbetrag hat sie in erster Linie für Beschädigung und Verlust ihrer Nähmaschinen begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte und Behr antragsgemäß verurteilt, da eine Haftung gemäß §823 Abs. 1 BGB bestehe. Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt; die Klägerin hat mit der Anschlußberufung ihre Klage um 6.100 DM erweitert. Hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die landgerichtliche Entscheidung gegen Behr ist rechtskräftig geworden.

6

Das Oberlandesgericht hat den im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Anspruch von 6.100 DM dem Grunde nach gemäß §§823 Abs. 1, 89, 31 BGB für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, um Klageabweisung zu erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen daß trotz der Übertragung von Bauarbeiten an einen selbständigen Unternehmer für den Auftraggeber eigene Sicherungspflichten bestehen können (LM §823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627, 629) [BGH 21.01.1958 - VI ZR 306/56]. Den Inhalt der im konkreten Fall für die Beklagte bestehenden Sicherungspflichten hat das Berufungsgericht näher umrissen. Es meint, die Beklagte habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht gehabt, dem Unternehmer Behr genaue Anweisungen über den Abbruch zu erteilen. Die Große der der Beklagten bekannten Gefahren dieses Abbruchs für die Klägerin habe erfordert, in jeder Phase der Abbrucharbeiten für die sachgemäßen Sicherungsmaßnahmen durch spezielle Anweisungen und eine genaue Kontrolle zu sorgen.

9

Hier verkennt das Berufungsgericht die Pflichten eines Geschäftsherrn, der einen zuverlässigen und solventen Unternehmer mit Bauarbeiten, mögen sie auch erhebliche Gefahren für dritte Personen mit sich bringen, beauftragt hat. Zwar kann der Umfang der dem Geschäftsherrn obliegenden Überwachungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalles verschieden groß sein. Auch entfällt mit der Übertragung solcher Arbeiten auf einen absolut zuverlässigen selbständigen Unternehmer nicht notwendig jede eigene Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers, wie die Revision meint. Dies ist weder der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 (VI ZR 322/52 = LM §823 BGB EG = MDR 1953, 666 [BGH 24.06.1953 - VI ZR 322/52]) noch der vom 21. Januar 1958 (VI ZR 306/56 = LM §823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627 f) zu entnehmen. Es können aber andererseits nicht deshalb, weil es sich bei der Beklagten um eine städtische Verwaltung handelt, hinsichtlich ihres eigenen oder ihrer Verwaltung unterliegenden Grundbesitzes von vornherein wesentlich höhere Anforderungen an die Sicherungspflichten gestellt werden als an private Eigentümer oder Verwalter. Handelt es sich doch bei der Verkehrssicherung um die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, die nicht von vornherein unterschiedlich zu beurteilen sind (Urteil des Senats vom 13. November 1956 - VI ZR 241/55 = VersR 1957, 153). In welchem Umfang eine Kontrolle der Arbeiten des Unternehmers zu erfolgen hat und inwieweit eine Pflicht zur Anweisung über die Arbeiten besteht, richtet sich sowohl bei der städtischen Verwaltung als auch beim privaten Unternehmer nach der Art und Gefährlichkeit der Arbeit, dem Ruf des Unternehmers und danach, ob der Auftraggeber nach der ihm erkennbaren Bewährung des Unternehmers für derartige Arbeiten sich auf eine ordnungsgemäße und der Verkehrssicherheit entsprechende Durchführung der Arbeiten verlassen darf. Es ist stets anerkannt worden, daß der den Auftrag erteilende Bauherr, dem normalerweise die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Sachkenntnis fehlt, seinen eigenen Pflichten mit der Auswahl eines zuverlässigen und solventen Unternehmers genügt hat. Dies schließt andererseits nicht aus, daß auch er trotz der Übertragung der Arbeiten an einen solchen zuverlässigen Unternehmer dann haftet, wenn er bei ihm sichtbar gewordener Gefahr keinerlei Abhilfe versucht. Dies gilt sowohl für den Laien als auch für einen sachkundigen Auftraggeber. Andererseits bedeutet jedoch der Vorbehalt der "Bauleitung" im Sinne eines weitgehenden Kontrollrechts nicht ohne weiteres die Pflicht zu laufender und praktisch ununterbrochener Überwachung und Anweisung. Allein die Tatsache, daß der Auftraggeber eine solche Kontrolle und Anweisung ausüben darf und kann, bedeutet nicht ohne weiteres auch eine solche Pflicht hierzu. Das hat das Berufungsgericht verkannt, wie sich vor allem aus seinem Hinweis darauf ergibt, die Beklagte habe ein fachkundiges Bauamt zur Verfügung. Es entspricht vielmehr der Regelung des Werkvertrages, daß die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten grundsätzlich den beauftragten Unternehmer trifft. Es ist dessen Sache, im Rahmen des festgelegten Arbeitsplanes die Einzelheiten zu bestimmen und vor allem zu sichern, daß niemand durch die Arbeiten geschädigt wird. Im vorliegenden Falle war sich das verantwortliche Organ der Beklagten auch offensichtlich klar darüber, daß eine eigene Verkehrssicherungspflicht bestanden hat, wie sich aus den genauen vertraglichen Anweisungen an den Unternehmer über die Art der Durchführung der Arbeiten ergibt. Es war auf typische Gefahrenquellen, die solche Arbeiten mit sich bringen, ausdrücklich hingewiesen und ihre Abwendung ausdrücklich vertraglich festgelegt. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen würde, sind bisher nicht festgestellt. Dann aber mußte es ausreichen, daß die Beklagte fachkundige Beamte oder Angestellte, die die vertraglichen Vereinbarungen kannten, nur mit einer allgemeinen Überwachung beauftragte. Unter solchen Umständen trifft das Organ kein Vorwurf, daß keine bis in alle Einzelheiten gehende Kontrolle und Besprechung der weiter geplanten Arbeiten vor oder während der Arbeiten angeordnet worden ist.

