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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1953, Az.: VI ZR 322/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1953
Aktenzeichen
VI ZR 322/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.10.1951
Kammergericht - 11.09.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 821 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Aktiengesellschaft in Firma B. Kraft- und Licht (B.) AG., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder S. und W. in B., R.,

Prozessgegner

1. die Witwe Elisabeth S. geb. W. in B., L. Straße ...,

2. die Witwe Charlotte M. in B., E. Straße ..., als Erbin der verstorbenen Witwe Rosalie F. geb. P.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein Bauherr bestimmte Spezialarbeiten an einen selbständigen Unternehmer vergeben, sich jedoch die Oberleitung des Baus vorbehalten, so braucht er selbst dann, wenn ihn eine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Arbeiten des Unternehmers trifft, keine Überwachung der Arbeiten nach der Richtung vorzunehmen, daß durch ihre Ausführung für die Arbeiter des selbständigen Unternehmers kein Schaden entsteht.

  2. 2.

    Ein selbständiger Unternehmer, der von einem Bauherrn mit der Ausführung von bestimmten Spezialarbeiten beauftragt worden ist, ist grundsätzlich auch dann nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn, wenn dieser sich die Oberleitung des Baus vorbehalten hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanbeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Ferienzivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. September 1952 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin zu 1) in Abänderung des Urteils der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1951 die Klage abgewiesen.

Jede Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu tragen. Die übrigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden den Klägerinnen je zur Hälfte, die der Revision der Klägerin zu 1) zu 9/10, der Klägerin zu 2) zu 1/10 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte im Jahre 1950 auf dem Grundstück B., G. Straße ..., als Ersatz für eine früher in einem kriegszerstörten Schulgebäude auf diesem Grundstück befindliche Transformatorenstation ein Behelfsgebäude errichten lassen, das etwa Mitte Juni 1950 fertig geworden war. Infolge der Beengtheit des Bauplatzes durch Bäume und ein Gully war das Gebäude etwas näher als ursprünglich vorgesehen an die auf dem Grundstück liegende Kabelleitung herangekommen. Mit der Einführung der Hoch- und Niederspannungskabel in das Gebäude beauftragte die Beklagte die Tiefbaufirma K.. Hierzu war die Anlage eines Kabelgrabens erforderlich, mit dessen Aushebung am 3. Juli 1950 begonnen wurde. In diese Arbeit wurde der Vorarbeiter Schober der Firma K. von dem Bauführer F. der Beklagten eingewiesen, der gelernter Maschinenbautechniker, jedoch nicht Tiefbaufachmann ist. Der Graben wurde in einem Abstand von nur 20 cm von der südlichen Mauer des Transformatorengebäudes ausgehoben, dessen Fundamente eine Tiefe von 50 cm hatten, während die Kabel in einer Tiefe von 80-100 cm lagen. Der Graben wurde weder abgesteift, noch wurden die Fundamente des Transformatorengebäudes gesichert. Nach Beginn der Arbeiten wurde noch am selben Tage der Graben von dem Oberbauführer Sch. der Beklagten, der ebenfalle kein Tiefbaufachmann ist, gemeinsam mit dem Bauführer F. besichtigt, ohne daß diese die Anlage des Grabens beanstandeten. Als am Morgen des 4. Juli 1950 außer dem Vorarbeiter S. die bei der Firma K. als Tiefbauarbeiter beschäftigten Ehemänner der Erstklägerin und der Erblasserin der Zweitklägerin in dem Graben arbeiteten, stürzte ein Teil der Wand der Transformatorenstation ein und verletzte diese beiden Arbeiter tödlich, während S. sich unverletzt retten konnte.

2

Die Witwen der Getöteten haben mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Wegfalls ihrer Ernährer geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an beide Witwen eine monatliche Rente von je 100 DM auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zum 12. November 1967 bzw. 24. August 1960 zu zahlen, abzüglich der von der Versorgungsanstalt B. an die Witwen gezahlten oder noch zu zahlenden Renten, an die Erstklägerin außerdem weitere 75,20 DM nebst Zinsen für Beerdigungskosten.

3

Während des Berufungsverfahrens ist die Witwe des einen getöteten Arbeiters, die Rechtsvorgängerin der Zweitklägerin, verstorben und von dieser beerbt worden.

4

Das Berufungsgericht hat der Anschlußberufung der Erstklägerin teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Erstklägerin vom 5. Juli 1950 bis zum 31. März 1952 eine monatliche Rente von 50 DM und ab 1. April 1952 eine monatliche Rente von 60 DM zu zahlen, längstens jedoch bis zum 12. November 1962, außerdem einen Betrag von 75,20 DM nebst Zinsen. Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag der Zweitklägerin verurteilt, an diese 345 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Rechtsmittel zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte die Firma K. bei Auftragserteilung oder zum mindesten bei der Einweisung in die Anlage des Grabens auf die besonderen aus den örtlichen Gegebenheiten hervorgehenden Gefahren habe aufmerksam machen, sie belehren und sich auch selbst um die Ausführung habe kümmern müssen. Diese Verpflichtung der Beklagten hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß ihr die besonderen Verhältnisse der Baustelle bekannt gewesen seien, die die Anwendung besonderer Vorsicht erfordert hätten. Es liege nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß ein in einem so geringen Abstand von einem Bauwerk zu errichtender Graben, der zwangsläufig unter das Fundament habe reichen müssen, das Mauerwerk selbst durch Wegnahme des seitlich stützenden und unten tragenden Erdreiches gefährdet habe, und zwar in Richtung einer Einsturzgefahr. Hinzu komme noch, daß die Beklagte für die Bauleitung bezüglich der Kabelverlegung keine Tiefbaufachleute eingesetzt habe. Hierauf sei es zurückzuführen, daß die Bauführer der Beklagten bei der Besichtigung des Grabens am Tage vor dem Unfall die vorhandene Gefahr nicht erkannt und nicht für ihre Beseitigung gesorgt hätten.

8

Diese Darlegungen werden von der Revision mit Recht bekämpft. Daß der Graben dicht an dem Transformatorenhäuschen vorbeigeführt werden mußte, war nach den örtlichen Verhältnissen ohne weiteres erkennbar. Auf die hieraus sich ergebenden Gefahren brauchten daher die Angestellten der Beklagten die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Tiefbaufirma nicht besonders hinzuweisen. Nachdem mit dem Freilegen der Kabel begonnen und der Graben bis an das Häuschen herangeführt worden war, war auch zu sehen, daß die Kabel in größerer Tiefe lagen, als sie die Fundamente des Häuschens aufwiesen. Die Tatsachen, auf die die Firma K. nach Ansicht des Berufungsgerichts von der Beklagten hätte hingewiesen werden müssen, blieben also nicht verborgen, sondernsie lagen klar zutage, und es wäre Aufgabe der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Tiefbaufirma K. und ihrer Leute gewesen, auch ohne besonderen Hinweis aus diesen Tatsachen die nötigen Folgerungen zu ziehen und die nach Lage der Sache gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um einen Unfall der Arbeiter zu verhüten. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte unter den obwaltenden Umständen verpflichtet gewesen sein sollte, auf die aus den örtlichen Gegebenheiten drohenden Gefahren hinzuweisen.

9

Der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Überwachung der Tiefbauarbeiten verpflichtet gewesen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Die Beklagte hatte sowohl den Bau des Transformatorenhäuschens als auch die zur Verlegung der Kabel erforderlichen Tiefbauarbeiten an selbständige Unternehmer vergeben. Dieser Umstand spricht entscheidend dafür, daß sie nicht selbst die Leitung der einzelnen Arbeiten inne hatte, wenn auch angenommen werden kann, daß sie ein gewisses Weisungsrecht und weitgehende Kontrollbefugnisse für sich in Anspruch genommen hat. Die Beklagte ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, kein Bauunternehmen, sondern ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Mögen auch in ihrem Betriebe Bauarbeiten, wie sie hier in Frage stehen, häufig vorkommen, so sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte sich auch eine leitende und beaufsichtigende Tätigkeit bezüglich der Arbeiten vorbehalten hätte, die sie im ganzen an eine Spezialfirma vergab. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob den hier in Frage stehenden Tiefbauarbeiten die "Allgemeinen Bedingungen zu Lieferungen und Arbeiten für Bauausführungen" zugrunde gelegen haben, was das Berufungsgericht angenommen hat, während die Revision dies verneint. Falls die Beklagte gemäß Nr. 2 dieser Allgemeinen Bedingungen sich die örtliche Gesamtbauleitung vorbehalten haben sollte, so würde sie zwar möglicherweise verpflichtet gewesen sein, die Arbeiten der Tiefbaufirma dahin zu überwachen, daß aus ihnen dem Publikum und anderen an dem Bau beteiligten Baufirmen sowie deren Angestellten und Arbeitern keine Gefahren drohten, wenn auch grundsätzlich gegenüber einem fachkundigen Unternehmer, der Spezialist ist, eine solche scharfe Aufsicht nur unter besonderen Umständen, an deren näherer Darlegung es hier fehlt, nötig sein wird (RGLZ 1931, 1458). Es würde aber auf alle Fälle eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn aus der Übernahme der allgemeinen Bauleitung die Folgerung gezogen werden würde, daß der Beklagten die Pflicht obgelegen hätte, die Überwachung der von einem selbständigen Unternehmer ausgeführten Arbeiten auch nach der Richtung vorzunehmen, daß den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Arbeitern des selbständigen Unternehmers kein Schaden entstand. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie keine Tiefbaufachleute zur Kontrolle an die Arbeitsstelle gesandt hat. Sie konnte sich darauf verlassen, daß die von ihr beauftragte fachkundige Tiefbaufirma die Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt ausführen und selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde, um ihre Arbeiter vor Unfällen zu schützen. Die Beklagte konnte sich deshalb damit begnügen, die Kabelarbeiten durch Elektrofachleite kontrollieren zu lassen.

10

2.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden, wie die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß § 831 BGB bei Werkverträgen mit selbständigen Unternehmern im allgemeinen nicht anwendbar sei. Zu Unrecht will es jedoch diese Regel dahin einschränken, daß sie nur dann gelte, wenn der beauftragte Unternehmer bei Ausführung der Arbeiten ganz nach eigenem Ermessen tätig werden könne. Würde dieser Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt, so würde das Ergebnis unabweisbar sein, daß in der Regel der selbständige Unternehmer als Verrichtungsgehilfe des Bestellers angesehen werden müßte, denn im allgemeinen wird sich der Besteller vorbehalten, dem Unternehmer in gewissem Umfange Weisungen zu erteilen, und wird mit ihm Vereinbarungen treffen, die sein Ermessen einschränken und ihn verpflichten, sich wenigstens bei allen wichtigen Fragen, die sich im Verlaufe der Ausführung der Arbeiten ergeben, des Einverständnisses des Bestellers zu versichern. Der Wortlaut des Gesetzes gibt für eine solche Auslegung des § 831 BGB keinen Anhalt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 831 BGB ist zu entnehmen, daß nach ihr eine Haftung des Geschäftsherrn nur dann stattfinden soll, wenn der zu einer Verrichtung Bestellte von dem Willen des Geschäftsherrn in der Art abhängig ist, daß er Zeit und Umfang seiner Tätigkeit nicht selbst bestimmen kann. Auch wenn sich also der Bauherr eine gewisse Oberleitung des Baus vorbehalten hat und berechtigt ist, dem von ihm mit der Ausführung bestimmter Spezialarbeiten beauftragten selbständigen Unternehmer Weisungen zu erteilen, folgt hieraus noch nicht, daß dieser Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist (vgl. RGRecht 1907, 3510; 1908, 2170 Lindenmaier bei Soergel BGB, 8. Aufl. § 831 Anm. A 2). Allerdings hat das Kammergericht (VAE 1939, 62 Nr. 56) angenommen, ein von der Reichsbahn mit Bahnunterhaltungsarbeiten beauftragter selbständiger Unternehmer als Verrichtungsgehilfe der Bahn anzusehen sei. Dieses Urteil, das von M. in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung abgelehnt wird, stellt in seiner Begründung ausdrücklich auf die Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes ab. Aus dieser Entscheidung kann daher zugunsten des Klägers nichts hergeleitet werden. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß ein selbständiger Unternehmer, der mit der Ausführung von bestimmten Spezialarbeiten beauftragt worden ist, grundsätzlich nicht Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände rechtfertigen nicht seine Annahme, daß hier ein Ausnahmefall vorliege und die Firma K. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben mithin, daß eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB nicht in Frage kommt.

11

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß aus §§ 836, 837 BGB eine Haftung der Beklagten nicht herzuleiten ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

12

Den Klägerinnen steht daher aus keinem der in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts abgewiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 3 ZPO).

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß