Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1954, Az.: VI ZR 4/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 4/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm - 10.10.1952
Prozessführer
des Tischlermeisters Waldemar S. in H., M. Straße ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Wolfgang St., geboren am ... 1940, in H., H.straße ..., vertreten durch seine Mutter, die Witwe Frieda St., ebenda,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
An der Straße von Ha. nach H. standen zwei Eschen, die nach Bestimmung des Landesstraßenbauamtes in Ha. vor Weihnachten 1949 gefällt werden sollten. Der beim Straßenbauamt beschäftigte Straßenwärter W. hatte sie dem Vater des Beklagten, der mit diesem eine Tischlereiwerkstatt betrieb, zum Kauf angeboten. Nach Rücksprache des Vaters auf dem Straßenbauamt und weiteren Kaufverhandlungen mit W. in der Wohnung des Beklagten unterzeichnete dieser ein von W. für den Kaufabschluß mitgebrachtes Formular des Straßenbauamts, indem er es mit einem auf den Namen seines Vaters lautenden Stempel versah und seinen eigenen Namen mit Vertretungsvermerk hinzufügte. Der Vordruck enthielt die Verkaufsbedingung, daß der Käufer von Bäumen für allen und jeden Schaden verantwortlich sei, welcher durch das Fällen an dem Eigentum der Straße, an Anlagen jeder Art oder durch Verletzen von Personen usw. entstehe. Unter Hinweis darauf, daß er die Bäume aus Zeitmangel vor Weihnachten nicht fällen könne und daß er hierin auch keine Erfahrung habe, hatte der Beklagte den Erwerb der Bäume zunächst abgelehnt; doch hatte er seine Bedenken zurückgezogen, nachdem W. Erklärungen über seine Beteiligung am Fällen der Bäume abgegeben hatte.
Die Eschen wurden darauf am 19. und 20. Dezember 1949 gefällt. W. war von seinem Dienstvorgesetzten angewiesen worden, die Arbeiten zu überwachen und unter Hinzuziehung von zwei Hilfspersonen die Absperrung der Straße zu übernehmen. Als am 20. Dezember 1949 der Baumstamm so weit eingekerbt und angesägt war, daß nur noch die letzte Hand angelegt werden sollte, wurde eine Zigarettenpause eingelegt. Der Beklagte stand zu dieser Zeit unmittelbar neben dem Baum. W. hatte sich etwas in der Richtung nach H. entfernt mit einer Signalflagge aufgestellt. In der entgegengesetzten Richtung stand eine andere Person ebenfalls mit einer Signalflagge. Der Verkehr war jedoch noch nicht gesperrt. Plötzlich fiel der Baum ohne weiteres Hinzutun um. Von der stürzenden Krone wurde der Kläger getroffen. Er erlitt einen doppelten Schädelbruch und einen Oberschenkelbruch.
Der Beklagte und W. sind wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von je 100 DM verurteilt worden.
Der Kläger hat den Beklagten und W. für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ist W. verurteilt worden, an den Kläger 816 DM zu zahlen; zugleich ist festgestellt worden, daß er verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus dem Unfall noch entsteht.
In gleicher Weise hat auch das Oberlandesgericht gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit W. erkannt, nachdem das Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen hatte.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schadens nach §823 BGB für verpflichtet erachtet. Es hat erwogen, daß er für das verkehrssichere Fällen der Bäume verantwortlich gewesen sei, da er für die von ihm und seinem Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam betriebene Tischlereiwerkstatt die Bäume auf dem Stamm gekauft und ihr Fällen übernommen habe; er habe die Stellung dessen eingenommen, der als Urheber einer Gefahrenquelle verpflichtet sei, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahren zu treffen. Daß W. von seiner vorgesetzten Dienstbehörde zur Überwachung der Arbeiten und Absperrung eingesetzt worden sei, habe die eigene Verantwortung des Beklagten nicht berührt. Es sei auch nicht bewiesen, daß W. das Fällen der Bäume auf eigene Verantwortung vertraglich übernommen habe. Als der Beklagte bei den Kaufverhandlungen darauf hingewiesen habe, daß es ihm an Zeit und Erfahrung für das Fällen der Bäume fehle, habe W. zwar auf plattdeutsch erklärt, das machten sie schon, sie hätten Routine darin; nähere Absprachen über die Durchführung und Bezahlung der Arbeiten seien aber nicht getroffen worden; sämtliche Personen, die bei dem Fällen der Bäume beteiligt gewesen seien, hätten nach Aussage des Zeugen He. dem Beklagten aus Gefälligkeit geholfen; es sei nicht anzunehmen, daß W. aus Gefälligkeit auch ohne weiteres die volle Verantwortung für das Baumfällen übernommen habe. Auch wenn der Beklagte trotz seiner Ausbildung als Tischler vom Baumfällen keine hinreichende Ahnung gehabt haben sollte, hätte er doch sehen müssen, daß der Baum, als die Arbeiter die Arbeitspause einlegten, nur noch einen geringen Halt gehabt habe und durch einen leichten Windstoß habe zu Fall gebracht werden können, zumal er frei gestanden und eine breit ausgewachsene Baumkrone gehabt habe. Zumindest hätte er aufmerksam werden und eingreifen müssen, als er den Zeugen He. zu W. habe sagen hören, es werde Zeit abzusperren, und als er gesehen habe, daß W. sich untätig verhielt.
2.
Diese Ausführungen werden von der Revision angegriffen. Im Ergebnis ist ihnen jedoch beizutreten.
a)
Die Revision ist der Ansicht, Käufer der Bäume sei allein der Vater des Beklagten gewesen; in seinem Namen sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Da der Beklagte vorgetragen habe, daß er eine selbständige Schreinerei betreibe, und seinen Vater als den Inhaber der hier in Betracht kommenden Schreinerei bezeichnet habe, der Verrechnungsscheck über den Kaufpreis auch auf das Konto des Vaters ausgestellt worden sei, habe das Berufungsgericht zumindest nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen können, daß ein gemeinsamer Schreinereibetrieb von Vater und Sohn vorliege und ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Auf Befragen würde der Beklagte die Selbständigkeit seines Gewerbebetriebes insbesondere durch Auskunft des Finanzamts unter Beweis gestellt haben. Ein im Namen nur eines Gesellschafters abgeschlossenes Geschäft hätte auch nur eine persönliche Verpflichtung dieses Gesellschafters, nicht aber auch eine solche des anderen Gesellschafters begründen können.
Es bedarf hier nicht der Erörterung der Frage, wer im Verhältnis zum Landesstraßenbaumamt aus dem mit diesem abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte Urheber der Gefahren gewesen ist, die mit dem Fällen der Bäume verbunden waren. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Es hat hervorgehoben, daß der Beklagte bei seiner Parteivernehmung selbst ausgesagt hat, er betreibe die Tischlereiwerkstatt, für die die Bäume gekauft worden seien, gemeinsam mit seinem Vater. Daß es seine Sache sein würde, das Fällen der Bäume zu besorgen, hatte der Beklagte bei den Kaufverhandlungen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er unter Hinweis auf seinen Mangel an der hierfür erforderlichen Zeit und Erfahrung den Erwerb der Bäume zunächst abgelehnt hatte. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er es gewesen, der die erforderlichen Anweisungen über das Zerschneiden der gefällten Bäume zu geben hatte. Er ist beim Fällen der Bäume, wenigstens gegen Ende der Arbeiten, zugegen gewesen. Gleichviel, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Sohn gestaltet gewesen sind und ob der Beklagte neben dem auf den Namen seines Vaters lautenden Betrieb auch noch eine eigene Tischlerei betrieben hat, konnte das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften davon ausgehen, daß der Beklagte in dem Betrieb seines Vaters jedenfalls mittätig war und daß es nach der tatsächlichen Handhabung der Mitarbeit seine Aufgabe war, für das Fällen der Bäume zu sorgen. Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme über die Vorbereitungen des Fällens entnommen hat, ist sich der Beklagte hierüber auch nicht im Zweifel gewesen. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsurteils hat der Beklagte ebenfalls das Fällen der Bäume zu dem vom Landesstraßenbauamt gesetzten Termin nach Absprache mit W. und den von ihm weiter zugezogenen Hilfspersonen veranlaßt.
Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, Vorsorge zu treffen, daß bei dem Fällen der Bäume niemand zu Schaden kam.
b)
Die Revision will dies darum nicht gelten lassen, weil W. das Fällen der Bäume für den fachunkundigen Käufer auftragsgemäß übernommen habe und weil auf Grund der Weisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde er auch für das Absperren der Straße verantwortlich gewesen sei.
Die Revision kann auch hiermit nicht durchdringen.
aa)
Wer Arbeiten vornehmen läßt, die mit Gefahren für andere verbunden sind, ist seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon darum ledig, weil er die Durchführung der Arbeiten jemand überlassen hat, der sich anheischig gemacht hatte, sie sachkundig zu erledigen. Vielmehr hat er den Beauftragten bei seiner Tätigkeit in einer den Umständen entsprechenden Weise daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden. Fehlt es ihm an der hierzu erforderlichen Sachkunde, so muß er sich hierbei eines zuverlässigen Fachmannes bedienen. Von dieser Aufsichtspflicht ist er entgegen der Auffassung, die anscheinend das Berufungsgericht vertritt, auch dann nicht befreit, wenn die Ausführung der Arbeiten unter der Zusage eines Entgelts gegen die vertragliche Übernahme der vollen Verantwortung übertragen worden ist. Nur einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer gegenüber kann sich eine derartige Beaufsichtigung erübrigen; doch bleibt der Geschäftsherr auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet, wenn die übertragenen Arbeiten mit besonderen Verkehrsgefahren verknüpft sind, die auch von einem Nichtfachmann erkannt und abgestellt werden können. Je größer die Gefahren sind, um so höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an ihn gestellt werden müssen (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. §823 Anm. 6 e mit Nachweisen).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte seiner Verantwortung nicht dadurch enthoben worden ist, daß er es W. überlassen hat, die Bäume für ihn zu fällen. Er durfte sich nicht damit beruhigen, daß W. erklärt hatte, er habe Routine im Fällen von Bäumen. Daß er sich über die Sachkunde und Zuverlässigkeit des W. zuverlässig unterrichtet hätte, kann er selbst nicht behaupten. Schon aus diesem Grunde blieb er verpflichtet, vor allem den Abschluß der Vorbereitungen zum Fällen der Bäume zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Straße rechtzeitig gesperrt wurde, bevor der Baum stürzte. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zum Eingreifen im besonderen aber auch aus der Feststellung abgeleitet, daß der Baum, als die Arbeitspause eingelegt wurde, erkennbar nur noch einen geringen Halt hatte und bei seiner breiten Krone durch einen leichten Windstoß zu Fall gebracht werden konnte.
bb)
Daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts W. von seiner vorgesetzten Dienstbehörde die Anweisung erhalten hatte, die Arbeiten zu überwachen und die Absperrung der Straße unter Hinzuziehung eines anderen Straßenwärters und einer weiteren Hilfsperson zu übernehmen, konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Verpflichtung des Beklagten, für die nötige Absperrung zu sorgen, nicht in Wegfall bringen. Nahm W. die Absperrung in der gebotenen Weise vor, so erledigte sich damit zwar für den Beklagten die Notwendigkeit hierzu. Ließ es W. hieran aber fehlen, so blieb es Sache des Beklagten, das Erforderliche zu veranlassen. Ob W. ihm unterstellt war oder nicht, ist entgegen der Meinung der Revision nicht von Belang. Kam W. seinem etwaigen Geheiß nicht nach, so mußte der Beklagte auf andere Weise dafür sorgen, daß beim Stürzen des Baumes niemand zu Schaden kam, sei es auch nur dadurch, daß er selbst im Verein mit einem anderen, den er um diese Hilfe bitten konnte, Straßenbenutzer aus dem Gefahrenbereich fortwies. Der Beklagte hat aber nichts dergleichen getan.
c)
Die Schuld des Beklagten ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Beklagte daher als Gesamtschuldner mit W. dem Kläger nach §823 BGB zum Ersatz seines Schadens verpflichtet.
Es braucht hiernach der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob sich, was das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat, seine Schadensersatzpflicht nicht bereits auch aus §831 BGB ergibt.
3.
Der Beklagte hatte noch eingewendet, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, dies namentlich darum, weil er trotz seiner Jugend die Gefährlichkeit der Situation habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Kläger, bevor er auf dem Wege nach H. von dem stürzenden Baum erfaßt worden ist, eine Zeitlang am Baum gestanden und den Arbeitern zugeschaut hat. Ein eigenes Verschulden des damals erst 9 1/2-jährigen Klägers hat das Berufungsgericht indessen verneint. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß er zu der Erkenntnis der Gefährlichkeit der Lage hätte kommen müssen, zumal ihn die Erwachsenen in der Nähe des Baumes geduldet hätten und der Straßenverkehr im gewöhnlichen Umfang weitergegangen, im Augenblick des Unfalls sogar noch ein Omnibus aus Richtung H. herangekommen sei. Die Revision stellt diese Würdigung zur Nachprüfung. Einen Rechtsfehler läßt sie jedoch nicht erkennen. Damit, daß der Kläger auf die Gefahr darum hätte aufmerksam werden müssen, weil er die Leute mit den roten Flaggen gesehen habe, kann die Revision nicht gehört werden, da das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen und die Revision dies auch nicht durch eine zulässige Verfahrensrüge bemängelt hat. Im übrigen ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bereits im Fortgehen begriffen gewesen.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.