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Da somit nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt zu hohe Anforderungen an die Überwachungspflicht gestellt worden sind und hierauf das Urteil beruht, kann es mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Klägerin hatte nämlich noch vorgetragen, der Abbruchunternehmer sei nicht zuverlässig gewesen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befaßt, da nach dem von ihm vertretenen Rechtstandpunkt eine Prüfung dieser Frage nicht erforderlich war. Hierauf kommt es aber wesentlich an. Die obigen Darlegungen über die Pflichten des Auftraggebers bei erkannt gefährlichen Abbrucharbeiten setzen nämlich voraus, daß ein durch längere Berufstätigkeit zuverlässig erwiesener und erfahrener Unternehmer ausgewählt worden ist. War das, wie die Klägerin behauptet hat, nicht der Fall und konnte die Beklagte auch nicht bei Anlegung eines strengen Maßstabes von der Zuverlässigkeit des beauftragten Unternehmers überzeugt sein, dann allerdings würde sie der Vorwurf mangelnder Auswahl treffen. Diese Frage bedarf noch tatrichterlicher Erörterung.

11

Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der Frage, eines fehlsamen Verhaltens der Aufsichtsbeamten Gössling und Heinrich befaßt. Hierauf kommt es insofern an, als eine widerrechtliche Schadenszufügung durch einen der Genannten eine Haftung der Beklagten gemäß §831 BGB auslösen könnte.

12

Das Berufungsgericht meint, bei einer sorgfältigen Kontrolle der Abbruchstelle durch die Genannten wäre das unmittelbar bevorstehende Einreissen des hinteren Teils des Ostgiebels erkennbar und zu verhindern gewesen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist wiederum die Annahme einer Pflicht zu einer speziellen und ins einzelne gehenden Anweisung und Kontrolle und damit einer genauen Unterrichtung über die geplanten weiteren Arbeiten. Da dieser Ausgangspunkt nach den obigen Ausführungen jedoch nicht zugrunde gelegt werden kann, ist auch insoweit vom erkennenden Senat noch nicht entscheidbar, ob G. und H. bei der eventuell nur zu fordernden und durchgeführten gelegentlichen Kontrolle am 4. Mai 1956 die Gefahr eines Einreissens des Giebels durch den Unternehmer Behr hätten erkennen und verhindern können. Auch diese von der Klägerin vorgetragene Behauptung muß dann vom Berufungsgericht unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt einer beschränkten Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erneut geprüft werden. Nach dem bisherigen Sachvortrag vor den Instanzgerichten ist für eine unmittelbare Haftung aus §§30, 31, 89 BGB für H. oder G. kein ausreichender Anhalt gegeben.

13

Sollte das Berufungsgericht nach der anderweiten Verhandlung wiederum eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden bejahen, so sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daß gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin keine rechtlichen Bedenken bestehen. Selbst wenn noch der Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei gebeten worden, ihre Arbeiter aus dem Betriebsgebäude zu entfernen, als richtig unterstellt wird, ändert dies die Beurteilung nicht. Die Klägerin konnte auch diese Mitteilung als eine vorsorgliche Maßnahme betrachten und brauchte deswegen keine Schritte zu unternehmen, um die weiteren Abbrucharbeiten zu unterbinden. Sie hatte keinen Anlaß und keinen Anhalt, ein regelwidriges Einreissen des Giebels zu vermuten.

14

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden mußte, zu überlassen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer